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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass zur Neustrukturierung des Landesbehindertenbeirates im Land Brandenburg


vom 2. Mai 2000
(ABl./00, [Nr. 32], S.498)

§ 1
Errichtung

Der beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen durch Erlass  vom 2. Oktober 1992 im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Menschen mit Behinderungen, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kreisfreien Städten, Landkreisen und Gemeinden sowie Sozialpartnern gebildete Landesbehindertenbeirat (im Folgenden Beirat genannt) wird neu strukturiert.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Beirat berät das Land Brandenburg sowie die/den Landesbehindertenbeauftragte(n) in allen Angelegenheiten der Menschen mit Behinderungen mit dem Ziel ihrer vollständigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und ihrer umfassenden Integration und Gleichstellung.

(2) Der Beirat kann dazu alle Angelegenheiten aufgreifen, die die Belange der Menschen mit Behinderungen berühren. Der Beirat führt dabei eine Abstimmung der Interessen seiner Mitglieder in Bezug auf die Probleme der Menschen mit Behinderungen herbei und vertritt die Ergebnisse seiner Arbeit gegenüber der Landesregierung und den anderen Landesgremien.

(3) Der Beirat erarbeitet und beschließt Empfehlungen und Stellungnahmen.

§ 3
Mitglieder des Beirates

(1) Mitglieder des Beirates sind:

die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege
die kommunalen Spitzenverbände
der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Berlin-Brandenburg
die Vereinigung der Unternehmerverbände in Berlin und Brandenburg e.V.
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten und
die Landesbehindertenverbände.

(2) Die Mitglieder werden durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von vier Jahren berufen.

§ 4
Benennung der Vertreter durch die Mitglieder

Die Mitglieder nach § 3 benennen jeweils selbständig ihre Vertreterin/ihren Vertreter im Beirat sowie deren Stellvertreterin/deren Stellvertreter und geben diese Benennungen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Kenntnis. Für Abberufungen gilt Entsprechendes. Vertreter und Stellvertreter müssen nicht zwingend dem gleichen Verband/der gleichen Organisation angehören.

§ 5
Vorsitz

Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 6
Arbeitsweise

(1) Der Beirat tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, mindestens ein Drittel der Mitglieder, die/der Vorsitzende oder die/der Landesbehindertenbeauftragte dies verlangen.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Die/der Vorsitzende kann mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder die Öffentlichkeit zu einzelnen Punkten zulassen.

(3) Die Tagesordnung wird von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden vorgeschlagen. Vorschläge der Mitglieder und Teilnehmer/innen zur Tagesordnung sollen der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden spätestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin zugehen.

(4) Die Einladungen zu den Sitzungen sind mit dem Vorschlag der Tagesordnung und den erforderlichen Sitzungsunterlagen spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstag mit Unterschrift der/des Vorsitzenden zu versenden.

(5) Von jeder Sitzung des Beirates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet wird. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens sechs Wochen nach der Sitzung zuzustellen.

(6) Der Beirat kann zu den Sitzungen sachverständige Personen hinzuziehen.

(7) Vertreter des Ministeriums für Arbeit, Soziales,  Gesundheit und Frauen und die/der Landesbehindertenbeauftragte können an den Sitzungen teilnehmen. Vertreter  anderer Ministerien, Behörden und anderer Landesgremien können bei entsprechendem Anlass mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(8) Der Beirat kann zu Schwerpunkten seiner Tätigkeit  Fachgruppen einsetzen. Diese setzen sich zusammen aus Vertretern der Beiratsmitglieder und/oder weiteren sachverständigen Personen.

(9) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen stellt alle Unterlagen und Informationen, die der Beirat für seine Aufgaben gemäß § 2 benötigt, rechtzeitig zur Verfügung.

(10) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Der Beirat arbeitet ehrenamtlich.

§ 7
In-Kraft-Treten

Der Erlass vom 2. Mai 2000 tritt am 15. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass vom 2. Oktober 1992 außer Kraft.