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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verbindlichkeit des Leitfadens zur Ausweisung und Kennzeichnung eines Reit- und Fahrwegenetzes im Land Brandenburg


vom 3. September 1999
(ABl./99, [Nr. 38], S.881)

Die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung und die Ämter für Forstwirtschaft im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten haben ihrem Verwaltungshandeln den anliegenden Leitfaden zur Ausweisung und Kennzeichnung eines Reit- und Fahrwegenetzes zu Grunde zu legen.

Dieser Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Leitfaden zur Ausweisung und Kennzeichnung eines Reit- und Fahrwegenetzes im Land Brandenburg

1. Aufgabenstellung

Der Leitfaden ist als Handreichung zu verstehen und erläutert die Verwaltungstätigkeit im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Zusammenhang mit der Ausweisung und Kennzeichnung des Reit- und Fahrwegenetzes sowie das Zusammenwirken mit Behörden, Verbänden und Einrichtungen zur Förderung des Tourismus mit dem Pferd.

Die Bedingungen für Tourismus mit dem Pferd sind in Brandenburg dank seiner landschaftlichen Schönheit, der Bodenqualität, der geringen Siedlungsdichte und der Vielfalt touristischer Ziele außerordentlich günstig. Das Freizeitangebot und die Vermarktungsbedingungen sollen daher in diesem Bereich durch die Entwicklung eines landesweiten Reit- und Fahrwegenetzes verbessert werden und auf diese Weise zur Einkommensverbesserung in ländlichen Gebieten beitragen.

2. Ausgangssituation

Das landwirtschaftliche Nutztier Pferd wird in Brandenburg fast ausschließlich als Reit- und Fahrpferd zur Erholung und im Freizeitsport genutzt und ist zu einem wichtigen Wirtschaftsfaktor geworden.

Zur Nutzung dieses Potenzials für die Entwicklung des ländlichen Raumes muss ein ausreichend dimensioniertes Reit- und Fahrwegenetz ausgewiesen und mit Pferdebetrieben, Reiterhöfen, Reitstationen, Rastplätzen, gastronomischen Einrichtungen und touristischen Zielen verknüpft werden. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat am 6. März 1997 den Ämtern für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung die Koordinierung dieser Aufgabenstellung übertragen und die Landkreise um Unterstützung bei der Umsetzung gebeten.

3. Grundsätzliches zur Ausweisung des Reit- und Fahrwegenetzes

Bei der Ausweisung und Kennzeichnung von Reit- und Fahrwegen sind die Interessen anderer Erholungssuchender, der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie des Natur- und Umweltschutzes zu berücksichtigen. Geeignete Gremien sind die Koordinierungsgruppen für ländliche Entwicklung bei den Ämtern für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung.

Bei der Routenplanung sollen die Tourismuspotenziale erschlossen werden.

Die Dichte des Wegenetzes soll dem Nutzungsbedarf entsprechen. Ein attraktiver Routenverlauf ist anzustreben. Die Wege sollen möglichst abseits stark frequentierter Bundes- und Landesstraßen geführt werden.

Wegen des hohen Waldanteils im Land Brandenburg wird ein beachtlicher Anteil des Reit- und Fahrwegenetzes im Wald nach § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) auszuweisen bzw. in analoger Anwendung von § 19 Abs. 3 LWaldG zu kennzeichnen sein. Das gilt besonders für Regionen, in denen kein ausreichend geeignetes Wegenetz abseits stark frequentierter Straßen verfügbar gemacht werden kann. Die nach § 19 Abs. 3 Satz 2 LWaldG erforderliche Genehmigung kann dann unter Bezugnahme auf das gekennzeichnete Fahrwegenetz erteilt werden.

Die Ausweisung und Kennzeichnung der Wege soll die Nutzung durch Touristen berücksichtigen.

4. Erfassung und Fortschreibung des Reit- und Fahrwegenetzes

Die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung erfassen die von den Gemeinden gemäß § 3 der Gemeindeordnung empfohlenen und von den unteren Forstbehörden unter Beteiligung der Interessenten vor Ort gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG in Verbindung mit der Verordnung über das Reiten im Wald festgelegten Reitwege und die in analoger Anwendung von § 19 Abs. 3 LWaldG gekennzeichneten Fahrwege; sie koordinieren den Streckenverlauf in Abstimmung mit den Gemeinden und schreiben das Wegenetz fort.

5. Kartierung und Dokumentation

Die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung weisen in Form einer GIS-Datei, die auf der Grundlage topographischer Karten des Maßstabes 1 : 50.000 zu erstellen ist, das Reit- und Fahrwegenetz aus. Die Einheitlichkeit verwendeter Symbole und Basiskarten ist im Rahmen der technischen Voraussetzungen zu gewährleisten.

Die GIS-Datei soll mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Ausweisung/Kennzeichnung der Wege als Reit- und Fahrwege bzw. Reitwege
  • Ausweisung der Pferdehöfe und Reitstationen entsprechend den Kriterien
    1. Pferdehof - Tierbestand > 5 Pferde, verbunden mit reittouristischem Angebot
    2. Reitstation - Tierbestand > 5 Pferde, verbunden mit reittouristischem Angebot,   Übernachtungskapazitäten auf dem Hof bzw. im Ort und Unterbringungsmöglichkeit für Gästepferde
  • Hinweise auf Gaststätten und besondere touristische Ziele.

Die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung stellen die vorgenannten Informationen insbesondere den Reisegebietsverbänden zur Integration in die regionalen Konzepte zur touristischen Wegweisung bzw. in touristische Wegeleitsysteme sowie zur touristischen Vermarktung zur Verfügung.

6. Beschilderung der Reit- und Fahrwege

Die Beschilderung nichtöffentlicher Reit- und Fahrwege innerhalb des Waldes erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

Die Beschilderung an öffentlichen Straßen obliegt den Bedarfsträgern (Landkreise, Ämter, Kommunen und Leistungsträger, wie z. B. Anbieter von Pferdesport- und -touristischen Leistungen, Reit- und Fahrvereine etc.).

Für die Art und Weise der Beschilderung von Reit- und Fahrwegen an Kommunalstraßen sowie öffentlichen Wald-/Forstwegen gelten die speziellen Vorgaben des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 10. Dezember 1997.

Die Außerortsorientierung des überörtlichen Verkehrs auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen auf Betriebe und Einrichtungen des Pferdesports/Reit- und Fahrtourismus (Reitstationen) erfolgt nach Maßgabe der Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 15.August 1997 (ABl. S. 811) sowie der Änderung der Richtlinie vom 24. November 1997(ABl. S. 1006).

Bei der Aufstellung der Hinweisschilder sind die jeweiligen Vorschriften über die Beteiligung der Straßenverkehrs- bzw. Straßenbaubehörde zu beachten.

Auf die Empfehlungen des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zur Arbeit mit regionalen Konzepten für ein touristisches Wegeleitsystem wird verwiesen.

7. In-Kraft-Treten

Der Leitfaden ist ab sofort dem Verwaltungshandeln im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu Grunde zu legen.