Organisationserlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Regelung der Zuständigkeit für die Bewirtschaftung der Mittel nach § 16a des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2000
- Aufgrund von § 30 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Brandenburg an die Gemeinden und Landkreise im Haushaltsjahr 2000 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2000 - GFG 2000) vom 15. Februar 2000 (GVBl. I S. 2) wird das Landesamt für Soziales und Versorgung als zuständige Behörde für die Bewirtschaftung der Mittel nach § 16a bestimmt.
- Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.