Landesspezifische Regelungen zur Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung
Die Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung (Steueranmeldungs-Datenübermittlungs-Verordnung - StADÜV) vom 21. Oktober 1998 ist im BGBl. I S. 3197 und im BStBl. I S. 1291 veröffentlicht worden und am 1. November 1998 in Kraft getreten. Gleichzeitig wurde die Steueranmeldungs-Datenträger-Verordnung vom 21. August 1988 außer Kraft gesetzt.
Durch die StADÜV wird ermöglicht, dass jeder Unternehmer/Arbeitgeber seine Anmeldungen (Umsatz- bzw. Lohnsteueranmeldungen) auf Datenträgern oder über Datenfernübertragung der Steuerverwaltung übermitteln kann.
Zur Umsetzung der StADÜV wurden für Brandenburg folgende Festlegungen getroffen:
Die Übermittlung der Anmeldungsdaten gemäß StADÜV für neu an dem Verfahren teilnehmende Unternehmer/Arbeitgeber erfolgt nur per Datenfernübertragung auf der Grundlage der Richtlinie Dateiübertragung Finanzverwaltung.
Für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg werden hiermit als zuständige Stellen
- für das Genehmigungsverfahren (§§ 3, 4 Abs. 1 StADÜV) und das Zulassungsverfahren (§§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 StADÜV) die Oberfinanzdirektion Cottbus, Am Nordrand 45, 03044 Cottbus und
- als annehmende Stelle das Finanzrechenzentrum Cottbus, Bautzener Str. 47, 03050 Cottbus bestimmt.