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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft


vom 18. Februar 2000
(ABl./00, [Nr. 12], S.168)

Auf Grund des § 41 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes erlässt das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft als zuständige Stelle des Landes Brandenburg nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes für die Bereiche der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom 3. April 1993 (GVBl. II S. 191), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 1998 (GVBl. II S. 399), in Verbindung mit § 4Abs. 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. März 1999 (BGBl. I S. 700), auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 23. November 1999folgende vom Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung als zuständige oberste Landesbehörde genehmigte Prüfungsordnung:

Potsdam, den 18. Februar 2000

Im Auftrag

U. Köppl

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

Für die Abnahme von Prüfungen über die Ausbildereignung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule oder eine Lehrkraft eines eigens für die Ausbildung der Ausbilder eingerichteten Bildungsgangs angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für die Dauer von drei Jahren berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Land Brandenburg bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Von den Bestimmungen des Absatzes 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich für befangen halten, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gilt auch, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder - mindestens drei - mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Prüfungstermine werden nach Bedarf bestimmt. Die Termine sollen nach Möglichkeit auf das Ende von Maßnahmen zur Erlangung der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse und Fertigkeiten abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt Anmeldetermine, Ort und Zeit der Prüfungen in geeigneter Weise rechtzeitig vorher bekannt.

(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen, überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, werden einheitliche Prüfungstage von der zuständigen Stelle angesetzt.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Auf Antrag ist zur Prüfung zugelassen, wer

  • die fachliche Eignung in entsprechender Anwendung der §§ 80 und 94 BBiG besitzt und
  • glaubhaft nachweist, dass er die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinne des § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung durch Teilnahme an Fortbildungslehrgängen oder auf andere Weise erworben hat.

(2) Die zuständige Stelle kann zur Prüfung auch zulassen, wer die fachliche Eignung nach §§ 80 und 94 BBiG nicht besitzt, aber im Bereich der Land- und Hauswirtschaft tätig ist und Berührungspunkte mit dem Ausbildungsbereich hat, oder eine spätere Prüfung nach §§ 81 und 95 BBiG anstrebt. Der Nachweis des Erwerbes der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse bleibt hiervon unberührt.

§ 9
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich bei der zuständigen Stelle zu erfolgen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

  • ein Lebenslauf (tabellarisch)
  • ein Nachweis der Zulassungsvoraussetzung nach § 8
  • eine Erklärung und ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg der Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen hat.

(3) Örtlich zuständig ist die zuständige Stelle, wenn der Prüfungsbewerber im Land Brandenburg

  • seine Arbeitsstätte oder
  • seinen Wohnort oder
  • an einem Vorbereitungslehrgang im Direktunterricht teilgenommen hat.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so führt sie eine Entscheidung des Prüfungsausschusses darüber herbei, ob im Ausnahmefall von den Zulassungsvoraussetzungen ganz oder teilweise befreit wird.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe der Prüfungstage und -orte einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel bekannt zu geben. Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich unterrichtet.

(3) Die Zulassung zur Prüfung kann aufgehoben werden, insbesondere wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist.

§ 11
Prüfungsgebühr

Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfungsgebühr nach Aufforderung an die zuständige Stelle zu entrichten. Ihre Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung.

Abschnitt 3
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

In der Prüfung hat der Prüfungsteilnehmer den Erwerb der in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Reihenfolge der Absolvierung der Prüfungsteile bestimmt der Prüfungsausschuss.

(2) Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei, aber mindestens zwei Stunden aus mehreren in § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.

(3) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Gespräch zu begründen.

Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 60 Minuten dauern.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbilder-Eignungsverordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der zuständigen Behörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann Personen als Gäste zulassen, sofern kein Prüfungsteilnehmer dem widerspricht. Andere Gäste im Sinne des Satzes 2 dürfen an der Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse nicht teilnehmen. § 3 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses beraten und beschließen.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Einzelne Prüfungsleistungen können von mindestens zwei nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses ermittelt und vorbewertet werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

(3) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass jeder Prüfungsteilnehmer die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüfungsteilnehmer, die eine Täuschungshandlung begehen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb von zwei Jahren nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Die Prüfung beginnt mit der Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe.

(2) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grundvorliegt, so gilt die Prüfung als „nicht bestanden“. Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, zur Prüfung nicht erscheint.

(3) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung aus einem wichtigen Grund zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt werden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit, die durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

Die Prüfungsleistungen werden, bezogen auf die erreichbare Leistung, wie folgt bewertet:

eine den Anforderungen im besonderen Maße entsprechende Leistung

100 % bis 92 % =  Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

unter 92 % bis 81 % =  Note 2 = gut
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

unter 81 % bis 67 % =  Note 3 = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

unter 67 % bis 50 % =  Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

unter 50 % bis 30 % = Note 5 = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind

unter 30 % bis 0 % = Note 6 = ungenügend.

§ 21
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Bewertung der Leistungen ist nach ganzen Noten vorzunehmen. Ergibt sich dabei eine gebrochene Zahl, so ist sie folgendermaßen zu bewerten:

1,00 bis 1,49 = sehr gut = 1
1,50 bis 2,49 = gut = 2
2,50 bis 3,49 = befriedigend = 3
3,50 bis 4,49 = ausreichend = 4
4,50 bis 5,49 = mangelhaft = 5
5,50 bis 6,00 = ungenügend= 6

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.

(4) Die Entscheidung über das Bestehen der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Ablauf der Prüfung mitzuteilen.

(5) Über den Verlauf der Prüfungen einschließlich der Festlegung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 22
Prüfungsergebnisse

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis.

(2) Das Zeugnis enthält

  • die Bezeichnung „Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung“,
  • die Personalien des Prüfungsteilnehmers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),
  • das Gesamtergebnis „bestanden“ und die Ergebnisse der Prüfungsleistungen im schriftlichen und praktischen Teil,
  • das Datum des Bestehens der Prüfung.

Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der zuständigen Stelle zu unterschreiben und mit deren Siegel zu versehen.

§ 23
Nichtbestandene Prüfungen

(1) Bei nichtbestandenen Prüfungen erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfungen

§ 24
Wiederholungsprüfungen

(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfungsleistung zu befreien, in der er in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Zeit der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 25
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach den Ausführungsbestimmungen des Landes Brandenburg.

§ 26
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Monats Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldung und Niederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 27
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Prüfungsordnung tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse für die Berufsausbildung in der Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 10. Juni 1996 (ABl. S. 735) außer Kraft.

Frankfurt (Oder), den 31. Januar 2000

Dr. Walter