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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg und der für die Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin über die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle


vom 30. November 2000
(ABl./00, [Nr. 51], S.1175)

Das am 8. November 2000  unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg und der für die Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin über die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle ist nach Artikel 9 am 9. November 2000 in Kraft getreten. Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 30. November 2000

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler

Verwaltungsabkommen

zwischen

dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg

- nachfolgend Seite genannt -

und

der für die Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin

- nachfolgend Seite genannt -

über die Errichtung einer gemeinsamen Verkaufsstelle

Die beiden Seiten haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Seiten richten eine Verkaufsstelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung (ZAV) ein.

(2) Die Aufgaben der Verkaufsstelle werden vom Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft Frankfurt (Oder) des Landes Brandenburg wahrgenommen.

Artikel 2
Zuständigkeitsübertragung und Aufsicht

(1) Die Übertragung der Zuständigkeit nach Artikel 1 Abs. 2 erfolgt durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg.

(2) Die Verkaufsstelle unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg. Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle für das Land Berlin betrifft, stellt das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg das Einvernehmen mit der für die Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin her. Zu diesem Zweck übersendet das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg der für die Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung die erforderlichen Verwaltungsvorgänge.

Artikel 3
Organisation

Die Verkaufsstelle führt die Aufgaben als eine eigenständige Organisationseinheit durch.

Die Postanschrift lautet:

Verkaufsstelle der Länder Brandenburg und Berlin
Sitz: Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft
Postfach 13 70
15203 Frankfurt (Oder)

Der/Die Leiter/in der Verkaufsstelle wird vom Präsidenten des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft benannt.

Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen Einheiten des Landesamtes für Ernährung und Landwirtschaft findet nicht statt, es sei denn, er ist nach der ZAV vorgesehen.

Artikel 4
Aufgaben der Verkaufsstelle

(1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der ZAV obliegenden Aufgaben durch.

(2) Die Verkaufsstelle führt die von ihr nach der ZAV einzuziehenden Anlieferungs-Referenzmengen an die für diese Fälle gebildete und vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung verwaltete gemeinsame Landesreserve der Länder Brandenburg und Berlin ab.

(3) Die Verkaufsstelle arbeitet nach einer Verfahrensordnung, die von beiden Seiten zu bestätigen ist.

Artikel 5
Mitteilungspflichten

Beide Seiten teilen der Verkaufsstelle die zuständigen Landesstellen mit. Soweit den beiden Seiten oder den zuständigen Landesstellen  Mitteilungspflichten gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen Angaben.

Artikel 6
Finanzierung

(1) Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit aufgrund einer vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg erlassenen Gebührenordnung Gebühren. Die Gebührenordnung bedarf vor Durchführung des Verfahrens nach § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg der Zustimmung der für die Landwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin.

(2) Soweit die Gebühren nach Absatz 1 für die Kostendeckung nicht ausreichen, einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen, und der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag zur Verfügung. Unter den Ländern wird der Betrag entsprechend dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmengen im Verhältnis 26 (Brandenburg) zu 1 (Berlin) aufgeteilt.

(3) Im Falle der Kündigung nach Artikel 9 werden die Kosten entsprechend Absatz 2 Satz 2 für das Wirtschaftsjahr vor der Kündigung aufgeteilt.

(4) Die für die Landwirtschaft zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin ist verpflichtet, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg alle in Ausführung dieses Verwaltungsabkommens entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende des Verwaltungsabkommens hinaus anfallen oder bestehen bleiben, nach Maßgabe des Absatz 2 zu erstatten.

(5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.

Artikel 7
Haftung

Staatshaftungsansprüche sowie Regressansprüche des Bundes, die aufgrund von Handlungen der Verkaufsstelle geltend gemacht werden, sind unbeschadet von Artikel 6 ausschließlich von den Ländern zu begleichen, in denen sich diese Handlungen der Verkaufsstelle auswirken.

Artikel 8
Verfahren in Verbindung mit der Verkaufsstelle

(1) Auf das Verwaltungshandeln der Verkaufsstelle werden die Bestimmungen des brandenburgischen Landesrechts angewendet.

(2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. Nr. L 355 vom 5. Dezember 1992) erhobenen Stammdatensätze zur Verfügung.

Artikel 9
In-Kraft-Treten, Kündigung

Das Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach Unterzeichnung in Kraft. Das Verwaltungsabkommen kann mit einer Frist von 15 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Kündigung ist jedoch frühestens zum 31. Dezember 2002 möglich.

8. November 2000

Der Minister
für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

Wolfgang Birthler

Der Senator
für Wirtschaft und Technologie

Wolfgang Branoner