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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Durchführungsbestimmung zur Graduiertenförderungsverordnung


vom 15. September 2000
(ABl./00, [Nr. 42], S.920)

Zur Durchführung der Graduiertenverordnung (GradV) vom 15. September 2000 (GVBl. II S. 325) erlässt der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgende Bestimmungen:

Zu § 3 Abs. 4 GradV (Nachweis Krankheit)

Krankheit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.

Zu § 4 Abs. 2 (Ausschluss und Widerruf der Förderung)

Eine Tätigkeit von bis zu 6 Stunden wöchentlich, einschließlich der Tutorien nach § 8 Abs. 1, gilt nicht als Hinderung im Sinne von § 4 Abs. 2.

Zu § 5 GradV (Anrechnung des Einkommens des Stipendiaten und seines Ehegatten)

1. Anrechnung

1.1 Als Jahreseinkommen im Sinne von § 5 GradV gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes, vermindert um die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer sowie um die steuerlich anerkannten Versorgungsaufwendungen für das maßgebliche Kalenderjahr.

1.2 Macht der Antragsteller glaubhaft, dass das Jahreseinkommen im Sinne von Nummer 1.1 im Förderungszeitraum voraussichtlich geringer sein wird als das Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung, so wird dieses Einkommen bei der Berechnung des Stipendiums zu Grunde gelegt. Das Stipendium wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Jahreseinkommen im Förderungszeitraum endgültig feststellen lässt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

1.3 Erhalten beide Ehegatten Stipendium nach der Graduiertenförderungsverordnung, so werden Einkünfte nach § 5 GradV bei dem Stipendiaten angerechnet, der die Einkünfte erzielt.

1.4 Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Bewilligungsdauer sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 100 Deutsche Mark (51,13 Euro) führen. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die Veränderungen wirksam werden; das verminderte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.

2. Erklärungs- und Anzeigepflicht über persönliche Verhältnisse, Bewilligung unter Vorbehalt

2.1 Der Bewerber bzw. der Stipendiat ist verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse des Ehegatten der Hochschule mitzuteilen und die in Nummer 1.4 bezeichneten Veränderungen anzuzeigen. Die Einkommensverhältnisse sind durch Verdienstbescheinigungen des Arbeitsgebers, durch Steuerbescheide oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, Nummer 1.2 Satz 3 gilt entsprechend.

2.2 Der sich aus der Berechnung nach § 5 GrandV ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 100 DM (51,13 Euro), so wird ein Stipendium nicht gewährt.

Zu § 6 GradV (Vergabeverfahren)

1. Öffentliche Ausschreibung

In der Ausschreibung sind die vom Bewerber einzureichenden Unterlagen gemäß Nummer 2 Satz 1 anzugeben.

2. Erstmalige Bewilligung des Stipendiums

Dem Antrag auf Bewilligung eines Stipendiums nach der Graduiertenförderungsverordnung sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine Beschreibung des Themas,
  • eine Begründung für das Arbeitsvorhaben, welche die Erfüllung der Voraussetzung nach § 1 Nr. 3 GradV verdeutlicht,
  • der Stand der Vorarbeiten und
  • ein Zeitplan.

Das Vorliegen der fachlichen Förderungsvoraussetzungen wird von der Vergabekommission anhand von Gutachten geprüft, die vom Betreuer des Arbeitsvorhabens und einem weiteren Hochschullehrer erstattet werden. Auf Antrag des Bewerbers hat die Hochschule den weiteren Gutachter zu benennen.

3. Dauer der Bewilligung

3.1 Stipendien werden jeweils für ein Jahr bewilligt. Auf Antrag des Stipendiaten ist vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu entscheiden, ob eine Fortsetzung der Förderung gerechtfertigt ist.

3.2 Abweichend von 3.1 kann ein Stipendium für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann oder danach der Übergang in eine andere Förderungsstufe zu erwarten ist.

4. Weiterbewilligung des Stipendiums

4.1 Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum legt der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit sowie Arbeits- und Zeitplan bis zum Abschluss des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts soll die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden.

4.2 Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht ein Gutachten über die von dem Stipendiaten bisher erbrachten Leistungen ab. Die Vergabekommission kann das Gutachten eines weiteren Professors oder Dozenten verlangen.

4.3 Die Bewilligung endet spätestens:

  1. mit Ablauf des Monats der abschließenden mündlichen Prüfung (Disputation),
  2. mit Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens,
  3. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine nicht mit § 4 Abs. 2 zu vereinbarende Berufstätigkeit aufnimmt.

5. Unterbrechung der Bewilligung

5.1 Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben, so unterrichtet er die Hochschule unverzüglich. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen nachgewiesener Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Zeigt der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche oder künstlerische Vorhaben in der verbleibenden gesetzlichen Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so ist über die Verlängerung der Bewilligung in dem Verfahren nach 3. zu entscheiden.

5.2 Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben für einen Zeitraum, in dem das Beschäftigungsverbot nach §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes gilt, wird das Stipendium auf Antrag für die Dauer der Unterbrechung weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer verlängert sich um die Zeit dieser Unterbrechung.

6. Abschlussbericht

Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Förderung hat der Stipendiat der Hochschule eine Bestätigung der Fakultät oder des Fachbereichs über den Abschluss des Promotionsvorhabens oder der künstlerischen Arbeit vorzulegen. Ist das Promotionsverfahren oder die künstlerische Arbeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, hat der Stipendiat die Gründe hierfür eingehend darzulegen, sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit zu äußern und der Hochschule einen Bericht über seine Arbeit während des letzten Bewilligungszeitraums und den Stand des Arbeitsvorhabens vorzulegen. Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab. Auf einen Verwendungsnachweis seitens des Stipendienempfängers wird verzichtet.

7. Bewilligungsbescheid

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Graduiertenförderungsverordnung sind verbindlicher Bestandteil jedes Bewilligungsbescheids. Sie sind dem Bewilligungsbescheid jeweils beizufügen.

Zu § 7 Abs. 2 (Aufgaben der Vergabekommission)

Der Fachbereich, dem das beabsichtigte Promotionsverfahren oder künstlerische Entwicklungsvorhaben zuzuordnen ist, ist zu beteiligen.

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach der Graduiertenförderungsverordnung des Landes Brandenburg

Die nachfolgend angeführten Allgemeinen Nebenbestimmungen sind verbindlicher Bestandteil jedes Bewilligungsbescheids für ein Stipendium nach der Graduiertenförderungsverordnung.

Inhalt

1. Bewilligung des Stipendiums
2. Erklärungs- und Anzeigepflicht über persönliche Verhältnisse
3. Mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit
4. Arbeitsberichte
5. Abschlussbericht
6. Pflichtverletzungen

1. Bewilligung des Stipendiums

1.1 Stipendien werden jeweils für höchstens ein Jahr bewilligt.

Die Fortsetzung der Förderung ist von dem Stipendiaten vor

Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen.

1.2 Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum hat der Stipendiat einen Arbeitsbericht vorzulegen, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit sowie Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts wird die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen.

1.3 Die Bewilligung endet spätestens:

  1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung,
  2. mit Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens,
  3. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine nicht mit § 4 Abs. 2 GradV zu vereinbarende Berufstätigkeit aufnimmt.
2. Erklärungs- und Anzeigepflicht über persönliche Verhältnisse

2.1 Der Bewerber oder der Stipendiat ist verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse und die Einkommensverhältnisse des Ehegatten der Hochschule mitzuteilen sowie Veränderungen anzuzeigen. Die Einkommensverhältnisse sind durch Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, durch Steuerbescheide oder in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen. Das Stipendium wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.

2.2 Unterbricht der Stipendiat  sein  wissenschaftliches  oder künstlerisches Vorhaben, so hat er die Hochschule unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen nachgewiesener Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Zeigt der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden.

3. Mit der Förderung zu vereinbarende Tätigkeit

Eine Tätigkeit von bis zu 6 Stunden wöchentlich, einschließlich der Tutorien nach § 8 Abs. 1 GradV, gilt nicht als Hinderung für die Förderung im Sinne von § 4 Abs. 2 GradV.

4. Arbeitsberichte

Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum legt der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit sowie Arbeits- und Zeitplan bis zum Abschluss des Vorhabens ergeben.

5. Abschlussbericht

Spätestens zwei Monate nach Beendigung der Förderung hat der Stipendiat der Hochschule eine Bestätigung der Fakultät oder des Fachbereichs über den Abschluss des Promotionsvorhabens oder der künstlerischen Arbeit vorzulegen. Ist das Promotionsvorhaben oder die künstlerische Arbeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, hat der Stipendiat die Gründe hierfür eingehend darzulegen, sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit zu äußern und der Hochschule einen Bericht über seine Arbeit während des letzten Bewilligungszeitraums und den Stand des Arbeitsvorhabens vorzulegen. Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Abschlussbericht eine Stellungnahme ab.

6. Pflichtverletzungen

Zu den Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Stipendienempfängers gegen die Festlegungen der Graduiertenförderungsverordnung wird auf die §§ 48, 49 und 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg vom 4. August 1998 verwiesen.