Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen
Das am 12. April 2000 letztunterzeichnete Abkommen zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 zwischen allen Ländern am 20. September 2000 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 11. April 2001
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Abkommen der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
dem Freistaat Bayern,
dem Land Berlin,
dem Land Brandenburg,
der Freien Hansestadt Bremen,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
dem Land Hessen,
dem Land Mecklenburg-Vorpommern,
dem Land Niedersachsen,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
dem Land Rheinland-Pfalz,
dem Saarland,
dem Freistaat Sachsen,
dem Land Sachsen-Anhalt,
dem Land Schleswig-Holstein,
und dem Land Thüringen
wird - vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit dies durch die Verfassung vorgeschrieben ist - folgendes Abkommen über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen geschlossen:
Artikel 1
Bei vorhersehbaren größeren polizeilichen Einsatzlagen, die an zunächst nicht bestimmbaren Orten auf dem Gebiet von mindestens zwei Ländern stattfinden können, insbesondere im Falle demonstrativer Aktionen von extremistischen Organisationen und Gruppierungen, unterstützen sich die betroffenen Länder, indem sie Einsatzkräfte einschließlich der Führungs- und Einsatzmittel unter Kostenerstattungsverzicht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen dem Land unterstellen, in dem der Einsatz erfolgt.
Artikel 2
Voraussetzung für die Unterstützung unter Kostenerstattungsverzicht ist, daß die Innenministerien/-senatoren der betroffenen Länder das Vorliegen der in Artikel 1 beschriebenen Einsatzlage übereinstimmend bestätigen, einer länderübergreifenden Einsatzkonzeption zugestimmt haben und im festgestellten Umfang eigene Führungsstruktur sowie eigene Einsatzkräfte für die Lagebewältigung vorhalten.
Artikel 3
(1) Der Kostenerstattungsverzicht umfaßt alle Kosten, die durch Bereitstellung und Einsatz der Einsatzkräfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel entstehen. Hierzu zählen insbesondere
- Personalkosten einschließlich Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen usw.,
- Betriebskosten,
- Aufwendungen für Instandsetzung und Ersatzbeschaffung beschädigter, in Verlust geratener oder unbrauchbar gewordener Führungs- und Einsatzmittel sowie Dienstkleidung und persönlicher Gegenstände der Einsatzkräfte.
(2) Für Nutzung und Abnutzung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Dienstkleidung werden keine Kosten erhoben.
Artikel 4
(1) Jedes Land trägt die Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes und zahlt die Dienstbezüge für seine Einsatzkräfte, wenn diese bei einem Dienstunfall im Rahmen der Unterstützungshandlungen geschädigt wurden. Der Rückgriff auf einen Schädiger bleibt unbenommen.
(2) Jedes Land trägt die Kosten für sonstige Heilbehandlungen seiner Einsatzkräfte, die während oder infolge des Einsatzes erforderlich werden. Heilbehandlung durch einen Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.
Artikel 5
Schadensersatzansprüche eines Landes, die aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlungen von Einsatzkräften eines anderen Landes herrühren, bleiben unberührt.
Artikel 6
Das Land, in dem der Einsatz erfolgt, stellt ein unterstützendes Land von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz herrühren. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen seiner Einsatzkräfte steht das jeweilige Land ein.
Artikel 7
Kosten, die durch die Bereitstellung von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, tragen die betroffenen Länder zu gleichen Teilen, sofern sie im Rahmen der gemeinsamen länderübergreifenden Führungs- und Einsatzkonzeption (Artikel 2) die Anforderung einvernehmlich für erforderlich halten. Kosten, die durch den Einsatz von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, trägt das Land, in dem der Einsatz erfolgt.
Artikel 8
Bestehende Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bleiben unberührt. Die Regelungen über einen Kostenerstattungsverzicht in diesem Abkommen gehen etwaigen Vorschriften über Kostenregelungen in den in Satz 1 genannten Vereinbarungen vor.
Artikel 9
(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 30. September 1998 dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.
(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu dem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Für den Freistaat Bayern
Der Staatsminister des Innern
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister des Innern
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
Minister
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Staatsminister des Innern und für Sport
Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Minister des Innern
Freistaat Sachsen
Der Staatsminister des Innern
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Für das Land Schleswig-Holstein
Für den Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Für das Land Thüringen
Der Thüringer Innenminister