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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Diplomierungsordnung der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg


vom 10. Oktober 2000
(ABl./00, [Nr. 43], S.933)

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Brandenburgischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVBl. I S. 270) hat der Senat die folgende Diplomierungsordnung, der das Ministerium des Innern und das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur zugestimmt haben, beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Diplomierungsordnung regelt das Diplomierungsverfahren an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg (Fachhochschule).

(2) Die in der Diplomierungsordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Männer und Frauen. Frauen können die Bezeichnungen dieser Ordnung in grammatisch femininer Form führen.

§ 2
Zweck der Diplomierung

(1) Durch die Diplomarbeit soll der Studierende nachweisen, dass er befähigt ist, anhand einer berufsbezogenen und praxisorientierten Aufgabe aus dem Bereich der polizeilichen Tätigkeit im Sinne der Ziele der Ausbildung methodische Ansätze, Problemstellungen, Ergebnisse und aus ihnen erwachsende Handlungsmöglichkeiten zu entwickeln und nachvollziehbar zu beschreiben. Sie soll zeigen, dass der Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem des gewählten Faches selbstständig auf der Grundlage wissenschaftlicher Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2) Die Erarbeitung einer Diplomarbeit ist freiwillig. Ihr Ergebnis geht nicht in die Abschlussnote gemäß § 20 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst vom
7. Juli 1998 (GVBl. II S. 475), geändert durch Artikel 2 der Verordnung zur Reform des Ausbildungs- und Prüfungsrechts im Polizeivollzugsdienst des Landes Brandenburg vom 21. April 1999 (GVBl. II S. 314), ein.

§ 3
Diplomierungsausschuss

(1) Verantwortlich für die Diplomierung sind vom Präsidenten der Fachhochschule zu berufende Diplomierungsausschüsse. Vorsitzender eines Diplomierungsausschusses ist ein Professor oder eine Lehrkraft des höheren Dienstes oder ein vergleichbarer Angestellter. Dem Diplomierungsausschuss gehören darüber hinaus zwei bis vier weitere hauptamtlich Lehrende an.

(2) Die Beratungen des Diplomierungsausschusses sind mit Ausnahme des § 7 Abs. 2 grundsätzlich nicht öffentlich. Die Mitglieder sind an keine Weisungen gebunden.

(3) Bei der Zusammensetzung sind die unterschiedlichen Lehr- und Aufgabenstellungen der Fachgruppen zu berücksichtigen. Bei fachübergreifenden Themen entscheidet die inhaltliche Gewichtung des Faches sowie die Fach- und Sachkunde des zur Betreuung einsetzbaren Lehrenden über die Zuständigkeit des jeweiligen Diplomierungsausschusses. Zur Bewertung können Mitglieder eines anderen Diplomierungsausschusses herangezogen werden.

§ 4
Diplomierungsakte, Akteneinsicht

(1) Für jeden Diplomanden ist eine Diplomierungsakte anzulegen. In der von der Fachhochschule  zu führenden Diplomierungsakte sind alle den Verlauf der Diplomierung betreffenden Vorgänge, einschließlich eines Überdrucks der Diplomarbeit und deren Bewertung, aufzunehmen.

(2) Dem Diplomanden ist auf Antrag unter Aufsicht Einsicht in seine Diplomierungsakte zu gewähren.

(3) Die Diplomierungsakten sind von der Fachhochschule mindestens fünf Jahre, vom Tage der Beendigung des Diplomierungsverfahrens an gerechnet, aufzubewahren.

§ 5
Thema der Diplomarbeit

(1) Der Studierende kann dem Diplomierungsausschuss eigene Themenvorschläge unterbreiten. Es können auch Diplomthemen durch Lehrende der Fachhochschule zur Vergabe vorgeschlagen werden. Bei der Themenstellung sind Vorschläge von Behörden und Einrichtungen des Landes mit zu berücksichtigen, wenn sie den Studien- und Ausbildungsinhalten entsprechen.

(2) Es sind Themen auszuwählen, die dem Studierenden die Möglichkeit bieten, auch unter Auswertung der Erkenntnisse anderer Wissenschaftszweige, eine berufsbezogene, wissenschaftliche Aufgabenstellung aus dem Bereich der polizeilichen Tätigkeit zu bearbeiten. Die Themen können bei Eignung auch als Teilforschungsprojekt realisiert werden.

§ 6
Anmeldung zur Diplomarbeit

(1) Der Studierende hat sich im vierten Studienabschnitt bei der Fachhochschule zur Diplomarbeit unter Verwendung eines Zulassungsantrages anzumelden.

(2) Die für den organisatorischen Ablauf des Diplomierungsverfahrens zuständige Fachhochschule registriert die eingegangenen Zulassungsanträge und übergibt diese dem fachlich zuständigen Diplomierungsausschuss.

§ 7
Zulassung

(1) Der Diplomierungsausschuss entscheidet innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang über den Zulassungsantrag und bestimmt den Betreuer sowie bei Bedarf den Fachbetreuer. Der Betreuer ist ein hauptamtlich Lehrender der Fachhochschule. Der Fachbetreuer ist ein besonders spezialisierter Beamter oder vergleichbarer Angestellter, der über die mit dem Diplomarbeitsthema im Zusammenhang stehende spezielle Sach- und Fachkunde verfügt.

(2) Die Diplomierungsausschüsse beraten unter Heranziehung des vorgesehenen Betreuers und bei Bedarf des Fachbetreuers über die wissenschaftliche Tragfähigkeit des vom Antragsteller vorgeschlagenen Themas.

(3) Der Betreuer formuliert, bei Bedarf unter Beteiligung des Fachbetreuers, das Thema der jeweiligen Diplomarbeit. Thema, Aufgabenstellung, Inhalt und Umfang der Diplomarbeit sind so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung und Abgabe der
Diplomarbeit eingehalten werden kann.

(4) Nach Festlegung des Diplomthemas durch den Diplomierungsausschuss gibt dessen Vorsitzender das Thema der Diplomarbeit aus und macht den Ausgabezeitpunkt aktenkundig.

§ 8
Bearbeitung, Bearbeitungszeit, Umfang und Abgabe der Diplomarbeit

(1) Der Bearbeitungszeitraum für die Diplomarbeit beträgt zwölf Monate. Die Arbeit ist der Fachhochschule in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Wird das Diplomarbeitsthema von Behörden oder Einrichtungen des Landes in Auftrag gegeben, ist die Diplomarbeit in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

(2) Während der Anfertigung der Diplomarbeit hat der Studierende Anspruch auf Konsultationen. Der Betreuer hat sich in regelmäßigen Abständen über den Fortgang der Arbeit zu informieren, diesen aktenkundig zu machen und zur Diplomierungsakte zu geben.

(3) Der Textumfang der Diplomarbeit soll in der Regel 40 DIN-A4-Seiten, eineinhalbzeilig, DIN-normgerecht beschrieben, nicht überschreiten und mit Seitenzahlen, einem Inhaltsverzeichnis sowie einem Verzeichnis der benutzten Quellen und Hilfsmittel versehen werden. Die Passagen der Arbeit, die fremden Werken wörtlich oder sinngemäß entnommen sind, müssen unter Angabe der Quellen gekennzeichnet sein. Der Diplomarbeit können Anlagen beigefügt werden.

(4) Die Diplomarbeit wird in der Regel als Einzelarbeit gefertigt. Die Diplomarbeit kann auch von maximal drei Diplomanden gemeinsam erarbeitet werden, wenn es Umfang und Inhalt des Themas rechtfertigen und wenn durch die Aufgabenstellung und die Bearbeitungsweise der jeweilige Anteil der Diplomanden eindeutig abgrenzbar und individuell bewertbar ist.

(5) Es können gleichzeitig bestimmte Teile der Arbeit von den Gruppenmitgliedern gemeinsam erarbeitet werden. Beurteilungsgrundlage dazu ist die eindeutig erkennbare Einzelleistung des jeweiligen Diplomanden, wobei die gemeinsam erarbeiteten Teile, soweit sie für den Zusammenhang der Gruppenarbeit erforderlich sind, angemessen berücksichtigt werden.

§ 9
Erklärungen

(1) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung anzufügen, dass die Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt wurden.

(2) Die Diplomarbeit genießt in Folge ihrer persönlichen und geistigen Schöpfung Urheberrechtsschutz. Der Diplomand hat in einer Erklärung das allgemeine Verwertungsrecht, insbesondere zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung zu beurkunden.

§ 10
Abgabetermin, Versäumnis, Krankheit und Erleichterungen

(1) Wird die Diplomarbeit nicht bis zum Abgabetag unmittelbar bei der Fachhochschule eingereicht, gilt bei postalischer Übersendung als Abgabetag der Poststempel der Aufgabe. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Bei einer durch ärztliches Attest nachgewiesenen Dauer einer Erkrankung kann auf Antrag des Diplomanden die Bearbeitungszeit verlängert werden. Der Diplomierungsausschuss entscheidet auf der Grundlage des Attestes über die Verlängerung des Abgabetermins. Die Vorlage eines polizeiärztlichen Gutachtens kann verlangt werden. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

(3) In anderen außergewöhnlichen Härtefällen kann der Diplomierungsausschuss eine angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit zulassen. Begründung und Terminfestsetzung erfolgen durch Beschluss des Diplomierungsausschusses.

(4) Behinderten kann auf Antrag eine Erleichterung für das Anfertigen der Diplomarbeit gewährt werden. In Abhängigkeit von der Behinderung kann auf Antrag des Behinderten die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit verlängert werden. Es können auch andere angemessene Erleichterungen gewährt werden. Die Erleichterungen müssen geeignet sein, die mit der individuellen Behinderung verbundenen Nachteile auszugleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderung eintritt. Über Art und Umfang der Erleichterung entscheidet der Diplomierungsausschuss.

§ 11
Bewertung der Diplomarbeit

(1) Eine Diplomarbeit, die nicht innerhalb des vorgegebenen Bearbeitungszeitraumes gemäß § 8 Abs. 1 abgegeben worden ist, wird mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(2) Die Diplomarbeit wird durch den Betreuer als Erstkorrektor bewertet; hierbei ist bei Bedarf der Fachbetreuer zu beteiligen. Anschließend wird die Diplomarbeit durch einen Zweitkorrektor bewertet, der ein hauptamtlich Lehrender oder ein Lehrbeauftragter sein muss.

(3) Kommen Erst- und Zweitkorrektor zu keiner einheitlichen Bewertung, wird durch die Fachhochschule ein Drittkorrektor bestellt.

(4) Für die Bewertung der Diplomarbeit gelten folgende Noten

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = 13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4)  = 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(5) Die Bewertung der Diplomarbeit hat insbesondere die Folgerichtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Weise der Argumentation sowie Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. Die Bewertung schließt die Feststellung der Befähigung des Diplomanden zur eigenständigen wissenschaftlichen Arbeit ein.

(6) Das Ergebnis der Bewertung der Diplomarbeit ist dem Diplomanden innerhalb von vier Wochen nach Abgabe in Form einer schriftlichen Ergebnismitteilung bekannt zu geben.

(7) Wird der Diplomand gemäß § 23 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst oder sonstiger beamtenrechtlicher Vorschriften entlassen, stellt der Diplomierungsausschuss bei Bestandskraft der beamtenrechtlichen Entscheidung die Beendigung des Diplomierungsverfahrens fest und informiert hierüber den Diplomanden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Beamtenverhältnis aufgrund des endgültigen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung (§ 23 Abs. 2 und 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst) endet und der Diplomand gegen die Prüfungsentscheidung keinen Widerspruch einlegt oder der Widerspruch bestandskräftig oder rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

§ 12
Wiederholung der Diplomarbeit

Wurde die Diplomarbeit mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet, hat der Diplomand einmalig die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf die Anfertigung einer Diplomarbeit mit neuem Thema dem Diplomierungsausschuss vorzulegen. Diese Arbeit ist nach der erneuten Zulassung durch den Diplomierungsausschuss innerhalb von 12 Monaten fertig zu stellen.

§ 13
Diplomgrad

(1) Die Fachhochschule verleiht den Diplomgrad „Diplomverwaltungswirt/in - Polizei“ mit dem Zusatz „(FH)“, wenn die Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst bestanden ist und eine eigenständige wissenschaftliche Leistung mit einer Diplomarbeit erbracht wurde. Eine eigene wissenschaftliche Leistung ist erbracht, wenn die Diplomarbeit mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.

(2) Das Diplom wird durch die Aushändigung einer Diplomurkunde verliehen. Die Diplomurkunde gibt den absolvierten Studiengang, das Thema der Diplomarbeit und ihre Bewertung an. Die Urkunde ist mit einem Prägesiegel der Fachhochschule zu versehen und vom Präsidenten der Fachhochschule sowie dem Vorsitzenden des jeweiligen Diplomierungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Diplomierungsordnung tritt am 15. März 2000 in Kraft.

Basdorf, den 15. März 2000

Dr. Straube

(Präsident der Fachhochschule)