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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Aufgaben, Organisation, Verwaltung und Wirtschaftsführung des Materialprüfungsamtes des Landes Brandenburg


vom 6. Dezember 1999
(ABl./99, [Nr. 52], S.1400)

Das Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg (MPA) ist ein nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführtes öffentliches Unternehmen. Als rechtlich unselbständige Einrichtung des Landes Brandenburg im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft (MW) untersteht es dessen Dienst- und Fachaufsicht.

I. Organisation und Aufgaben

1. Allgemeines

1.1 Das MPA ist ein erwerbswirtschaftlich ausgerichteter Landesbetrieb, der nach den Grundsätzen der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO) geführt wird. Es soll seine Organisationsstruktur zu einem wettbewerbsfähigen Wirtschaftsunternehmen fortentwickeln und seine Aufgabenstruktur den Anforderungen von Wirtschaft und Verwaltung anpassen.

1.2 Das MPA führt die Bezeichnung

“Materialprüfungsamt des Landes Brandenburg”.

1.3 Das MPA hat seinen vorläufigen Sitz in 12587 Berlin, Müggelseedamm 109, mit der Außenstelle Holz und Holzwerkstoffe in 16225 Eberswalde, Schicklerstr. 3 - 5. Gemäß § 1 Abs. 1 des am 22. Juni 1998 zwischen dem MW und der Senatsverwaltung für Wirtschaft und Betriebe des Landes Berlin geschlossenen Ressortabkommens wird es seinen Sitz in Berlin-Zehlendorf mit einer Außenstelle in Eberswalde nehmen.

2. Aufgaben

2.1 Die Arbeit des MPA dient der technischen Sicherheit sowie dem Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt; sie gehört zu den Maßnahmen der Wirtschaftsförderung des Landes.

Die Aufgaben des MPA umfassen Untersuchungen und Begutachtungen von Materialien, die in der Technik Verwendung finden, ferner von Bauteilen und Konstruktionen hinsichtlich ihrer Werkstoffzusammensetzung, ihres Werkstoffverhaltens und ihrer mechanisch-physikalischen und chemischen Eigenschaften.

2.2 Das MPA erfüllt insbesondere Aufgaben, wie sie in dem unter 1.3 genannten Ressortabkommen festgelegt worden sind.

Danach werden Aufgaben auf folgenden Gebieten wahrgenommen:

  • Bauteiltragfähigkeit
  • Korrosion, Korrosionsschutz
  • Brandschutz, Baustoffe
  • Wärmeschutz, Baustoffe
  • Schallschutz
  • Mechanisch-technische Untersuchung, Metalle
  • Mineralische Baustoffe, Prüfung und Überwachung einschließlich Bauchemie
  • Polymerwerkstoffe, Holzwerkstoffe, Holzschutz
  • Amtliche Werkstoffmaschinen-Überwachung nach VMPA-Richtlinien

2.3 Das MPA hält als Mitglied im Verband der Materialprüfämter (VMPA) enge Verbindungen mit den auf dem Gebiet der Materialprüfung tätigen Organisationen und wissenschaftlichen Einrichtungen insbesondere der Länder Berlin und Brandenburg.

3. Leitung

3.1 Die Leitung des MPA obliegt der Direktorin oder dem Direktor, die bzw. der es in eigener Verantwortung nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen so zu leiten hat, wie es die Aufgabenstellung erfordert.

3.2 Die Direktorin oder der Direktor vertritt das Land Brandenburg in rechtlichen Angelegenheiten des MPA gerichtlich; er vertritt es außergerichtlich, soweit keine Sonderregelungen bestehen.

3.3 Die übrige Organisation des MPA regeln insbesondere eine Geschäftsordnung und ein Geschäftsverteilungsplan. Die Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilungsplan sowie später geänderte Fassungen werden dem MW zur Genehmigung  vorgelegt.

4. Aufsicht

Aufsichtsbehörde über das MPA ist das MW.

II. Verwaltung und Wirtschaftsführung

5. Allgemeines

5.1 Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des MPA gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht seine Eigenart als Landesbetrieb nach § 26 LHO Abweichungen erfordert.

5.2 Dem MPA werden als Betriebsvermögen alle am 1. Januar 2000 vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens und des Umlaufvermögens zugeordnet. Dem MPA ist kein unbewegliches Vermögen zugeordnet.

6. Aufstellung des Wirtschaftsplans

6.1 Das MPA stellt jährlich einen Wirtschaftsplan auf, der aus dem Erfolgsplan, dem Finanzplan und der Stellen-übersicht besteht. Der Wirtschaftsplan tritt mit dem Haushaltsgesetz in Kraft.

6.2 Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie ausreichend zu begründen. Zu den Aufwendungen gehören Erstattungen an das Land für Zinsen und Versorgungslasten.

6.3 Im Finanzplan werden die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens, Schuldentilgungen und Gewinnabführungen sowie die zu erwartenden Deckungsmittel (Gewinne, Abschreibungen, Darlehen, Kapitalausstattungen usw.) dargestellt.

6.4 Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes beziehungsweise im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

6.5 Die Stellenübersicht umfasst alle für den Betrieb des MPA erforderlichen Beschäftigten. Sie ist hinsichtlich der Stellenanzahl und der Wertigkeiten verbindlich.

7. Ausführung des Wirtschaftsplans

7.1 Der Wirtschaftsplan des MPA bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Wirtschaftsführung. Sie ist so einzurichten, dass nach Möglichkeit Ablieferungen an den Haushalt erreicht, zumindest aber eine Zuführung zur Deckung eines Betriebsverlustes vermieden werden kann oder eine insoweit im Haushaltsplan vorgesehene Zuführung nicht oder nicht in voller Höhe in Anspruch genommen werden muss. Eine Zuführung wird als Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen von jeweils einem Zwölftel ausgezahlt; bei begründetem Bedarf kann das MW davon abweichen.

7.2 Mehraufwendungen im Erfolgsplan dürfen geleistet werden, wenn sie

  • durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen im Erfolgsplan gedeckt werden können,
  • durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können, soweit für diese Investitionen Eigenmittel zur Verfügung stehen,
  • durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können,
  • Voraussetzung für die Erzielung von Erträgen in mindestens gleicher Höhe sind.

Weitere Mehraufwendungen sind nur mit Einwilligung des MW zulässig.

Mehrausgaben bei Investitionen dürfen geleistet werden, wenn sie

  • durch Minderausgaben bei Investitionen gedeckt werden können,
  • durch Mehrerträge oder Minderaufwendungen im Erfolgsplan gedeckt werden können,
  • durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können,
  • zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen bei mehrjährigen Maßnahmen erforderlich

sind.

Dies gilt auch für Aufwendungen und Ausgaben für Zwecke, die bisher nicht im Wirtschaftsplan veranschlagt waren.

Einschränkende Regelungen

  • Ausgaben für neue nicht veranschlagte Investitionen, durch die haushaltswirksame Vorbelastungen für die Folgejahre entstehen (zusätzliche Investitionsraten, Erhöhung des Zuschussbedarfs, Verringerung der Ablieferungen an den Haushalt), sind nur mit Einwilligung des MW zulässig.
  • Soweit Investitionen ganz oder teilweise durch einen Investitionszuschuss aus dem Haushalt finanziert werden, dürfen Minderausgaben bei diesen Investitionen nur mit Einwilligung des MW zur Deckung von Mehrausgaben bei anderen Investitionen verwendet werden.
  • Mehrausgaben bei mehrjährigen Investitionen, die zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen erforderlich sind, dürfen, wenn sie nicht durch zusätzliche Deckungsmittel gedeckt werden können, nur mit Einwilligung des MW geleistet werden. Sie sind auf den nächstjährigen Ansatz für den gleichen Zweck anzurechnen.

7.3 Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht in Kraft getreten, so darf die Leitung des MPA Verbindlichkeiten eingehen und Aufwendungen zu Lasten des Erfolgsplans sowie Ausgaben zu Lasten des Finanzplans leisten, soweit es zur geordneten Fortführung des MPA unabweisbar notwendig ist. Insoweit gelten die Regelungen über eine vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung aufgrund Artikel 102 der Verfassung des Landes Brandenburg.

7.4 Das MW ist unverzüglich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgs- und Finanzplans

  • wesentliche Abweichungen erkennbar werden,
  • Mindererträge (-einnahmen) oder Mehraufwendungen (-ausgaben) erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des MPA gefährden oder ein Fehlbetrag droht.

7.5 Der vorherigen Zustimmung des MW bedürfen

7.5.1 der Wirtschaftsplan,

7.5.2 wesentliche Veränderungen der Organisations- oder Aufgabenstruktur,

7.5.3 die Grundlagen und die Struktur zur Berechnung der Entgelte für die Leistungen des MPA,

7.5.4 Preisgestaltungen, die voraussehbar die Aufgabenstruktur oder die Wirtschaftlichkeit des MPA maßgeblich beeinflussen können,

7.5.5 außergewöhnliche Geschäfte, die den Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit übersteigen.

7.6 Das MPA wickelt den Zahlungsverkehr über ein eigenes Bankkonto ab. Die Einrichtung und Veränderungen der Bankverbindung sind dem MW unverzüglich anzuzeigen.

8. Versicherungsschutz

Das MPA nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Betriebs- und Kfz-Haftpflichtversicherung sowie einer Feuerversicherung/Inhalt. Weitergehender Versicherungsschutz kann mit Zustimmung des MW genommen werden, wenn dies unter Abwägung der potenziellen Risiken und der Prämienhöhe zweckmäßig erscheint.

III. Rechnungswesen

9. Buchführung und Jahresabschluss

9.1 Buchführung, Jahresabschluss und Inventar haben den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen zu entsprechen. § 74 LHO und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften sowie § 87 LHO sind zu beachten.

9.2 Neben einer Finanzbuchhaltung ist eine Betriebsbuchführung (Kosten- und Leistungsrechnung) einzurichten, mit der Grundlagen für unternehmerische Entscheidungen ermittelt werden können. Das MPA hat die für die Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

9.3 Spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) ist der Jahresabschluss vorzulegen.

9.4 Das MW kann die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer anordnen.

9.5 Das MW stellt den Jahresabschluss fest und übersendet ihn anschließend dem MdF und dem Landesrechnungshof.

9.6 Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein ausführlicher Lagebericht vorzulegen. Dem MW ist auf Anforderung ein Zwischenbericht vorzulegen.

IV. Schlussbestimmungen

10.1 Dieser Organisationserlass tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Im Übrigen gelten die bisher für das MPA ergangenen Richtlinien, Erlasse und Dienstanweisungen sowie die internen Regelungen des MPA fort.

10.2 Der Beschluss der Landesregierung über die Errichtung eines MPA vom 1. Dezember 1992 tritt gleichzeitig außer Kraft.