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Aktuelle Fassung

Bundesumzugskostengesetz - BUKG - Zusage der Umzugskostenvergütung bei dienstlichen Maßnahmen im Inland


vom 12. Oktober 1999
(ABl./99, [Nr. 45], S.1120)

Anlagen: in Vordruckform

  • Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. Oktober 1999 -
  • Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 Bundesumzugskostengesetz
  • Merkblatt für den Umziehenden - Stand: 1.Oktober 1999

In meinem o. a. Erlass wird in den Abschnitten II und III u. a. auf die Trennungsgeldverordnung (TGV) hingewiesen. Die Trennungsgeldverordnung ist mit Wirkung vom 1. Juni 1999 durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1075) geändert worden.

Meine Hinweise in dem Erlass und den dortigen Anlagen 2 und 4 werden daher wie folgt angepasst:

1. In Abschnitt II des Erlasses werden in

  1. Nummer 1 Satz 2 die Wörter "sowie in § 3 Abs. 3 TGV gleichlautend",
  2. Nummer 1 Satz 3 die vierte Strichaufzählung [= - die Höhe des Trennungsgeldes (§ 3 Abs. 2 und 3 TGV)] und
  3. Nummer 2 der letzte Satz [= Die Bestätigung ist nicht Voraussetzung für die Höhe des Trennungsgeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TGV.]

ersatzlos gestrichen.

In Abschnitt III Nummer 3 des Erlasses werden

  1. im ersten Unterabsatz Satz 2 die Angabe "§ 2 Abs. 1 und 2 TGV" durch die Angabe "den §§ 3 und 4 TGV" ersetzt und
  2. im zweiten Unterabsatz die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

    "Da nicht unterstellt werden kann, dass dem Bediensteten auf Dauer am neuen Beschäftigungsort eine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereit gestellt wird, sind allgemein als Unterkunftskosten für die ersten 14 Tage höchstens der Betrag nach § 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes (Übernachtungsgeld) und ab dem 15. Tag ein Drittel dieses Betrages anzusetzen. Wird ausnahmsweise die Überlassung einer unentgeltlichen Unterkunft für die Dauer der vorgesehenen Verwendung verbindlich zugesagt, sind keine Unterkunftskosten anzusetzen."

2. Anlage 2 „Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. April 1997 -“ wird durch das beigefügte „Merkblatt über Trennungsgeld - Stand: 1. Oktober 1999 -“ ersetzt.

3. Anlage 4 - Formblatt über die Bestätigung der Einrichtung einer Wohnung im Sinne des § 10 Abs. 3 BUKG - wird durch das beigefügte Formblatt ersetzt.

Unabhängig von der o. g. Änderung der Trennungsgeldverordnung ist das „Merkblatt für den Umziehenden“ redaktionell geringfügig geändert worden. Die Anlage 3 meines o. a. Erlasses „Merkblatt für den Umziehenden - Stand: 1. April 1997 -“ wird durch das beigefügte „Merkblatt für den Umziehenden - Stand: 1. Oktober 1999 -“ ersetzt.

Klarstellend weise ich darauf hin, dass der in § 3 Abs. 1 Satz 3 TGV aus dem Einkommensteuerrecht übernommene Begriff „Beschäftigungsort“ mit dem im übrigen Trennungsgeldrecht weiterverwendeten Begriff „Dienstort“ inhaltlich gleich zu verstehen ist.

Dieses Rundschreiben wird im Amtsblatt veröffentlicht.