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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums des Innern über die Vergabe von Lehrgangsplätzen an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz Brandenburg


vom 21. Juli 1999
(ABl./99, [Nr. 33], S.694)

Auf Grund des § 38 Abs. 4 des Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1994 (GVBl. I S. 65), geändert durch Artikel 3 des 1. Haushaltsstrukturgesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358), erlässt der Minister des Innern folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Ermittlung des Lehrgangsbedarfs

1.1 Der Bedarf an Lehrgangsplätzen ist von den Wehrführern zu ermitteln und bei den Kreisbrandmeistern für die Ämter und Gemeinden anzumelden. Für die kreisfreien Städte ermitteln die Leiter der Berufsfeuerwehren ihren Bedarf.

1.2 Der Bedarf an Lehrgangsplätzen ist der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE) mit einer Sammelliste bis zum 15. September des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr zu melden.

1.3 Die Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren melden ihren Bedarf bis zum 15. September des laufenden Jahres für das folgende Jahr unmittelbar der LSTE.

1.4 Die LSTE erstellt bis zum 15. Oktober des laufenden Jahres den Lehrplan für das erste Schulhalbjahr des nächsten Kalenderjahres und bis zum 15. April für das zweite Schulhalbjahr.

1.5 Die Lehrgangsplätze werden auf Vorschlag der LSTE nach den eingegangenen Bedarfsmeldungen vergeben und den Aufsichtsbehörden zur Weiterleitung an die Kreisbrandmeister und Leiter der Berufsfeuerwehren übersandt. Diese geben die Lehrgangsplätze den Leitern der Freiwilligen Feuerwehr bekannt.

1.6 Der Lehrgangsteilnehmer ist vom Leiter der Freiwilligen Feuerwehr über den Erhalt eines Lehrgangsplatzes schriftlich zu benachrichtigen.

2. Lehrgangsmeldungen

2.1 Die Träger des Brandschutzes (Brandschutzgesetz § 1 Abs. 1) stellen die Erfüllung der Lehrgangsvoraussetzungen für den jeweiligen Lehrgang fest und übersenden dem Kreisbrandmeister die für den jeweiligen Lehrgang benötigten Unterlagen. Die Kreisbrandmeister oder die Leiter der Berufsfeuerwehren prüfen und bestätigen, ob die gemeldeten Teilnehmer tatsächlich die Lehrgangsvoraussetzungen erfüllen.

2.2 Die Lehrgangsvoraussetzungen sind zu ermitteln aus:

  1. Laufbahnvorschriften,
  2. Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften,
  3. Feuerwehr-Dienstvorschriften und
  4. Vorgaben der LSTE.

2.3 In begründeten Einzelfällen kann der Leiter der LSTE auf Antrag der Kreisbrandmeister oder Leiter der Berufsfeuerwehren Ausnahmen von den Lehrgangsvoraussetzungen zulassen, wenn durch andere geeignete Qualifikationen in Verbindung mit langjährigen, praktischen Tätigkeiten die Lehrgangsvoraussetzungen vergleichbar erfüllt werden.

3. Lehrgangsplatzzuweisungen

3.1 Die Lehrgangsanmeldungen sind der LSTE mit den für den Ausbildungslehrgang erforderlichen Unterlagen zuzuleiten und mindestens vier Wochen vor Lehrgangsbeginn bei der LSTE einzureichen.

3.2 Zugeteilte Lehrgangsplätze, die nicht besetzt werden können, sind vom Kreisbrandmeister anderen Feuerwehren des Landkreises anzubieten. Dies gilt auch für die Weitergabe von Lehrgangsplätzen an andere Landkreise/kreisfreie Städte. Ist eine Weitergabe der Lehrgangsplätze nach Satz 2 erfolglos geblieben, ist dies durch den Kreisbrandmeister oder einen von ihm Beauftragten der LSTE unverzüglich zurückzumelden.

3.3 Lehrgangsplätze, die bis zum Meldeschluss zurückgemeldet wurden, werden auf telefonischen oder schriftlichen Antrag anderen Bedarfsträgern zugeteilt.

3.4 Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren erhalten die Zuweisungen unmittelbar von der LSTE.

3.5 Der Leiter der LSTE entscheidet in Zweifelsfällen über die Zulassung der Bewerber zum Lehrgang. Er ist berechtigt, Teilnehmer, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, zurückzuweisen.

3.6 Lehrgänge, die nicht mindestens zu 50 Prozent entsprechend dem Lehrgangsplan der LSTE zum Zeitpunkt des Meldeschlusses belegt sind, können durch die LSTE über die unteren Aufsichtsbehörden abgesagt werden.

4. Teilnahmebescheinigungen/Zeugnisse

4.1 Dem Lehrgangsteilnehmer wird nach Abschluss der Ausbildung die Bescheinigung zur Vorlage bei der entsendenden Dienststelle oder dem Arbeitgeber ausgehändigt.

4.2 Die Zeugnisse und Teilnehmerbescheinigungen werden den Landkreisen oder kreisfreien Städten auf dem Dienstweg zur Weitergabe an den Lehrgangsteilnehmer übersandt. Die Kreisbrandmeister sind darüber in Kenntnis zu setzen.

4.3 Die Benachrichtigung über das Nichtbestehen der Prüfung oder des Leistungstests wird dem Träger des Brandschutzes zur Weiterleitung an den Lehrgangsteilnehmer übersandt. Die jeweilige Aufsichtsbehörde erhält eine Durchschrift. Die Kreisbrandmeister sind darüber in Kenntnis zu setzen.

5. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministers des Innern vom 16. September 1994 (ABl. S. 1442) außer Kraft.