Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens über den Betrieb des Archivs der Kunstsammlungen von Parteien, Massenorganisationen und Staatsorganen der DDR durch das Land Brandenburg (Verwaltungsabkommen Kunstarchiv)
Das im Umlaufverfahren unterzeichnete Verwaltungsabkommen über den Betrieb des Archivs der Kunstsammlungen von Parteien, Massenorganisationen und Staatsorganen der DDR durch das Land Brandenburg (Verwaltungsabkommen Kunstarchiv) vom 27. Juli 2001 ist nach seinem § 9 am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Potsdam, den 7. Mai 2002
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe
Verwaltungsabkommen über den Betrieb des Archivs der Kunstsammlungen von Parteien, Massenorganisationen und Staatsorganen der DDR durch das Land Brandenburg
(Verwaltungsabkommen Kunstarchiv)
Die Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg (nachfolgend „Länder“) sind wie folgt übereingekommen:
§ 1
Die Länder sind Eigentümer jeweils der in Anlage 1* (Berlin), Anlage 2* (Brandenburg) und Anlage 3* (Mecklenburg-Vorpommern) aufgeführten, in der DDR entstandenen Kunstwerke und zur Unterleihe berechtigte Entleiher der in Anlage 1a* (Berlin), Anlage 2a* (Brandenburg) und Anlage 3a* (Mecklenburg-Vorpommern) aufgeführten Kunstwerke derselben Herkunft. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Berlin übergeben dem Land Brandenburg diese Kunstwerke zur Leihe, mit Ausnahme der in der Anlage 4* aufgeführten Kunstwerke. Das Land Berlin gibt darüber hinaus die in Anlage 5* aufgeführten Kunstwerke zur Leihe. Das Land Brandenburg ist zur Unterleihe der Kunstwerke berechtigt.
§ 2
(1) Das Land Brandenburg wird die ihm geliehenen und eigenen Kunstwerke als Archivbestand im Sinne eines „Archivs der Kunstsammlungen der Parteien, Massenorganisationen und Staatsorgane der DDR“ (Kunstarchiv) zusammenführen und unverzüglich und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 52 Abgabenordnung nutzen. Zur Nutzung des Archivbestandes bedient sich das Land Brandenburg einer im Land ansässigen juristischen Person (Betreiber), die Träger des Archivbestandes wird. Innerhalb der Betreibereinrichtung wird eine organisatorisch selbständige Einheit (Kunstarchiv) gebildet.
(2) Das Land Brandenburg verpflichtet sich, die organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, dass der Archivbestand genutzt werden kann für
- die wissenschaftliche Erschließung, Information und Veröffentlichung;
- die Sammlung, Archivierung und Auswertung sekundärer Materialien zum Thema „Kunst der DDR“;
- kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen.
(3) Die Anlage einer musealen Sammlung zur DDR-Kunst ist nicht Zweck des Archivs.
(4) Zur Erfüllung der sich aus diesem Verwaltungsabkommen ergebenden Pflichten schließt das Land Brandenburg mit der in Absatz 1 genannten juristischen Person einen Betreibervertrag, der den Ländern Berlin und Mecklenburg-Vorpommern vor Abschluss zur Zustimmung vorzulegen ist. Die Zustimmung kann nur versagt werden, wenn die in § 2 Abs. 2 lit. a. bis c. formulierte Aufgabenbestimmung im Betreibervertrag nicht oder nur teilweise vereinbart ist.
§ 3
(1) Das Land Brandenburg ist verpflichtet, die Leihgaben mit Sorgfalt zu behandeln. Der Betreiber haftet nur im Fall grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(2) Konservatorische und restauratorische Arbeiten an den Kunstwerken lässt das Land Brandenburg, soweit sie durch den vertragsgemäßen Gebrauch erforderlich werden, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen im Einvernehmen mit dem verleihenden Land auf dessen Rechnung vornehmen. Die Kosten sind aus den Einnahmen des Kunstarchivs aus Verleih und sonstiger vertragsgemäßer Nutzung nach Maßgabe der im Wirtschaftsplan des Betreibers festgelegten Mittel zu decken. Soweit sie diese übersteigen, fallen sie dem verleihenden Land zur Last. Bei Beschädigungen oder Verlust eines der Kunstwerke hat das Land Brandenburg dem verleihenden Land unverzüglich Mitteilung zu machen. Es wird das verleihende Land bei der Geltendmachung gesetzlicher Schadensersatz- oder Herausgabeansprüche gegen Dritte unterstützen. Das Land Brandenburg tritt den verleihenden Ländern sämtliche eigene Schadensersatz- und Herausgabeansprüche sowie Versicherungsansprüche gegen Dritte ab, die im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem Verlust eines Kunstwerkes stehen.
(3) Das Land Brandenburg wird die ihm geliehenen Kunstwerke im Depot der Burg Beeskow unterbringen und von ihnen vertragsgemäß Gebrauch machen. Vorübergehende Entfernung aus dem Depot für Veranstaltungen ist zulässig. Unterleihe oder Vermietung an Dritte ist nur für bestimmte Zeit zulässig und bedarf der vorherigen Zustimmung des verleihenden Landes; sie gilt als erteilt, wenn das Land nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bitte um Zustimmung gegenüber dem Betreiber widerspricht. Näheres regeln zu erarbeitende Richtlinien für die Ausleihe.
(4) Die in der Anlage 4* verzeichneten Kunstwerke unterliegen der Aufsichtspflicht und konservatorischen Betreuung der Eigentümer unmittelbar. Kosten für Umsetzungen, Restaurierungen und Konservierungen sind von den Eigentümern zu tragen.
(5) Das Land Brandenburg ist im Verhältnis zu den verleihenden Ländern berechtigt, die Kunstwerke im Sinne von § 1 auch für Publikationen und Ausstellungen fotografisch zu reproduzieren; von Ansprüchen Dritter, die dadurch entstehen können, stellt das Land Brandenburg die verleihenden Länder frei.
§ 4
Das Land Brandenburg ist bereit, weitere in der DDR geschaffene Kunstwerke, die im Auftrag von Parteien, Massenorganisationen und Staatsorganen entstanden, zu den Bedingungen dieses Verwaltungsabkommens als Leihgabe entgegenzunehmen. Auch diese Kunstwerke unterliegen den Bestimmungen dieses Verwaltungsabkommens.
§ 5
Das Land Brandenburg wird den Ländern jederzeit Zugang zu den Leihgaben gewähren. Bei Unterleihe und Vermietung ist dieses Recht gegenüber Dritten sicherzustellen. Jedes Land kann die dem Land Brandenburg geliehenen Werke für begrenzte Zeit auf eigene Kosten zurücknehmen, soweit es die Rücknahme drei Monate zuvor angemeldet hat. Danach wird das Leihverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt.
§ 6
(1) Die Länder verpflichten sich, die Kosten, die dem Betreiber bei sparsamer Wirtschaftsführung aus dem zwischen ihm und dem Land Brandenburg geschlossenen Vertrag bei der Erfüllung seiner Pflichten entstehen, auf der Basis eines durch das Kuratorium einvernehmlich beschlossenen Wirtschaftsplanes zu tragen. Dabei tragen das Land Berlin und das Land Brandenburg die Kosten des Fehlbedarfs, soweit er nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden kann, jeweils zur Hälfte in Höhe von jeweils bis zu 200.000 DM/102.258 EURO nach Maßgabe der Haushaltspläne. Das Land Mecklenburg-Vorpommern wird im Rahmen seines Haushalts für besondere Vorhaben Projektzuwendungen vorsehen. Der Betreiber ist berechtigt, Zuwendungen, Spenden und andere Mittel von dritter Seite anzunehmen.
(2) Das Land Brandenburg wird dafür Sorge tragen, dass
- der Betreiber bis zum 31. Oktober vor Beginn jedes folgenden Haushaltsjahres den Entwurf eines Wirtschaftsplanes des Kunstarchivs dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg zur Genehmigung vorlegt;
- für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Kassenund Buchführung die Regeln der Landeshaushaltsordnung und der jeweils geltenden Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg entsprechend angewendet werden;
- die Erstattung in vier Beträgen zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeden Kalenderjahres erfolgen wird;
- im zweiten Quartal eines jeden Kalenderjahres der Betreiber gegenüber dem Land Brandenburg die Verwendung der Mittel abrechnen wird;
- jedes der Mittel gebenden Länder das Recht hat, die Rechnungsunterlagen einzusehen und ergänzende Auskünfte zu verlangen.
(3) Das Land Brandenburg wird den Verwendungsnachweis unverzüglich prüfen und ihn mit seinem Prüfungsergebnis den anderen Ländern übermitteln. Weitere Einzelheiten werden im Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Betreiber geregelt. Etwaige Überschüsse sind nach dem Verhältnis der Vorauszahlungen zu erstatten.
§ 7
(1) Für die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten bilden die Länder ein Kuratorium, in dem jedes Land jeweils einen Sitz und eine Stimme hat. Das Kuratorium ist auf Abteilungsleiterebene zu besetzen. Die Mitglieder können sich im Einzelfall vertreten lassen. Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und kommt im Übrigen dann zu einer Sitzung zusammen, wenn mindestens ein Land es beantragt oder die/der Vorsitzende es für erforderlich hält. Der Vertreter des Landes Brandenburg hat den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen ein. An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen der Leiter der Betreibereinrichtung und der Leiter des Kunstarchivs mit beratender Stimme teil.
(2) Zu den grundsätzlichen Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 gehören insbesondere der Beschluss über den jährlichen Wirtschafts- und Stellenplan, die Einstellung und Entlassung des Leiters des Kunstarchivs, die Benennung von Anzahl und Personen, die im Fachbeirat des Betreibers die Angelegenheiten des Kunstarchivs vertreten, die Richtlinien für die Ausleihe, eine Gebührenordnung, eine Besucher- und Benutzerordnung, der Erwerb und die Veräußerung von Vermögen und Gegenständen ab einem Wert von 10.000 DM/5.000 EURO.
Das Land Brandenburg stellt sicher, dass die Entscheidungen des Kuratoriums durch den Betreiber umgesetzt werden.
(3) Das Kuratorium beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es ist beschlussfähig, wenn ein Vertreter des Sitzlandes und der Vertreter eines weiteren Landes anwesend sind.
(4) Das Kuratorium kann sich vom Fachbeirat des Betreibers (§ 8) beraten lassen.
§ 8
Ein wissenschaftlicher Fachbeirat beim Betreiber berät den Betreiber fachlich bei der Durchführung der sich aus dem Betreibervertrag ergebenden Aufgaben.
§ 9
(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.
(2) Das Verwaltungsabkommen gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den jeweils anderen Ländern gekündigt werden, jedoch nur zum Ende eines Kalenderjahres und mit einer Frist von einem Jahr, es sei denn, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Begründete Herausgabe- oder Rückübereignungsansprüche Dritter hinsichtlich einzelner Kunstwerke sind kein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Verwaltungsabkommens. Sie rechtfertigen jedoch die fristlose Beendigung der Leihe für die betroffenen Werke.
(3) Kündigt eines der Länder, so wird das Verwaltungsabkommen zwischen den übrigen Ländern fortgesetzt. Es besteht jedoch bei den übrigen Ländern für diesen Fall ein Sonderkündigungsrecht, das mit einer Frist von 9 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres auszuüben ist. Endet das Verwaltungsabkommen auf diese Weise nach weniger als fünf Jahren Dauer, werden die angeschafften beweglichen Ausstattungsstücke des Kunstarchivs veräußert und der Erlös zu gleichen Teilen auf sämtliche Länder verteilt.
Potsdam, den 27. Juli 2001
Für das Land Berlin
Die Senatorin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Adrienne Goehler
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Johanna Wanka
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern
In Vertretung
Dr. Manfred Hiltner
* Anmerkung der Redaktion: Die Anlagen werden hier nicht veröffentlicht.
* Anmerkung der Redaktion: Die Anlagen werden hier nicht veröffentlicht.