Verwaltungsvorschrift des Ministers des Innern zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens für den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten des Landes in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg (VV Auswahlverfahren Aufstieg g.D. - VV AuswahlgDVerw)
geändert durch Änderung der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums des Innern zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens für den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten im Landesdienst in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg und zur Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens für den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten im Landesdienst in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Brandenburg vom 13. Dezember 2002
(ABl., [Nr. 01], S.2)
Auf Grund des § 156 des Landesbeamtengesetzes (LBG) vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) in Verbindung mit § 20 Abs. 3 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) bestimmt der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und im Benehmen mit den übrigen Ministern:
Abschnitt I
Allgemeines
1. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt auf der Grundlage des § 20 Abs. 3 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) die Durchführung des zentralen Auswahlverfahrens (Ausschreibung, Testverfahren, Auswahlkommission) für den Regelaufstieg von Beamtinnen und Beamten des Landes in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg.
2. Voraussetzungen
2.1 Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des § 30 LVO erfüllen, können von der Dienststelle für das Auswahlverfahren (Abschnitt II) vorgeschlagen werden oder sich selbst bei ihrer Dienststelle um die Zulassung zum Auswahlverfahren bewerben.
2.2 Das mündliche Auswahlverfahren kann bei bestandenem schriftlichen Testverfahren einmal wiederholt werden; eine weitere Teilnahme an dem mündlichen und schriftlichen Auswahlverfahren ist frühestens nach drei Jahren möglich. Bei nichtbestandenem schriftlichen Testverfahren ist auch die erste Wiederholung frühestens nach drei Jahren möglich.
2.3 Die Leistungen der Beamtinnen und Beamten sollen in dem für die Zulassung zum Aufstieg vorgeschriebenen Beförderungsamt in der Regel mit „die Anforderungen erheblich übersteigend“ beurteilt worden sein. Die Beamtinnen und Beamten sollen mindestens zwei verschiedene Aufgabengebiete nach Ableistung ihrer Probezeit wahrgenommen und unter Beweis gestellt haben, dass sie zu eigenständigem Arbeiten und selbständigen Problemlösungen fähig sind.
3. Eignung
In dem Auswahlverfahren wird nach den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgesehenen Einführung in die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg die Eignung der Beamtinnen und Beamten für den Aufstieg festgestellt.
4. Zuständigkeit
Die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Ministerium des Innern als der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen Behörde (§ 20 Abs. 3 Satz 1 LVO). Die bisherige Zuständigkeit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (§ 20 Abs. 3 Satz 2 LVO) endete mit der Externalisierung des Studienganges „Verwaltung und Recht“ und seiner Verlagerung zur Technischen Fachhochschule Wildau sowie der Errichtung einer ausschließlich für den Polizeivollzugsdienst vorgesehenen Fachhochschule (Gesetz über die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg vom 21. Dezember 1998, GVBl. I S. 270).
Abschnitt II
Auswahlverfahren
5. Bedarfsermittlung
Das Auswahlverfahren findet bei Bedarf einmal jährlich statt. Zur Sicherstellung der Ausbildungskapazitäten teilen die Ressorts dem Ministerium des Innern nach Maßgabe der Personalbedarfsplanung jeweils zum 1. Oktober mit, wie viel Beamtinnen und Beamte im darauf folgenden Jahr zum Regelaufstieg (§ 30 LVO) zugelassen werden sollen.
6. Ausschreibung
Bei Bedarf schreiben die Dienststellen jeweils zum Jahresende einen Aufstiegswettbewerb aus, soweit sie im Rahmen ihrer Personalhoheit hierzu ermächtigt sind. Die Dienststellen leiten Bewerbungen und Vorschläge fristgerecht der obersten Dienstbehörde zu. Dabei ist die Eignung der Beamtinnen und Beamten zu begründen; die Personalakte ist beizufügen.
7. Vorauswahl
Die obersten Dienstbehörden entscheiden nach interner Vorauswahl über die Zulassung zum Auswahlverfahren und leiten die Bewerbungen dem Ministerium des Innern zu.
8. Schriftliches Testverfahren
Das Ministerium des Innern führt zur Feststellung der Eignung für den Aufstieg ein zentrales schriftliches Testverfahren durch mit dem Ziel, objektive Erkenntnisse über die für den erfolgreichen Aufstieg benötigten Schlüsselqualifikationen der Bewerberinnen und Bewerber zu gewinnen. Das Ergebnis des schriftlichen Eignungstests darf jedoch nicht allein entscheidend, sondern nur ein Kriterium der Eignungsfeststellung sein.
9. Auswahlkommission
9.1 Die Auswahlkommission besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter des Ministeriums des Innern, des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung sowie vergleichbare Angestellte; sie werden von der obersten Dienstbehörde für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. § 12 Landesgleichstellungsgesetz ist zu beachten. Die oder der Vorsitzende sowie die Mehrheit der Kommissionsmitglieder müssen in einem Beaemtenverhältnis stehen.
9.2 Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.
9.3 Den Vorsitz führt die Vertreterin/der Vertreter des Ministeriums des Innern.
9.4 Die Auswahlkommission kann eine Vertreterin/einen Vertreter der Technischen Fachhochschule Wildau beratend hinzuziehen.
10. Auswahlgespräche
10.1 Die Auswahlkommission tritt nach Abschluss des schriftlichen Testverfahrens zusammen. Sie führt die Auswahlgespräche als Einzelgespräche. Dabei kann eine Vertreterin/ein Vertreter der Dienstbehörde der Bewerberin/des Bewerbers beratend an dem Gespräch teilnehmen. Der zuständigen Personalvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zur Teilnahme an dem Gespräch zu geben (§ 60 Abs. 4 Personalvertretungsgesetz, § 22 Landesgleichstellungsgesetz). Auf Wunsch einer schwerbehinderten Bewerberin/eines schwerbehinderten Bewerbers ist der Vertrauensmann der Schwerbehinderten hinzuzuziehen.
10.2 Die Auswahlgespräche werden protokolliert; die Einzelprotokolle werden der jeweiligen obersten Dienstbehörde zur Verfügung gestellt.
10.3 Die Auswahlkommission stellt die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der bisherigen Leistungen, des schriftlichen Eignungstests und des Ergebnisses der Auswahlgespräche unter Berücksichtigung der künftigen Laufbahnaufgaben und der vorgesehenen Einführung fest. Dabei wird die dienstliche Beurteilung mit 40 %, die Ergebnisse des schriftlichen Eignungstests und des Einzelgesprächs werden mit jeweils 30 % am Gesamtergebnis berücksichtigt. Die Auswahlkommission soll eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber vorschlagen.
11. Vorschlag der Auswahlkommission
Auf der Grundlage der Eignungsfeststellung empfiehlt die Auswahlkommission den obersten Dienstbehörden die Zulassung oder Nichtzulassung der Bewerberinnen und Bewerber zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes der allgemeinen Verwaltung des Landes Brandenburg. Hierzu gibt sie für jede Bewerberin/jeden Bewerber eine schriftliche Stellungnahme ab.
12. Zulassung zum Aufstieg
Über die Zulassung zur Einführung in die nächsthöhere Laufbahn entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Grund der Empfehlung der Auswahlkommission (§ 20 Abs. 4 LVO).
Abschnitt III
Übergangsregelungen
13. Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezember 2001 zum Auswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst zugelassen werden sollen, können von dem Erfordernis der Bewährung in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten nach Ableistung der Probezeit (Nummer 2.3) befreit werden.
14. Die Frist der Nummer 5 Satz 2 gilt nicht für das Auswahlverfahren des Jahres 2000.
Abschnitt IV
In-Kraft-Treten
15. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.