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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (4)

Verwaltungsvorschrift für das Betreten von Anlagen des Konzerns Deutsche Bahn AG (DB Konzern) bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten im Land Brandenburg (VV Bahn)


vom 15. September 2000
(ABl./00, [Nr. 42], S.919)

in der Fassung vom 18. Juni 2003

Inhaltsverzeichnis

1. Betreten von Anlagen des DB Konzerns
2. Verhalten im Gleisbereich (Unfallverhütung)
3. Ausführen der Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen
4. Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen
5. Sonstige Bahnanlage
6. Bezugsquellen von Druckschriften

Anlage 1a: Karte der Niederlassungen
Anlage 1b: Karte der Regionalnetze
Anlage 2a: Örtliche Betriebsdurchführung der Niederlassung
Anlage 2b: Zuständigkeiten für Regionalnetz

1. Betreten von Anlagen des DB Konzerns

1.1 Bahnanlagen des DB Konzerns im Sinne der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), die nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, dürfen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störungen des Bahnbetriebes für die Ausführung von Vermessungsarbeiten grundsätzlich nur von Personen betreten werden, die dem nachfolgend benannten Personenkreis zuzurechnen sind:

  • Bedienstete der Vermessungs- und Katasterverwaltung,
  • Bedienstete der Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden,
  • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVerm-Ing) und ihre Beschäftigten.

1.2 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps weist sich durch seinen/ihren Dienstausweis bzw. durch eine Beschäftigungsbescheinigung der/des ÖbVermIng gegenüber den Mitarbeitern der DB AG und den Polizeivollzugsbeamten des BGS aus. Bahnpolizeilichen Verfügungen des BGS und Anweisungen von DB-Mitarbeitern, die der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes dienen, ist Folge zu leisten.

1.3 Bei der Ausführung von Vermessungsarbeiten durch andere als die unter Punkt 1.1 genannten Personen ist für das Betreten von unter Punkt 1.1 benannten Anlagen eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese und die darüber auszustellende Erlaubniskarte sind rechtzeitig bei der jeweils zuständigen Stelle (Anlagen 1 a/b und 2 a/b) zu beantragen. Voraussetzung für die in der Regel persönlich zugeteilte Erlaubnis ist das Vorliegen einer Haftpflichtübernahmeerklärung. Die Erlaubniskarte wird gegen Zahlung einer Gebühr entsprechend DB AG-Richtlinie 425 ausgestellt; diese Gebühr entfällt, wenn das Betreten der Bahnanlagen im Interesse der DB AG liegt.

1.4 Die Betriebs- und Verkehrsabwicklung der Konzernunternehmen der DB AG darf durch die Vermessungsarbeiten nicht behindert oder gestört werden.

2. Verhalten im Gleisbereich (Unfallverhütung)

2.1 Die geplanten Vermessungsarbeiten im Bereich der unter Punkt 1.1 genannten Anlagen sind der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (Anlagen 1 a/b und 2 a/b) rechtzeitig mit Angabe der Lage der Arbeitsstelle, der Art und des Umfangs der Arbeiten und der Arbeitszeit anzuzeigen. Dabei ist insbesondere darzustellen, welche Arbeiten im Gleisbereich durchgeführt werden sollen.

Die regionale Zuständigkeit ist aus den Übersichtskarten (Anlagen 1 a/b) zu ersehen. Die Anlagen 2 a/b enthalten die Anschriften und Rufnummern dieser Stellen.

Sofern wegen konzerninterner Strukturen abweichende Zuständigkeiten gegeben sind, wird die angegebene Stelle die Weiterverweisung veranlassen.

2.2 Lassen die Vermessungsarbeiten erwarten, dass der Gleisbereich betreten werden muss, veranlasst die o. g. Stelle die Durchführung der Sicherungsmaßnahme entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften. Die Weisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle sind vom Vermessungstrupp zu befolgen. Die der DB AG entstehenden Kosten sind abzugelten. Über die Sicherung und die Abgeltung der entstehenden Kosten ist vor der Inanspruchnahme mit dieser Stelle eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.

2.3 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps und deren Mitarbeiter haben unabhängig von den veranlassten Sicherungsmaßnahmen insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

  • Unfallverhütungsvorschrift der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) ”Arbeiten im Bereich von Gleisen” (GUV 5.7)*,
  • Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz "Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen" (GUV 15.2),
  • Vorläufige Richtlinie der DB AG ”Grundsätze der Gesundheitsförderung, des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung; Arbeiten im Gleisbereich” (Richtlinie 132.0118).

2.4 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps ist verpflichtet, seine/ihre auf Bahngebiet bei der Vermessung tätigen Personen jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit so zu unterweisen, dass sie über die nach Lage des Falls in Betracht kommenden Unfallgefahren des Eisenbahnbetriebs und über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind.

Hierzu lässt er/sie sich durch die Stelle unterweisen, die die Erlaubnis für die Arbeiten erteilt hat. Die Unterweisung umfasst ggf. auch die unter Punkt 4 angesprochenen Belange.

2.5 Der Leiter bzw. die Leiterin des Vermessungstrupps hat bei Arbeiten in Gleisen, die von Eisenbahnfahrzeugen befahren werden können, dafür zu sorgen, dass Geräte nicht in den bei der Einweisung angegebenen freizuhaltenden Raum hineinragen und dass ein solches Hineinragen auch nicht durch Verschiebungen oder in anderer Weise unbeabsichtigt eintreten kann.

3. Ausführen der Vermessungsarbeiten auf Gleisanlagen

3.1 Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik dürfen durch die Vermessungsarbeiten nicht beeinflusst werden. Entfernungsmessungen im Bereich von Gleisanlagen sind grundsätzlich mit elektrooptischen Entfernungsmessern oder DGPS-Technologie durchzuführen. Sind ausnahmsweise Messungen mit Messbändern durchzuführen, sind nur isolierte Messbänder zu verwenden. Nivellierlatten von mehr als 3 m sind nicht zugelassen.

3.2 Sollen auf Grundstücken oder auf baulichen Anlagen der DB AG Vermessungspunkte festgelegt und vermarkt oder für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden, ist dieses im Hinblick auf unterirdische Leitungen und Kabel und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs unbeschadet von Punkt 2.1 mit der örtlich zuständigen Stelle vorher abzustimmen.

4. Arbeiten im Bereich von elektrotechnischen Anlagen

Im Bereich von elektrotechnischen Anlagen für Bahnstrom sind zusätzlich zu den unter Punkt 2.3 aufgeführten Unfallverhütungsvorschriften insbesondere zu beachten:

  • Unfallverhütungsvorschrift VBG 4 des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften bzw. Unfallverhütungsvorschrift GUV 2.10 der Eisenbahnunfallkasse, ”Elektrische Anlagen und Betriebsmittel”. Insbesondere die zulässigen Abstände zu spannungsführenden Teilen der Oberleitungsanlagen nach GUV 2.10 § 7 Tabelle 4.
  • Richtlinie 132.0123 der DB AG, ”Arbeiten an und in der Nähe elektrischer Anlagen und Betriebsmittel, Schutzmaßnahmen bei Arbeiten an und in der Nähe von Oberleitungsanlagen”.
  • Der Leiter bzw. die Leiterin des Messtrupps ist verpflichtet, seine/ihre auf Bahngebiet bei der Vermessung tätigen Personen, die an elektrisch betriebenen Strecken tätig sind, über die Gefahren, die von Oberleitungsanlagen ausgehen können, im Sinne der Richtlinie 132.0123 zu unterweisen.

5. Sonstige Bahnanlagen

Die Regelungen der Punkte 1. bis 4. gelten sinngemäß auch für den sonstigen schienengebundenen Verkehr.

6. Bezugsquellen von Druckschriften

Die vorstehend genannten Druckschriften können in der jeweilig gültigen Fassung käuflich erworben werden bei:

DB Services Technische Dienste GmbH
Druck- und Informationslogistik
- Logistikcenter -
Kriegsstraße 1
76131 Karlsruhe


* GUV=Gesetzliche Unfallversicherung

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