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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verfahren zur Aufstellung eines Landespflegeplanes für Hospizeinrichtungen


vom 31. März 2000
(ABl./00, [Nr. 14], S.190)

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen stellt den Landespflegeplan gemäß § 3 Landespflegegesetz für vollstationäre Hospizeinrichtungen (Landespflegeplan Teil H, Hospize) auf und veröffentlicht diesen dann im Amtsblatt für Brandenburg. Das Verfahren zur Aufstellung des Landespflegeplanes für vollstationäre Hospizeinrichtungen richtet sich mit Ausnahme der Nummer 7, Plangrundlage,  nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF) über das Verfahren zur Aufstellung eines Landespflegeplanes für Einrichtungen der Altenhilfe vom 9. Februar 1999 (ABl. S. 102).

Folgende Ausführungen zur Bedarfsplanung ersetzen die Nummer 7, Plangrundlage, des oben genannten Erlasses des MASGF vom 9. Februar 1999:

Es ist vorgesehen, insgesamt 75 Plätze in vollstationären Hospizen in die Bedarfsplanung für das Land Brandenburg aufzunehmen. Dies entspricht einem Versorgungsgrad von 1 : 35.000. Als Anhaltspunkt für die Verteilung dieses Bedarfs und zur Auswahl der Standorte werden Einzugsbereiche, die sich an den Planungsregionen der Zentralörtlichen Gliederung (siehe Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg vom 13. Mai 1993, GVBl. I S. 170) orientieren, zu Grunde gelegt:

Einzugsbereich I - Lausitz-Spreewald:

Stadt Cottbus, Landkreis Dahme-Spreewald ohne Bestensee, Eichwalde, Stadt Königs Wusterhausen, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen, Amt Friedersdorf, Amt Mittenwalde, Amt Schenkenländchen, Amt Schönefeld, Amt Unteres Dahmeland, Landkreis Elbe-Elster, Landkreis Oberspreewald-Lausitz, Landkreis Spree-Neiße,

Einzugsbereich II - Oderland-Spree:

Stadt Frankfurt (Oder), Landkreis Märkisch-Oderland, Landkreis Oder-Spree,

Einzugsbereich III - Uckermark-Barnim:

Landkreis Barnim, Landkreis Uckermark,

Einzugsbereich IV - Prignitz-Oberhavel:

Landkreis Oberhavel, Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Landkreis Prignitz,

Einzugsbereich V - Havelland-Fläming:

Stadt Brandenburg an der Havel, Stadt Potsdam, Landkreis Havelland, Landkreis Potsdam-Mittelmark, Landkreis Teltow-Fläming und Teile des Landkreises Dahme-Spreewald: Bestensee, Eichwalde, Stadt Königs Wusterhausen, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen, Amt Friedersdorf, Amt Mittenwalde, Amt Schenkenländchen, Amt Schönefeld und Amt Unteres Dahmeland.

Bei der Standortwahl ist zu berücksichtigen, dass die Hospizeinrichtungen innerhalb der Einzugsbereiche an einem Bevölkerungsschwerpunkt, in zentraler Lage, verkehrsgünstig, inmitten der Siedlungsstruktur und eingebettet in die örtliche Infrastruktur gelegen sein sollen.

Zur Sicherung selbständiger, wirtschaftlicher Einrichtungen sind grundsätzlich 15 Plätze vorzuhalten. Diese Kapazität soll auch im Einzelfall die Anzahl von 12 Plätzen nicht wesentlich unterschreiten (um nicht mehr als 20 %).

Zur Aufnahme in den Landespflegeplan ist nach Nummer 5.2.1 des Erlasses des MASGF vom 9. Februar 1999 darzustellen, dass die Anforderungen der Rahmenvereinbarung nach § 39a Satz 4 SGB V über Art und Umfang sowie zur Sicherung der Qualität erfüllt werden. Insbesondere sind neben den Aussagen zur Wirtschaftlichkeit der geplanten Einrichtung Ausführungen zu machen, ob das geplante vollstationäre Hospiz integraler Bestandteil eines ambulant-ehrenamtlichen Hospizdienstes sein wird, und wie weit gegebenenfalls der Aufbau des ambulant-ehrenamtlichen Hospizdienstes gediehen ist. Daneben ist dar-zulegen, inwieweit eine Vernetzung mit anderen Diensten (Krankenhäusern, Heimen, niedergelassenen Ärzten, palliativ-medizinischen und -pflegerischen Diensten, Selbsthilfegruppen) geplant und welcher Stand hierbei erreicht ist.

Bereits eingereichte Anträge zur Aufnahme in die Landespflegeplanung für vollstationäre Hospizeinrichtungen können im Sinne der oben genannten Anforderungen ergänzt werden.