Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg - Teilplan Siedlungsabfälle
Inhaltsverzeichnis | |
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1 | Ziele der Entsorgungsplanung des Landes Brandenburg |
2 | Planungsgrundlagen/Vorgehensweise |
2.1 | Geltungsbereich |
2.2 | Rechtliche Grundlagen |
2.3 | Datengrundlagen |
2.4 | Ablauf der Planerstellung |
3 | Entwicklung des Abfallaufkommens bis zum Jahr 2010 |
3.1 | Prognose der Abfallströme |
3.2 | Abfälle zur Beseitigung |
3.2.1 | Bildung von Abfallgruppen und Prognoseszenarien |
3.2.2 | Biologisch behandelbare Abfälle |
3.2.2.1 | Hausmüll |
3.2.2.2 | Andere biologisch behandelbare Abfälle |
3.2.3 | Thermisch behandelbare, heizwertreiche Abfälle |
3.2.3.1 | Sperrmüll |
3.2.3.2 | Baustellenabfälle |
3.2.3.3 | Andere thermisch behandelbare, heizwertreiche Abfälle |
3.2.4 | Inerte Abfälle |
3.2.4.1 | Abfälle zur Beseitigung aus der Bauabfallsortierung |
3.2.4.2 | Andere inerte Abfälle |
3.2.5 | Gesamtaufkommen vor der Behandlung |
3.2.6 | Gesamtaufkommen nach der Behandlung |
3.3 | Abfälle zur Verwertung/Abfälle zur thermischen Behandlung |
3.3.1 4 | Bildung von Abfallgruppen |
3.3.2 | Biogene Abfälle |
3.3.3 | Verpackungs- und stoffgleiche Abfälle |
3.3.4 | Bauabfälle |
3.3.5 | Thermisch behandelbare Abfälle |
3.3.6 | Autowracks |
3.3.7 | Elektro-/Elektronikschrott |
4 | Vorhandene und zukünftig erforderliche Entsorgungsanlagen |
4.1 | Beseitigungsanlagen |
4.1.1 | Siedlungsabfalldeponien |
4.1.2 | Betriebs-, Inertstoff- und sonstige Siedlungsabfalldeponien |
4.1.3 | Mechanisch-biologische Behandlungsanlagen |
4.1.4 | Anlagen zur Aufbereitung und thermischen Behandlung |
4.2 | Verwertungsanlagen |
4.2.1 | Biologische Verwertung |
4.2.2 | Roh- und werkstoffliche Verwertung |
4.2.3 | Bauabfallverwertung |
5 | Entsorgung Berliner Abfälle im Land Brandenburg |
6 | Festlegungen zur Abfallbeseitigung |
6.1 | Einhaltung der Zuordnungskriterien (Anhang B der TA Siedlungsabfall) |
6.2 | Schaffung von Behandlungskapazitäten |
6.3 | Abfallablagerung auf basisgedichteten Flächen |
6.4 | Deponieerweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes |
6.5 | Gebietsbezogene Entsorgung im Land Brandenburg |
7 | Geltung/In-Kraft-Treten |
Abbildungsverzeichnis | |
Tabellenverzeichnis | |
Abkürzungsverzeichnis | |
Anhang |
1 Ziele der Entsorgungsplanung des Landes Brandenburg
Mit dem In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG), dem untergesetzlichen Regelwerk und dem Brandenburgischen Abfallgesetz (BbgAbfG) sind die notwendigen Rahmenbedingungen für die weitere Gestaltung und Entwicklung der Abfallwirtschaft vorgegeben.
Grundvoraussetzung und damit auch oberstes Ziel für eine wirksame Abfallwirtschaftspolitik des Landes ist es, die Entsorgungssicherheit durch die öffentliche Hand zu gewährleisten. Dieses dient dem Wohle der Allgemeinheit und ist ein Standortfaktor für die ansässige und für die ansiedlungswillige Wirtschaft. Dabei finden die engen räumlichen und sachlichen Zusammenhänge mit dem Land Berlin traditionell besondere Berücksichtigung.
So werden vom Land Berlin im Land Brandenburg eigene Abfallbeseitigungsanlagen betrieben und eine Vielzahl von Verwertungsanlagen genutzt.
In diesem Zusammenhang werden die Ziele der Entsorgungsplanung beider Länder für den gemeinsamen Entsorgungsraum auch künftig eng miteinander abgestimmt. Dem wird auch durch entsprechende Regelungen in den Landesabfallgesetzen Rechnung getragen.
Es gilt, den abfallpolitischen Grundsatz „Vermeidung vor Verwertung vor Beseitigung“ sinnvoll umzusetzen und dafür die abfallwirtschaftlichen Voraussetzungen zu schaffen. Für die erforderlichen planerischen Schritte, die von allen Bürgerinnen und Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung gemeinsam getragen werden müssen, ist vor allem dort, wo investive Maßnahmen erforderlich sind, eine möglichst hohe Planungssicherheit zu erreichen. In diesem Zusammenhang sind die in § 1 Abs. 2 des BbgAbfG festgelegten Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft umzusetzen. Dies sind insbesondere
- in erster Linie die Vermeidung von Abfällen und die Vermeidung und Verringerung von Schadstoffen in Abfällen,
- in zweiter Linie die schadlose und nach Art und Beschaffenheit der Abfälle möglichst hochwertige Verwertung nicht vermeidbarer Abfälle, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist,
- die Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes durch Behandlung zur Verringerung der Menge und Schädlichkeit sowie durch umweltverträgliche Ablagerung und
- die Schonung der natürlichen Ressourcen und die Förderung der Produktverantwortung im Sinne des § 22 des KrW-/AbfG bei der Entwicklung, Herstellung, Be- und Verarbeitung sowie dem Vertrieb von Erzeugnissen.
Für die Abfallwirtschaft werden daraus für den Planungszeitraum folgende ökologische, ökonomische und abfallwirtschaftliche Zielvorgaben abgeleitet:
1. Wichtigstes ökologisches Anliegen und Gebot wirtschaftlicher Vernunft sind es, mit den verfügbaren Ressourcen so schonend wie möglich umzugehen. Als abfallpolitisches Ziel erwächst daraus die Forderung, Abfälle zu vermeiden und Schadstoffe zu reduzieren. Dazu sollen besonders innovative Lösungen in der Wirtschaft und Änderung im Konsumverhalten der Bevölkerung beitragen.
Gemäß § 27 Abs. 1 BbgAbfG gehört es zu den Pflichten der öffentlichen Hand, dass das Land, die Gemeinden, die Landkreise und kreisfreien Städte sowie die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres Wirkungskreises vorbildlich zur Erfüllung der Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft beitragen. Vorhaben, die der Produktverantwortung im Sinne des § 22 KrW-/AbfG dienen, werden durch das Land unterstützt.
2. Nicht vermeidbare Abfälle sind vorrangig zu verwerten. Die Verwertung soll hochwertig erfolgen und im Sinne einer ökologischen Verträglichkeit zum Schließen von Stoffkreisläufen führen. Scheinverwertungen, die die Schließung von Stoffkreisläufen verhindern bzw. einschränken und gleichzeitig die wirtschaftliche Substanz der Verwertungsbetriebe und Arbeitsplätze gefährden, sind zu unterbinden.
Durch die Maßnahmen der Vermeidung und der Verwertung soll die durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) zu beseitigende Abfallmenge gegenüber dem Jahr 1996 um bis zu 35 Masseprozent bis zum Jahr 2005 bzw. um bis zu 55 Masseprozent bis zum Jahr 2010 reduziert werden.
3. Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können, sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Mit den erforderlichen Beseitigungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik soll im Rahmen einer sinnvollen Anlagenplanung, die Überkapazitäten und daraus resultierende Mehrkosten verhindert, sichergestellt werden, dass die Umweltstandards eingehalten werden.
Die Beseitigung von Abfällen hat dabei nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BbgAbfG möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu erfolgen. Hiermit werden sowohl das europarechtliche Näheprinzip in der Abfallbeseitigung aus Artikel 5 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle als auch der in Artikel 39 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg fixierte Grundsatz, wonach die Entsorgung von Abfällen, die nicht im Land Brandenburg entstanden sind, auf Ausnahmen zu beschränken ist, umgesetzt.
Für die meisten örE im dünn besiedelten Flächenland Brandenburg wird eine Kombination aus mechanisch-biologischer Abfallbehandlung und thermischer Behandlung der heizwertreichen Fraktion und anschließende Beseitigung der so behandelten Abfälle der ökologisch wie ökonomisch sinnvollste Weg sein. Die dafür erforderlichen Deponiekapazitäten sind vorhanden. Die notwendigen Behandlungskapazitäten sind spätestens bis zum Jahre 2005 zu schaffen.
Es wird davon ausgegangen, dass die abzulagernden Mengen durch die Behandlungen nochmals um rund 45 Masseprozent gegenüber den zur Beseitigung überlassenen Mengen reduziert werden können.
4. Die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung sowie die gemeinwohlverträgliche Beseitigung der von der öffentlichen Entsorgung ausgeschlossenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ist von besonderer Bedeutung. Eine moderne Entsorgung dieser Abfälle bei gleichzeitiger Transparenz aller Abfallströme und Entsorgungswege wird durch die Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB) gewährleistet. Die vorzusehenden Maßnahmen sind im Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Sonderabfälle1), dargestellt.
5. Um die Kosten einer ordnungsgemäßen, schadlosen und gemeinwohlverträglichen Abfallentsorgung sowohl für jeden Bürger als auch für die Wirtschaft in Grenzen zu halten, sind solche abfallwirtschaftlichen Lösungen zu suchen, die bei Einhaltung der Umweltstandards zu den geringsten Aufwendungen führen.
Von besonderer Bedeutung für das Flächenland Brandenburg ist eine dezentral konzipierte Abfallwirtschaft, die den Vorzug einer hohen Flexibilität hat und zu einer Verminderung der Transportaufwendungen und -belastungen bei gleichzeitig besserer Akzeptanz, z. B. für die Bioabfallverwertung, führt. Dort, wo aus wirtschaftlichen und technischen Gründen eine dezentrale Lösung nicht zweckmäßig ist, wie z. B. bei der Nutzung von Deponiekapazitäten, sind zur Kostenbegrenzung körperschaftsübergreifende Kooperationen anzustreben. Bestandsgeschützte, aber bisher noch nicht genutzte Deponiekapazitäten sollten nur dann einbezogen werden, wenn dies abfallwirtschaftlich notwendig und ökologisch und ökonomisch gerechtfertigt ist.
Diese Zielvorgaben basieren auf der Realisierung des Brandenburger Weges. Die differenzierte Restabfallbehandlung ermöglicht es, Deponien künftig wirtschaftlich weiter zu betreiben und ordnungsgemäß abzuschließen, was bei einer alleinigen thermischen Behandlung der Restabfälle ausgeschlossen ist. Der Brandenburger Weg ermöglicht damit gleichzeitig eine sozialverträgliche Gebührenentwicklung. Er wird deshalb den örE zur Anwendung empfohlen. Damit wird nicht in Frage gestellt, dass durch die ausschließliche thermische Restabfallbehandlung oder andere Beseitigungsverfahren nach Stand der Technik die Entsorgungssicherheit ebenfalls gewährleistet werden kann.
2 Planungsgrundlagen/Vorgehensweise
2.1 Geltungsbereich
Räumlicher Geltungsbereich
Der vorliegende Teilplan Siedlungsabfälle gilt für das Land Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes sind gemäß § 2 BbgAbfG örE im Sinne des § 13 KrW-/AbfG. Es handelt sich dabei im Land Brandenburg um vier kreisfreie Städte und 14 Landkreise. Die Entsorgungspflicht wurde von vier Landkreisen auf drei Abfallzweckverbände (Südbrandenburgischer Abfallzweckverband - SBAZV; Abfallentsorgungsverband - AEV „Schwarze Elster“; Kommunaler Abfallentsorgungsverband - KAEV „Niederlausitz“) übertragen. Die Lage der Entsorgungsgebiete im Land sowie die Einwohnerdichte und die jeweiligen Einwohnerzahlen gehen aus Abbildung 1 und Tabelle 1 hervor.
Abb. 1: Einwohnerdichte in den Entsorgungsgebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Tab. 1: Anzahl der Einwohner in den Entsorgungsgebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg 19992)
Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich umfasst die nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, dabei insbesondere Siedlungsabfälle. Eingeschlossen sind Problemabfälle aus Haushaltungen sowie in geringen Mengen anfallende besonders überwachungsbedürftige Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen.
Zeitlicher Geltungsbereich
Der Abfallwirtschaftsplan umfasst einen Prognosezeitraum bis zum Jahre 2010. Der Plan ist spätestens nach fünf Jahren fortzuschreiben.
2.2 Rechtliche Grundlagen
Das am 7. Oktober 1996 in Kraft getretene KrW-/AbfG regelt in § 29 die Abfallwirtschaftsplanung.
Die Abfallwirtschaftspläne haben mindestens zu enthalten:
- die Darstellung der Ziele der Abfallvermeidung und -verwertung,
- die Darstellung der zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen,
- die Ausweisung der zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen und
- die Ausweisung geeigneter Flächen für Deponien sowie für sonstige Abfallbeseitigungsanlagen.
Neben diesen Mindestinhalten können die Pläne bestimmen,
- welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und
- welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben.
Diese Instrumente der Abfallwirtschaftsplanung dienen der zentralen Steuerung der Abfallströme unter Berücksichtigung ökologischer und ökonomischer Gesichtspunkte sowie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Zugleich sind nach dem In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG auch im Rahmen der Abfallwirtschaftsplanung die Gebote der Vermeidung und Verwertung von Abfällen stärker zu berücksichtigen.
Bei den Planungen für den Bedarf an Abfallbeseitigungsanlagen ist ein Entwicklungszeitraum von mindestens zehn Jahren zu berücksichtigen. Zu den Abfallbeseitigungsanlagen zählen Deponien sowie Anlagen zur Behandlung der zu beseitigenden Abfälle. Im Hinblick auf die Entsorgungssicherheit im Land Brandenburg finden der prognostizierte Rückgang an benötigtem Deponieraum sowie der voraussichtliche Bedarf an Behandlungsanlagen Eingang in die Darstellungen und Ausweisungen des Plans.
Besondere Bedeutung für die Abfallwirtschaftsplanung im Bereich der Siedlungsabfälle hat die Technische Anleitung (TA) Siedlungsabfall vom 14. Mai 1993. Diese Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ist bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen zu berücksichtigen. Die TA Siedlungsabfall enthält Vorgaben zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen nach dem Stand der Technik.
Nach den Vorschriften der TA Siedlungsabfall dürfen lediglich Abfälle zur Ablagerung kommen, die die Zuordnungskriterien des Anhangs B einhalten. Zu diesem Zweck müssen die nativ-organischen Anteile der zur Ablagerung kommenden Siedlungsabfälle fast vollständig reduziert werden. Dies ist nur durch eine intensive Behandlung der Abfälle zu erreichen. Eine Ablagerung unbehandelter Abfälle ist – unter Ausnutzung aller Übergangsregelungen – längstens bis zum 1. Juni 2005 zulässig. Bereits ab 1. Juni 1999 waren gemäß Nummer 12.1 Buchstabe b TA Siedlungsabfall zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung des nativ-organischen Anteils und zur Erhöhung der Einbaudichte zu ergreifen. Das Landesumweltamt Brandenburg (LUA) ist dieser Vorgabe durch Erteilung nachträglicher Anordnungen an die Deponiebetreiber nachgekommen.
Dem Abfallwirtschaftsplan kommt die Aufgabe zu, die Behandlung der Siedlungsabfälle und die Schaffung der notwendigen Behandlungskapazitäten durch geeignete Festlegungen zu unterstützen. Zu diesem Zweck können Abfälle, die in einer bestimmten Region anfallen, einer Behandlungsanlage zugewiesen werden. Ferner können einzelne Landkreise zu Trägern für Behandlungsanlagen bestimmt werden. Auch können Festlegungen zur Kooperation zwischen mehreren örE getroffen werden.
Weiterhin sind für den Abfallwirtschaftsplan die in der TA Siedlungsabfall enthaltenen technischen Anforderungen an Deponien von erheblicher Bedeutung. Hierzu gehören insbesondere die Anforderungen an eine Basisabdichtung. Die Abfallwirtschaftsplanung berücksichtigt diese rechtlichen Anforderungen im Rahmen einer überörtlichen Steuerung der Abfallströme unter ökonomischen und ökologischen Gesichtspunkten. Demgemäß kann mit dem Abfallwirtschaftsplan Bestrebungen entgegengetreten werden, vorhandene Deponiekapazitäten über den Bestandsschutz hinaus zu erweitern oder neue Deponien zu errichten. Mit Festlegungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG können unter Beachtung des planerischen Abwägungsgebotes die Abfallströme darüber hinaus so gelenkt werden, dass sie auf solche Deponien gelangen, die den Anforderungen der TA Siedlungsabfall am besten gerecht werden.
Der Brandenburgische Landesgesetzgeber hat in § 17 des BbgAbfG ergänzende Regelungen zur Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen getroffen. Danach wird der Abfallwirtschaftsplan durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR) als oberste Abfallwirtschaftsbehörde nach überörtlichen Gesichtspunkten aufgestellt und im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt gemacht. Nach § 17 Abs. 2 sollen geeignete Festlegungen zur Umsetzung der gesetzlichen Ziele der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, insbesondere der entstehungsortsnahen Abfallentsorgung, sowie Festlegungen zu abfallwirtschaftlich sinnvollen Kooperationen zwischen Entsorgungsträgern aufgenommen werden.
Rechtliche Bindungswirkung für die örE erlangen die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes, sobald sie für verbindlich erklärt worden sind (§ 29 Abs. 4 KrW-/AbfG). Verbindlichkeit können die Ausweisung geeigneter Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen, die Bestimmung des vorgesehenen Entsorgungsträgers und die Bestimmung, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, erlangen. Die Verbindlicherklärung erfolgt durch Rechtsverordnung des MLUR (§ 17 Abs. 5 BbgAbfG). Die Verbindlicherklärung kann auf einzelne Festlegungen des Plans beschränkt werden. Ferner kann die Verbindlicherklärung zurückgestellt werden, um den örE die Möglichkeit zu geben, die Planziele auch ohne diese zu erreichen.
Die Abfallwirtschaftsplanung berücksichtigt die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen und erfolgt unter Beteiligung der örE und sonstiger Betroffener (§ 17 Abs. 3 BbgAbfG).
Mit der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes kommt das Land Brandenburg zugleich den Anforderungen des Gemeinschaftsrechtes der Europäischen Union nach. Die Abfall-Rahmenrichtlinie 75/442/EWG, geändert durch Richtlinie 91/156/EWG und durch Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1996, verlangt von den Mitgliedstaaten in Artikel 7 die Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ist in die Abfallbewirtschaftungspläne ein besonderes Kapitel über die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen aufzunehmen.
2.3 Datengrundlagen
Dem Abfallwirtschaftsplan liegen Daten aus kommunalen Abfallbilanzen und -konzepten, dem Abfallkataster und der abfallrechtlichen Überwachung zugrunde.
Die Daten der kommunalen Abfallbilanz sind gemäß § 7 BbgAbfG jährlich von den örE zu erstellen. Diese Angaben sind die wichtigste Informationsquelle für die Beschreibung des gegenwärtigen Aufkommens an nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Durch die lange Erhebungspraxis (seit 1992) und den intensiven Prüfungsprozess durch das LUA wird die Datengüte als hoch eingeschätzt. Die im LUA erstellte Prognose zu den Abfallmengen und erforderlichen Entsorgungsanlagen gründet sich vor allem auf diese Datenbasis. Das Bezugsjahr für die Prognose ist das Jahr 1996, weil zu ihrem Erstellungszeitpunkt für die nachfolgenden Jahre noch keine vollständigen Daten vorlagen. Die seitdem eingegangenen Daten wurden mit den prognostizierten Daten verglichen. Dabei zeigte sich, dass die Entwicklung hinreichend genau vorhergesagt wurde.
Die kommunalen Abfallwirtschaftskonzepte nach § 6 BbgAbfG geben eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abfallentsorgung und legen die Planungsansätze der örE dar. Ihre Aussagen wurden in diesem Landesplan berücksichtigt.
Im LUA wird auf Grundlage von § 15 BbgAbfG das Abfallkataster geführt. In den Abfallwirtschaftsplan gehen vor allem die dort erfassten Daten zu den Entsorgungsanlagen sowie ausgewählte Daten aus den von den Deponiebetreibern beim LUA eingereichten Planungsunterlagen ein.
Infolge der gemäß Verpackungsverordnung (VerpackV) geforderten Nachweisführung können Angaben zur Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen gemacht werden.
Zu den außerhalb der kommunalen Entsorgungspflicht und des Dualen Systems einer Verwertung zugeführten nicht überwachungsbedürftigen und überwachungsbedürftigen Abfälle liegen keine ausreichenden Daten vor, um gesicherte Angaben machen zu können. Die hierfür erforderliche Verpflichtung zur Übergabe der entsprechenden Daten durch die Abfallerzeuger/-besitzer an die zuständigen Behörden ist vom Bundesgesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen. Soweit jedoch relevante Angaben aus Erhebungen des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zu einzelnen Abfall- und Wertstoffarten vorliegen, wurden diese mit einbezogen bzw. zu Plausibilitätsprüfungen herangezogen.
Zu den auf Deponien abgelagerten Abfällen wurden Daten auf der Grundlage von § 40 KrW-/AbfG erhoben.
2.4 Ablauf der Planerstellung
Der Abfallwirtschaftsplan entstand in einem iterativen Prozess. Ausgehend von den vorhandenen Abfallwirtschaftsplänen3) und dem Abfallwirtschaftsprogramm4) konzipierte das MLUR dessen Inhalte und Schwerpunkte.
1998 wurden alle örE zu Erörterungen ihrer kommunalen Abfallwirtschaftsplanungen eingeladen. Dafür bereitete das LUA vorhandene Daten, insbesondere zur Prognose der Abfallmengen und -entsorgungsanlagen, auf. Die bei den Gesprächen mit den örE gewonnenen Erkenntnisse wurden zur weiteren Qualifizierung der Prognose und der Planungsaussagen verwendet.
Zum Abschluss des Prozesses fanden die nach § 17 Abs. 3 BbgAbfG erforderlichen Anhörungen mit anderen von der Abfallwirtschaftsplanung Betroffenen und den angrenzenden Bundesländern, insbesondere mit dem Land Berlin, statt. Soweit sich aus den Anhörungen weitere für die Planerstellung relevante Aussagen, Daten und Hinweise ergaben, wurden diese eingearbeitet. Dazu gehörten vor allem Angaben aus den abfallwirtschaftlichen Konzeptionen der örE, insbesondere zur Deponieplanung.
3 Entwicklung des Abfallaufkommens bis zum Jahr 2010
3.1 Prognose der Abfallströme
Die im Abfallwirtschaftsplan getroffenen Festlegungen zur Sicherung des zukünftigen Bedarfs an Abfallbeseitigungsanlagen beruhen auf Annahmen über die Art und Menge an Abfällen, die im Planungszeitraum zur Beseitigung anfallen werden. Dabei werden insbesondere Vermeidungs- und Verwertungspotentiale berücksichtigt. Das zu diesem Zweck entwickelte Prognosemodell ist ausführlich im Anhang erläutert. Seine wesentlichen Elemente werden nachfolgend zusammenfassend beschrieben.
Mit dem Prognosemodell nicht vorhersagbar sind dagegen die Auswirkungen von illegaler Abfallentsorgung oder Scheinverwertung (illegale Abfalllager, im Bergversatz u. Ä.). Die in diesem Zusammenhang zunehmenden Aktivitäten sind ein nicht zu unterschätzender Unsicherheitsfaktor für die prognostizierten Mengen und damit auch für die daraus abzuleitenden erforderlichen Anlagenplanungen. Dem kann allerdings nur durch wirksamere und für den behördlichen Vollzug effektivere gesetzliche Regelungen begegnet werden.
Abbildung 2 zeigt die wichtigsten modellierten Abfallströme. Der Schwerpunkt der Betrachtung liegt auf den Abfällen, die zu beseitigen sind. Den örE kommt hierbei eine Schlüsselrolle zu. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens wird unter Berücksichtigung des derzeitigen Planungsstandes die zukünftig durch die örE zu behandelnde und abzulagernde Abfallmenge abgeschätzt. Weiterhin wird abgeschätzt, welche Mengen von den zukünftig den örE überlassenen Abfällen zusätzlich einer Verwertung zugeführt werden.
Im Kapitel 4 erfolgt ein Vergleich der für die Verwertung bzw. Beseitigung zur Verfügung stehenden Anlagenkapazitäten mit den zukünftig durchzusetzenden Mengen. Thermische Behandlungskapazitäten werden insgesamt unter Nummer 4.1.4 dargestellt.
Die gesamte zur Entsorgung angefallene Abfallmenge lässt sich nicht vollständig ermitteln, weil die hierfür erforderlichen Datengrundlagen nicht ausreichen (siehe Nummer 2.3).
Abb. 2: Prognose der Abfallströme
3.2 Abfälle zur Beseitigung
3.2.1 Bildung von Abfallgruppen und Prognoseszenarien
Die einzelnen Abfallarten wurden zu drei Gruppen mit insgesamt sieben Untergruppen zusammengefasst. Die Datenaggregation erfolgte mittels der Kriterien
- Abfallzusammensetzung/-behandlungsfähigkeit und
- Abfallmenge.
Im ersten Schritt wurden die Abfallarten danach unterschieden, ob und in welcher Form sie vor einer Ablagerung behandelbar sind. Diese Darstellung weicht zwar von den üblicherweise vorgenommenen Zusammenfassungen von Abfallarten ab, besitzt aber den Vorteil, dass sich die erforderlichen Kapazitäten für die jeweiligen Behandlungs-/Beseitigungsverfahren direkt ableiten lassen. Unberührt von der getroffenen Einteilung bleibt die konkrete Ausgestaltung der stoffstromspezifischen Restabfallbehandlung den örE vorbehalten.
Für alle Gruppen gilt, dass eine mechanische Behandlung erforderlich und zweckmäßig sein kann und an Bedeutung gewinnen wird.
Es wurden folgende Gruppen gebildet:
- biologisch behandelbare Abfälle,
- thermisch behandelbare, heizwertreiche Abfälle und
- direkt ablagerbare, inerte Abfälle.
Innerhalb dieser Gruppen wurden in einem zweiten Schritt Untergruppen gebildet, um einzelne, mengenmäßig dominierende Abfallarten getrennt zu betrachten. Hierbei handelt es sich um Hausmüll, Sperrmüll und Baustellenabfälle. Weil bei den Sortierrestmengen aus der Baustellenabfallsortierung ein starker Anstieg zu erwarten ist, werden sie in der Gruppe der inerten Abfälle getrennt ausgewiesen.
Tabelle 2 zeigt die den Abfallgruppen zugeordneten Abfallarten. Die Bezeichnungen des LAGA-Abfallartenkataloges werden deshalb verwendet, weil die der Prognose zugrunde liegenden Abfallbilanzen der örE noch dementsprechend erstellt wurden. Darüber hinaus wird es auch zukünftig erforderlich sein, im Rahmen praktischer abfallwirtschaftlicher Tätigkeit weiter gehende Differenzierungen vorzunehmen als es der EAK vorsieht. Das trifft insbesondere für die Abfallart „gemischte Siedlungsabfälle“ zu. Unabhängig davon sind die Regelungen der EAK-Verordnung anzuwenden. Eine Zuordnung der wichtigsten, nachfolgend genannten Abfälle zu den mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten erfolgt in Tabelle 1 des Anhangs.
Tab. 2: Zuordnung der Abfallarten zu Abfallgruppen und -untergruppen (siehe Anhang, Nummer 1.2)
Für die Prognose wurden die beiden Szenarien
- minimale Abfallmenge
- maximale Abfallmenge
gebildet.5) Die minimale und maximale zu beseitigende Abfallmenge bilden einen Korridor, der die für die Landesplanung erforderlichen Entsorgungskapazitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgibt.
Es wird angenommen, dass sich die auf die Gruppen bezogenen Abfallmengen im Bereich aller örE um den gleichen Prozentsatz gegenüber der Ausgangssituation verringern. Die Reste aus der Baustellenabfallsortierung wurden direkt aus der Menge an Baustellenabfällen berechnet, die künftig in Anlagen sortiert wird. Mittels Expertenbefragungen und Literaturrecherchen wurden für die jeweiligen Abfallgruppen Veränderungsfaktoren für die einzelnen Entwicklungszeiträume ermittelt.
Nicht separat betrachtet und keinen Abfallgruppen zugeordnet wurden bei der Abfallaufkommensentwicklung die Problemabfälle aus Haushaltungen und die zu entsorgenden geringen Mengen besonders überwachungsbedürftiger Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen. Diese Abfälle haben im Durchschnitt des Landes mit insgesamt weniger als 1 kg/E, a nur einen marginalen Einfluss auf die Abfallströme und Entsorgungskapazitäten sowie ihre künftige Entwicklung. Dem Abfallwirtschaftsplan, Teilplan Sonderabfälle, in dem diese Abfallmengen berücksichtigt sind, ist zu entnehmen, dass die für ihre Beseitigung erforderlichen Kapazitäten in Abfallbeseitigungsanlagen verfügbar sind.
Aufgabe der örE ist es, bei der Erfassung dieser Abfälle nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 BbgAbfG mitzuwirken. Sie haben die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Problemabfälle aus privaten Haushaltungen getrennt von anderen Abfällen eingesammelt werden. Sie haben auch besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anzunehmen, soweit sie beim Abfallerzeuger in geringen Mengen anfallen. Eine geringe Menge liegt dann vor, wenn bei einem Abfallerzeuger entsprechend der Kleinmengenregelung des § 2 Abs. 2 der Nachweisverordnung nicht mehr als insgesamt 2000 kg/a besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung und Verwertung anfallen. Die Überlassungspflicht an die örE besteht dabei nur für die Teilmenge, die nicht verwertbar ist und einer Beseitigung zugeführt werden muss.
3.2.2 Biologisch behandelbare Abfälle
3.2.2.1 Hausmüll
Abbildung 3 zeigt das in den Abfallbilanzen der örE dokumentierte Hausmüllaufkommen sowie das prognostizierte Minimal- und Maximalaufkommen. Die Menge ist seit 1993 von Jahr zu Jahr zurückgegangen. (Die starke Verringerung von 1994 zu 1995 ist allerdings auf die geänderte Darstellungsweise zurückzuführen. Ab 1995 ist in der Hausmüllmenge nicht mehr die aus gewerblicher Herkunft stammende Abfallmenge enthalten, die mit der regulären Umleerbehälterabfuhr eingesammelt wird. Diese als Geschäftsmüll bezeichnete Menge ist ab diesem Zeitpunkt den hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen zugeordnet.)
Abb. 3: Mengenentwicklung des Hausmülls zur Beseitigung
Für das zukünftige Aufkommen wird auf Grund des bereits hohen Niveaus an Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen bei den trockenen Wertstoffen nur eine geringe Mengenreduzierung angenommen. Ausgehend von einer im Jahr 1996 angefallenen Hausmüllmenge in Höhe von 491.000 Mg wird prognostiziert, dass sich das Aufkommen bis zum Jahr 2010 im Minimalszenario um 27,5 % auf 356.000 Mg und im Maximalszenario um 6 % auf 463.000 Mg verringert. Für diese Entwicklung sind insbesondere die folgenden Gründe zu nennen:
- Reduzierung der anfallenden Aschemenge durch Rückgang von Einzelfeststoffheizungen,
- Intensivierung der getrennten Erfassung von Verpackungen und anderen trockenen Wertstoffen und
- Verminderung organischer Bestandteile durch Eigen-/Gemeinschaftskompostierung und getrennte Erfassung, insbesondere von pflanzlichen Abfällen.
Die über den gegenwärtigen Stand hinausgehende zunehmende Einführung der Biotonne, durch die weitere Mengen an organischen Bestandteilen abgeschöpft werden können, wird an dieser Stelle noch nicht berücksichtigt. Dies geschieht erst im Zusammenhang mit der Bildung örE-spezifischer Varianten (siehe Nummer 3.2.6), die sich auf die geplanten Maßnahmen zur Umsetzung der TA Siedlungsabfall für die überlassenen Abfälle beziehen.
3.2.2.2 Andere biologisch behandelbare Abfälle
Zu den anderen biologisch behandelbaren Abfällen gehören insbesondere hausmüllähnliche Gewerbeabfälle sowie Straßenkehricht und Klärschlamm.
Die Abbildung 4 weist für das Jahr 1994 ein Minimum aus. Die höheren Werte der Folgejahre lassen sich zum Teil darauf zurückführen, dass ab 1995 Geschäftsmüll mit in dieser Abfallgruppe erfasst ist (siehe Nummer 3.2.2.1). Für die Zukunft wird im Szenario „Minimale Abfallmenge“ von einer Fortsetzung des Trends der letzten Jahre ausgegangen. Das Szenario „Maximale Abfallmenge“ geht in etwa von einer Stabilisierung auf dem Niveau der 1996 beseitigten Menge aus. Das bedeutet, dass gegenüber einer im Jahr 1996 angefallenen Menge an anderen biologisch behandelbaren Abfällen in Höhe von 331.000 Mg im Minimalszenario eine Verringerung des Aufkommens bis zum Jahr 2010 um 55 % auf 149.000 Mg prognostiziert wird. Für das Maximalszenario wird ein konstantes Abfallaufkommen angenommen.
Abb. 4: Mengenentwicklung der anderen biologisch behandelbaren Abfälle zur Beseitigung
3.2.3 Thermisch behandelbare, heizwertreiche Abfälle
3.2.3.1 Sperrmüll
Abbildung 5 zeigt das in den Abfallbilanzen der örE dokumentierte Sperrmüllaufkommen und dessen prognostizierte Entwicklung. Die gegenüber anderen Bundesländern insgesamt höhere Sperrmüllmenge lässt sich u. a. damit erklären, dass in der Darstellung auch sperrige, gewerbliche Abfälle enthalten sind. Auf Grund der Angleichung der Lebensverhältnisse zwischen alten und neuen Bundesländern, besserer und wirtschaftlicherer stofflicher und thermischer Verwertungsmöglichkeiten sowie durch eine längere Gebrauchsdauer sperrmüllrelevanter Produkte wird langfristig ein deutlicher Rückgang der zu beseitigenden Sperrmüllmenge erwartet. Ausgehend von einer im Jahr 1996 angefallenen Sperrmüllmenge in Höhe von 204.000 Mg wird prognostiziert, dass sich das Aufkommen bis zum Jahr 2010 im Minimalszenario um 75 % auf 51.000 Mg und im Maximalszenario um 25 % auf 152.000 Mg verringert.
Abb. 5: Mengenentwicklung des Sperrmülls zur Beseitigung
3.2.3.2 Baustellenabfälle6)
Das in Abbildung 6 dargestellte Aufkommen an Baustellenabfällen zur Beseitigung ist in den vergangenen Jahren bereits stark zurückgegangen. Es wird eine Fortsetzung dieses Trends prognostiziert. Der im Jahr 1997 erreichte Wert unterschreitet sogar die für dieses Jahr prognostizierte minimale Abfallmenge. Der Grund für diese Entwicklung ist in dem Aufbau eines dichten Netzes an Sortieranlagen zu sehen, in denen eine zunehmende Baustellenabfallmenge sortiert und nachfolgend verwertet wird. Diese Entwicklung wird durch die am 16. Februar 1998 von den Ländern Berlin und Brandenburg sowie den Industrie- und Handelskammern und Verbänden der Bauwirtschaft der beiden Länder abgeschlossene „Umweltvereinbarung zur Verwertung von Bauabfällen unter besonderer Berücksichtigung gemischter Bau-und Abbruchabfälle“ unterstützt, die u. a. Maßnahmen zur Verhinderung der Annahme verwertbarer Baustellenabfälle auf Deponien vorsieht. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass diese Entwicklung auch auf die seit In-Kraft-Treten des KrW-/AbfG zunehmenden Aktivitäten zurückzuführen ist, die als Scheinverwertung angesehen werden müssen und die sich insbesondere auch auf den Bereich der gemischten Bau- und Abbruchabfälle ausgewirkt haben (siehe auch Nummer 3.1).
Für das Szenario „minimale Abfallmenge“ wird langfristig eine vollständige Verwertung/Vermeidung angenommen. Beim Maximalszenario reduziert sich das Abfallaufkommen gegenüber den im Jahr 1996 angefallenen Baustellenabfallmengen in Höhe von 378.000 Mg um 90 % auf 38.000 Mg im Jahr 2010.
Abb. 6: Mengenentwicklung der Baustellenabfälle zur Beseitigung
3.2.3.3 Andere thermisch behandelbare, heizwertreiche Abfälle
Abbildung 7 zeigt für die Vergangenheit tendenziell ansteigende Abfallmengen.
Abb. 7: Mengenentwicklung der anderen thermisch behandelbaren, heizwertreichen Abfälle zur Beseitigung
Für die Zukunft wird dennoch von einem Rückgang der den örE überlassenen Mengen auf Grund zunehmender thermischer Behandlung und einer effektiveren Sortierung mit weniger Sortierresten ausgegangen. Das Szenario „Minimale Abfallmenge“ nimmt sogar für das Jahr 2010 eine 90%ige Abnahme gegenüber den 1996 beseitigten Mengen in Höhe von 143.000 Mg auf dann 14.000 Mg an. Im Maximalszenario wird mit einer 55%igen Reduktion auf 64.000 Mg/a gerechnet.
3.2.4 Inerte Abfälle
3.2.4.1 Abfälle zur Beseitigung aus der Bauabfallsortierung
Für die Sortierreste aus der Baustellenabfallaufbereitung ist die Aussagekraft der vorliegenden Daten geringer als bei den übrigen Abfallgruppen einzustufen, weil sie von den örE nicht in jedem Fall getrennt von den hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ausgewiesen wurden. Auf der Grundlage der zu erwartenden Sortiermengen und der daraus resultierenden Sortierreste, deren Höhe regional von der Verteilung der vorhandenen Sortierkapazitäten abhängt, ergibt sich die in Abbildung 8 dargestellte Entwicklung. Kurzfristig wird ein tendenziell größerer Anstieg vorhergesagt. Mittel- und langfristig bleibt die Inputmenge in den Aufbereitungs- und Sortieranlagen auf höherem Niveau stabil, wobei für die zu beseitigenden Sortierreste von einem Rückgang ausgegangen wird. Basierend auf der im Jahr 1996 angefallenen Sortierrestmenge in Höhe von 38.000 Mg wird prognostiziert, dass das Aufkommen bis zum Jahr 2010 im Minimalszenario auf 106.000 Mg und im Maximalszenario auf 114.000 Mg ansteigt.
Abb. 8: Mengenentwicklung der Sortierreste zur Beseitigung aus der Baustellenabfallaufbereitung
3.2.4.2 Andere inerte Abfälle
Abbildung 9 zeigt die Entwicklung der inerten Abfälle (ohne Sortierreste aus der Baustellenabfallaufbereitung). Gegenüber dem Ausgangsjahr 1993 hat sich die Menge stark reduziert; der von 1995 auf 1996 erfolgte Anstieg wurde vor allem durch in größerem Umfang deponierten Bauschutt verursacht. Auf Grund der größeren Mengenschwankungen in der Vergangenheit lässt sich eine Trendaussage nur über einen längeren Zeitraum treffen. Von dem Bezugsjahr 1996 aus (193.000 Mg) wird auf lange Sicht nur im Szenario „Minimale Abfallmenge“ ein größerer Mengenrückgang auf 64.000 Mg/a prognostiziert. Dieser Trend wird durch die Abfallbilanzwerte der Jahre 1997 und 1998 bestätigt. Dass diese Werte in den beiden Jahren bereits deutlich unter den entsprechenden Prognosewerten liegen, ist auf den oben genannten Anstieg zurückzuführen. Da es sich um direkt ablagerbare Abfälle handelt, ergeben sich keine Auswirkungen auf die nachfolgende Bestimmung der erforderlichen Behandlungskapazitäten. Hinsichtlich der Ablagerungskapazitäten ist diese Differenz vernachlässigbar.
Abb. 9: Mengenentwicklung der anderen inerten, direkt ablagerbaren Abfälle zur Beseitigung
3.2.5 Gesamtaufkommen vor der Behandlung
Die Abbildungen 10 und 11 zeigen die Entwicklung des Gesamtaufkommens, unterteilt in die sieben Abfallgruppen. Im Zeitraum von 1993 bis 1996 war ein Rückgang der beseitigten (deponierten) Abfallmenge von 2,495 Mio. Mg/a auf 1,784 Mio. Mg/a, das heißt um ca. 30 % zu verzeichnen. Für die Zukunft wird mit einem Anhalten dieser Entwicklung gerechnet. Danach beträgt die zu beseitigende Abfallmenge für das Jahr 2005 zwischen 1,105 - 1,479 Mio. Mg (62 - 83 % der 1996 beseitigten Menge) und für das Jahr 2010 zwischen 0,749 - 1,332 Mio. Mg (42 - 75 % der 1996 beseitigten Menge). Darin ist noch nicht die Mengenreduzierung enthalten, die durch die Restabfallbehandlung und die Einführung der Biotonne entsteht (siehe Nummer 3.2.6).
Die größte Abfallgruppe im gesamten Betrachtungszeitraum bildet der Hausmüll. Für ihn wird eine geringere Reduzierung als bei den übrigen Abfallarten für realistisch gehalten, weil hier bereits in der Vergangenheit große Anstrengungen zur Vermeidung und Verwertung unternommen wurden. Für die heizwert- und wertstoffreichen Abfallgruppen Baustellenabfälle, Sperrmüll und andere heizwertreiche Abfälle wird die größte Abnahme prognostiziert.
Abb. 10: Abfälle zur Beseitigung
1993 - 1996 tatsächlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beseitigte Mengen (Deponierung)
1997 - 2010 prognostizierte minimale Abfallmengen zur Beseitigung (vor der Behandlung)
Abb. 11: Abfälle zur Beseitigung
1993 - 1996 tatsächlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beseitigte Mengen (Deponierung)
1997 - 2010 prognostizierte maximale Abfallmengen zur Beseitigung (vor der Behandlung)
Abbildung 12 zeigt die für die Jahre 2005 und 2010 prognostizierten, den einzelnen örE zur Beseitigung überlassenen Abfallmengen. Es sind große Unterschiede zwischen den einzelnen örE zu erkennen, die vor allem auf die unterschiedlichen Bevölkerungszahlen in den Entsorgungsgebieten zurückzuführen sind.
Abb. 12: Prognose der überlassenen Abfälle zur Beseitigung
3.2.6 Gesamtaufkommen nach der Behandlung
Aus der TA Siedlungsabfall ergeben sich Anforderungen an die Ablagerung von Abfällen, die für die meisten Abfallarten eine Behandlung spätestens ab dem Jahr 2005 erforderlich machen. Spätestens ab dem 1. Juni 1999 waren Maßnahmen zu ergreifen, die die Einbaudichte erhöhen und die Gehalte an nativ-organischen Bestandteilen in den Abfällen reduzieren.
Die geplanten Maßnahmen der örE zur Umsetzung der TA Siedlungsabfall sind zu verschiedenen Varianten zusammengefasst. Tabelle 3 stellt die wesentlichen Auswirkungen der möglichen Entsorgungsmaßnahmen auf die Abfallmenge dar. Da die Übergangsbestimmungen der TA Siedlungsabfall auslaufen, gelten spätestens ab 1. Juni 2005 höhere Anforderungen an die abzulagernden Abfälle und deren Einbau. Dadurch geht das benötigte Ablagerungsvolumen stark zurück. Weiterhin ist für den Deponiebau (temporäre Abdeckung des Deponiegutes, Einrichtung von Zufahrtswegen, Herstellung der Endkubatur) ein entsprechendes Volumen zu veranschlagen. Auf Grund des Nachholebedarfs bei der Ertüchtigung der Deponien war dieses Volumen in der Vergangenheit größer und wird zukünftig deutlich zurückgehen. Für den Übergangszeitraum 1999 bis 2005 werden von den örE die Varianten 2 (getrennte Bioabfallsammlung) oder 3 (Extensivrotte - offene, ungesteuerte, passiv belüftete Rotte ohne Umsetzen der Mieten sowie ohne Ablufterfassung) verfolgt, um die Anforderungen zur Umsetzung der Nummer 12.1 Buchstabe b der TA Siedlungsabfall zu erfüllen. Sie unterscheiden sich nur unerheblich hinsichtlich der erzielten Volumenreduktion der abzulagernden Abfälle (18 - 21 %). Lediglich für den KAEV „Niederlausitz“ wird darüber hinausgehend ab dem Jahr 2001 die Variante 4 (Intensivrotte - gekapselte, gesteuerte, aktiv belüftete Rotte mit Umsetzen der Mieten und mit Ablufterfassung und -reinigung) angesetzt. Ab dem Jahr 2005 wird, mit Ausnahme des Landkreises Spree-Neiße, für alle örE die Variante 5 (Intensivrotte + Abtrennung einer heizwertreichen Fraktion) angenommen. Diese Variante wurde gewählt, um die nach der Abfallbehandlung im Land Brandenburg maximal zu deponierenden Abfallmengen zu bestimmen. Die Annahme ist außerdem gerechtfertigt, weil in den Abfallwirtschaftskonzepten aller örE diese Variante mitbetrachtet und bisher in keinem Fall ausgeschlossen wurde. Für die mechanisch vorbehandelten heizwertreichen Abfälle wird lediglich beim Maximalszenario davon ausgegangen, dass ein Behandlungsrest (30 %), der nach der thermischen Behandlung anfällt, abzulagern ist. Die für die einzelnen örE für den Prognosezeitraum angenommenen Varianten sind in Tabelle 4 des Anhangs dargestellt. Insgesamt ergibt sich zuzüglich zu dem prognostizierten Rückgang des zu beseitigenden Abfallaufkommens (siehe Nummer 3.2.5) eine Volumenreduktion aus der Abfallbehandlung von 62 - 66 %. Bei einer thermischen Abfallbehandlung würde das bereitzuhaltende Deponievolumen um 75 - 86 % sinken.
Tab. 3: Varianten der möglichen, durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchzuführenden Entsorgungsmaßnahmen für unterschiedliche Zeiträume und Abfallgruppen sowie die Parameter zur Bestimmung des daraus resultierenden Deponievolumens und die damit erreichbare Volumenreduktion
* bereits vorhandene Abschöpfungsmaßnahmen, auch durch Biotonne, sind im Ausgangswert (1996) enthalten
** 30 % abzulagernde inerte Behandlungsreste aus thermischer Behandlung (nur beim Szenario „Maximale Abfallmenge“)
*** im Vergleich zu Variante 1 (derzeitiger Zustand)
**** Landesdurchschnitt im Vergleich zu Variante 1 (derzeitiger Zustand)
Basierend auf den prognostizierten minimalen und maximalen Abfallmengen zeigen die Abbildungen 13 und 14 das durch die Behandlung reduzierte Volumen der abzulagernden Abfälle. Für das Jahr 2005 ist von einer minimalen Ablagerungsmenge von ca. 400.000 m3 und einer maximalen von ca. 570.000 m3 auszugehen. Im Jahr 2010 werden sich diese Mengen weiter auf im Minimum ca. 310.000 m3 bzw. im Maximum ca. 540.000 m3 verringern. Der inerte, nicht vorzubehandelnde Anteil daran beträgt dabei im Jahr 2005 ca. 47 % und im Jahr 2010 ca. 41 %.
Abb. 13: Entwicklung des Volumens der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzulagernden Abfälle - Minimalszenario -
Abb. 14: Entwicklung des Volumens der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzulagernden Abfälle - Maximalszenario -
Für die einzelnen örE ergeben sich die in Abbildung 15 gezeigten minimalen und maximalen Abfallmengen für die Jahre 2005 und 2010 zur Ablagerung.
Abb. 15: Prognose der abzulagernden Abfälle
3.3 Abfälle zur Verwertung/Abfälle zur thermischen Behandlung
3.3.1 Bildung von Abfallgruppen
Auch in diesem Kapitel werden die einzelnen Abfallarten zu Gruppen zusammengefasst. Die Aggregation erfolgt im Hinblick auf die einsetzbaren Verwertungs-/Behandlungsverfahren. Dies ist erforderlich, um in Nummer 4.2 eine Gegenüberstellung der prognostizierten Abfallmengen mit den verfügbaren Behandlungskapazitäten vornehmen zu können. Folgende Gruppen wurden gebildet:
- biogene Abfälle,
- Verpackungs- und stoffgleiche Abfälle,
- Bauabfälle,
- thermisch behandelbare Abfälle.
Darüber hinaus werden Aussagen zu Autowracks und Elektro-/Elektronikschrott getroffen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen werden jeweils die vor der eigentlichen Verwertung/thermischen Behandlung eingesetzten Aufbereitungs- und Sortierverfahren mit betrachtet.
Die Datenlage ergibt im Unterschied zu den beseitigten Abfällen für die verwerteten Abfälle ein wesentlich undifferenzierteres Bild (siehe Nummer 2.3). Die zukünftig verwertete Menge wird der Menge gleichgesetzt, die nach dem Szenario „Minimale Abfallmenge zur Beseitigung im Jahre 2010” nicht mehr den örE zur Beseitigung überlassen wird. Aspekte, die zu einer Verringerung der in Entsorgungsanlagen verwerteten Abfälle führen, wie z. B. die weitere Abfallvermeidung, die Verwertung der Abfälle außerhalb des Landes und die Zunahme der direkten Verwertung außerhalb von Entsorgungsanlagen, werden wegen nicht ausreichend verfügbarer Daten sowie nicht quantifizierbarer Einflussgrößen hier nicht weiter betrachtet.
3.3.2 Biogene Abfälle
Zu den verwertbaren biogenen Abfällen zählen insbesondere pflanzliche Abfälle, Produktionsreste aus der lebens- und genussmittelverarbeitenden Industrie, Küchen- und Kantinenabfälle, Klärschlamm und Gülle. Sie werden in Kompostierungsanlagen und in Vergärungsanlagen behandelt. Auf der Grundlage der vorhandenen anlagenbezogenen Daten kann die in Kompostierungsanlagen als Abfall zur Verwertung behandelte Menge mit 713.000 Mg/a und die in Vergärungsanlagen behandelte Menge mit 290.000 Mg/a geschätzt werden. Daraus ergibt sich ein Gesamtdurchsatz von ca. 1.003.000 Mg/a. Langfristig bis zum Jahr 2010 wird einschließlich der über die Biotonne getrennt erfassten Bioabfälle mit einer zusätzlich zu verwertenden Menge von maximal 250.000 Mg/a gerechnet.
3.3.3 Verpackungs- und stoffgleiche Abfälle
Von besonderer Bedeutung für die gesamte Entwicklung der getrennten Erfassung, Sortierung, Aufbereitung und Verwertung war die Entscheidung des Gesetzgebers, Hersteller und Vertreiber von Verpackungen zur Rücknahme und Verwertung gebrauchter Verpackungen zu verpflichten. Daher wird in diesem Kapitel den Verpackungsabfällen ein gesonderter Abschnitt gewidmet. In einem zweiten Abschnitt werden dann Angaben zu den insgesamt im Land Brandenburg behandelten und verwerteten Verpackungs- und stoffgleichen Abfällen gemacht, unabhängig davon, ob diese im Land oder außerhalb erfasst wurden.
Verpackungsabfälle
Durch die 1991 in Kraft getretene VerpackV wurde die traditionelle Erfassung von Glas und Papier/Pappe/Karton (PPK) forciert und um die Sammlung weiterer Materialien wie Kunststoffe, Weißblech, Aluminium und Verbunde, die so genannten Leichtverpackungen (LVP), erweitert.
Dafür wurden Systeme installiert, durch die die Abfälle möglichst nah am Anfallort erfasst werden. Das hat nicht nur positive Auswirkungen auf die Sammlung von gebrauchten Verpackungen, sondern auch auf stoffgleiche Abfälle wie insbesondere Druck-Erzeugnisse und grafische Papiere.
Zu den erfassten und verwerteten Mengen dieser Abfälle liegen unterschiedlich aussagekräftige Daten vor. Die umfangreichsten und genauesten Daten gibt es im Bereich Verkaufsverpackungen, da diese die Grundlage eines jährlich zu erstellenden Mengenstromnachweises entsprechend VerpackV bilden. Transport- und Umverpackungen werden in der Regel direkt am Anfallort (Handel und Gewerbe) erfasst. Da hierfür in der VerpackV kein Mengenstromnachweis wie für Verkaufsverpackungen gefordert ist, wurden die Daten, die sich auf das Jahr 1996 beziehen, dem derzeit vorliegenden Statistischen Jahrbuch des Landes Brandenburg von 1998 entnommen.
Folgende Mengen an gebrauchten Verkaufsverpackungen wurden gemäß Mengenstromnachweis (1998) im Land Brandenburg erfasst und einer Verwertung zugeführt:
Tab. 4: Erfasste und verwertete Verkaufsverpackungen
Eine Sortierung der erfassten Abfälle ist notwendig, um Stör- und Fremdstoffe sowie nicht verwertbare Verpackungen zu entfernen und die einzelnen Materialien entsprechend dem weiteren Verwertungsweg zu separieren. Daraus resultiert die Differenz zwischen erfasster und verwerteter Menge (bei Glas vernachlässigbar).
Für Transport- und Umverpackungen wurden laut Statistischem Jahrbuch für 1996 folgende Mengen ausgewiesen:
Glas | 6.300 Mg |
PPK | 35.100 Mg |
Kunststoffe | 7.000 Mg |
Holz | 1.200 Mg |
Metalle | 1.300 Mg |
Verbunde | 200 Mg |
Es ist davon auszugehen, dass diese Mengen direkt bzw. ohne großen Sortieraufwand fast vollständig einer Verwertung zugeführt werden.
Insgesamt im Land Brandenburg sortierte, aufbereitete und verwertete Verpackungs- und stoffgleiche Abfälle
Insgesamt wurden laut Statistischem Jahrbuch im Land Brandenburg 1996 folgende Mengen an Verpackungs- und stoffgleichen Abfällen sowohl aus dem Land Brandenburg als auch aus anderen Bundesländern sortiert bzw. aufbereitet:
Glas | 372.100 Mg |
PPK | 322.600 Mg |
LVP | 73.900 Mg |
sonst. Abfallgemische | 3.600 Mg |
Die Verwertung der aussortierten bzw. aufbereiteten Materialien erfolgte sowohl im Land Brandenburg als auch außerhalb des Landes.
Im Land Brandenburg wurden nach Angaben der Verwerter 1998 mindestens folgende Mengen an Verpackungs- und stoffgleichen Abfällen der nachfolgend aufgeführten Materialien verwertet:
Glas | 94.200 Mg |
PPK | 650.000 Mg |
Kunststoffe | 130.000 Mg |
Darin sind auch Mengen enthalten, die außerhalb des Landes Brandenburg erfasst, sortiert oder aufbereitet wurden.
Durch verstärkte Maßnahmen der Getrennthaltung und Sortierung wird sich die Menge der Verpackungs- und stoffgleichen Abfälle, die der Verwertung zugeführt werden, weiter erhöhen. Entsprechend der erstellten Prognose werden von den zukünftig nicht mehr abgelagerten Abfällen ca. 30 % roh- bzw. werkstofflich verwertet. Das entspricht im Jahr 2010 einer zusätzlichen Menge von ca. 350.000 Mg.
3.3.4 Bauabfälle
Die bei Bau- und Abbruchmaßnahmen entstehenden Bauabfälle setzen sich aus Bauschutt, Bodenaushub, Baustellenabfällen und Straßenaufbruch zusammen. Die in Brecheranlagen verarbeitete Abfallmenge beläuft sich auf ca. 15 Mio. Mg/a. Darüber hinaus werden in Sortieranlagen gegenwärtig ca. 1,5 Mio. Mg/a behandelt.
Die in solchen Anlagen zu behandelnde Abfallmenge wird nicht weiter ansteigen, da eine Zunahme der gegenwärtigen Bautätigkeit ausgeschlossen werden kann. Von den bisher noch abgelagerten Bauabfällen sind langfristig noch maximal 200.000 Mg/a Recyclinganlagen zuführbar.
Bauabfälle werden außerdem für Deponiebau- und Rekultivierungsmaßnahmen eingesetzt. Der Bedarf für Deponiebaumaßnahmen im Rahmen des Ablagerungsgebietes wird sich in den nächsten Jahren deutlich verringern und sich bis zum Jahr 2010 mindestens auf 40.000 Mg/a reduzieren. Deutlich zunehmen werden die Mengen, die für Rekultivierungsmaßnahmen benötigt werden. Neben der Rekultivierung von Tagebaufolgelandschaften trifft dies insbesondere auch für die Rekultivierung von stillgelegten Deponien und Altablagerungen zu, die einen Schwerpunkt der abfallwirtschaftlichen Ziele des Landes darstellt. Konkrete Mengenangaben dazu können jedoch nicht gemacht werden, da diese vom Zeitpunkt und der Art der Rekultivierungsmaßnahmen abhängig sind, deren Umfang noch nicht ausreichend bestimmt werden kann.
3.3.5 Thermisch behandelbare Abfälle
Gegenwärtig werden Abfallmengen in einer Größenordnung von ca. 340.000 Mg/a einer thermischen Behandlung zugeführt. Hierbei handelt es sich überwiegend um Holzabfälle.
Durch die künftig zusätzlich getrennt erfassten Mengen, vor allem aus der Aufbereitung von Bauabfällen, Sperrmüll und anderen heizwertreichen Abfällen sowie von Mengen, die im Rahmen der Restabfallbehandlung abgetrennt werden, ist mit einer beträchtlichen Zunahme der thermisch zu behandelnden Mengen zu rechnen (zusätzlich: minimal 550.000 Mg/a, maximal 700.000 Mg/a).
3.3.6 Autowracks
Bezogen auf einen Pkw-Bestand von ca. 1,3 Mio. Stück und einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 12 bis 13 Jahren ergibt sich für das Land Brandenburg im Jahr 1998 ein Aufkommen an Altautos von ca. 100.000 Stück. Für den betrachteten Planungszeitraum ist maximal von einem leichten Anstieg des Aufkommens auszugehen.
3.3.7 Elektro-/Elektronikschrott
In den Abfallbilanzen der örE ist in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme von Elektro-/Elektronikschrott (einschließlich Kühl- und Gefrierschränke) zu verzeichnen. Im Jahr 1997 wurden 3.192 Mg Schrott sowie ca. 219.000 Stück Einzelgeräte erfasst. Wegen der stark variierenden Einzelgewichte der Geräte war eine Umrechnung der Stückzahlen in Gewichtsangaben nicht möglich.
Auf Grund der Höhe des bundesweiten Gesamtaufkommens an Elektro-/Elektronikschrott von ca. 1,5 Mio. Mg für das Jahr 1998 muss für das Land Brandenburg von einer weiteren Zunahme in den nächsten Jahren ausgegangen werden.
4. Vorhandene und zukünftig erforderliche Entsorgungsanlagen
In diesem Kapitel erfolgt eine nach Verfahren gegliederte Darstellung der vorhandenen Entsorgungsanlagen. Ihren Kapazitäten werden die prognostizierten Abfallmengen aus Kapitel 3 gegenübergestellt.
4.1 Beseitigungsanlagen
4.1.1 Siedlungsabfalldeponien
Den errechneten Kapazitäten der von den örE betriebenen Deponien liegen die durch das LUA bestätigten Deponievolumina (im Einzelnen siehe Tabelle 2.1 im Anhang) bzw. die dem LUA eingereichten aktuellen Planungsunterlagen zugrunde. Von den verschiedenen Möglichkeiten für einen Weiterbetrieb der Deponien wurden folgende betrachtet:
- Variante „Planvolumen“
Ausschöpfung des von den Betreibern geplanten Volumens, - Variante „Technisches Mindestvolumen“
Verfüllung mit der Abfallmenge, die aus technischen Gründen für den Betriebsabschluss mindestens erforderlich ist.
Diese beiden Varianten wurden gewählt, um die derzeit berechenbaren Kapazitätsgrenzen sichtbar zu machen. Während die sich aus der Variante „Technisches Mindestvolumen“ ergebende Kapazität auf Grund der technischen Randbedingungen als untere Grenze im Prinzip feststeht, wird sich die der Variante „Planvolumen“ zuzuordnende Kapazität auf Grund zu erwartender weiterer Planungen, die dem LUA noch nicht vorgelegen haben, zukünftig noch verändern. Solche Veränderungen konnten bei den durchgeführten Kapazitätsberechnungen für diese Variante deshalb nicht berücksichtigt werden, auch wenn entsprechende Planungsabsichten verschiedener örE grundsätzlich bereits bekannt waren. Berücksichtigt wurden jedoch solche Planungsabsichten der örE, die durch eine zeitliche Begrenzung der Ablagerung, in der Regel bis zum Jahre 2005, bestimmt waren (siehe Abb. 17 bis 19).
Abbildung 16 zeigt das Restvolumen der 36 von den örE betriebenen Siedlungsabfalldeponien (ohne Deponien, die für die Ablagerung Berliner Abfälle genutzt werden, siehe auch Nummer 5). Die mit Stand vom 1. Januar 1999 ermittelte Kapazität beträgt für die Variante „Planvolumen“ 10,9 Mio. m3 und für die Variante „Technisches Mindestvolumen” 6,4 Mio. m3. Die Variante „Technisches Mindestvolumen“ zeigt, dass bei Bedarf die Schließung zahlreicher Deponien mit einem vertretbaren technischen Aufwand erfolgen kann. Die sich aus den beiden Varianten ergebende Spannweite zeigt weiterhin, dass die örE in der Regel über einen gewissen Handlungsspielraum in Bezug auf den Abschluss ihrer Deponien verfügen, der für die Festlegung einer wirtschaftlichen Entsorgungsvariante genutzt werden kann.
Abb. 16 Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Varianten „Planvolumen“ und „Technisches Mindestvolumen“ (laufende Nummer siehe Anhang Nummer 2.1)
Aus der Verknüpfung der zuvor dargestellten beiden Varianten der verfügbaren Deponiekapazitäten und des in Nummer 3.2.6 prognostizierten minimalen bzw. maximalen Volumens der abzulagernden Abfälle lässt sich das verfügbare Restvolumen der Siedlungsabfalldeponien der örE über die Zeit ableiten. Abbildung 17 zeigt, dass sich die über das technische Mindestvolumen hinausgehende Deponieplanung der örE mittelfristig stärker auf das verfügbare Restvolumen auswirkt als die Bandbreite der prognostizierten Abfallmenge.
Abb. 17: Restvolumen der Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg gesamt in vier Varianten7)
Wird von den örE das derzeit geplante Volumen (Variante „Planvolumen”) genutzt, würde beim Szenario „maximale Abfallmenge“ das landesweit verfügbare Restvolumen im Jahr 2005 ausgeschöpft sein, beim Szenario „minimale Abfallmenge“ dagegen erst im Jahre 2010.
In dem theoretischen Fall, dass durch die örE lediglich das technisch erforderliche Mindestvolumen genutzt würde, endete die Restlaufzeit bei minimaler bzw. maximaler Abfallmenge zwischen 2003 und 2005.
Über die in der Variante „Planvolumen“ dargestellten Deponiekapazitäten der örE hinaus bestehen bei mehreren örE Planungsabsichten für die Schaffung zusätzlicher Deponiekapazitäten in einer Größenanordnung von insgesamt ca. 3 Mio. m3 (Landkreis Barnim, Landkreis Oder-Spree, Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, AEV „Schwarze Elster“). Weiterhin stehen im Land zusätzlich neu geschaffene Entsorgungskapazitäten für Siedlungsabfälle nach dem Stand der Technik bei der MEAB mbH am Standort Schöneiche mit einem Volumen von 1,6 Mio. m3 zur Verfügung.
Bei Schaffung bzw. Nutzung dieser Kapazitäten besteht für das Land eine Entsorgungssicherheit, die auch beim Eintreten des vor dem Hintergrund der abfallwirtschaftlichen Zielstellungen kaum zu erwartenden Szenarios „Maximale Abfallmenge“ mindestens bis zum Jahr 2010 reicht. Außerdem verfügen die örE nach vorliegendem Kenntnisstand über 5 bis 6 Mio. m3 bestandsgeschütztes Deponievolumen, für das aber derzeit keine Planungsabsichten erkennbar sind. Daraus ist ableitbar, dass im betrachteten Planungszeitraum grundsätzlich kein Bedarf an neuen Deponien im Land Brandenburg besteht.
Die Abbildungen 18 und 19 zeigen die Restlaufzeiten in den Entsorgungsgebieten der örE. Legt man die Variante „Technisches Mindestvolumen” zugrunde, wäre für die meisten örE eine Verfüllung ihrer Deponien vor dem Jahr 2005 möglich. Die sich aus den beiden Abfallmengenszenarien ergebende Spannweite wirkt sich signifikant lediglich auf die Deponierestlaufzeiten der Landkreise Havelland und Oder-Spree aus.
Im Gegensatz zur Variante „Technisches Mindestvolumen“ überschreiten mehrere örE mit ihren derzeit geplanten Deponiekapazitäten (Variante „Planvolumen“) das prognostizierte erforderliche Volumen bis zum Ende des Planungshorizontes im Jahr 2010. Aber auch bei dieser Variante werden auf Grund einer vorherigen Erschöpfung des Deponievolumens selbst beim Szenario „minimale Abfallmenge” bzw. auf Grund abfallwirtschaftlicher Planungen die Mehrzahl der örE die Ablagerung bis zum Jahr 2005 auf ihren Deponien beenden.
Abb. 18: Restlaufzeiten der Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei Verfüllung des technisch erforderlichen Mindestvolumens
Abb. 19: Restlaufzeiten der Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei Verfüllung des geplanten Volumens
Seit 1991 wurden im Land Brandenburg für die Errichtung von Siedlungsabfalldeponien fünf Raumordnungsverfahren abgeschlossen und die Unterlagen für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens bei der zuständigen Behörde eingereicht. Auf Grund der veränderten abfallwirtschaftlichen Situation im Land besteht für die Fortsetzung der Planungsarbeiten keine Notwendigkeit mehr. Sie wurden deshalb auf den jeweils erreichten Planungsstufen abgebrochen.
4.1.2 Betriebs-, Inertstoff- und sonstige Siedlungsabfalldeponien
Zur Ablagerung auf Betriebsdeponien sind nur solche Abfälle zugelassen, die vom jeweiligen Betreiber selbst erzeugt werden. Abbildung 20 zeigt die Standorte der 12 Betriebsdeponien, die für eine Ablagerung genutzt werden können. Die abgelagerte Abfallmenge ist rückläufig und betrug im Jahr 1997 etwa 0,4 Mio. Mg. Für den überwiegenden Teil dieser Deponien sind Schließungsanordnungen in Vorbereitung. Lediglich der Deponie „Grube Präsident” im Landkreis Oder-Spree kommt noch eine mittel- bis langfristige Entsorgungsfunktion zu.
Abb. 20: Betriebs-, Inertstoff- und sonstige Siedlungsabfalldeponien (laufende Nummer siehe Anhang Nummer 2.2)
Abbildung 20 zeigt die Standorte der acht Inertstoffdeponien. Zur Ablagerung auf Inertstoffdeponien sind nur inerte Bau- und Abbruchabfälle und entsprechende produktionsspezifische Abfälle zugelassen. 1997 wurden insgesamt ca. 0,3 Mio. Mg abgelagert (ohne Deponie Deetz). Auf Grund der künftig zunehmenden Verwertung inerter Abfälle ist ein Rückgang der zu deponierenden Mengen zu erwarten. Ein über das Jahr 2005 hinausgehender Betrieb ist nur von den Betreibern der Deponien „Mineralbodenkippe PCK” im Landkreis Uckermark und Reuthen im Landkreis Spree-Neiße geplant. Die Inbetriebnahme der genehmigten, aber bisher nicht errichteten Deponie Ackerstraße im Landkreis Oberspreewald-Lausitz ist unklar.
Der Umfang des weiteren Betriebes der Deponie Hennickendorf im Landkreis Märkisch-Oderland ist auf Grund eines eventuellen Eigentümerwechsels nicht absehbar.
Die bisher vorrangig zur Ablagerung Berliner Abfälle genutzten Deponien Schöneiche, Vorketzin, Schöneicher Plan, Wernsdorf, Schwanebeck und Deetz werden im Kapitel 5 berücksichtigt.
4.1.3 Mechanisch-biologische Behandlungsanlagen
Zur Reduzierung des Gehaltes an nativ-organischen Bestandteilen der abgelagerten Abfälle werden durch den Landkreis Havelland, durch den AEV „Schwarze Elster“, durch den Landkreis Uckermark und durch die kreisfreie Stadt Cottbus mechanisch- biologische Behandlungsanlagen mit einer Kapazität von insgesamt 124.000 Mg/a betrieben.
Für die Ablagerung über den 1. Juni 2005 hinaus führte der KAEV „Niederlausitz“ einen Gleichwertigkeitsnachweis nach Nummer 2.4 der TA Siedlungsabfall. Dazu ist die Errichtung einer mechanisch-biologischen Behandlungsanlage mit einer Kapazität von 37.000 Mg/a geplant. Darüber hinaus plant die MEAB mbH am Standort Schöneiche gleichfalls die Errichtung einer Anlage zur mechanisch-biologischen Behandlung mit einer Kapazität von 200.000 Mg/a auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Siedlungsabfall.
Außerdem sind zwei weitere Anlagen durch die Stadtentsorgung Potsdam (STEP) GmbH und durch Abfallwirtschaft Altvater & Co. GmbH & Co. KG geplant.
In Tabelle 5 sind die Abfallmengen dargestellt, die prognostisch durch die örE zu behandeln sind. Danach sind ab dem Jahr 2005 Behandlungskapazitäten für insgesamt mindestens 772.000 Mg/a vorzuhalten. Die Gesamtkapazität der derzeit betriebenen und geplanten Anlagen beträgt rund 418.000 Mg/a und deckt damit erst etwas mehr als die Hälfte der mindestens erforderlichen Durchsatzleistung des Landes ab.
Es wird darauf hingewiesen, dass mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen auch Abfälle zugeführt werden, die aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen vorher nicht für abfallgruppentypische Entsorgungswege separiert werden können. Ein erheblicher Anteil dieser Abfälle kann im Ergebnis der mechanischen Behandlungsstufe ausgeschleust und thermisch behandelt bzw. stofflich verwertet werden.
Tab. 5: Prognostizierte erforderliche Behandlungskapazität für die Jahre 2005 und 2010 jeweils für das Szenario „Minimales/Maximales Aufkommen nach Abfallgruppen in 1000 Mg“
Mit der weiteren Schließung betriebener Deponien ist eine Zunahme der Transportentfernungen zwischen den Behandlungsanlagen und den verbleibenden Deponiestandorten verbunden. Daraus ergibt sich ein zunehmender Bedarf an Abfallumschlagstationen.
4.1.4 Anlagen zur Aufbereitung und thermischen Behandlung
Gegenwärtig werden 14 Aufbereitungsanlagen für die Behandlung zur thermischen Entsorgung von Altholz mit einer Kapazität von ca. 330.000 Mg/a betrieben. In der Regel werden diese Anlagen auch für die Aufbereitung von Abfällen für eine nachfolgende werkstoffliche Verwertung genutzt. In der Stadt Brandenburg hat die Recyclingpark Brandenburg an der Havel GmbH eine mechanische Aufbereitungsanlage für die Abtrennung insbesondere der hochkalorischen Fraktion aus Siedlungs- und Gewerbeabfällen mit einer Kapazität von 100.000 Mg/a (erste Ausbaustufe) errichtet. Hochkalorische Siedlungs- und Gewerbeabfälle werden ebenfalls in einer Anlage der Fa. Otto-Rüdiger Schulze im Landkreis Oder-Spree aufbereitet. Für die thermische Behandlung hochkalorischer Abfälle stehen sieben Anlagen mit einer Kapazität von ca. 375.000 Mg/a zur Verfügung. Darüber hinaus ist in die Gesamtbetrachtung auch das in Sachsen liegende Sekundärrohstoffverwertungszentrum (SVZ) „Schwarze Pumpe” für die Vergasung fester Abfälle mit einzubeziehen. Für die Aufbereitung der Abfälle zur Vergasung steht dort gegenwärtig eine Kapazität von 120.000 Mg/a zur Verfügung. Ingesamt sind die im Land Brandenburg vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichend, um die mittel- und langfristig prognostizierten thermisch zu behandelnden Abfallmengen (zusätzlich: mindestens 550.000 Mg/a; maximal 700.000 Mg/a, siehe auch Nummer 3.3.5) aufzunehmen. Außerdem wird sich die Zusammensetzung der thermisch zu behandelnden Abfälle verändern. Während gegenwärtig überwiegend Altholz verbrannt wird, sind spätestens ab 2005 vor allem heizwertreiche Anteile aus Siedlungsabfällen und Gewerbeabfällen, inklusive Baustellenabfällen, thermisch zu behandeln (siehe Nummer 4.1.3). Daraus ergeben sich anlagentechnische Mehraufwendungen sowohl für die Abfallaufbereitung als auch für die Verbrennung/Vergasung.
Auf Grund der bekannten Planungsabsichten und der bereits begonnenen Vorhaben wird davon ausgegangen, dass durch die Wirtschaft bis zum oben genannten Zeitpunkt die erforderlichen Kapazitäten für die Aufbereitung und thermische Behandlung bereitgestellt werden.
4.2 Verwertungsanlagen
Die Planung und der Betrieb von Verwertungsanlagen dienen nur mittelbar der durch die örE für die Abfallbeseitigung zu gewährleistenden Entsorgungssicherheit. Das Angebot an Verwertungsanlagen wird vor allem von der allgemeinen Marktentwicklung beeinflusst. Die nachfolgende Gegenüberstellung von prognostizierten Abfallmengen und Behandlungskapazitäten besitzt somit lediglich orientierenden Charakter.
Einige Behandlungsverfahren wie z. B. Sortierung, Zerkleinerung oder Homogenisierung können notwendige Prozessschritte für unterschiedliche nachfolgende Verwertungswege sein. Daraus können sich Ungenauigkeiten bei der Beschreibung der Kapazitäten ergeben.
Die nachfolgenden Angaben zu den Verwertungsanlagen stammen aus dem Anlagenkataster des LUA bzw. von den Ämtern für Immissionsschutz.
4.2.1 Biologische Verwertung
Gegenwärtig werden 100 Kompostierungsanlagen betrieben. Davon besitzen 46 Anlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Weitere 54 Anlagen wurden auf Grund ihrer geringen Kapazität (< 6.570 Mg/a) baurechtlich genehmigt. Die Gesamtkapazität dieser Anlagen beträgt ca. 1,99 Mio. Mg/a. Darüber hinaus existieren zehn Vergärungsanlagen mit einer Gesamtkapazität von 443.500 Mg/a.
Für die langfristig zusätzlich zu erwartende Menge an zu verwertenden biogenen Materialien in Höhe von 250.000 Mg/a reicht die Kapazität der vorhandenen Anlagen aus.
4.2.2 Roh- und werkstoffliche Verwertung
Im Land Brandenburg existieren 21 Anlagen zur Sortierung von Verpackungsabfällen. Diese haben eine Kapazität von ca. 435.000 Mg/a für PPK (einschließlich Druck-Erzeugnisse und grafische Papiere) und von ca. 130.000 Mg/a für LVP. Diese Anlagen sind für PPK zu 32 % und für LVP zu 60 % ausgelastet. Damit reichen die vorhandenen Kapazitäten zur Sortierung von Verpackungsabfällen sowie Druck-Erzeugnissen und grafischen Papieren auch zukünftig aus.
Abzusehen ist aber ein Bedarf an Sortierkapazitäten für Siedlungsabfallgemische aus anderen Herkunftsbereichen (hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Sperrmüll sowie andere heizwertreiche Abfälle), insbesondere vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2005 geltenden Anforderungen an abzulagernde Abfälle. Dieser Bedarf wird bis zum Jahr 2010 mit maximal 200.000 Mg prognostiziert. Inwieweit die für die Sortierung von gebrauchten Verpackungen vorhandenen Anlagen dafür genutzt werden können, kann wegen der sicher notwendigen Um- bzw. Nachrüstung nicht eingeschätzt werden.
Erfasstes Glas wird entweder separaten Aufbereitungsanlagen oder Verwertungsanlagen, denen eine Aufbereitung vorgelagert ist, zugeführt. Im Land Brandenburg befinden sich zwei Aufbereitungsanlagen, deren Jahreskapazität 470.000 Mg beträgt. Die Verarbeitungskapazität der beiden im Land Brandenburg ansässigen Glashütten liegt bei insgesamt 161.000 Mg/a. Engpässe bei der Aufbereitung und Verwertung von Glasabfällen sind nicht zu erwarten, da grundsätzlich das Aufkommen nur noch begrenzt steigen wird und außerdem eine überregionale Vermarktung und Verwertung stattfindet.
PPK-Verpackungen sowie Druck-Erzeugnisse und grafische Papiere werden nach der Sortierung direkt oder über Händler an Papierhersteller geliefert. Die sich im Land Brandenburg an den Standorten Schwedt/Oder und Vierraden befindlichen Papierverwertungsanlagen besitzen eine Jahreskapazität von 750.000 Mg. Die Belieferung dieser Anlagen erfolgt allerdings nicht allein aus dem Altpapieraufkommen des Landes Brandenburg. Der seit Jahren etablierte Altpapierhandel hat zu einer überregionalen Vermarktung und Verwertung geführt. Es wird eingeschätzt, dass für künftig zusätzlich zu verwertende PPK-Mengen ausreichende Kapazitäten auf dem Markt zur Verfügung stehen.
Zur Aufbereitung und Verwertung von Kunststoffen sind im Land Brandenburg 16 Anlagen bekannt, die insgesamt über eine Kapazität von mindestens 133.000 Mg/a verfügen. Die Auslastung bzw. der Bedarf an werkstofflichen Verwertungskapazitäten wird vor allem von erweiterten Einsatzmöglichkeiten für Recyclingkunststoffe abhängen. Für den Bereich der rohstofflichen Kunststoffverwertung sind keine Engpässe zu erwarten.
Im Land Brandenburg gibt es 78 Altautoaufbereitungs- und -verwertungsanlagen mit einer Kapazität von maximal 130.000 Pkw/a. Damit stehen für die nächsten Jahre grundsätzlich ausreichend Kapazitäten zur Verfügung.
Zur Behandlung von Elektro-/Elektronikschrott existieren 19 Anlagen. Der Bedarf an Behandlungskapazitäten hängt davon ab, in welchen Zeiträumen die prognostizierte Zunahme erfolgen wird und wann bzw. mit welchem Regelungsinhalt für diesen Bereich eine Rücknahmeverordnung in Kraft treten wird.
4.2.3 Bauabfallverwertung
Gegenwärtig beträgt die Anzahl der Sortieranlagen 50, die der Brecheranlagen 155. Die vorhandenen Kapazitäten beliefen sich auf 2,0 Mio. Mg/a in den Sortieranlagen bzw. auf über 18 Mio. Mg/a in den Brecheranlagen. Damit sind die vorhandenen Kapazitäten mehr als ausreichend, um auch die zusätzlich prognostizierten Bauabfälle, die künftig nicht mehr deponiert werden, zu verarbeiten.
5. Entsorgung Berliner Abfälle im Land Brandenburg
Die geografische Lage des Landes Berlin in der Mitte Brandenburgs führt zu der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit bei der Ver- und Entsorgung der Großstadt. So wurde bei der Schaffung von Entsorgungskapazitäten im Land Brandenburg in der Regel der Bedarf für die Entsorgung Berliner Abfälle berücksichtigt.
Gegenwärtig nehmen die Aufbereitung und Verwertung Berliner Abfälle einen großen Teil der im Berliner Umland verfügbaren Kapazitäten in Anspruch. Eine konkrete Ausweisung des Berliner Anteils ist jedoch nicht möglich, da es nach geltender Rechtslage keine Verpflichtung zur Übergabe der entsprechenden Daten durch die Abfallerzeuger/-besitzer an die zuständigen Behörden gibt. Bei der Abschätzung der Auslastung dieser Kapazitäten konnte deshalb nicht nach der Herkunft der Abfälle unterschieden werden.
Unter Beachtung des in Kapitel 4.2 prognostizierten Anlagenbedarfs für Brandenburger Abfälle ergeben sich auch künftig für die Aufbereitung und Verwertung der Berliner Abfälle keine Kapazitätsengpässe.
Im Land Berlin anfallende Abfälle zur Beseitigung werden in Teilen weiterhin auf im Land Brandenburg gelegenen Deponien abgelagert. Die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung wird im Land Berlin durchgeführt. Bisher erfolgte die Ablagerung auf folgenden Deponien: Deetz (Inertstoffdeponie), Schöneiche, Schöneicher Plan, Schwanebeck, Vorketzin und Wernsdorf (Siedlungsabfalldeponien). Die jeweiligen Standorte sind in Abbildung 20 dargestellt. Auf diesen Deponien wurden im Jahr 1998 1,25 Mio. Mg Siedlungs- und Bauabfälle abgelagert. Gegenwärtig lagert das Land Berlin seine Siedlungsabfälle ausschließlich auf den von der Berliner Stadtreinigung betriebenen Deponien Schöneicher Plan, Schwanebeck und Wernsdorf ab. Die Möglichkeit, künftig auch andere Siedlungsabfalldeponien im Land Brandenburg zu nutzen, bleibt grundsätzlich bestehen. Bauabfälle aus dem Land Berlin werden auch weiterhin auf der Deponie Deetz abgelagert. Bei einer prognostizierten Siedlungsabfallmenge vor der Restabfallbehandlung von ca. 1 Mio. Mg/a bis 20058) und einer jährlich zu beseitigenden Bauabfallmenge, die von ca. 1,1 Mio. Mg (1997) auf ca. 0,26 Mio. Mg (20109)) stark zurückgehen wird, ist unter Beachtung des Berliner Behandlungskonzeptes damit auch langfristig für die Berliner Abfälle zur Beseitigung eine Entsorgungssicherheit gewährleistet.
6. Festlegungen zur Abfallbeseitigung
Die Festlegungen des Abfallwirtschaftsplanes dienen der Fortentwicklung einer modernen, gemeinwohlverträglichen Abfallwirtschaft im Land Brandenburg. Sie sollen den weiteren Aufbau einer den Bedingungen eines Flächenlandes angemessenen Entsorgungsstruktur unter überörtlichen Gesichtspunkten lenken und befördern. Sie berücksichtigen zugleich die in nationales Recht umzusetzende Richtlinie 99/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien sowie die Eckpunkte des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für die Zukunft der Entsorgung von Siedlungsabfällen (siehe BMU-Pressemitteilung vom 20. August 1999).
Bei den folgenden Festlegungen handelt es sich um planerische Zielfestlegungen, die zum einen Folgerungen aus rechtlichen Rahmenbedingungen und zum anderen Ergebnisse abfallwirtschaftlicher Planungserwägungen darstellen. Bei diesen Festlegungen handelt es sich zunächst noch nicht um die Verbindlicherklärung von Planinhalten im Sinne des § 29 Abs.1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 17 BbgAbfG. Das MLUR wird die abfallwirtschaftliche Entwicklung der nächsten Jahre daraufhin beobachten, ob diese Festlegungen umgesetzt werden. Sollte dies insgesamt oder hinsichtlich sachlicher oder regionaler Teilgebiete nicht der Fall sein, beabsichtigt das MLUR durch eine Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes und durch die Verbindlicherklärung planerischer Vorgaben dem entgegenzuwirken.
Mit diesen Festlegungen bindet sich auch das Land bei seinen künftigen Entscheidungen, insbesondere bei der künftigen Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes und gewährleistet den Entsorgungsträgern dadurch Planungssicherheit und Gleichbehandlung.
6.1 Einhaltung der Zuordnungskriterien (Anhang B der TA Siedlungsabfall)
Die Forderung der TA Siedlungsabfall, wonach spätestens ab dem 1. Juni 2005 Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlamm und andere organische Abfälle nur noch auf Deponien abgelagert werden dürfen, wenn sie die Zuordnungskriterien gemäß Anhang B der TA Siedlungsabfall oder gleichwertige Anforderungen erreichen, ist einzuhalten. Diese Anforderungen sind nur durch hochwertige Behandlungsmaßnahmen zu erfüllen.
Eine verantwortliche Abfallwirtschaft verlangt die konsequente Umstellung der bisherigen Abfallablagerung zur Gewährleistung weitgehend nachsorgefreier Deponien. Einer einseitigen Interpretation der TA Siedlungsabfall, wonach nur thermisch behandelte Abfälle die Anforderungen der TA Siedlungsabfall an nachsorgefreie Deponien erfüllen, wird nicht gefolgt.
Festlegung:
Abfälle, die zur Einhaltung der Zuordnungskriterien oder gleichwertiger Anforderungen entsprechend TA Siedlungsabfall behandelt werden müssen, sind spätestens ab dem 1. Juni 2005 einer Behandlungsanlage zuzuführen.
Erläuterungen:
Nach der TA Siedlungsabfall hat die Behandlung die Einhaltung der Zuordnungswerte des Anhangs B zu gewährleisten. Die Übergangsvorschrift in Nummer 12.1 der TA Siedlungsabfall erlaubt Ausnahmen von der Zuordnung aus Gründen mangelnder Behandlungskapazität längstens bis zum 1. Juni 2005.
Das LUA wird rechtzeitig durch nachträgliche Anordnungen gemäß § 35 Abs. 2 KrW-/AbfG dafür Sorge tragen, dass eine Ablagerung von Abfällen, die die Zuordnungskriterien gemäß Anhang B der TA Siedlungsabfall oder gleichwertige Anforderungen nicht einhalten, spätestens ab dem 1. Juni 2005 auf den Deponien im Land Brandenburg zulassungsrechtlich ausgeschlossen wird. Die Zulassungsbehörde ist gehalten, bei den nachträglichen Anordnungen auch die Vorgaben dieses Abfallwirtschaftsplanes und damit die Festlegung zur allgemeinwohlverträglichen Behandlung zu beachten.
Abweichungen von den Zuordnungswerten des Anhanges B gemäß Nummer 2.4 sind zulässig, wenn im Einzelfall der Nachweis erbracht wird, dass durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anforderungen der TA Siedlungsabfall – nicht beeinträchtigt wird. Hierzu ist ein so genannter Gleichwertigkeitsnachweis erforderlich.
Das LUA hat in Zusammenarbeit mit Wissenschaftlern und Technikern Kriterien für die Führung eines Gleichwertigkeitsnachweises für die Ablagerung mechanisch-biologisch behandelter Siedlungsabfälle (Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlamm und andere organische Abfälle) erarbeitet und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es möglich ist, unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Deponiestandortes die Gleichwertigkeit der mechanisch-biologischen Abfallbehandlung bezüglich der Anforderungen der TA Siedlungsabfall nachzuweisen. Dabei konnte auf grundlegende Erkenntnisse des bundesweiten Forschungsverbundvorhabens des Bundesministeriums für Bildung, Forschung und Technologie zur mechanisch-biologischen Abfallbehandlung zurückgegriffen werden. Im Mittelpunkt solcher Gleichwertigkeitsuntersuchungen stehen die Umweltauswirkungen, insbesondere die Wirkungspfade Sickerwasser, Deponiegas und Setzungen.
Der vom KAEV „Niederlausitz“ vorgelegte und vom LUA bestätigte Gleichwertigkeitsnachweis belegt, dass die mechanisch-biologische Abfallbehandlung eine dauerhafte und kostengünstige Alternative zur Abfallverbrennung ist. Es besteht nunmehr Gewissheit, dass auch andere Deponiebetreiber und örE diesen Weg rechtssicher wählen können. Im Ergebnis wird das BMU die TA Siedlungsabfall durch rechtsverbindliche Verordnungen zur Ablagerung von Siedlungsabfällen, zur Errichtung und zum Betrieb von mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen sowie zur Behandlung und Ableitung von Prozessabwässern ändern.
Sofern sich abzeichnet, dass einzelne örE die Festlegung des Abfallwirtschaftsplanes bezüglich der Einhaltung der Zuordnungskriterien oder gleichwertiger Anforderungen spätestens zum 1. Juni 2005 nicht erfüllen werden, können im Rahmen der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes den betreffenden örE eine oder mehrere bestehende Behandlungsanlagen, derer sie sich zu bedienen haben, verbindlich vorgegeben werden.
6.2 Schaffung von Behandlungskapazitäten
Die Behandlung kann nur sichergestellt werden, wenn ausreichende Behandlungskapazitäten vorhanden sind. Die örE sind aufgefordert, rechtzeitig die erforderlichen Behandlungsanlagen zu errichten oder Nutzungsmöglichkeiten fremder Anlagen vertraglich zu sichern.
Festlegung:
Spätestens ab dem 1. Juni 2005 muss jeder örE für zu behandelnde Abfälle über ausreichende Behandlungskapazitäten verfügen. Hierzu müssen die örE rechtzeitig Behandlungsanlagen errichten oder sicherstellen, dass sie die Behandlungsanlagen anderer Träger nutzen können.
Erläuterungen:
Die Sicherung der Behandlung zur Erfüllung der Anforderungen der TA Siedlungsabfall im Sinne der Erläuterungen im Kapitel 6.1 und die Gewährleistung einer 10-jährigen Entsorgungssicherheit setzen die Bereitstellung entsprechender Behandlungskapazitäten voraus.
Soweit ein örE sich für den Brandenburger Weg oder für ein anderes Verfahren der getrennten Entsorgung verschiedener Abfallfraktionen (Abfallsplitting) entscheidet, muss er neben der Möglichkeit der Nutzung einer mechanisch-biologischen Behandlungsanlage auch über für die Ablagerung derart vorbehandelter Abfälle zugelassene Deponiekapazitäten entweder verfügen oder entsprechende Deponiekapazitäten anderer Träger nutzen können. Sollte ein örE dagegen ein Behandlungsverfahren wählen, bei dem keine relevanten abzulagernden Restabfallmengen entstehen, hat er den rechtzeitigen Abschluss der von ihm betriebenen Deponien vorzubereiten.
Sofern sich abzeichnen sollte, dass in einzelnen Regionen des Landes Brandenburg keine ausreichenden Behandlungskapazitäten vorhanden sein werden, kann im Rahmen der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes verbindlich festgelegt werden, welche Einrichtungen Entsorgungsträger für neu zu schaffende oder zu erweiternde Behandlungsanlagen sein sollen, derer sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben. Eine solche Überarbeitung des Planes wird eine ökologisch und ökonomisch angemessene Abfallentsorgung gewährleisten und den spezifischen Bedingungen des Landes Brandenburg entsprechen.
6.3 Abfallablagerung auf basisgedichteten Flächen
Voraussetzung der nachsorgearmen Deponie ist die Verwirklichung des so genannten Multibarrierensystems, das nunmehr auch zwingend durch die oben genannte EU-Deponierichtlinie vorgegeben wird. Hierzu zählt auch die Schaffung einer Basisabdichtung. Die Basisabdichtung nach der TA Siedlungsabfall ist zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit geboten. Für neu zu errichtende Deponien bzw. Deponieflächen ist diese Forderung zwingender Gegenstand der Zulassung durch das LUA. Von der TA Siedlungsabfall abweichende Dichtungssysteme können nur anerkannt werden, wenn sie behördlich angeordnet oder zugelassen sind. Das setzt einen Gleichwertigkeitsnachweis gemäß Nummer 10.4.1.1 der TA Siedlungsabfall voraus.
Festlegung:
Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit dürfen im Land Brandenburg spätestens ab dem 1. Juni 2005 Abfälle zur Beseitigung grundsätzlich nur noch auf Deponien oder Deponieabschnitten abgelagert werden, die über eine Basisabdichtung nach Nummer 10.4.1 der TA Siedlungsabfall verfügen.
Erläuterungen:
Die örE sind auf Grund dieser Festlegung gehalten, grundsätzlich sämtliche Abschnitte von Altdeponien, die nicht über eine Basisabdichtung verfügen, bis zum 1. Juni 2005 zum Abschluss zu bringen, die Stilllegung rechtzeitig anzuzeigen und die dafür erforderlichen Planungen einzuleiten. Dazu kann es auch erforderlich sein, in Kooperation mit anderen örE Abfälle aus deren Einzugsgebieten zur Ablagerung zu übernehmen oder den Deponiekörper durch Abfallumlagerung endzuprofilieren.
Nach Prüfung im Einzelfall kann für bereits mit Abfall belegte Flächen, auf denen die Ablagerung auch nach dem 1. Juni 2005 weitergeführt werden soll und für die die Forderung der nachträglichen Errichtung einer Basisabdichtung bzw. Abfallumlagerung zur Endprofilierung unverhältnismäßig wäre, von dieser Festlegung abgewichen werden. Dabei muss gesichert sein, dass durch andere geeignete Maßnahmen gemäß TA Siedlungsabfall der Austrag von Sickerwasser aus dem Deponiekörper minimiert wird und damit Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit verhindert werden.
Die TA Siedlungsabfall erstreckt die Anforderung eines Basisabdichtungssystems nach ihrem Wortlaut zwar nicht auf Altdeponien. Die Regelungen in der TA Siedlungsabfall standen jedoch unter der Prämisse, dass die Altdeponien zu einem alsbaldigen Abschluss kommen würden, so dass in der TA Siedlungsabfall auch keine Übergangsfristen vorgesehen wurden. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt. Es steht immer noch Deponieraum auf Altdeponien ohne basisgedichtete Flächen zur Verfügung. Eine langfristige Weiternutzung dieser Deponien bzw. Deponieabschnitte stände mit der Zielsetzung der TA Siedlungsabfall, die die Anforderungen an eine gemeinwohlverträgliche Abfallbeseitigung in Nummer 10.4.1 dahin gehend konkretisiert, dass eine Basisabdichtung oder ein vergleichbares Sicherungssystem erforderlich ist, nicht im Einklang.
Die obige Planfestlegung ist gerechtfertigt und verhältnismäßig, weil im Land Brandenburg genügend Deponieraum mit basisgedichteten Flächen zur Verfügung steht bzw. auf bestandsgeschützten Flächen geschaffen werden kann.
Die Abfallwirtschaftsplanung kann daher auf Grund ihrer Befugnisse gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 KrW-/AbfG zur Festlegung, welcher Abfallbeseitigungsanlagen sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben, nach planerischer Abwägung die Nutzung derjenigen Deponien vorgeben, die mit den geringstmöglichen Gemeinwohlbeeinträchtigungen verbunden ist. Gesichtspunkte des Bestandsschutzes im Sinne des § 35 Abs.1 KrW-/AbfG, insbesondere bei danach noch möglichen Erhöhungen des vorhandenen Altdeponiekörpers, werden sich deshalb, abgesehen von der oben genannten Ausnahmeregelung, gegen die Planfestlegung nicht durchsetzen können. Dieses Vorgehen ist nicht nur geboten, um die Deponien zwölf Jahre nach dem In-Kraft-Treten der TA Siedlungsabfall auf den Stand der Technik zu verpflichten; dieses Vorgehen ist auch erforderlich, um nicht infolge entstehender großer deponietechnischer Unterschiede eine verstärkte ungleiche Belastung der Überlassungspflichtigen in den verschiedenen Deponieeinzugsbereichen entstehen zu lassen. Im Übrigen berücksichtigt diese Festlegung die Anforderungen der in nationales Recht umzusetzenden EU-Deponierichtlinie, die in Artikel 18 auch bei weiter betriebenen Altdeponien die Nachrüstung mit einer Basisabdichtung vorsieht.
Eine unzureichende Rückstellung finanzieller Mittel für Rekultivierungs- und Nachsorgemaßnahmen allein wird einen Weiterbetrieb von Deponien über die Abfallwirtschaftsplanfestlegung hinaus nicht begründen können, weil die gebührenrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg es erlauben, die entsprechenden Kosten auch nach der Deponiestilllegung noch solange in die Abfallgebühren einzubeziehen, wie die Deponien der Nachsorge bedürfen.
6.4 Deponieerweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes
Überkapazitäten sind zu verhindern. Die Abfallmengenprognosen und die Kapazitätsermittlungen (siehe Kapitel 4 und 5) zeigen, dass im Land Brandenburg ausreichende Deponiekapazitäten über das Jahr 2010 hinaus zur Verfügung stehen, wenn der bestandsgeschützte Deponieraum genutzt wird. Daher besteht auch kein Erfordernis zur Errichtung neuer Deponien.
Festlegung:
Zur Verhinderung von Überkapazitäten sind Erweiterungen von (Alt-)Deponien grundsätzlich nur im Rahmen des Bestandsschutzes möglich.
Erläuterungen:
Im 10-jährigen Planungszeitraum (§ 29 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG) zeichnet sich ab, dass im Land Brandenburg bei Zugrundelegung der Abfallmengenprognose und der vorhandenen Restkapazitäten ausreichende Ablagerungskapazitäten zur Verfügung stehen. Soweit das Deponievolumen eines örE innerhalb des Planungszeitraumes erschöpft ist, wird in der Regel auf die Nutzung anderer Deponien orientiert. Grundsätzlich sind auch Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes (§ 35 Abs. 2 KrW-/AbfG) möglich.
Bei der Entscheidung über die Zulassung nach § 31 Abs. 2 KrW-/AbfG von Deponievorhaben, die sich nicht im Rahmen des Bestandsschutzes bewegen, hat das LUA diese Planfestlegung zu beachten. Für die auf der geplanten Anlage zur Ablagerung vorgesehenen Abfälle kann durch verbindliche planerische Festlegungen nach § 29 Abs. 1 Satz 4 KrW-/AbfG eine andere Abfallbeseitigungsanlage bestimmt werden, derer sich die Beseitigungspflichtigen zu bedienen haben
6.5 Gebietsbezogene Entsorgung im Land Brandenburg
Der Grundsatz der Gebietsbezogenheit der Abfallentsorgung (so genanntes Territorialprinzip) zielt auf eine entstehungsortsnahe Behandlung und Ablagerung nicht verwertbarer Abfälle ab. Dieser Grundsatz liegt sowohl den Vorgaben des Artikels 39 Abs. 6 der Verfassung des Landes Brandenburg, die allerdings die Berücksichtigung der Besonderheiten des Landes Berlin vorsieht, als auch dem Prinzip der Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des BbgAbfG - so genanntes Näheprinzip - (vgl. Artikel 5 der Richtlinie 75/4422/EWG des Rates über Abfälle) zugrunde. Falls die Verbringung Brandenburger Abfälle außerhalb der Landesgrenzen oder die Verbringung von Abfällen in das Land Brandenburg zum Zweck der Abfallbeseitigung erforderlich ist, ist das Näheprinzip zu beachten.
Festlegung:
Die im Land Brandenburg angefallenen und abzulagernden Abfälle zur Beseitigung sind zur Wahrung des Territorialprinzips grundsätzlich innerhalb der Landesgrenzen zu entsorgen. Die Beseitigungspflichtigen haben sich für die Abfallablagerung der im Land Brandenburg zur Verfügung stehenden Deponien zu bedienen. Eine Ablagerung der Abfälle außerhalb der Landesgrenzen soll ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn gewichtige abfallwirtschaftliche Gründe vorliegen. Im Übrigen ist auch bei der Behandlung das Näheprinzip zu beachten.
Erläuterungen:
Mit dieser Festlegung wird die Gebietsbezogenheit der Abfallentsorgung im Plan verankert. Von den örE und den anderen Beseitigungspflichtigen ist die Festlegung des Plans zwingend zu beachten, wenn sie für verbindlich erklärt wird.
a) Keine Ablagerung Brandenburger Abfälle außerhalb der Landesgrenzen
Im Land Brandenburg stehen auf absehbare Zeit ausreichende Ablagerungskapazitäten zur Verfügung. Eine Ablagerung Brandenburger Abfälle außerhalb der Landesgrenzen wäre deshalb für die Abfallwirtschaft des Landes insgesamt nachteilig. Eine Ablagerung der im Land Brandenburg anfallenden Abfälle in den hiesigen Anlagen ist auch unter ökologischen Gesichtspunkten vorzugswürdig, da eine Reihe von Altdeponien zum ordnungsgemäßen Abschluss gebracht werden muss und eine Ablagerung außerhalb der Landesgrenzen diesen Prozess verzögern würde.
Eine Verbindlicherklärung kann erfolgen, wenn sich abzeichnet, dass Brandenburger Abfälle jenseits der Landesgrenzen abgelagert oder entgegen dem Näheprinzip behandelt werden. Im Falle der Verbindlicherklärung entscheidet die zuständige Behörde über Ausnahmen. Eine Ablagerung jenseits der Landesgrenzen kann beispielsweise zulässig sein, wenn hierdurch, insbesondere in den Grenzregionen des Landes, lange Transportwege vermieden werden können.
b) Keine Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in das Land Brandenburg
Das Land Brandenburg verfügt zwar im Planungszeitraum über ausreichende Beseitigungskapazitäten, Überkapazitäten auf Dauer zeichnen sich jedoch nicht ab. Eine Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in das Land Brandenburg würde in der Regel sowohl das Territorialprinzip unterlaufen als auch die durch die örE zu gewährleistende Entsorgungssicherheit beeinträchtigen.
Dem wird erforderlichenfalls mit Hilfe einer Verbindlicherklärung von Teilen des Planes entgegengewirkt. Im Falle der Verbindlicherklärung ist die Verbringung von Abfällen in das Land Brandenburg gemäß § 18 des BbgAbfG genehmigungspflichtig.
7. Geltung/In-Kraft-Treten
Abfallwirtschaftspläne sind Fachpläne. Sie werden mit ihrer Bekanntmachung Leitlinien für alle behördlichen Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, die für die Abfallentsorgung von Bedeutung sind. Abfallwirtschaftspläne sind den aktuellen Entwicklungen anzupassen und gemäß § 29 Abs. 9 KrW-/AbfG spätestens nach fünf Jahren fortzuschreiben. In Abhängigkeit vom Stand der Umsetzungen der abfallwirtschaftlichen Festlegungen des Planes durch die örE behält sich die oberste Abfallwirtschaftsbehörde vor, den Plan bzw. Teile davon für verbindlich zu erklären. Der Abfallwirtschaftsplan tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.
Abbildungsverzeichnis | |
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Abb. 1: | Einwohnerdichte in den Entsorgungsgebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger |
Abb. 2: | Prognose der Abfallströme |
Abb. 3: | Mengenentwicklung des Hausmülls zur Beseitigung |
Abb. 4: | Mengenentwicklung der anderen biologisch behandelbaren Abfälle zur Beseitigung |
Abb. 5: | Mengenentwicklung des Sperrmülls zur Beseitigung |
Abb. 6: | Mengenentwicklung der Baustellenabfälle zur Beseitigung |
Abb. 7: | Mengenentwicklung der anderen thermisch behandelbaren, heizwertreichen Abfälle zur Beseitigung |
Abb. 8: | Mengenentwicklung der Sortierreste zur Beseitigung aus der Baustellenabfallaufbereitung |
Abb. 9: | Mengenentwicklung der anderen inerten, direkt ablagerbaren Abfälle zur Beseitigung |
Abb. 10: | Abfälle zur Beseitigung 1993 - 1996 tatsächlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beseitigte Mengen (Deponierung) 1997 - 2010 prognostizierte minimale Abfallmengen zur Beseitigung (vor der Behandlung) |
Abb. 11: | Abfälle zur Beseitigung 1993 - 1996 tatsächlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beseitigte Mengen (Deponierung) 1997 - 2010 prognostizierte maximale Abfallmengen zur Beseitigung (vor der Behandlung) |
Abb. 12: | Prognose der überlassenen Abfälle zur Beseitigung |
Abb. 13: | Entwicklung des Volumens der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzulagernden Abfälle - Minimalszenario |
Abb. 14: | Entwicklung des Volumens der durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzulagernden Abfälle - Maximalszenario - |
Abb. 15 | Prognose der abzulagernden Abfälle |
Abb. 16 | Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Varianten „Planvolumen“ und „Technisches Mindestvolumen“ |
Abb. 17: | Restvolumen der Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg gesamt in vier Varianten |
Abb. 18: | Restlaufzeiten der Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei Verfüllung des technisch erforderlichen Mindestvolumens |
Abb. 19: | Restlaufzeiten der Siedlungsabfalldeponien der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei Verfüllung des geplanten Volumens |
Abb. 20: | Betriebs-, Inertstoff- und sonstige Siedlungsabfalldeponien |
Tabellenverzeichnis | |
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Tab. 1: | Anzahl der Einwohner in den Entsorgungsgebieten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger des Landes Brandenburg 1999 |
Tab. 2: | Zuordnung der Abfallarten zu Abfallgruppen und -untergruppen |
Tab. 3: | Varianten der möglichen, durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchzuführenden Entsorgungsmaßnahmen für unterschiedliche Zeiträume und Abfallgruppen sowie die Parameter zur Bestimmung des daraus resultierenden Deponievolumens und die damit erreichbare Volumenreduktion |
Tab. 4: | Erfasste und verwertete Verkaufsverpackungen |
Tab. 5: | Prognostizierte erforderliche Behandlungskapazität für die Jahre 2005 und 2010 jeweils für das Szenario „Minimales/Maximales Aufkommen nach Abfallgruppen in 1000 Mg“ |
Abkürzungsverzeichnis | |
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AEV | Abfallentsorgungsverband |
AGNS | Abfallentsorgungsgesellschaft mbH Neiße-Spree |
ASN | Abfallschlüsselnummer |
BbgAbfG | Brandenburgisches Abfallgesetz |
BImSchG | Bundes-Immissionsschutzgesetz |
BSR | Berliner Stadtreinigungsbetriebe |
BMU | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit |
EAK | Europäischer Abfallkatalog |
KAEV | Kommunaler Abfallentsorgungsverband |
KrW-/AbfG | Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz |
LAGA | Länderarbeitsgemeinschaft Abfall |
LK | Landkreis |
LUA | Landesumweltamt Brandenburg |
LVP | Leichtverpackungen |
MEAB | Märkische Entsorgungsanlagen-Betriebsgesellschaft |
Mg | Megagramm (alt: Tonnen) |
MUNR | Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (bis 13.10.1999) |
MLUR | Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (ab 13.10.1999) |
örE | öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger |
PPK | Papier, Pappe, Karton |
SBAZV | Südbrandenburgischer Abfallzweckverband |
SBB | Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin |
STEP | Stadtentsorgung Potsdam |
SVZ | Sekundärrohstoffverwertungszentrum |
TA | Technische Anleitung |
VerpackV | Verpackungsverordnung |
1) Abfallwirtschaftsplan des Landes Brandenburg, Teilplan Sonderabfälle vom April 1999
2) Quelle: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg
3) MUNR: Vorläufiger Abfallentsorgungsplan für das Land Brandenburg - Teil Siedlungsabfälle - (Stand: 12. Dezember 1992); MUNR:Abfallentsorgungsplan für das Land Brandenburg - Teil Baurestmassen - (Stand: August 1995)
4) MUNR: Abfallwirtschaftsprogramm Land Brandenburg (März 1997)
5) Alle nachfolgenden Angaben zur Abfallmenge sind auf 1000 Mg gerundet.
6) Bereits in der Vergangenheit wurden den Baustellenabfällen in der Regel die Abfälle zugeordnet, die dem EAK-Schlüssel der gemischten Bau- und Abbruchabfälle entsprechen.
7) Die sprunghafte Kapazitätssenkung im Jahr 2005 ergibt sich aus der Planungsabsicht mehrerer örE, die Ablagerung auf ihren Deponien zeitlich zu begrenzen. Der zum selben Zeitpunkt eintretende flachere Kurvenverlauf resultiert aus dem in Folge der Abfallbehandlungspflicht (spätestens ab dem 1. Juni 2005) geringeren erforderlichen Ablagerungsvolumen.
8) Quelle: Überprüfung und Aktualisierung des Siedlungsabfallmengengerüstes für das Land Berlin, Stand 1997
9) Quelle: Abfallwirtschaftsplan Berlin, Teilplan Bauabfall, Stand 1999
Anlagen
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