Benennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus Kreisen der öffentlichen Arbeitgeber für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg
Auf Grund des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) ordnet das Ministerium des Innern für den Bereich des Ministeriums des Innern, für die Gemeinden und Gemeindeverbände und für die sonstigen der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterstehenden Behörden, Einrichtungen, Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts an:
- Bei Vorschlägen für die Berufung von Beamten und Angestellten des Landes und der Gemeinden und Gemeindeverbände zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sollen Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktionen oder leitende Funktionen ausüben. Dazu gehören insbesondere Behörden- oder Dienststellenleiter und deren Vertreter, Abteilungs- oder Referatsleiter sowie Amtsleiter. Daneben können auch Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer betraut sind oder auf den Gebieten des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts tätig sind, sofern diese über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und aufgrund ihrer Persönlichkeit zur Vertretung ihrer Behörde oder Dienststelle geeignet sind.
- Auf die persönlichen Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter nach den §§ 16, 17, 35 des Sozialgerichtsgesetzes und nach § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) wird hingewiesen.