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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift über Grundwasserabsenkungen bei Baumaßnahmen (VVGWA)


vom 25. April 2000
(ABl./00, [Nr. 20], S.246)

Vorbemerkung

Die bei der Errichtung von Bauwerken durchgeführten Maßnahmen zur Freihaltung des Baugrundes von Grundwasser sind aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Wasserhaushalt oft
wasserwirtschaftlich bedeutsam und bedürfen regelmäßig der wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. Im wasserrechtlichen Verfahren sind aber nicht nur die wasserhaushaltlichen Auswirkungen, sondern auch die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung z. B. auf die Standsicherheit benachbarter Gebäude und den Naturhaushalt zu berücksichtigen. Da diese Auswirkungen gravierend sein können, erfordert die Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren ein hohes Maß an fachlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnissen.

Inhalt

0. Geltungsbereich

1. Allgemeines

2. Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten
2.1 Wasserrechtliche Verfahren
2.2 Sonstige Verfahren und Zuständigkeitsregelungen

3. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Einzelnen
3.1 Antragsteller
3.2 Antragsunterlagen
3.3 Anhörung Beteiligter, Akteneinsicht durch Beteiligte
3.4 Beteiligung anderer Behörden
3.5 Die wasserrechtliche Erlaubnis
3.5.1 Adressat
3.5.2 Inhalt
3.5.3 Nebenbestimmungen
3.5.4 Begründung der Erlaubnis
3.5.5 Rechtsbehelfsbelehrung
3.5.6 Hinweise
3.6 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis
3.6.1 Nachträgliche Anordnungen
3.6.2 Widerruf
3.7 Versagung

4. Anordnungen bei erlaubnisfreien Benutzungen

5. Wassernutzungsentgelt

6. Haftung

0. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für Grundwasserabsenkungen und für Genehmigungen von Einleitungsbauwerken, die im Zusammenhang mit Grundwasserabsenkungen errichtet werden. Die Verwaltungsvorschrift erfasst die beabsichtigte Entnahme von Grundwasser, durch die der Grundwasserspiegel abgesenkt werden soll, um für die Errichtung eines Bauwerks die erforderliche Grundwasserfreiheit zu erreichen sowie die Einleitung des geförderten Grundwassers in oberirdische Gewässer bzw. die Wiedereinleitung in das Grundwasser.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die Fälle, in denen ohne Grundwasserentnahme Einwirkungen auf das Grundwasser durch hierzu bestimmte oder geeignete Anlagen herbeigeführt werden (Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG).

1. Allgemeines

Von Grundwasserabsenkungen können insbesondere folgende Gefahren ausgehen:

  • Gefährdung der Standsicherheit benachbarter Bauwerke durch Setzungserscheinungen aufgrund der Entwässerung des Untergrundes (besonders empfindlich reagierende Schichten sind Torfe und Mudden) oder durch Trockenlegung von Holzpfahlgründungen,
  • Beeinträchtigung anderer Grundwasserbenutzungen, insbesondere öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen,
  • Mobilisierung von wassergefährdenden Stoffen aus Altlasten mit der Folge der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung oder schädlichen Beeinträchtigung der Gewässer durch Schadstoffverlagerung oder von Abwasseranlagen durch Einleitung belasteten Grundwassers,
  • Salzwasseraufstieg durch zu große Grundwasserentnahme an entsprechend geologisch geprägten Standorten,
  • Eisenfällung und damit verbundene Trübung, Verfärbung, Verschlammung und Sauerstoffzehrung in Oberflächengewässern, in die das entnommene Grundwasser eingeleitet wird,
  • Überflutung durch Einleitung großer Grundwassermengen in Vorfluter mit zu geringer hydraulischer Leistungsfähigkeit,
  • Beeinträchtigung der Schifffahrt durch Querströmungen infolge Einleitung großer Grundwassermengen in oberirdische Gewässer,
  • Beeinträchtigung der Uferbefestigung durch ungünstige Gestaltung des Einleitbauwerkes,
  • Beeinträchtigung des Naturhaushaltes, insbesondere von Feuchtgebieten sowie Schädigung der Vegetation,
  • schädliche Bodenveränderungen, insbesondere bei Mooren und grundwasserbeeinflussten Böden.

Die Wasserbehörden haben die Möglichkeit des Eintritts dieser und anderer Gefahren im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu prüfen und im Verfahren entsprechend zu berücksichtigen. Die vorliegende Verwaltungsvorschrift soll hierzu als Hilfestellung dienen. Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es daher, den Vorhabenträgern und den mit der Durchführung der wasserrechtlichen Verfahren befassten Behörden aufzuzeigen,

  • welche Verwaltungsverfahren für die Durchführung von Grundwasserabsenkungen in Betracht kommen und wie sie zu führen sind,
  • welche Zuständigkeiten bestehen,
  • was für Antragsunterlagen vorzulegen sind,
  • welche Auswirkungen zu berücksichtigen sind,
  • wie die Wasserbehörde ihr Ermessen ausüben soll und
  • was Inhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis ist.

2. Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten

2.1 Wasserrechtliche Verfahren

Aus wasserrechtlicher Sicht kommen für die Durchführung der Grundwasserhaltung folgende Verfahren in Betracht:

Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für

  • die Grundwasserentnahme zur Wasserfreihaltung der Baugrube und
  • die Wiedereinleitung des entnommenen Wassers in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer.

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist für das Entnehmen von Grundwasser in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Als geringe Menge kann die Förderung von höchstens 10 m3/h Grundwasser angesehen werden. Die Grundwasserförderung dient einem vorübergehenden Zweck, wenn sie höchstens 30 Tage andauert. Durch den Vorhabenträger ist dabei zu berücksichtigen, dass Grundwasserabsenkungen oft länger als geplant durchgeführt werden müssen. Bei Grundwasserabsenkungsmaßnahmen ist die Erlaubnisfreiheit daher eher ein Ausnahmefall. In diesen erlaubnisfreien Ausnahmefällen besteht aber aufgrund des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) die Pflicht, die Maßnahme zwei Monate vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergibt sich aus der Anzeige, dass Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers erforderlich sind, kann gemäß § 56 Abs. 2 BbgWG die zuständige Behörde die entsprechenden Anordnungen innerhalb von sechs Wochen treffen. Die angezeigte Handlung kann auch befristet oder beschränkt werden. Unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 BbgWG ist die angezeigte Handlung zu untersagen.

Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BbgWG ist für das Einleiten von nicht verunreinigtem Grundwasser in ein oberirdisches Gewässer keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, soweit es nicht aus gemeinsamen Anlagen eingeleitet wird. Da in urbanen Gebieten das Grundwasser in aller Regel zumindest geringfügig anthropogen belastet ist, ist die Erlaubnisfreiheit für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer ebenfalls eher der Ausnahmefall. Wenn für die Ableitung des entnommenen Grundwassers ein in ein oberirdisches Gewässer entwässernder Regenkanal eines anderen Eigentümers mit benutzt wird, so benötigt der Eigentümer des Regenkanals eine wasserrechtliche Erlaubnis, da dann aus einer gemeinsamen Anlage eingeleitet wird. Die Wasserbehörde muss in jedem Fall die Folgen berücksichtigen, die die Benutzung des Regenkanals für das Gewässer haben kann, in das der Regenkanal mündet.

Eine geogene Belastung des Grundwassers ist keine Verunreinigung, deshalb führt dies nicht zur Erlaubnispflicht. Das aufnehmende Oberflächengewässer könnte jedoch z. B. bei hohen Gehalten an gelöstem Eisen erheblich beeinträchtigt werden. In diesen Fällen kommt eine Anordnung der Wasserbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauchs gemäß § 44 Satz 2 BbgWG in Betracht. Die Einleitung großer Grundwassermengen in Oberflächengewässer mit geringer hydraulischer Leistungsfähigkeit könnte auch dann zu erheblichen Beeinträchtigungen für den Wasserhaushalt, für Natur und Landschaft oder die Allgemeinheit führen, wenn das Grundwasser weder verunreinigt noch geogen belastet ist. Auch in diesen Fällen kommt eine Anordnung der Wasserbehörde über die Ausübung des Gemeingebrauchs gemäß § 44 Satz 2 BbgWG in Betracht. Die Wasserbehörde hat dabei stets das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen zu prüfen.

Wenn hingegen eine Erlaubnis nur für die Entnahme des Grundwassers, nicht aber für die Einleitung in  das Oberflächengewässer erforderlich ist - z. B. gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 BbgWG (siehe oben) - ist für das Einleitungsbauwerk eine Anlagengenehmigung nach § 87 BbgWG erforderlich. Aufgrund § 87 Abs. 1 Satz 3 BbgWG ist die Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zur Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer (Einleitungsbauwerke) im Regelfall nicht erforderlich. Danach sind Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung oder dem Ausbau des Gewässers dienen,  von der Genehmigungsbedürftigkeit ausgenommen, wenn sie einer anderen behördlichen Zulassung aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes, des BbgWG oder der Bauordnung bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden.

Im wasserrechtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob das Vorhaben ein Eingiff in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) ist. Liegt ein Eingriff vor, hat gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchG die Wasserbehörde die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 BbgNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde.

Sofern die entnommene Grundwassermenge jährlich fünf Millionen Kubikmeter übersteigt, bedarf das Vorhaben gemäß § 57 Abs. 3 BbgWG einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. III 2129-20). In diesen Fällen muss das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren den Anforderungen der §§ 5 bis 14 UVPG genügen. Deshalb muss ein förmliches Verfahren entsprechend §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) für eine gehobene Erlaubnis gemäß § 30 Abs. 1 BbgWG durchgeführt werden. Dazu gehört insbesondere die Beteiligung anderer Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, sowie die Durchführung eines Anhörungsverfahrens gemäß § 73 VwVfGBbg.

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse ist die untere Wasserbehörde zuständig, in deren Gebiet das Vorhaben durchgeführt wird (§ 126 Abs. 1 BbgWG). Soweit die beabsichtigte Grundwasserentnahme die Menge von 2000 Kubikmetern je Tag überschreitet, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme bei der oberen Wasserbehörde (§ 126 Abs. 2 Nr. 2 BbgWG).

Die Zuständigkeit für die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer liegt gemäß § 126 Abs. 1 und 2 BbgWG, unabhängig von der eingeleiteten Menge, bei der unteren Wasserbehörde. Somit ist in den Fällen, in denen eine Menge von mehr als 2000 m3/d Grundwasser entnommen und in ein Gewässer eingeleitet werden soll, in derselben Sache - Durchführung einer Grundwasserabsenkung - die sachliche Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden im Sinne des § 127 Abs. 1 BbgWG begründet. Da es nicht zweckmäßig ist, über eine Grundwasserabsenkung mehrere Wasserbehörden entscheiden zu lassen, wird hiermit gemäß § 127 Abs. 1 BbgWG für die Fälle, in denen zum Zweck der Grundwasserabsenkung eine Menge von mehr als 2000 m3/d Grundwasser entnommen und in ein Gewässer eingeleitet werden soll, die obere Wasserbehörde als zuständige Behörde bestimmt. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vorsieht oder bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden (siehe hierzu Nummer 2.2).

(Eine Übersicht über die wasserrechtlichen Verfahren gibt das nachfolgende Schema.)

Übersichtstabelle zu 2.2. und 3.4 - Sonstige Verfahren und Zuständigkeitsregelungen/Beteiligung anderer Behörden

2.2 Sonstige Verfahren und Zuständigkeitsregelungen

Die Einleitung von Grundwasser in eine Bundeswasserstraße sowie die Errichtung, die Veränderung oder der Betrieb einer Anlage in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer bedarf der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung durch das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Binnenwasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (z. B. durch Querströmung) zu erwarten ist. Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung ersetzt die wasserrechtliche Erlaubnis nicht, sondern muss zusätzlich eingeholt werden (§ 31 Abs. 6 des Bundeswasserstraßengesetzes - WaStrG). Unbeschadet des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens ist der Antragsteller daher verpflichtet, für geplante Grundwassereinleitungen in eine Bundeswasserstraße bzw. für die geplante Errichtung, Veränderung oder den Betrieb einer Anlage bei dem zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt eine Genehmigung zu beantragen bzw. mindestens einen Monat vor Beginn die Maßnahme anzuzeigen. In entsprechenden Fällen soll die Wasserbehörde den Antragsteller hierauf hinweisen.

Sofern bauliche Anlagen für die geplante Grundwasserabsenkung errichtet werden, die nach der Bauordnung genehmigungspflichtig sind, ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserbenutzung eine Baugenehmigung für die Anlage erforderlich. Die Wasserbehörde soll den Antragsteller in entsprechenden Fällen hierauf hinweisen.

Wird für ein Vorhaben, mit dem die Benutzung eines Gewässers verbunden ist, ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, so entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Benutzung von Gewässern vor, so entscheidet die Bergbehörde über die Erteilung der Erlaubnis. Die Entscheidung ist im Einvernehmen mit der für das Wasser zuständigen Behörde zu treffen; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die für das Wasser zuständige Behörde zu hören (§ 14 WHG). Die für das Wasser zuständige Behörde ist die Wasserbehörde, die ohne Zulassungskonzentration für die jeweilige Erlaubnis zuständig wäre.

Grundwasserabsenkungen können erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 BbgNatSchG geschützten Biotope zur Folge haben. In diesen Fällen ist ein Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 36 BbgNatSchG, gegebenenfalls zur Erteilung einer Befreiung nach § 72 Abs. 1 BbgNatSchG durchzuführen. Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde, in kreisfreien Städten entscheidet die oberste Naturschutzbehörde (§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG). Ist im Einzelfall eine Befreiung von in Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen der Natur und Landschaft festgelegten Verboten bzw. eine Genehmigung erforderlich, richtet sich die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden nach § 72 Abs. 2 BbgNatSchG.

(Eine Übersicht über die sonstigen Verfahren und Zuständigkeitsregelungen sowie über die zu beteiligenden Behörden gibt die Tabelle nach Nummer 3.4.)

3. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren im Einzelnen

3.1 Antragsteller

Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserabsenkung ist grundsätzlich vom Eigentümer der Benutzungsanlagen zu stellen. Dies wird im Regelfall die Firma sein, die die Grundwasserabsenkung ausführt.

Bestehen Zweifel an der zivilrechtlichen Befugnis des Antragstellers zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme, so soll die Wasserbehörde die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen, aus denen sich die Berechtigung des Antragstellers zur Inanspruchnahme des Grundeigentums oder die sonstige Berechtigung (z. B. Auftragsverhältnis zum Bauherrn) ergibt.

3.2 Antragsunterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Grundwasserentnahmen bzw. Grundwassereinleitungen soll möglichst frühzeitig, jedoch nicht später als zwei Monate vor Beginn des geplanten Bauvorhabens bei der zuständigen Wasserbehörde gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. In dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis für Grundwasserentnahmen bzw. Grundwassereinleitungen sind Art und Umfang der geplanten Gewässerbenutzung, ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf das betreffende Grundstück und auf benachbarte Grundstücke sowie alle Maßnahmen zur Minderung dieser Auswirkungen zu beschreiben. Der Antragsteller hat insbesondere darzulegen, auf welche Weise Verunreinigungen oder sonstige nachteilige Veränderungen der Eigenschaften des Grundwassers und des aufnehmenden Gewässers sowie andere Gefahren für das Wohl der Allgemeinheit, wie z. B. Beeinträchtigung der Standsicherheit benachbarter Bauwerke, verhütet werden sollen.

Mit dem Antrag sind alle Unterlagen vorzulegen, die im Hinblick auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Beurteilung der Maßnahme erforderlich sind (§ 35 Abs. 1 BbgWG). Bei Entnahmemengen von über 1000 m3/d oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushaltes zu besorgen ist, ist gemäß § 54 Abs. 1 BbgWG auf Kosten des Antragstellers eine Erfassung des Grundwasserbestandes durchzuführen. Diese Bestandserfassung erfolgt in der Regel mit einem hydrogeologischen Gutachten. Offensichtlich unzulässige Anträge können zurückgewiesen werden. Dies gilt auch für mangelhafte oder unvollständige Anträge, wenn der Antragsteller sie nicht innerhalb einer ihm gesetzten, dem jeweiligen Einzelfall angemessenen Frist verbessert oder ergänzt (§ 35 Abs. 2 BbgWG). Die Unterlagen müssen so ausführliche Darstellungen enthalten, dass Dritte beurteilen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Benutzungen betroffen sein könnten.

Zu den Unterlagen, die mit dem Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vorzulegen sind, können je nach Lage des Falles die in der nachfolgenden Mustergliederung für den Antrag aufgeführten Unterlagen gehören. Es sind keinesfalls immer alle genannten Unterlagen erforderlich. Dies hängt vielmehr vom Umfang der Maßnahme und den Bedingungen des Einzelfalles ab.

Mustergliederung für die Antragsunterlagen

1. Beschreibung des Vorhabens
1.1 Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
1.2 Zweck der Grundwasserabsenkung
1.3 Zeitplan
1.4 Hydrogeologische Beschreibung des Standortes (gegebenenfalls hydrogeologisches Gutachten)
1.5 Benachbarte Grundwassernutzer
1.6 Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung
1.7 Geplante Ableitung des gehobenen Grundwassers
1.8 Grundwasserbeschaffenheit am Standort

2. Berechnung der Grundwasserabsenkung
2.1 Berechnungsgrundlagen
2.1.1 Hydraulische Parameter
2.1.2 Hydraulische Randbedingungen
2.2 Hydraulische Berechnung der Wasserhaltung
2.2.1 Berechnungsmethodik
2.2.2 Ermittlung der Grundwasserentnahmemengen
2.2.3 Dimensionierung der Entnahmeeinrichtungen
2.2.4 Berechnung des Absenkungstrichters
2.3 Zusammenfassende Darstellung der Berechnungsergebnisse

3. Gefährdungsbewertung und Gegenmaßnahmen
3.1 Setzungsgefährdung benachbarter Bebauung
3.2 Einfluss auf die Vegetation
3.3 Entwässerung organischer Böden
3.4 Einfluss auf den Wasserhaushalt
3.5 Altlasten
3.6 Erkennung und Vermeidung von Salzwasseraufstieg

4. Überwachung der Grundwasserabsenkung
4.1 Ansprechpartner
4.2 Überwachung der Grundwasserstände
4.3 Überwachung der Entnahme- und Wiedereinleitungsmengen
4.4 Überwachung der Beschaffenheit des gehobenen Grundwassers
4.5 Standsicherheitsüberwachung setzungsgefährdeter Gebäude
4.6 Bewässerung der Vegetation im Absenkungstrichter
4.7 Berichtswesen

3.3 Anhörung Beteiligter, Akteneinsicht durch Beteiligte

Die Anhörung Beteiligter und die Akteneinsicht durch Beteiligte wird durch die §§ 13, 28 und 29 VwVfGBbg geregelt. An dem Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sollten erforderlichenfalls die Eigentümer von Grundstücken und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten (z. B. Erbbauberechtigte, Pächter)  beteiligt werden, wenn absehbar ist, dass in deren Rechte mit der beabsichtigten Grundwasserentnahme bzw. Grundwassereinleitung eingegriffen wird. Dies gilt auch für Benutzer der durch eine vorgesehene Einleitung des entnommenen Grundwassers betroffenen oberirdischen Gewässer. Die Beteiligten und möglicherweise Betroffenen sollten von der Wasserbehörde in geeigneter Form über den Antrag, die geplanten Maßnahmen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen (z. B. auf die Bodenbeschaffenheit der umliegenden Grundstücke, die Standsicherheit von Gebäuden, die Vegetation oder die Beschaffenheit des aufnehmenden Gewässers) informiert werden. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass die Antragsunterlagen in der Wasserbehörde zur Einsichtnahme durch die Beteiligten bereit liegen.

3.4 Beteiligung anderer Behörden

Die Wasserbehörde prüft alle Antragsunterlagen und sonstigen Angaben und Unterlagen zunächst in eigener Verantwortung auf Vollständigkeit und Plausibilität. Das Wasserwirtschaftsamt und andere Behörden sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu beteiligen.

Die Wasserbehörde bedient sich der Unterstützung durch das Wasserwirtschaftsamt als technischer Fachbehörde, soweit sie auf der Grundlage der Antragsunterlagen eine fachliche Zuarbeit über die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen der beantragten Gewässerbenutzung für erforderlich hält. Sie kann das Wasserwirtschaftsamt insbesondere um die Begutachtung einzelner Unterlagen des Antragstellers ersu-chen. Das Wasserwirtschaftsamt begutachtet die vorgelegten Unterlagen und schlägt gegebenenfalls die Vorlage weiterer Antragsunterlagen durch den Antragsteller oder geeignete Maßnahmen zum Schutz der Gewässer und vor sonstigen Auswirkungen vor.

Ergeben sich aus den Antragsunterlagen Hinweise darauf, dass infolge der beantragten Gewässerbenutzung der Naturhaushalt beeinträchtigt werden könnte bzw. wenn das Vorhaben einen Eingriff im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes darstellen könnte, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen (vgl. Nummern 2.1 und 2.2).

Ergeben sich aus den Antragsunterlagen Hinweise darauf, dass infolge der beantragten Gewässerbenutzung der Boden beeinträchtigt werden könnte, ist die untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Gefahren im Zusammenhang mit der beantragten Grundwasserbenutzung aufgrund von Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen auftreten können, ist die Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde erforderlich. Diese teilt mit, ob sich Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen im Einzugsbereich der beantragten Grundwasserabsenkung befinden, und welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) erforderlich sind. Wenn die untere Bodenschutzbehörde bereits Maßnahmen veranlasst hat (z. B. Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 und 3 BBodSchG), teilt sie diese der Wasserbehörde mit. Soweit die Wasserbehörde im Rahmen des Erlaubnisverfahrens Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Altlasten oder Altlast-Verdachtsflächen erhält, teilt sie diese der unteren Bodenschutzbehörde mit.

Zur Beteiligung des Wasser- und Schifffahrtsamtes siehe Nummer 2.2, erster Absatz.

Sofern die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer über eine wasserbauliche Anlage erfolgt, ist gemäß § 23 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) die Fischereibehörde zu beteiligen.

Sofern bauliche Anlagen für die geplante Grundwasserabsenkung errichtet werden, die nach der Bauordnung genehmigungspflichtig sind, empfiehlt sich die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörden. Gemäß § 6 Abs. 2 der Bauvorlagenverordnung gehört eine Beschreibung der Beschaffenheit des Baugrundes, seiner Tragfähigkeit sowie der hydrologischen Verhältnisse zu den Bauvorlagen. Diese Unterlagen können auch für die Wasserbehörde von Interesse sein.

(Eine Übersicht über die zu beteiligenden Behörden sowie über die sonstigen Verfahren und Zuständigkeitsregelungen gemäß Nummer 2.2 gibt die nachfolgende Tabelle.)

Übersichtstabelle zu 2.2 und 3.4 - Sonstige Verfahren und Zuständigkeitsregelungen/Beteiligung anderer Behörden

SachverhaltRechtsfolgen, Verfahren, Zuständigkeiten
Einleitung in eine Bundeswasserstraße sowie die Errichtung, die Veränderung oder der Betrieb einer Anlage in, über oder unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer

Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Binnenwasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (z. B. durch Querströmung)
Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung durch das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich.
Errichtung baulicher Anlagen für die geplante Grundwasserabsenkung, die nach der Bauordnung genehmigungspflichtig sind Baugenehmigung der Bauaufsichtsbehörde ist neben der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich (§§ 63 ff. BbgBO); Beteiligung der Baubehörde empfiehlt sich hinsichtlich der Bauvorlage
Gesamtvorhaben bedarf eines Planfeststellungsverfahrens Planfeststellungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erteilung der Erlaubnis; bei Planfeststellungen durch Bundesbehörden ist die Wasserbehörde zu hören (§ 14 Abs. 1 und 3 WHG)
Bergrechtlicher Betriebsplan sieht die Benutzung von Gewässern vor Bergbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Wasserbehörde über die Erteilung der Erlaubnis (§ 14 Abs. 2 und 3 WHG)
Aus den Antragsunterlagen ergeben sich Hinweise darauf, dass infolge der beantragten Gewässerbenutzung der Naturhaushalt beeinträchtigt werden könnte. Die untere Naturschutzbehörde ist zu beteiligen.
Im wasserrechtlichen Verfahren wird festgestellt, dass das Vorhaben ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 10 BbgNatSchG ist. Die Wasserbehörde hat gemäß § 17 Abs. 1 BbgNatSchG die zur Durchführung der §§ 12 bis 15 BbgNatSchG erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. Die Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit der nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchG zuständigen Naturschutzbehörde.
Erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 BbgNatSchG geschützten Biotope sind zu besorgen. Verfahren zur Erteilung einer Ausnahme nach § 36 BbgNatSchG, gegebenenfalls zur Erteilung einer Befreiung nach § 72 Abs. 1 BbgNatSchG
Zuständig ist die untere Naturschutzbehörde; in kreisfreien Städten entscheidet die oberste Naturschutzbehörde (§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG).
Befreiung von in Rechtsverordnungen zum Schutz von Teilen der Natur und Landschaft festgelegten Verboten bzw. Genehmigung erforderlich Zuständigkeit der Naturschutzbehörden richtet sich nach § 72 Abs. 2 BbgNatSchG.
Fachliche Zuarbeit über die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Auswirkungen des Vorhabens erforderlich Vorbereitung der Entscheidung der Wasserbehörde in technisch-wissenschaftlicher Hinsicht durch das Wasserwirtschaftsamt (§ 126 Abs. 3 BbgWG)
Es ergeben sich Anhaltspunkte, dass Gefahren im Zusammenhang mit der beantragten Grundwasserbenutzung aufgrund von Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen auftreten können. Beteiligung der unteren Bodenschutzbehörde. Diese teilt mit, ob sich Altlasten oder Altlasten-Verdachtsflächen im Einzugsbereich der beantragten Grundwasserabsenkung befinden und welche Maßnahmen nach § 2 Abs. 5 BBodSchG erforderlich sind.
Die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer erfolgt über eine wasserbauliche Anlage. Gemäß § 23 Abs. 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) ist die Fischereibehörde zu beteiligen.

3.5 Die wasserrechtliche Erlaubnis

3.5.1 Adressat

Adressat der wasserrechtlichen Erlaubnis ist der Antragsteller (vgl. Nummer 3.1).

3.5.2 Inhalt

Unterliegen sowohl die Grundwasserentnahme als auch die Einleitung in ein Gewässer der Erlaubnispflicht, sollen die Erlaubnisse in einem Bescheid zusammengefasst werden. Soweit nur eine dieser Gewässerbenutzungen erlaubnispflichtig ist, enthält der Bescheid nur die erforderliche Erlaubnis.

Der Bescheid beginnt mit einem Tenor, der grundsätzlich wie folgt aufgebaut werden sollte:

Auf Antrag  vom ..., mit Ergänzung vom ..., wird .. (NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSON) gemäß §§ ... die widerrufliche Erlaubnis erteilt, in der Zeit vom ... bis ... in ... (ORT, STRASSE) zur Absenkung des Grundwasserstandes eine Menge von ... Grundwasser zu entnehmen. Weiterhin wird gemäß §§ ... die widerrufliche Erlaubnis erteilt, das entnommene Grundwasser mittels ... (EINLEITUNGSBAUWERK, SCHLUCKBRUNNEN) in ... (GEWÄSSERNAME, ORT DER EINLEITUNG) wieder einzuleiten (LETZTERES NUR, FALLS SO VORGESEHEN UND DIE EINLEITUNG EINER ERLAUBNIS BEDARF).

FALLS DIE VORGESEHENE EINLEITUNG IN EIN OBERFLÄCHENGEWÄSSER KEINER ERLAUBNIS BEDARF:

Weiterhin wird gemäß §§ ... die Genehmigung erteilt, für die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ... (GEWÄSSERNAME, ORT DER EINLEITUNG), ein ... (EINLEITUNGSBAUWERK) für die vorgenannte Zeit zu errichten und zu betreiben.

Dem Bescheid muss insbesondere Folgendes zu entnehmen sein:

  1. allgemein
    • die genaue Bezeichnung des Erlaubnisinhabers,
    • die Bezeichnung des eingereichten Antrags einschließlich etwaiger Ergänzungen und Einwendungen als Grundlage der Erlaubniserteilung,
    • die gesetzlichen Grundlagen für die Erteilung der Erlaubnis,
    • die Befristung der Erlaubnis,
  2. für die Grundwasserentnahme
    • angewandte Absenktechnologie, Art, Anzahl und Ausbau der Entnahmeeinrichtungen (Brunnen), Absenkziel unter die Baugrubensohle mit jeweils auf
      m ü NN oder m ü HN bezogenen Höhenangaben,
    • örtliche Lage der Entnahmeeinrichtungen (topographische Karte, Hochwert, Rechtswert),
    • Grundwasserentnahmemenge (m3/h, m3/d, Gesamtmenge),
    • die zeitliche Befristung der Maßnahmen zur Grundwasserentnahme,
  3. bei Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer
    • Beschaffenheit und Menge des einzuleitenden Grundwassers,
    • Art und Ausbau der zur Weiterleitung und Einleitung des Grundwassers eingesetzten Anlagen und Maßnahmen nach Beendigung der Baumaßnahmen,
    • örtliche Lage der Einleitungsstelle (topographische Karte, Hochwert, Rechtswert).

Zur Konkretisierung der Erlaubnis können bestimmte Antragsunterlagen wie Zeichnungen, Pläne und Berechnungen zum Bestandteil der wasserrechtlichen Erlaubnis gemacht werden. In den Antragsunterlagen, die Bestandteil der Erlaubnis sind, kann die Wasserbehörde Änderungen durch Roteintragung (im Exemplar für die Behörde) bzw. Grüneintragung (im Exemplar für den Antragsteller) vornehmen.

Soweit im Falle von Grundwassereinleitungen die Errichtung von Anlagen in oder an dem aufnehmenden Gewässer erforderlich und die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Oberflächengewässer nicht erlaubnispflichtig ist (vgl. Nummer 2.1), prüft die Wasserbehörde, ob eine Anlagengenehmigung nach § 87 BbgWG erforderlich ist. Bedarf es einer solchen Genehmigung, wirkt die Wasserbehörde auf eine entsprechende Erweiterung des Antrages hin.

3.5.3 Nebenbestimmungen

Die wasserrechtliche Erlaubnis kann unter Festsetzung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen sind gemäß § 36 VwVfGBbg Auflagen, Bedingungen und Befristungen. Nebenbestimmungen sollen in erster Linie Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls, die mit der Gewässerbenutzung verbunden sind, verhüten und ausgleichen sowie sicherstellen, dass die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen nach den Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Darüber hinaus sind Nebenbestimmungen auch zugunsten Dritter möglich.

Die Grenzen der Zulässigkeit von Nebenbestimmungen ergeben sich aus den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen: dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit, Geeignetheit, Angemessenheit), der Sachgerechtigkeit und der ausreichenden Bestimmtheit sowie dem Gleichheitsgrundsatz (Willkürverbot). Die Nebenbestimmungen müssen danach insbesondere geeignet sein, die mit der Gewässerbenutzung verbundene Beeinträchtigung des Allgemeinwohls oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen, sie müssen praktikabel sein und sie müssen aus dem Ursachenzusammenhang zwischen Benutzung und auftretender möglicher Gefahr begründet sein. Bei mehreren, insbesondere technisch gleichwertigen Möglichkeiten ist die den Antragsteller  am wenigsten beschwerende Maßnahme auszuwählen. Dem Antragsteller ist vor der Erteilung der Erlaubnis ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu den beabsichtigten Nebenbestimmungen zu äußern. Dies kann geschehen, indem ihm ein Entwurf der Erlaubnis mit der Bitte um Stellungnahme innerhalb einer ausreichenden Frist zugesandt wird.

Die wasserrechtliche Erlaubnis kann insbesondere mit folgenden Nebenbestimmungen verbunden werden:

Für erlaubnispflichtige Grundwasserentnahmen Anordnung von Maßnahmen bzw. Überwachungsmaßnahmen

  • zur Sicherung der Standfestigkeit von Bauwerken auf Nachbargrundstücken,
  • gegen die mögliche Mobilisierung von wassergefährdenden Stoffen aus Altlasten,
  • zum Schutz der Vegetation und weiterer Bestandteile von Natur und Landschaft, insbesondere zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen oder gegebenenfalls zum Ersatz,
  • die nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis (z. B. bei Widerruf, Rücknahme, Fristablauf, Beendigung der Grundwasserentnahme) zur Beseitigung der Einrichtungen für die Grundwasserentnahme durchzuführen sind,
  • zur Feststellung von Veränderungen, die als Folge der Grundwasserabsenkung im Einwirkungsbereich der Maßnahmen an benachbarten Gebäuden, im Boden und am Vegetationsbestand auftreten können,
  • zur Kontrolle und Regulierung des Grundwasserstandes (z. B. regelmäßige Messungen zur Feststellung der Absenktiefe, der täglich entnommenen Grundwassermenge, bei länger andauernden Baumaßnahmen auch regelmäßige Berichte),
  • zur Kontrolle der Grundwasserbeschaffenheit (z. B. regelmäßige Wasserproben, z. B. wenn die Mobilisierung von wassergefährdenden Stoffen aus Altlasten zu befürchten ist),
  • zum Schutz des Bodens,
  • gegebenenfalls als Bedingung, dass die Wirksamkeit der Erlaubnis erst nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung zur Einleitung des geförderten Grundwassers in eine Abwasserentsorgungsanlage eintritt.

Bei erlaubnispflichtigen Einleitungen in das Grundwasser oder in ein oberirdisches Gewässer:

  • Festlegungen zur technischen Art der Einleitung in das aufnehmende oberirdische Gewässer bzw. in das Grundwasser,
  • Maßnahmen zum Schutz des aufnehmenden oberirdischen Gewässers bzw. des Grundwassers vor Beeinträchtigungen (z. B. Vorreinigung, Mengenbeschränkung),
  • Festlegungen zum Schutz der Vegetation und weiterer Bestandteile von Natur und Landschaft, insbesondere zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen oder gegebenenfalls zum Ersatz,
  • die zeitliche Befristung der Maßnahmen zur Grundwassereinleitung,
  • die Maßnahmen, die nach dem Erlöschen der wasserrechtlichen Erlaubnis (z. B. bei Widerruf, Rücknahme, Fristablauf, Beendigung der Grundwassereinleitung) zur Beseitigung der Einrichtungen für die Grundwassereinleitung durchzuführen sind,
  • Anordnung von Überwachungsmaßnahmen zur Kontrolle und Regulierung des dem aufnehmenden oberirdischen Gewässer bzw. dem Grundwasserleiter zugeführten Grundwassers (z. B. regelmäßige Messungen zur Feststellung von Menge und Beschaffenheit des zugeführten Wassers, der täglich zugeführten Grundwassermenge, bei länger andauernden Baumaßnahmen auch regelmäßige Berichte; gegebenenfalls Nachweispflichten),
  • Anordnung von Informationspflichten für den Fall wesentlicher Veränderungen der Grundlagen für die Grundwasserbenutzung (z. B. Änderungen der Bodenverhältnisse, der Grundwasserbeschaffenheit, Benutzungsart und -umfang, Unterbrechung der Arbeiten, Änderung der Eigentums- oder Besitzverhältnisse an dem betroffenen Grundstück),
  • Verpflichtung zur Bestellung eines fachlichen Ansprechpartners auf Seiten des Erlaubnisinhabers, soweit es sich um ein Großbauvorhaben handelt.

3.5.4 Begründung der Erlaubnis

Die Wasserbehörde hat ihre Entscheidung schriftlich zu begründen. In der Begründung sind die Interessen des Antragstellers gegen alle wesentlichen Belange des Allgemeinwohls gegeneinander abzuwägen. Außerdem sind die Gründe für die ab-schließende Ermessensentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis darzulegen.

3.5.5 Rechtsbehelfsbelehrung

Die jeweilige wasserbehördliche Entscheidung muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. § 58 sowie §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung sowie die Hinweise des Ministeriums des Innern vom 4. November 1996 (ABl. S. 1054) sind zu beachten.

3.5.6 Hinweise

Der Bescheid sollte Hinweise auf andere, für die Durchführung des Vorhabens erforderliche öffentlich-rechtliche Zulassungen und die dafür zuständigen Behörden enthalten (vgl. Nummer 2.2). Die Hinweise sind erkennbar von den Nebenbestimmungen zu trennen, weil sie keinerlei Regelung treffen.

3.6 Änderung und Aufhebung der Erlaubnis

3.6.1 Nachträgliche Anordnungen

Die Erlaubnis steht unter dem gesetzlichen Vorbehalt der nachträglichen Änderung (§ 5 Abs. 1 WHG). So können u. a. nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe gestellt oder Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet werden. Solche nachträglichen Änderungen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn durch die Grundwasserentnahme wassergefährdende Stoffe aus Altlasten aktiviert wurden oder Setzungserscheinungen aufgetreten sind. Eine zusätzliche Anforderung an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe darf nicht gestellt werden, wenn der mit der Erfüllung der Anforderung verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anforderung angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzuleitenden Stoffe sowie Nutzungsdauer und technische Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen. Vor der nachträglichen Änderung einer Erlaubnis ist den Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, zu den beabsichtigten Anordnungen Stellung zu nehmen. Die Änderungen ergehen als Nachtrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis und sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. Nummer 3.5.5).

3.6.2 Widerruf

Die Wasserbehörde kann die wasserrechtliche Erlaubnis gemäß § 7 WHG und § 29 Abs. 2 BbgWG unter den dort genannten Vo-raussetzungen ganz oder teilweise widerrufen. Der Widerruf ist insbesondere dann zulässig, wenn

  • von der weiteren Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch nachträgliche Anordnungen (vgl. Nummer 3.6.1) verhütet oder ausgeglichen werden kann oder
  • der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über den Rahmen der Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Nebenbestimmungen nicht erfüllt hat oder
  • Gründe der Wasserwirtschaft entgegenstehen.

Weitere Widerrufsgründe enthält § 49 Abs. 2 VwVfGBbg. Vor dem Widerruf einer Erlaubnis ist den Betroffenen ausreichend Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen.

Der Widerruf der Erlaubnis ist eine Ermessensentscheidung. Vor dem Erlass des Widerrufs ist insbesondere zu prüfen, ob die Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit durch die nachträgliche Anordnung von Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 WHG (vgl. Nummer 3.6.1) abgewendet werden kann. Die Rechtsgrundlage, auf die der Widerruf gestützt wird, ist im Widerrufsbescheid konkret zu nennen. Der Widerruf ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (vgl. Nummer 3.5.5).

3.7 Versagung

Die Erlaubnis ist gemäß § 6 WHG zu versagen, soweit von der beabsichtigten Gewässerbenutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen wird. Eine Erlaubnis für die Grundwasserentnahme darf gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BbgWG überdies nur erteilt werden, wenn das entnommene, nicht verunreinigte Wasser, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasserleiter oder auf wasserwirtschaftlich gleich wirksame Weise dem Wasserhaushalt unmittelbar wieder zugeführt wird. Im Rahmen der Prüfung, ob Belange des Allgemeinwohls beeinträchtigt sind, hat die Wasserbehörde die Bedeutung der einzelnen Belange festzustellen und mit den Interessen des Antragstellers abzuwägen. Die überragende Bedeutung einzelner wasserwirtschaftlicher Belange, insbesondere die Gefährdung der öffentlichen Trinkwasserversorgung, wird regelmäßig zur Versagung der Erlaubnis führen. Dennoch ist festzustellen, ob es demgegenüber andere Belange gibt, die im Einzelfall auch die wasserwirtschaftlichen Belange überwiegen. Wird eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit festgestellt, muss geprüft werden, ob diese durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verhütet oder ausgeglichen werden können. Hierzu hat die Wasserbehörde festzustellen, mit welchen tatsächlichen Maßnahmen den zu erwartenden Beeinträchtigungen wirksam begegnet werden kann. Soweit mehrere in ihrer Wirkung gleichwertige Auflagen zur Verfügung stehen, ist die den Antragsteller am wenigsten belastende zu wählen.

Gründe des Wohls der Allgemeinheit als Versagungsgrund können auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sein. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die zuständige Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nach 3.4 das Einvernehmen nach § 17 Abs. 2 BbgNatSchG nicht erklärt.

4. Anordnungen bei erlaubnisfreien Benutzungen

In den Fällen, in denen für die beabsichtigte Grundwasserabsenkung keine wasserrechtliche Erlaubnis, sondern nur eine Anzeige nach § 56 Abs. 1 BbgWG erforderlich ist, prüft die zuständige Behörde, ob für die Grundwasserentnahme Anordnungen gemäß § 56 Abs. 2 BbgWG bzw. für die Einleitung des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer Anordnungen gemäß § 44 BbgWG erforderlich sind. Es ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei den erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen davon ausgeht, dass von diesen Gewässerbenutzungen in der Regel keine Gefahren ausgehen. Deshalb müssen die mit der Anzeige vorzulegenden Unterlagen nicht so detailliert wie im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren sein. Anordnungen nach § 56 Abs. 2 BbgWG ergehen nach dem Wortlaut der Bestimmung ausschließlich zum Schutze des Grundwassers. Ist aus der Anzeige erkennbar, dass von der Maßnahme Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, so kommen Maßnahmen gemäß § 13 des Ordnungsbehördengesetzes in Betracht. Das wasserrechtliche Verfahren zum Erlass einer Anordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs gemäß § 44 BbgWG ist bei Einleitungen des entnommenen Grundwassers in ein Gewässer in Anlehnung an ein entsprechendes wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zu führen.

5. Wassernutzungsentgelt

Die untere Wasserbehörde teilt der oberen Wasserbehörde Art und Umfang der genehmigten oder ihr sonst bekannt gewordenen Grundwasserbenutzungen mit. Die obere Wasserbehörde erhebt vom Benutzer Gebühren (Wassernutzungsentgelt) für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser nach der durch kontinuierliche Messungen nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer unmittelbar wieder zugeführt wird und wenn die Grundwasserförderung die jährliche Menge von 3000 Kubikmetern überschreitet (§ 40 BbgWG). Soweit die obere Wasserbehörde Art und Weise der Selbstüberwachung festlegt oder die Beauftragung zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmt, hat sie die untere Wasserbehörde hierüber zu unterrichten, sofern diese für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig ist.

6. Haftung

Nach den Grundsätzen des Amtshaftungsrechts (Artikel 34 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 839 Abs. 1 BGB) haftet die Behörde für die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Amtspflichten gegenüber den Geschädigten. Eine solche Haftung kommt in Betracht, wenn die nach Lage des Einzelfalls erforderlichen Anordnungen zum Schutz der Rechte Dritter nicht oder nicht ausreichend getroffen worden sind. Der Behörde kommt insoweit eine Garantenstellung zu, die zur sorgfältigen Prüfung der Auswirkungen der Erlaubnis und ihrer Nebenbestimmungen auf die Interessen Dritter verpflichtet. Die Schäden können z. B. an Bauwerken, an öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, an der benachbarten Vegetation oder infolge der Mobilisierung von wassergefährdenden Stoffen aus Altlasten entstehen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Amtspflichtverletzungen kann auf die persönliche Haftung der Entscheidungsträger zurückgegriffen werden.