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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Hinweise für die Vollziehungsbeamten bei den Kassen der Landkreise, kreisfreien Städte, Ämter, amtsfreien Gemeinden und Zweckverbände


vom 6. August 1999
(ABl./99, [Nr. 46], S.1137)

Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern regen für den Fall, daß die Vollstreckungsbehörden Dienstanweisungen für ihre Vollziehungsbeamten erlassen wollen, an, bei ihrer Erarbeitung - unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten - nachstehende Regelungen als Grundlage in Betracht zu ziehen:

Inhaltsverzeichnis:

1. Aufgaben und Befugnisse des Vollziehungsbeamten
2. Vereidigung
3. Ausschluß von der Amtstätigkeit
4. Befangenheit
5. Geheimhaltung
6. Ausweispflicht
7. Der Vollstreckungsauftrag
8. Amtshandlungen zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen
9. Vergütung für Hilfspersonen, Zeugen und Sachverständige
10. Aufnahme von Urkunden
11. Niederschriften; allgemeine Hinweise
12. Erledigungsfristen für Vollstreckungsaufträge
13. Wertpapiere, Wertzeichen und Kostbarkeiten; Begriffsbestimmungen
14. Verhalten bei der Vollstreckung; Allgemeines
15. Aufforderung zur Leistung
16. Annahme und Abführung der Leistung
17. Anrechnung von Teilleistungen
18. Quittungen
19. Aufbewahrung und Abführung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren; Abrechnung
20. Abführung und Aufbewahrung anderer Pfandstücke
21. Verhalten bei Nichtleistung; Durchsuchung
22. Verhalten bei Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners
23. Verhalten bei Widerstand
24. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
25. Insolvenzverfahren
26. Tod des Vollstreckungsschuldners
27. Vollstreckung gegen deutsche Soldaten
28. Pfändung
29. Unpfändbare Sachen
30. Überpfändungen
31. Auswahl der Pfandstücke
32. Beachtung des Gewahrsams
33. Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sachen
34. Vollzug der Pfändung
35. Vorwegpfändung
36. Austauschpfändung
37. Vorläufige Austauschpfändung
38. Anschlußpfändung
39. Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger
40. Pfändungsniederschrift
41. Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch
42. Versteigerungsauftrag und Auftrag zum freihändigen Verkauf
43. Bereitstellen der Pfandstücke
44. Versteigerungsverfahren und -bedingungen
45. Niederschrift über die Versteigerung
46. Der freihändige Verkauf
47. Niederschrift über den freihändigen Verkauf
48. Pfändung bei Landwirten; Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind
49. Pfändung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
50. Pfändung von Wertpapieren
51. Aufhebung der Pfändung; Freigabe der Pfandstücke
52. Rückgabe der Pfandstücke
53. Wegnahme und Entgegennahme von Sachen
54. Bekanntgabe der Dienstanweisung

1. Aufgaben und Befugnisse des Vollziehungsbeamten

1.1 Der Vollziehungsbeamte führt auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde das Zwangsverfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen durch, soweit es nicht der Vollstreckungsbehörde selbst zugewiesen ist (§ 8 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg - VwVGBbg).

1.2 Der Vollziehungsbeamte handelt nicht kraft eigenen Rechts; er wird im Namen seiner Vollstreckungsbehörde und im Rahmen des ihm erteilten Auftrags tätig (§ 9 Satz 1 VwVGBbg).

1.3 Hat der Vollziehungsbeamte bei der Anwendung der Dienstanweisung Zweifel, so hat er sich an den Kassenverwalter oder dessen Vertreter zu wenden, dessen Weisungen er untersteht.

2. Vereidigung

Vor seiner eidlichen Verpflichtung (§ 8 Abs. 2 VwVGBbg) darf der Vollziehungsbeamte keine Vollstreckungshandlungen vornehmen.

3. Ausschluß von der Amtstätigkeit

Der Vollziehungsbeamte darf in einem Vollstreckungsverfahren in den in § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) genannten Fällen nicht tätig werden.

4. Befangenheit

4.1 Hält sich der Vollziehungsbeamte für befangen (§ 21 VwVfGBbg), so hat er dies dem Leiter der Kasse oder dessen Vertreter unverzüglich unter Darlegung des Sachverhalts mitzuteilen, der über seine Mitwirkung entscheidet.

4.2 Unberührt bleibt die Befugnis des Leiters der Kasse oder dessen Vertreter, dem Vollziehungsbeamten den Vollstreckungsauftrag zu entziehen, wenn er oder ein Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens den Vollziehungsbeamten für befangen halten.

5. Geheimhaltung

5.1 Der Vollziehungsbeamte darf Verhältnisse eines anderen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm dienstlich bekanntgeworden sind, nicht unbefugt offenbaren. Er hat das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) zu wahren. Diese Pflichten dauern fort, wenn der Vollziehungsbeamte aus dem Vollstreckungsdienst ausscheidet.

5.2 Der Vollziehungsbeamte darf ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu bewahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Genehmigung entscheidet der Leiter der Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe der §§ 25, 26 des Landesbeamtengesetzes und § 30 AO; dieser kann die Entscheidung allgemein oder im Einzelfall einem anderen Vorgesetzten des Vollziehungsbeamten übertragen.

6. Ausweispflicht

Der Vollziehungsbeamte hat stets

  1. den Vollstreckungsauftrag gemäß § 9 Satz 1 VwVGBbg, der dem Nachweis dient, daß der Vollziehungsbeamte zur Vornahme bestimmter einzelner Vollstreckungshandlungen ermächtigt ist, und
  2. seinen Ausweis gemäß § 9 Satz 2 VwVGBbg, der dem Nachweis dient, daß der Vollziehungsbeamte zur Vornah-me von Vollstreckungshandlungen allgemein ermächtigt

ist,

bei sich zu führen. Der Auftrag ist bei Ausübung seiner Tätigkeit stets und der Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen.

7. Der Vollstreckungsauftrag

7.1 Der Vollziehungsbeamte darf eine Vollstreckungsmaßnahme nur auf Grund des Vollstreckungsauftrags seiner Vollstreckungsbehörde vornehmen. Ein Auftrag oder ein Amtshilfeersuchen einer fremden Vollstreckungsbehörde oder einer anderen Stelle bildet für sich allein keinen ausreichenden Vollstreckungsauftrag.

7.2 Dem Vollziehungsbeamten steht kein Prüfungsrecht darüber zu, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die den Vollstreckungsauftrag begründen. Auf offensichtliche Unrichtigkeiten hat der Vollziehungsbeamte die Vollstreckungsbehörde jedoch aufmerksam zu machen.

7.3 Soweit der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung des Vollstreckungsauftrages Entscheidungen nach seinem Ermessen treffen muß (z. B. darüber, welche Sachen des Vollstreckungsschuldners zu pfänden sind), hat er sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

7.4 Ist im Vollstreckungsauftrag der Tag angegeben, bis zu dem die darin aufgeführten Säumniszuschläge oder Zinsen berechnet sind, so hat der Vollziehungsbeamte die weiter entstehenden Säumniszuschläge oder Zinsen zu berechnen und einzuziehen, sofern die Vollstreckungsbehörde nicht anders entscheidet.

7.5 Soweit sie nicht bereits im Vollstreckungsauftrag enthalten sind, hat der Vollziehungsbeamte an Hand der ihm von der Vollstreckungsbehörde übergebenen Unterlagen die Gebühren nach den §§ 1 bis 9 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (Bbg KostO) zu berechnen, die durch die Ausführung des Vollstreckungsauftrages entstehen. Das gilt auch für die entstehenden baren Auslagen (§§ 10 und 11 Bbg KostO).

8. Amtshandlungen zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

8.1 Zur Nachtzeit (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 289 AO und § 188 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung - ZPO) sowie an Sonntagen und den gemäß § 2 Abs. 1 des Feiertagsgesetzes - FTG - vom 21. März 1991 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 167, 170), anerkannten Feiertagen sind

  1. Mahnzettel nicht auszuhändigen,
  2. Zustellungen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde zu bewirken und
  3. Vollstreckungshandlungen und andere Amtshandlungen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorzunehmen. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung unaufgefordert vorzuzeigen.

8.2 Bei einer Zustellung erhält der Vollstreckungsschuldner eine Abschrift der Erlaubnis; die Urschrift bleibt bei den Akten. Eine Zustellung ohne diese Erlaubnis ist nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert wird (§ 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg - BbgVwZG - in Verbindung mit § 12 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG).

8.3 Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, daß eine zur Tageszeit begonnene Vollstreckungshandlung oder an- dere Amtshandlung sich in die Nachtzeit erstrecken wird, so hat er dies rechtzeitig der Vollstreckungsbehörde anzuzeigen. Die Vollstreckungsbehörde ordnet gegebenenfalls vorsorglich an, die Amtshandlung in der Nachtzeit fortzusetzen.

8.4 Zustellungen und Vollstreckungshandlungen an religiösen Feiertagen (§ 2 Abs. 4 FTG), die von Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften außer den in § 2 Abs. 1 FTG genannten gesetzlich anerkannten Feiertagen begangen werden, sollen bei Vollstreckungsschuldnern, die dem entsprechenden religiösen Bekenntnis angehören, nur bei Gefahr im Verzug oder wenn der Vollstreckungsschuldner an diesem Tag sein Geschäft oder seinen Betrieb geöffnet hält oder sonst seiner Arbeit nachgeht, vorgenommen werden.

9. Vergütung für Hilfspersonen, Zeugen und Sachverständige

9.1 Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung Hilfspersonen (z. B. Handwerker, Verwahrer, Fuhrunternehmen) zu, so soll er mit der Hilfsperson, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, eine Vergütung vereinbaren. Die Vereinbarung soll, bevor die Hilfsperson ihre Tätigkeit ausübt, abgeschlossen werden.

9.2 Kann über die Höhe der Entschädigung keine Einigung erzielt werden, so bestimmt der Vollziehungsbeamte den Vergütungsbetrag, nachdem die Hilfsperson ihre Tätigkeit ausgeübt hat. Mit Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung ist die Hilfsperson an die Vollstreckungsbehörde zu verweisen.

9.3 Für die Vergütung einer Hilfsperson sind die Preise zugrunde zu legen, die für derartige Leistungen ortsüblich sind. Die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige soll, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen, in der Regel nicht die Beträge übersteigen, die ihnen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325, 1355), zu gewähren wären.

9.4 Wird ein gepfändetes Tier einem Verwahrer übergeben oder in dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines sonstigen Gewahrsamsinhabers belassen, so kann der Vollziehungsbeamte, mit Genehmigung der Vollstreckungsbehörde, mit dem Betroffenen vereinbaren, daß dieser als Entgelt für die Fütterung und Pflege des Tieres dessen gewöhnliche Nutzung (z. B. die Milch einer Kuh) verbrauchen darf.

9.5 Die Vergütung oder Entschädigung soll erst ausgezahlt werden, nachdem die Hilfsperson, der Zeuge oder Sachverständige die Tätigkeit beendet hat.

9.6 Die Vollstreckungsbehörde kann die Höhe der zu zahlenden Vergütung im Einzelfall selbst festsetzen. Sie zahlt den festgesetzten oder vereinbarten Betrag an die Hilfsperson, den Zeugen oder Sachverständigen aus.

10. Aufnahme von Urkunden

10.1 Niederschriften, Quittungen, Nachweisungen und Pfandanzeigen sind Urkunden im Sinne dieser Bestimmungen. Urkunden haben öffentlichen Glauben und sind daher mit größter Sorgfalt und gewissenhaft aufzunehmen. Sie haben dem tatsächlichen Hergang in jedem einzelnen Punkt zu entsprechen.

10.2 Bei der Aufnahme von Urkunden hat der Vollziehungsbeamte außer den besonderen Bestimmungen, die für einzelne Urkunden getroffen sind, folgendes zu beachten:

10.2.1 Die Urkunde muß den Ort und die Zeit der Aufnahme enthalten und von dem Vollziehungsbeamten unterschrieben sein. Der Unterschrift ist die Angabe “Vollziehungsbeamter” oder “Vollziehungsbeamtin” und, wenn es sich sonst aus der Urkunde nicht ergibt, außerdem die Vollstreckungsbehörde des Vollziehungsbeamten hinzuzufügen. Faksimilestempel dürfen zur Unterschriftsleistung nicht verwendet werden.

10.2.2 Die Urkunden sind vollständig, deutlich und klar abzufassen. In Vordrucken sind die zur Ausfüllung bestimmten Zwischenräume, soweit sie durch die erforderlichen Eintragungen nicht ausgefüllt werden, durch Füllstriche zu weiteren Eintragungen ungeeignet zu machen. Reicht der in einem Vordruck vorgesehene Raum nicht aus, so sind Eintragungen, die auf dem Vordruck selbst nicht untergebracht werden können, in einer Anlage zur Urkunde aufzunehmen. Die Anlage ist ebenfalls von dem Vollziehungsbeamten zu unterschreiben. Die Schrift muß haltbar sein; ein Bleistift darf auch bei Abschriften nicht verwendet werden. Eine Pfand-anzeige im Freien kann mit Farbe geschrieben werden.

10.2.3 Radieren, Überkleben oder sonstige nachträgliche Veränderungen, die den ursprünglichen Text nicht mehr erkennen lassen, sind untersagt. Nachträgliche Berichtigungen von Urkunden müssen in der Urkunde selbst oder - soweit dies nicht tunlich ist - in einer besonderen Anlage erfolgen. Sie müssen den Grund der Berichtigung erkennen lassen und sind mit Datum und Unterschrift zu versehen.

10.2.4 Urkunden, die aus mehreren Bögen oder einzelnen Blättern bestehen, sind zusammenzuheften oder in sonst geeigneter Weise miteinander zu verbinden.

10.2.5 Wird in Urkunden auf andere Urkunden Bezug genommen (z. B. auf gerichtliche oder notarielle Urkunden), so sind Datum und Aktenzeichen der bezogenen Urkunde anzugeben.

10.2.6 Auf den Urschriften und Abschriften der Urkunden hat der Vollziehungsbeamte eine Berechnung seiner Gebühren und Auslagen aufzustellen und die Geschäftsnummer anzugeben, die das beurkundete Geschäft bei der Vollstreckungsbehörde hat.

10.2.7 Die aufgenommenen Urkunden sind spätestens bei der nächsten Abrechnung der Vollstreckungsbehörde zu übergeben.

11. Niederschriften; allgemeine Hinweise

11.1 Der Vollziehungsbeamte hat gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 291 AO über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat den Gang der Vollstreckungshandlung unter Hervorhebung aller wesentlichen Vorgänge anzugeben. Bei mehreren Vollstreckungsaufträgen gegen einen Vollstreckungsschuldner oder bei ein und derselben Vollstreckungsmaßnahme (z. B. Pfändung oder Versteigerung) hat der Vollziehungsbeamte, wenn er diese Vollstreckungsaufträge gleichzeitig ausführt, nur eine Niederschrift aufzunehmen.

11.2 Wird die beizutreibende Leistung einschließlich Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten ganz und ohne Vorbehalt oder Bedingung an den Vollziehungsbeamten bewirkt, ohne daß der Vollziehungsbeamte - abgesehen von der Aufforderung zur Leistung - eine Vollstreckungsmaßnahme ergriffen hat, so ist eine Niederschrift nicht erforderlich. Sie wird durch die für die Vollstreckungsbehörde bestimmte Ausfertigung der Quittung ersetzt.

11.3 Nummer 10 ist zu beachten.

11.4 Vollstreckungshandlungen sind alle Handlungen, die der Vollziehungsbeamte zum Zwecke der Vollstreckung vornimmt. Insbesondere ist eine Niederschrift aufzunehmen über:

  1. die Annahme von Zahlungen mit einem Vorbehalt oder unter einer Bedingung sowie die Annahme von anderen Leistungen, wenn der entsprechende Vermerk in der Quittung nicht unterzubringen ist;
  2. die Durchsuchung des Besitzes des Vollstreckungsschuldners (z. B. die Durchsuchung der Wohnung und Behältnisse oder der Kleidung am Körper des Vollstreckungsschuldners);
  3. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aussetzung der Vollstreckung;
  4. die Pfändung (Anschlußpfändung, Austauschpfändung, vorläufige Austauschpfändung, Vorwegpfändung, Hilfspfändung, fruchtlose Pfändung);
  5. das Wegschaffen gepfändeter Sachen auch dann, wenn gepfändete Sachen, die zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen worden waren, nachträglich weggeschafft werden;
  6. die Wegnahme und die Entgegennahme von Sachen einschließlich Urkunden;
  7. die Verwertung (die Versteigerung oder den freihändigen Verkauf) gepfändeter Sachen;
  8. die Leistung von Widerstand und seine Überwindung und
  9. die Aufhebung der Pfändung und die Rückgabe von Pfandstücken.

11.5 Die Niederschrift soll in unmittelbarem Anschluß an die Vollstreckungshandlung, und zwar, wenn nicht besondere Umstände etwas anderes gebieten, an Ort und Stelle aufgenommen werden. Werden Abweichungen von dieser Regel notwendig, so sind die Gründe hierfür in der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift sowie mögliche Anlagen dieser sind auch von den in Num-mer 11.6 Buchstabe c genannten zugezogenen Personen zu unterschreiben. Dauert die Vollstreckungshandlung (z. B. eine Versteigerung) mehrere Tage, so ist die Niederschrift an jedem Tag abzuschließen und zu unter-zeichnen.

11.6 Die Niederschrift hat gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit den §§ 291 und 290 AO zu enthalten:

  1. den Ort und die Zeit der Aufnahme;
  2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung (z. B. Pfändung) unter kurzer Erwähnung der Vorgänge (wie z. B. das Ergebnis der Vollstreckung, und zwar auch bei fruchtloser Vollstreckung). Dazu gehören auch die Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 290 AO, wie beispielsweise

    aa) die Aufforderung zur Leistung,
    bb) das Vorzeigen des Vollstreckungsauftrages und gegebenenfalls das Vorzeigen, Aushändigen oder Niederlegen der besonderen Vollstrekkungsermächtigungen, z. B. zur Vornahme von Vollstreckungshandlungen an Sonn- und Feiertagen und zur Nachtzeit (Nummer 8) sowie zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung gegen den Willen des Wohnungsinhabers,
    cc) bei einer Verweigerung, den Zutritt oder die Durchsuchung der Wohnung zu gestatten, die Erklärung, daß die Vollstreckungsbehörde eine richterliche Durchsuchungsanordnung (Nummer 21.2 Buchstabe c) beantragen werde oder die Angabe der Gründe, die dafür sprechen, daß die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (Nummer 21.2 Buchstabe b), die eine richterliche Durchsuchungsanordnung entbehrlich machen;
  3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist, die Namen der zugezogenen Zeugen, Sachverständigen und sonstigen Hilfspersonen, unter Angabe ihrer zeitlichen Beanspruchung, wenn eine Vergütung nach Zeit in Betracht kommt, sowie Erklärungen zur Vollstreckung, die von dem Vollstreckungsschuldner oder einer anderen Person abgegeben werden;
  4. die Unterschriften der in Buchstabe c bezeichneten Personen und die Bemerkung, daß nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei. Hat eine der Personen nicht unterzeichnet, so ist der Grund anzugeben und
  5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

11.7 Die Personen, an die der Vollziehungsbeamte im Rahmen der Vollstreckungshandlung Aufforderungen oder Mitteilungen hätte mündlich richten müssen, erhalten gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 290 zweiter Halbsatz AO eine Abschrift der Niederschrift über die Vollstreckungshandlung, wenn der Vollziehungsbeamte die Aufforderungen und Mitteilungen nicht mündlich erlassen konnte. Darüber hinaus bestimmt die Vollstreckungsbehörde, ob sie oder der Vollziehungsbeamte dem Vollstreckungsschuldner, den an der Vollstreckung Beteiligten oder dem Gewahrsamsinhaber eine Abschrift der Niederschrift über die Vollstreckungshandlung erteilt.

11.8 Im übrigen wird auf die besonderen Hinweise über die Niederschriften der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen verwiesen.

12. Erledigungsfristen für Vollstreckungsaufträge

Die Erledigung der Aufträge darf nicht verzögert werden. Der Vollziehungsbeamte hat den Vollstreckungsauftrag in der ihm von der Vollstreckungsbehörde gesetzten Frist oder, wenn diese keine Frist bestimmt hat, unverzüglich durchzuführen. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, in welcher Reihenfolge die vorliegenden Aufträge nach ihrer Dringlichkeit zu erledigen sind. So kann es angebracht sein, einen Pfändungsauftrag umgehend auszuführen, um den Rang des Pfändungspfandrechts zu sichern. Der Vollziehungsbeamte muß in jedem Fall besonders prüfen, ob es sich um eine Eilsache handelt oder nicht. Bei nachstehenden Forderungen ist eine Dringlichkeit anzunehmen:

  1. Forderungen, die von der Verjährung bedroht sind,
  2. Forderungen aus der Rückbuchung ungedeckter Schecks,
  3. Zwangsgelder und
  4. Forderungen gegen Personen, die ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort ständig oder regelmäßig ändern oder ihre Erwerbstätigkeit an wechselnden Orten ausüben.

Erfolgt die erste Amtshandlung nicht innerhalb eines Monats, so ist der Grund für die Verzögerung aktenkundig zu machen.

13. Wertpapiere, Wertzeichen und Kostbarkeiten; Begriffsbestimmungen

13.1 Wertpapiere sind Urkunden, bei denen die Ausübung des verbrieften Rechts von der Inhaberschaft der Urkunde abhängt, so daß eine Rechtsausübung ohne den Papierbesitz nicht möglich ist. Diese Urkunde ist also Träger des Rechts.

13.1.1 Wertpapiere, die auf den Inhaber lauten (sogenannte Inhaberpapiere), sind zum Beispiel Aktien, Pfandbriefe, Inhaberschuldverschreibungen (auch Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten), Investmentzertifikate, die auf den Inhaber lauten, Schecks und auch Verrechnungsschecks, wenn diese auf den Inhaber lauten oder neben dem Namen des Zahlungsempfängers die Worte “oder Überbringer” enthalten.

13.1.2 Zu Namens- oder Rektapapieren (Wertpapieren, die auf eine namentlich bestimmte Person lauten, an die direkt zu leisten ist) zählen zum Beispiel der mit einer negativen Orderklausel versehene Wechsel oder Namensscheck, Namensaktien, Zwischenscheine, Investmentzertifikate auf den Namen, auf den Namen umgeschriebene Schuldverschreibungen, Kuxe und bürgerlich-rechtliche Anweisungen.

13.1.3 Hypothekenbriefe, Grund- und Rentenschuldscheine, die nicht auf den Inhaber lauten, sind zwar ebenfalls Namenspapiere aber keine Wertpapiere im Sinne des § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 286 Abs. 1 AO, sondern sogenannte Legitimationspapiere (diese dienen nur dem Beweis einer Forderung, sind selbst aber nicht Träger des Rechts; vgl. Nummer 13.1.4).

13.1.4 Legitimationspapiere und Beweisurkunden, wie zum Beispiel der Schuldschein, das Sparbuch, Pfandschein, Depotschein und die Versicherungspolice sind wie die Hypothekenbriefe, Grund- und Rentenschuldscheine keine Wertpapiere im Sinne des § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 286 Abs. 1 AO.

13.1.5 Wechsel (auch Blankowechsel) und andere Papiere, die durch Indossament übertragen werden können, sind ebenfalls Wertpapiere (sogenannte Orderpapiere). Zu den Orderpapieren gehören auch Namensschecks (auch Blankoschecks; siehe aber Nummer 13.1.2), an Order gestellte kaufmännische Anweisungen und Verpflichtungsscheine, an Order gestellte Konnossemente, an Order gestellte Lagerscheine, Ladescheine und Transportversicherungspolicen. Orderpapiere, in denen keine Forderung verbrieft ist, wie zum Beispiel die Namensaktie, zählen nicht zu den anderen Papieren im Sinne des § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 312 AO.

13.2 Zu den Kostbarkeiten gehören beispielsweise Gold- und Silberwaren, Schmuck und Uhren, Gegenstände aus anderem Edelmetall und andere bewegliche Sachen, die im Verhältnis zu ihrer Größe oder ihrem Gewicht einen außerordentlich hohen Wert haben, wie zum Beispiel wertvolle Gemälde oder Bücher.

13.3 Zu den Wertzeichen gehören zum Beispiel Steuer- und Stempelmarken, Postwertzeichen, Versicherungsmarken und Steuerzeichen.

14. Verhalten bei der Vollstreckung; Allgemeines

14.1 Bei der Vollstreckung wahrt der Vollziehungsbeamte neben den Interessen des Vollstreckungsgläubigers auch das des Vollstreckungsschuldners, soweit dies ohne Gefährdung des Erfolgs der Vollstreckung geschehen kann. Er vermeidet jede unnötige Schädigung oder Ehrenkränkung des Vollstreckungsschuldners und die Erregung überflüssigen Aufsehens. Er ist darauf bedacht, daß nur die unbedingt notwendigen Kosten und Aufwendungen entstehen.

14.2 Auf etwaige Wünsche des Vollstreckungsgläubigers oder des Vollstreckungsschuldners hinsichtlich der Ausführung der Vollstreckung nimmt der Vollziehungsbeamte Rücksicht, soweit es ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Vollstreckung geschehen kann.

14.3 Ist der Vollstreckungsschuldner oder eine an der Vollstreckung beteiligte andere Person der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, um Grund und Inhalt der Vollstreckungsmaßnahme zu erfassen sowie etwaige Einwendungen dagegen vorzubringen, so hat der Vollziehungsbeamte, sofern er die fremde Sprache nicht selbst genügend beherrscht, eine dieser Sprache kundige Person hinzuzuziehen, die dazu bereit ist. Der Vollziehungsbeamte hat sich in erster Linie solcher Personen, die sofort erreichbar sind und den Umständen nach eine Vergütung nicht beanspruchen, zu bedienen. Ist die Zuziehung eines Dolmetschers mit Kosten verbunden, so benachrichtigt der Vollziehungsbeamte die Vollstreckungsbehörde, die das weitere veranlaßt, es sei denn, daß es wegen der Eilbedürftigkeit des Falles erforderlich ist, von dieser Benachrichtigung abzusehen oder die Kosten der Übersetzung verhältnismäßig gering sind.

14.4 Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe einer Sache kann der Vollziehungsbeamte bis zur Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben. Voraussetzung dafür ist, daß die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Vollstreckungsschuldner eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeuten und diesem die rechtzeitige Anrufung der Vollstreckungsbehörde nicht möglich war. Der Vollziehungsbeamte hat jedoch die endgültige Entscheidung der Vollstreckungsbehörde alsbald herbeizuführen.

15. Aufforderung zur Leistung

15.1 Bevor der Vollziehungsbeamte pfändet, hat er den Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufzufordern. Dies kann nicht nur innerhalb der Wohn- oder Geschäftsräume (Begriff: Nummer 22.2 Satz 2) des Vollstreckungsschuldners geschehen, sondern auch außerhalb, wenn es kein größeres Aufsehen erregt.

15.2 Wird nicht der Vollstreckungsschuldner, aber in dessen Wohn- oder Geschäftsräumen oder sonstigem befriedeten Besitz eine erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, angetroffen, so hat der Vollziehungsbeamte diese Person zur Leistung aufzufordern. Der Vollziehungsbeamte soll die zur Leistung aufgeforderte Person darauf hinweisen, daß es sich um eine freiwillige Leistung handelt, durch die die Pfändung nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 292 Abs. 1 AO abgewendet werden kann. Ist niemand anwesend, ist Nummer 22 anzuwenden.

16. Annahme und Abführung der Leistung

16.1 Der Vollziehungsbeamte ist nach Maßgabe des Vollstreckungsauftrags berechtigt und verpflichtet, die Leistung, wegen der vollstreckt wird, anzunehmen. Dies gilt auch für Teilleistungen. Dem Leistenden ist die Zahlung unaufgefordert zu quittieren; hierbei ist Nummer 18 zu beachten. Bei der Aushändigung von Mahnungen ist der Vollziehungsbeamte nur insoweit zur Annahme von Zahlungen befugt, als er dazu in der Mahnung ermächtigt ist.

16.2 Teilzahlungen dürfen vom Vollziehungsbeamten auch angenommen werden, soweit der Schuldner nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag zur Abwendung der Pfändungsmaßnahme in einer Summe zu zahlen, wenn

  1. die Forderung dadurch nicht gefährdet wird,
  2. der Vollstreckungsschuldner grundsätzlich zur Zahlung bereit ist,
  3. die Vollzahlung innerhalb von drei Monaten erfolgt,
  4. der Vollstreckungsschuldner pfändbare Sachen nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besitzt und absehbar ist, daß auch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nicht zum Vollstreckungserfolg führt.

Der Vollziehungsbeamte hat dies in der Niederschrift aufzunehmen.

16.3 Wird dem Vollziehungsbeamten eine Leistung angeboten, zu deren Annahme er nach dem Vollstreckungsauftrag nicht befugt ist, so hat er den Anbietenden an die Vollstreckungsbehörde zu verweisen.

16.4 Macht der Leistende dem Vollziehungsbeamten einen Vorbehalt oder stellt er eine Bedingung, so hat er den Vorbehalt oder die Bedingung in die Niederschrift aufzunehmen. Denjenigen, der die Leistung angeboten hat, weist er darauf hin, daß ihm die Vollstreckungsbehörde schriftlich mitteilen wird, ob sie den Vorbehalt oder die Bedingung anerkennt.

16.5 Der Vollziehungsbeamte hat, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes bestimmt, die empfangenen Leistungen täglich an die Vollstreckungsbehörde abzuführen. Nummer 19.1 ist zu beachten.

16.6 Zahlungsmittel, die der Vollziehungsbeamte nach Maßgabe der Nummern 16.7 bis 16.12 annehmen darf, sind:

  1. Bargeld und
  2. Schecks.

16.7 Überweisungsaufträge darf der Vollziehungsbeamte grundsätzlich nicht annehmen. Die Annahme von Überweisungsaufträgen ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Vollstreckungsbehörde als Zahlungsempfänger eingetragen ist und die Vollstreckungsbehörde der Annahme im Einzelfall zugestimmt hat.

16.8 Schecks, die auf ein Kreditinstitut bezogen sind, darf der Vollziehungsbeamte nicht annehmen, wenn

  1. in ihnen der Vollstreckungsgläubiger oder die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, nicht als Zahlungsempfänger bezeichnet ist, es sei denn, daß sich der Vollstreckungsschuldner durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten (auch Blankoindossamenten) als rechtmäßiger Inhaber ausweist und sein Recht durch Indossament (auch Blankoindossament) auf den Vollstreckungsgläubiger oder die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, überträgt,
  2. sie mit dem Vermerk “nicht an Order” oder mit einem gleichbedeutenden Vermerk versehen sind,
  3. in ihnen die Worte “oder Überbringer” fehlen oder gestrichen sind,*
  4. sie bei dem Vermerk “nur zur Verrechnung” einen Zusatz wie “nur zur Verrechnung mit ...” (Angabe einer Firma oder einer sonstigen Stelle, mit der allein die Verrechnung stattfinden soll, die nicht mit der Vollstreckungsbehörde identisch ist) enthalten, auch wenn dieser Zusatz gestrichen ist,
  5. deren Ausstellungsdatum so weit zurückliegt, daß sie von der zuständigen Kasse innerhalb der Vorlegungsfrist, das heißt binnen acht Tagen vom Be-ginn des Ausstellungstages an gerechnet, weder dem bezogenen Kreditinstitut vorgelegt noch einer Abrechnungsstelle (Artikel 31 des Scheckgesetzes) eingeliefert werden können oder
  6. sie vordatiert sind.

16.9 Der Vollziehungsbeamte soll Schecks nicht als Einzahlung annehmen, wenn

  1. zu befürchten ist, daß sie mangels Deckung nicht sofort eingelöst werden,
  2. ihm bekannt ist, daß der Vollstreckungsschuldner und Aussteller des Papiers wiederholt ungedeckte Schecks eingereicht hat.

16.10 Der Vollziehungsbeamte hat sämtliche von ihm angenommene Schecks sofort mit dem quer über die Vorderseite zu setzenden Vermerk “nur zur Verrechnung” zu versehen, wenn sie diesen Vermerk nicht tragen. Ein Blankoindossament ist bei Schecks durch den Vermerk “an ...” (Bezeichnung der zuständigen Kasse) zu vervollständigen.

16.11 Bei Annahme von Zahlungsmitteln hat der Vollziehungsbeamte in Gegenwart des Einzahlers Bargeld auf Echtheit und Vollzähligkeit, Schecks auf Echtheit, Vollständigkeit und Rechtsgültigkeit zu prüfen. Nachgemachtes oder verfälschtes Bargeld ist einzuhalten und mit einer schriftlichen Anzeige an die Vollstreckungsbehörde abzuführen; dem Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung zu erteilen. Schecks, deren Rechtsgültigkeit zweifelhaft ist, sind zurückzuweisen.

16.12 Mehrbeträge an Bargeld sind dem Einzahler zurückzugeben; Minderbeträge sind sofort nachzufordern. Ist die sofortige Rückgabe von Mehrbeträgen nicht möglich, so hat der Vollziehungsbeamte sie mit den übrigen angenommenen Zahlungsmitteln an die Vollstreckungsbehörde abzuführen. Wird mit Scheck gezahlt, so werden Mehrbeträge dem Einzahler nicht von dem Vollziehungsbeamten, sondern von der Vollstreckungsbehörde zurückgezahlt, sobald der Scheck eingelöst worden ist.

17. Anrechnung von Teilleistungen

17.1 Bei der Anrechnung von Zahlungen an den Vollziehungsbeamten, die verschiedene Hauptschulden oder Haupt- und Nebenschulden (Kosten, Säumniszuschläge und Zinsen) nicht voll decken, ist zwischen freiwillig gezahlten und beigetriebenen (erzwungenen) Geldbeträgen zu unterscheiden.

17.2 Eine Zahlung an den Vollziehungsbeamten ist freiwillig, wenn sie

  1. auf Grund einer Mahnung oder
  2. zur Abwendung einer - auch unmittelbar bevorstehenden - Pfändung, Versteigerung oder eines freihändigen Verkaufs

erfolgt.

17.3 Bei einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Forderungen deckt, kann der Zahlende bestimmen, welche von mehreren Forderungen durch seine Zahlung getilgt werden soll. Trifft der Zahlende bei einer freiwilligen Teilzahlung keine Bestimmung über ihre Anrechnung, so sind die Forderungen in folgender Reihenfolge zu tilgen:

  1. die Geldbußen,
  2. die Zwangsgelder,
  3. die Steuerabzugsbeträge und die übrigen Steuern,
  4. die übrigen Hauptschulden,
  5. die Kosten (Gebühren und bare Auslagen); im Amtshilfeverfahren haben die der ersuchten Behörde den Vorrang,
  6. die Säumniszuschläge und
  7. die Zinsen.

Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Forderungen nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen bestimmt der Vollziehungsbeamte die Reihenfolge der Tilgung. Hierbei hat er zunächst diejenigen Forderungen anzurechnen, die dem Vollstreckungsgläubiger die geringere Sicherheit bieten (die z. B. keine öffentlichen Grundstückslasten sind, in einem Konkurs- oder Vergleichsverfahren kein Vorrecht genießen), und dann diejenigen, deren frühzeitige Tilgung im Interesse des Vollstreckungsschuldners liegt.

17.4 Beigetriebene (erzwungene) Geldleistungen sind insbesondere gepfändete Zahlungsmittel oder Erlöse aus Versteigerungen und freihändigen Verkäufen.

17.5 Bei einer beigetriebenen Geldleistung hat der Vollziehungsbeamte den nicht ausreichenden Geldbetrag zunächst auf die entstandenen Kosten (Gebühren und bare Auslagen), dann auf die Zinsen und Säumniszuschläge und zuletzt auf die Hauptschulden anzurechnen. Liegt eine Amtshilfe vor, so sind die Kosten der ersuchten Behörde vor denjenigen der ersuchenden anzurechnen.

17.6 Deckt das beim Vollstreckungsschuldner gepfändete Bargeld oder der Erlös durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf die beizutreibenden Ansprüche nicht, so hat der Vollziehungsbeamte den gepfändeten Geldbetrag oder den Erlös nach Nummer 17.3 Satz 2 bis 4 anzurechnen.

18. Quittungen

18.1 Der Vollziehungsbeamte hat unaufgefordert eine Quittung zu erteilen, wenn er ein Zahlungsmittel annimmt, gepfändetes Geld oder eine Sache an sich nimmt. Quittungen sind Urkunden; auf Nummer 10 wird hingewiesen.

18.2 In der Quittung hat der Vollziehungsbeamte anzugeben, wie er den beigebrachten Geldbetrag auf die Haupt- und Nebenschulden (Kosten, Zinsen und Säumniszuschläge), gegebenenfalls auch auf die einzelnen Anspruchsarten und Zeitabschnitte, anrechnet.

Erstreckt sich die Quittung über mehrere Geldbeträge, so ist die Gesamtsumme zu bilden.

18.3 Wird durch Übergabe eines Schecks gezahlt, so sind auf den Ausfertigungen der Quittung die Wörter “Mit Scheck eingezahlt. Eingang vorbehalten.” zu vermerken. Ist nur zum Teil mit Scheck gezahlt worden, so ist vor den Vermerk der gezahlte Betrag zu setzen.

18.4 Ist der Vermerk nach Nummer 18.3 bereits in einem Quittungsvordruck enthalten, so genügt der handschriftliche Zusatz des Vollziehungsbeamten, wie gezahlt worden ist (z. B. “Scheck über ... DM”).

18.5 Wird die Zahlung mit einem Vorbehalt oder unter einer Bedingung geleistet, ist Nummer 11.4 Buchstabe a und Nummer 16.4 zu beachten.

18.6 Der Vollziehungsbeamte hat die Quittung im Durchschreibeverfahren auszustellen und die einzelnen Ausfertigungen gesondert zu unterschreiben. Er hat den Leistenden aufzufordern, die dem Vollziehungsbeamten verbleibende Ausfertigung der Quittung durch Unterschrift anzuerkennen. Die Unterschriftsverweigerung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Händigt der Vollziehungsbeamte die für den Leistenden bestimmte Ausfertigung nicht aus, so hat der Vollziehungsbeamte auch diese der Vollstreckungsbehörde zu übergeben.

18.7 Die Vollstreckungsbehörde gibt Quittungsblöcke gegen Empfangsbescheinigung aus. Der Vollziehungsbeamte erhält in der Regel nur einen Block. Dieser ist mit dem Dienstsiegel, dem Namen des Vollziehungsbeamten, dem Ausgabedatum sowie der Unterschrift des Ausgebenden zu versehen. Der Vollziehungsbeamte hat den Empfang des Blocks zu quittieren. In der Empfangsbescheinigung ist die Nummer des Blocks anzugeben. Wird ein unvollständiger Block zugeteilt, so sind die Nummern der in ihm enthaltenen Quittungsblätter zu vermerken. Bei Aushändigung des Blocks haben der Aushändigende und der Vollziehungsbeamte zu prüfen, ob in dem Block sämtliche Blätter enthalten sind, die nach der Empfangsbescheinigung vorhanden sein sollen. Den Verlust von Quittungsblöcken, hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich dem Kassenverwalter mitzuteilen.

18.8 Der Vollziehungsbeamte hat bei der Abrechnung alle in seinem Besitz befindlichen Quittungsblöcke der Vollstreckungsbehörde vorzulegen. Bei Beendigung oder längerer Unterbrechung seiner Verwendung im Vollstreckungsaußendienst (z. B. durch Urlaub, Krankheit) hat er einen nicht vollständig aufgebrauchten Quittungsblock gegen Empfangsbescheinigung an die Vollstreckungsbehörde zurückzugeben.

18.9 Verschriebene oder unbrauchbar gewordene Quittungsvordrucke darf der Vollziehungsbeamte nicht vernichten. Vielmehr hat er die Ausfertigung der verschriebenen oder unbrauchbar gewordenen Quittungsvordrucke durchzustreichen und der Vollstreckungsbehörde zu übergeben.

18.10 Den Verlust eines Quittungsblocks oder einzelner Quittungsvordrucke hat der Vollziehungsbeamte unverzüglich dem Kassenverwalter, in dessen Verhinderung seinem Vertreter, anzuzeigen.

18.11 Bei der Wegnahme von Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen beweglichen Sachen dient die dem Vollstreckungsschuldner oder Gewahrsamsinhaber zu übergebende Abschrift der Niederschrift (vgl. Nummer 11.7) als Quittung. Ist eine Niederschrift nicht erforderlich, so ist eine entsprechende Quittung zu erteilen.

18.12 Bei Sachen, die nicht Zahlungsmittel sind, hat der Vollziehungsbeamte in der Quittung die Sachen - gegebenenfalls unter Angabe des Zustandes - genau zu bezeichnen. Insbesondere sind

  1. bei beweglichen Sachen:

    Maß, Zahl oder Gewicht, wobei nur gleichartige und gleichwertige Gegenstände zusammenzufassen sind,
  2. bei Wertpapieren, die auf den Inhaber oder auf den Namen lauten (Nummern 13.1.1 und 13.1.2):

    Nennwert, Nummer oder sonstige Unterscheidungsmerkmale sowie Zins- oder Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, die sich bei dem Stammpapier befinden, und
  3. bei Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können (Orderpapiere; Nummer 13.1.5):

    Art und Umfang der Forderung, Namen des Vollstreckungsgläubigers und Vollstreckungsschuldners, Ort und Tag der Ausstellung, Fälligkeitstag, falls er aus der Urkunde ersichtlich ist, anzugeben. Bescheinigungen über die Echtheit oder den Wert der Sachen dürfen nicht abgegeben werden.

19. Aufbewahrung und Abführung von Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren; Abrechnung

19.1 Wertpapiere, Beweisurkunden, Wertzeichen oder Kostbarkeiten, die der Vollziehungsbeamte entweder gepfändet und an sich genommen oder entgegengenommen hat, sind an die Vollstreckungsbehörde abzuführen. Soweit nötig, sind die Sachen zu kennzeichnen, damit eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

19.2 Die Vollstreckungsbehörde bestimmt

  1. in welchen Zeitabschnitten der Vollziehungsbeamte mit ihr abzurechnen hat,
  2. die Form der Abrechnung,
  3. die Höhe der beigebrachten Zahlungsmittel, die ohne Rücksicht auf den Abrechnungstag am Tage der Beibringung abzuführen sind, sowie die Höhe des Bargeldes, bei dessen Beförderung der Vollziehungsbeamte bei der Vollstreckungsbehörde eine Begleitperson zu beantragen hat und
  4. ob und auf welches Konto der Vollstreckungsbehörde der Vollziehungsbeamte die beigebrachten Zahlungsmittel generell oder dann einzuzahlen hat, wenn er diese am Abrechnungs- oder am Ablieferungstag der Vollstreckungsbehörde nicht mehr übergeben kann.

19.3 Bis zur Abführung hat der Vollziehungsbeamte Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere unter sicherem Verschluß und getrennt von seinen eigenen Geldern und Wertgegenständen aufzubewahren. Nötigenfalls gibt er Kostbarkeiten und Wertpapiere bei einer sicheren Bank oder Sparkasse in Verwahrung. Dasselbe gilt für Wechsel und andere indossable Papiere.

19.4 Einlieferungsscheine oder Einzahlungsbescheinigungen verbleiben beim Vollziehungsbeamten.

19.5 Der Vollziehungsbeamte legt bei der Abrechnung der Vollstreckungsbehörde die erledigten Vollstreckungsaufträge sowie alle in seinem Besitz befindlichen Quittungsblöcke vor. Die Vollstreckungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Abrechnung.

19.6 Der Vollziehungsbeamte erhält von der Vollstreckungsbehörde über die persönlich übergebenen Zahlungsmittel eine Empfangsbescheinigung.

20. Abführung und Aufbewahrung anderer Pfandstücke

20.1 Der Vollziehungsbeamte ist verpflichtet, für eine sichere Unterbringung und Verwahrung der Pfandstücke zu sorgen, die er nicht im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners beläßt. Er muß auch die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Pfandstücke treffen. Er hat hierbei besondere Sorgfalt anzuwenden, um Schadensersatzansprüche wegen Verlustes oder Beschädigung der Sachen zu vermeiden.

20.2 In der Pfändungsniederschrift (Nummer 40) vermerkt der Vollziehungsbeamte, welche Maßnahmen er zur Unterbringung der Pfandstücke getroffen hat. Entfernt er die Pfandstücke erst nachträglich aus dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so nimmt er auch darüber eine Niederschrift auf; jedoch genügt ein Vermerk in der Niederschrift über die Versteigerung (Nummer 48), wenn die Wegschaffung nur zum Zwecke der anschließenden sofortigen Versteigerung erfolgt.

20.3 Die in der von der Vollstreckungsbehörde bestimmten Pfandkammer verwahrten Sachen bezeichnet der Vollziehungsbeamte mit der Geschäftsnummer, die der Vorgang bei der Vollstreckungsbehörde hat. Er bewahrt sie getrennt von den Sachen auf, die zu anderen Vollstreckungen gehören.

20.4 Pfandstücke, die der Vollziehungsbeamte nicht in der Pfandkammer verwahren kann, weil z. B. die Pfandstücke nach ihrer Beschaffenheit zur Verwahrung in der Pfandkammer nicht geeignet sind (z. B. Baumaschinen, vom Boden getrennte Früchte), sind in sicherer Weise und bei möglicher Kostenersparnis unterzubringen. Sie können einem Verwahrer übergeben werden. Zum Verwahrer soll er möglichst nur eine zuverlässige, zahlungsfähige und am Ort der Vollstreckung ansässige Person wählen; bei ihrer Auswahl ist die Mitwirkung des Bürgermeisters zu erbitten, falls dieser die Verwahrung nicht selbst übernimmt. Die Bestellung des Gläubigers zum Verwahrer wird in der Regel nicht angebracht sein. Die Vergütung für die Verwahrung, Beaufsichtigung und gegebenenfalls auch für die Erhaltung der Sache richtet sich nach Nummer 9. Der Verwahrungsvertrag soll schriftlich abgeschlossen werden. Der Verwahrer hat unter einem Verzeichnis der übergebenen Sachen ihren Empfang zu bescheinigen; eine Abschrift dieses Verzeichnisses nebst der Bescheinigung ist ihm auf Verlangen auszuhändigen. Der Vollziehungsbeamte vermerkt die Bestellung eines Verwahrers und die mit ihm getroffenen Vereinbarungen in der Pfändungsniederschrift. Er verbindet die Bescheinigung des Verwahrers über den Empfang mit der Niederschrift, sofern sie nicht in die Niederschrift selbst aufgenommen ist.

20.5 Leicht verderbliche Sachen sind beschleunigt zu verwerten.

20.6 Beläßt der Vollziehungsbeamte gepfändete Tiere nicht im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist er verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Fütterung und Pflege des Tieres zu treffen. Gepfändetes Vieh und vom Boden noch nicht getrennte Früchte sind einem zuverlässigen Verwalter oder Hüter anzuvertrauen. Zur Pfändung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Tiere vergleiche Nummer 48.

20.7 Können Pfandsachen genutzt werden, um einen Ertrag zu erzielen, sind die geeigneten Anordnungen zu treffen.

20.8 Der Vollziehungsbeamte achtet darauf, daß durch die Fortschaffung und Verwahrung der Pfandstücke sowie durch die Bestellung eines Verwahrers oder Hüters nicht mehr als die angemessenen und unbedingt notwendigen Kosten entstehen.

21. Verhalten bei Nichtleistung, Durchsuchung

21.1 Nach ergebnisloser Aufforderung zur Leistung hat der Vollziehungsbeamte die Vollstreckung zu versuchen. Er hat den Vollstreckungsschuldner aufzufordern, die bewegliche Habe vorzuzeigen und, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert, die Wohn- und Geschäftsräume und die Behältnisse zu öffnen und eine Durchsuchung zu erlauben. Ist nicht der Vollstreckungsschuldner, in dessen Wohn- oder Geschäftsräumen aber eine erwachsene Person anwesend, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, so hat der Vollziehungsbeamte diese Person aufzufordern.

21.2 Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen sowie von Behältnissen gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 287 AO ist nur zulässig, wenn

  1. die angetroffene Person (der Vollstreckungsschuldner, eine erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder in ihr beschäftigt ist, ein Bevollmächtigter oder Mitgewahrsamsinhaber) die Durchsuchung freiwillig gestattet;
  2. die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde oder
  3. eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung vorliegt.

Die Begriffe “Wohn- und Geschäftsräume” umschreiben den Begriff “Wohnung” im Sinne des Artikels 13 des Grundgesetzes (GG). Zur Wohnung gehören alle Räumlichkeiten, die den häuslichen oder beruflichen Zwecken ihres Inhabers dienen, insbesondere die eigentlichen Wohnräume sowie Arbeits-, Betriebs- und andere Geschäftsräume, dazugehörige Nebenräume und der angrenzende befriedete Besitz (Hofraum, Garten).

21.3 Haben mehrere Personen Mitgewahrsam an der Wohnung des Vollstreckungsschuldners, haben diese in den Fällen der Nummer 21.2 die Durchsuchung zu dulden (§ 287 Abs. 5 AO).

21.4 Gestattet die angetroffene Person die Durchsuchung nicht, so ist sie vom Vollziehungsbeamten nach den Gründen zu befragen, die sie gegen die Durchsuchung geltend machen will.

21.5 Die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung kann dann den Erfolg der Durchsuchung gefährden, wenn z. B. Anhaltspunkte dafür sprechen, daß der Vollstreckungsschuldner pfändbare Sachen in der Zwischenzeit beiseite schafft. Dies gilt namentlich, wenn an pfändbaren Sachen offensichtlich nur Bargeld oder Kostbarkeiten vorhanden sind. Der Erfolg der Durchsuchung ist regelmäßig bei der Vollziehung einer Arrestanordnung (§ 13 VwVGBbg) gefährdet. Ob der Erfolg der Durchsuchung durch die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung gefährdet ist, entscheidet der Vollziehungsbeamte nach Prüfung in eigener Verantwortung.

21.6 Einer richterlichen Anordnung gemäß Nummer 21.2 Buchstabe c bedarf auch das bloße Betreten der Wohnräume, sofern nicht der Wohnungsinhaber oder eine andere berechtigte angetroffene Person (Nummer 21.2 Buchstabe a) dem Betreten zugestimmt hat. Das bloße Betreten und Besichtigen von reinen Betriebs- und Geschäftsräumen ist dagegen innerhalb der Öffnungszeiten ohne richterliche Durchsuchungsanordnung nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs zulässig (BFH vom 4. Oktober 1988, KKZ 1989, S. 51). Insbesondere darf der Vollziehungsbeamte die Betriebs- und Geschäftsräume innerhalb der Zeiten, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige geschäftliche oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen, ohne richterliche Anordnung betreten, um zu erkunden, ob der Vollstreckungsschuldner freiwillig zur Zahlung oder freiwillig zur Gestattung der Durchsuchung bereit ist.

21.7 Ist der Vollziehungsbeamte im Besitz einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und verweigert ihm ein Dritter (z. B. der Hauptmieter einer Wohnung, bei dem der Vollstreckungsschuldner zur Untermiete wohnt) unter Berufung auf sein eigenes Wohnrecht an Räumen, die auch der Vollstreckungsschuldner benutzt, deren Durchsuchung, so ist die Weigerung für den Vollziehungsbeamten unbeachtlich (vgl. Schuschke, DGVZ 1997, 49 ff.).

21.8 Den erforderlichen Antrag zur richterlichen Anordnung stellt die Vollstreckungsbehörde. Die richterliche Anordnung ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen (§ 287 Abs. 6 AO); in den Fällen der Nummer 21.2 ist eine Ausfertigung in der Wohnung niederzulegen. Ob der angetroffenen Person eine Ausfertigung der richterlichen Durchsuchungsanordnung zu übergeben ist, bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

21.9 Das Vorzeigen, Aushändigen oder Niederlegen der Durchsuchungsanordnung, der wesentliche Inhalt der Erklärungen der angetroffenen Personen sowie Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr im Verzug sind in der Niederschrift aufzunehmen.

21.10 Liegt eine der Voraussetzungen der Nummer 21.2 vor, ist der Vollziehungsbeamte befugt, die Wohnung des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung es erfordert. Durchsuchungen sind möglichst unauffällig vorzunehmen. Die Durchsuchung kann sich erforderlichenfalls auch auf die Kleidung am Körper des Vollstreckungsschuldners erstrecken. Durchsuchungen bei weiblichen Personen hat ein männlicher Vollziehungsbeamter durch eine zuverlässige weibliche Hilfskraft und die Durchsuchung männlicher Personen hat eine Vollziehungsbeamtin durch eine zuverlässige männliche Hilfskraft vornehmen zu lassen.

21.11 Verschlossene Türen und Behältnisse (wie Schränke, Koffer, Handtaschen und Taschen in der Kleidung) darf der Vollziehungsbeamte von einem geeigneten Handwerker oder einer anderen geeigneten Hilfskraft öffnen lassen. Türen und Behältnisse, für die der Vollziehungsbeamte die Schlüssel erhält, kann er selbst öffnen. Der Vollziehungsbeamte hat von einer gewaltsamen Öffnung abzusehen, wenn er geeignete Sachen von genügendem Wert offen vorfindet.

21.12 Bei der Wohnungsdurchsuchung und der Öffnung verschlossener Türen und Behältnisse gegen den Willen der angetroffenen Person und bei der Brechung des hierbei geleisteten Widerstandes wendet der Vollziehungsbeamte unmittelbaren Zwang nach den §§ 15 bis 36 VwVGBbg an. Der Vollziehungsbeamte handelt insoweit als Vollzugsdienstkraft (§ 28 Abs. 1 VwVGBbg in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bestimmung von Vollzugsdienstkräften vom 4. September 1992 - GVBl. II S. 590).

21.13 Die Durchführung einer zwangsweisen Wohnungsdurchsuchung ist grundsätzlich von zwei Vollziehungsbeamten durchzuführen.

22. Verhalten bei Abwesenheit des Vollstreckungsschuldners

22.1 Erlangt der Vollziehungsbeamte zu dem Besitz des Vollstreckungsschuldners keinen Zutritt, so soll er zunächst - wenn keine Gründe dafür sprechen, daß durch die Einholung einer richterlichen Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet ist - von der gewaltsamen Öffnung verschlossener Türen zum Zwecke der Durchsuchung absehen, wenn dies nach Lage der Verhältnisse angebracht erscheint. In diesem Falle hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner schriftlich auf die bevorstehende gewaltsame Öffnung seiner Wohnung hinzuweisen und ihm gleichzeitig den Zeitpunkt (Tag und Stunde) anzugeben, zu dem er letztmalig den gütlichen Einlaß in seine Wohnung begehren wird. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Durchsuchungsanordnung sowie eine Zahlungsaufforderung enthalten. Sie kann in der Wohnung (Begriff: Nummer 21.2 Satz 2 und 3) des Vollstreckungsschuldners niedergelegt, in den für ihn bestimmten Briefkasten eingeworfen, unter der Wohnungstür in die Wohnung des Vollstreckungsschuldners hineingeschoben oder ihm durch Post übersandt werden.

22.2 Ist bei der Öffnung oder Durchsuchung weder der Vollstreckungsschuldner noch eine erwachsene Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschäftigt ist, anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte entweder zwei Erwachsene, einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 288 zweite Alternative AO). Der Vollziehungsbeamte hat die Zeugen aufzufordern, die Niederschrift mit zu unterschreiben (Nummer 11.6 Buchstabe d).

22.3 Als Zeugen sollen unbeteiligte und einwandfreie Personen ausgewählt werden, die möglichst am Ort der Vollstreckung oder in dessen Nähe wohnen sollen. Den Zeugen ist auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu gewähren (Nummer 9).

23. Verhalten bei Widerstand

23.1 Trifft der Vollziehungsbeamte bei einer Vollstreckung auf Widerstand, so kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 287 Abs. 3 AO). Ob der Vollziehungsbeamte persönlich Gewalt anwendet oder um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsucht, steht in seinem Ermessen. Widerstand im Sinne von Satz 1 ist gegeben, wenn die Ausführung des Amts-geschäfts nicht ohne Gewalt möglich erscheint, wobei im einzelnen Fall eine ernst zu nehmende Widerstandsandrohung ausreichend ist. Bei einer Widerstandsleistung innerhalb der Wohn- und Geschäftsräume ist Nummer 21.2 zu beachten. Die Benutzung von Waffen ist untersagt.

23.2 Nimmt der Vollziehungsbeamte keine polizeiliche Unterstützung in Anspruch, hat er in jedem Fall zwei (möglichst unbeteiligte) Erwachsene, einen Gemeindebediensteten oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 288 erste Alternative AO). Nummer 22.3 ist anzuwenden.

23.3 Rechnet der Vollziehungsbeamte damit, daß er bei einer Vollstreckung auf Widerstand stößt und zur Überwindung des Widerstandes polizeilicher Unterstützung bedarf, so hat er dies der Vollstreckungsbehörde anzuzeigen, die das Weitere veranlaßt. In dringenden Fällen und in Fällen, in denen dem Vollziehungsbeamten bei einer bereits begonnenen Vollstreckung Widerstand angedroht oder geleistet wird, kann der Vollziehungsbeamte die Unterstützung durch die Polizei unmittelbar anfordern. Er braucht sich nicht an die nächste Polizeibehörde als solche zu wenden; er kann vielmehr den nächsten erreichbaren Polizeibeamten zur Unterstützung auffordern. Dem hinzugezogenen Polizeibeamten sind Dienstausweis und Vollstreckungsauftrag unaufgefordert vorzuzeigen.

23.4 Der Vollziehungsbeamte soll in Gegenwart der Zeugen auf die strafrechtlichen Folgen des Widerstandes hinweisen, ehe er die angedrohte Gewalt anwendet.

23.5 Der Vollziehungsbeamte hat über die Widerstandsleistung eine besondere Niederschrift zu fertigen und die Zeugen aufzufordern, die Niederschrift mit zu unterschreiben, wenn in ihrer Gegenwart Widerstand geleistet worden ist (Nummer 11.6 Buchstabe d). Näheres regelt die Vollstreckungsbehörde durch besondere Anweisung.

24. Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

24.1 Der Vollziehungsbeamte darf die Vollstreckung grundsätzlich nur auf ausdrückliche Weisung der Vollstreckungsbehörde einstellen, einstweilen einstellen, beschränken oder aufheben (vgl. § 5 VwVGBbg in Verbindung mit den §§ 257 und 258 AO).

24.2 Ohne eine Weisung gemäß Nummer 24.1 hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen, wenn ihm

24.2.1 durch eine Mitteilung der zuständigen Stelle, durch Vorlage eines Verwaltungsaktes oder einer gerichtlichen Entscheidung nachgewiesen wird, daß

  1. die beizutreibende Hauptschuld erloschen ist (z. B. durch Zahlung, Aufrechnung, Erlaß oder Verjährung),
  2. die beizutreibende Hauptschuld gestundet oder niedergeschlagen ist,
  3. die Vollziehung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes ausgesetzt ist,
  4. die Vollstreckung einzustellen oder zu beschränken ist,
  5. der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, aufgehoben worden ist oder
  6. die Verpflichtung, die zur Festsetzung des zu vollstreckenden Zwangsmittels geführt hat, erfüllt ist,

24.2.2 durch Vorlage

  1. einer Quittung,
  2. einer Einlieferungsbescheinigung (z. B. Postanweisung oder Zahlkarte),
  3. eines Lastschriftzettels über eine Postüberweisung oder
  4. eines sontigen Nachweises (z. B. die Bestätigung eines Geldinstituts oder die Quittung einer Kasse oder Zahlstelle)

nachgewiesen wird, daß die beizutreibende Forderung eingezahlt worden ist. Durch die Vorlage einer Einlieferungsbescheinigung für einen Brief mit Wertangabe kann die Vollstreckung nicht abgewendet werden.

24.3 Beziehen sich die Nachweise, nach denen gemäß Nummer 24.2 der Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht auszuführen ist, nur auf einen Teil der beizutreibenden Hauptschuld, hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich des verbleibenden Rückstandes auszuführen.

24.4 Von einer Pfändung in Vollziehung eines Arrestes (§ 13 VwVGBbg) hat der Vollziehungsbeamte abzusehen, wenn die Hinterlegungssumme (der in der Arrestanordnung bezeichnete Geldbetrag, durch dessen Hinterlegung der Arrestschuldner die Einstellung der Arrestvollziehung erreichen kann) gezahlt wird oder wenn dem Vollziehungsbeamten urkundlich nachgewiesen wird, daß sie hinterlegt worden ist. Nummer 24.3 gilt entsprechend.

24.5 Führt der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsauftrag vorläufig nicht oder nur zum Teil aus, hat er dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Gerichtliche Entscheidungen sind unter Angabe des Gerichts, des Datums und des Aktenzeichens genau zu bezeichnen. Die Einstellung, einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist in der Niederschrift anzugeben.

25. Insolvenzverfahren

25.1 Wird dem Vollziehungsbeamten vor Ausführung des Vollstreckungsauftrages nachgewiesen, daß über das Vermögen, in das vollstreckt werden soll, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, so hat er von Vollstreckungshandlungen gemäß § 89 Abs. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), Abstand zu nehmen. Auf Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind und deren Wirkungen, sind die bisherigen gesetzlichen Vorschriften (z. B.: Gesamtvollstreckungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991, BGBl. I S. 1185, geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 1994, BGBl. I S. 1374) anzuwenden (Artikel 103 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung - EGInsO - vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911). In diesem Fall hat der Vollziehungsbeamte gemäß § 2 Abs. 4 der Gesamtvollstreckungsordnung von Vollstreckungshandlungen abzusehen. Nummer 24.5 ist zu beachten.

25.2 Nach § 88 der Insolvenzordnung verlieren die im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eingeleiteten Einzelvollstreckungsmaßnahmen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Wirkung. Eine Anfechtung ist dazu nicht erforderlich. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Ergänzungsaufträge können somit nicht mehr ausgeführt werden. Die Rückgabe der Pfandstücke (zur Masse gehörig) hat daher - auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde - an den Insolvenzverwalter (vgl. §§ 27 und 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung) zu erfolgen. Bei Verfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, sind die Pfandstücke an den Gesamtvollstreckungsverwalter zurückzugeben (vgl. § 7 Abs. 3 der Gesamtvollstreckungsordnung).

25.3 Erhält der Vollziehungsbeamte Kenntnis von beabsichtigten oder bereits durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in das bewegliche Vermögen des Vollstreckungsschuldners, so hat er hiervon die Vollstreckungsbehörde zu unterrichten. Die Durchführung des dem Vollziehungsbeamten erteilten Vollstreckungsauftrages gegen den Vollstreckungsschuldner bleibt hiervon unberührt.

26. Tod des Vollstreckungsschuldners

26.1 Ist der Vollstreckungsschuldner gestorben, bevor der Vollziehungsbeamte mit der Ausführung des Vollstreckungsauftrages begonnen hat, so hat der Vollziehungsbeamte von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

26.2 Ist der Vollstreckungsschuldner nach Ausführung des Vollstreckungsauftrages, aber vor Ausführung eines Ergänzungsauftrags (insbesondere eines Versteigerungsauftrages oder eines Auftrags zum freihändigen Verkauf) gestorben, so hat der Vollziehungsbeamte den Ergänzungsauftrag auszuführen.

27. Vollstreckung gegen deutsche Soldaten

27.1 Für die Vollstreckung gegen deutsche Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder sich außerhalb der militärischen Unterkünfte aufhalten, gelten keine gesetzlichen Sondervorschriften.

27.2 Bei Vollstreckungsmaßnahmen gegen deutsche Soldaten, die sich im Dienst befinden oder sich innerhalb einer militärischen Unterkunft (Kaserne, Truppenübungsplatz, militärische Dienststelle, Schiff u. ä.) befinden, ist Abschnitt IV des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung über Zustellungen, Ladungen, Vorführungen und Zwangsvollstreckungen anzuwenden; er kann als Bestandteil in Dienstanweisungen in Form einer Anlage aufgenommen werden.

28. Pfändung

28.1 Der Vollziehungsbeamte führt die Vollstreckung wegen Geldforderungen durch Pfändung und Verwertung aus.

28.2 Der Pfändung durch den Vollziehungsbeamten unterliegen die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befindlichen beweglichen Sachen, einschließlich der Wertpapiere und der vom Boden noch nicht getrennten Früchte, des Vollstreckungsschuldners (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 285 Abs. 1 und § 286 Abs. 1 und 4 AO), sofern sie nicht nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO von der Pfändung ausgenommen sind (vgl. Nummer 50).

28.3 Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen. Grundlage für die Verwertung der Pfandstücke ist aber nicht das Pfandrecht, sondern die Verstrickung, die durch die Pfändung bewirkt wird. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung. Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht allen später entstandenen Pfandrechten vor und berechtigt den Vollstreckungsgläubiger, für den die Pfändung ausgeführt ist, zur vorzugsweisen Befriedigung aus dem Erlös der Pfandstücke vor späteren Vollstreckungsgläubigern.

29. Unpfändbare Sachen

29.1 In bestimmten Sachen ist die Pfändung unzulässig (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO). Die Vorschriften über Unpfändbarkeit und Pfändungsschutz sind zu beachten. Zum Beispiel sind gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO die in den §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 und 3 ZPO aufgeführten Sachen von der Pfändung ausgeschlossen. Des weiteren verweist § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO auch auf andere Vorschriften, die Beschränkungen und Verbote für die Pfändung enthalten. Hierzu gehören u. a. die Regelungen der §§ 850 bis 852 ZPO, § 27 des Heimarbeitergesetzes und §§ 54 und 55 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -.

29.2 Gegenstände, deren Veräußerung unzulässig ist, dürfen nicht gepfändet werden. Zum Beispiel sind die Veräußerung von

  1. zum Verzehr nicht geeigneten Lebensmitteln, die entgegen den Vorschriften des § 31 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes hergestellt oder behandelt worden sind, nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,
  2. Bildnissen, die nach § 22 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 575), nicht verbreitet werden dürfen und
  3. bestimmten Branntweinen nach § 52 Abs. 1 des Weingesetzes

unzulässig.

29.3 Ist der Vollstreckungsschuldner Urheber oder dessen Rechtsnachfolger, so sind insbesondere die §§ 113 bis 118 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1014, 1017), zu beachten.

29.4 Unbewegliche Sachen, auf die sich bei Grundstücken die Hypothek erstreckt, unterliegen der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen. In den §§ 1120 bis 1122 BGB wird bestimmt, auf welche Gegenstände außer dem Grundstück nebst hängenden und stehenden Früchten sich die Hypothek erstreckt. Insbesondere gehören hierzu die vom Boden getrennten Erzeugnisse, die sonstigen Bestandteile sowie die Zubehörstücke eines Grundstücks, sofern diese Gegenstände in das Eigentum des Grundstückseigentümers gelangt und nicht wieder veräußert, auch nicht von dem Grundstück entfernt sind. Hinsichtlich dieser Gegenstände ist zu unterscheiden:

29.4.1 Zubehörstücke eines Grundstücks, die dem Grundstückseigentümer gehören, sind unpfändbar. Was Zubehör ist, bestimmen die §§ 97, 98 BGB. Der Vollstreckungsbeamte darf z. B. bei der Vollstreckung gegen den Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes das Milch- und Zuchtvieh, bei der Vollstreckung gegen den Eigentümer einer Fabrik die zum Betrieb bestimmten Maschinen nicht pfänden.

29.4.2 Im übrigen unterliegen die Gegenstände, auf die sich die Hypothek erstreckt (z. B. Getreidevorräte auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, die nicht zur Fortführung der Wirtschaft, sondern zum Verkauf bestimmt sind, § 98 BGB) der Pfändung, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist.

29.4.3 Für die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, wird auf Nummer 48 verwiesen.

29.5 Darüber hinaus hat die Pfändung von Sachen zu unterbleiben, deren Verwertung einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt. Auch pfändbare Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Vollstreckungsschuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu ihrem Wert außer Verhältnis steht.

30. Überpfändungen

30.1 Der Vollziehungsbeamte hat den von ihm geschätzten, voraussichtlich erzielbaren Erlös der Pfandstücke zusammenzurechnen und mit der Summe der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung laufend zu vergleichen, damit die Pfändung nicht weiter ausgedehnt wird, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist (Überpfändung; § 5 VwVGBbg in Verbin-dung mit § 281 Abs. 2 AO).

30.2 Eine Überpfändung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter Einwendungen gegen die Pfändung bestimmter Sachen erhebt oder ankündigt und die sonstigen Pfandstücke zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und Kosten nicht ausreichen oder wenn nur ein pfändbarer Gegenstand vorhanden ist, dessen Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beträge einschließlich der Kosten übersteigt.

31. Auswahl der Pfandstücke

31.1 Bei der Auswahl der zu pfändenden Gegenstände sieht der Vollziehungsbeamte darauf, daß der Gläubiger auf dem kürzesten Wege befriedigt wird, ohne daß der Hausstand des Vollstreckungsschuldners unnötig beeinträchtigt wird. Daher ist die Pfändung in erster Linie auf Bargeld, Kostbarkeiten oder solche Wertpapiere, die den Vorschriften über die Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen unterliegen (vgl. Nummern 13 und 50), sowie auf Sachen, die der Vollstreckungsschuldner sonst am ehesten entbehren kann, zu richten. Der Vollziehungsbeamte hat bei der Auswahl der Pfandstücke nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

31.2 Sachen, deren Aufbewahrung, Unterstellung oder Transport unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder deren Verwertung schwierig oder nur mit großem Verlust für den Vollstreckungsschuldner möglich wäre, und Gegenstände, deren Pfändbarkeit zweifelhaft ist, sind nur zu pfänden, wenn andere Sachen nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind.

31.3 Sachen, die bereits für andere Gläubiger gepfändet sind, soll der Vollziehungsbeamte nur dann pfänden, wenn

  1. andere zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers ausreichende pfändbare Sachen nicht vorgefunden werden; in diesem Fall ist die weitere Pfändung regelmäßig auch dann vorzunehmen, wenn nicht zu erwarten ist, daß nach Befriedigung der vorausgehenden Gläubiger noch ein Überschuß verbleiben wird;
  2. die Vollstreckungsbehörde die weitere Pfändung ausdrücklich angeordnet hat oder
  3. der Vollziehungsbeamte aus besonderen Gründen die weitere Pfändung für zweckentsprechender hält als die Pfändung anderer noch nicht gepfändeter Sachen.

Nummer 38 ist zu beachten.

32. Beachtung des Gewahrsams

32.1 Der Pfändung unterliegen diejenigen beweglichen Sachen des Vollstreckungsschuldners, die sich in seiner tatsächlichen Gewalt (in seinem Gewahrsam) befinden.

32.2 Bei den im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen gilt gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 263 AO, § 739 ZPO und § 1362 BGB zugunsten des Vollstreckungsgläubigers die Vermutung, daß nur der Vollstreckungsschuldner, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Vollstreckung Gewahrsamsinhaber ist, es sei denn, die Ehegatten leben getrennt und die Sachen befinden sich im Besitz des Ehegatten, der nicht Vollstreckungsschuldner ist. Die Vermutung gilt auch für Inhaberpapiere (Nummer 13.1.1) und Orderpapiere (Nummer 13.1.5), die mit Blankoindossament versehen sind. Bei den ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen gilt für die Durchführung der Vollstreckung, unbeschadet Rechte Dritter, nur der Ehegatte als Gewahrsamsinhaber, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

32.3 Sachen, die der gesetzliche Vertreter des Vollstreckungsschuldners für diesen im Gewahrsam hat, sind so zu behandeln, als ob sie sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befänden. Dagegen hat der Vollstreckungsschuldner kein Gewahrsam an Sachen seiner Hausangestellten, Gewerbegehilfen, Besucher oder ähnlicher Personen, die diese bei sich tragen oder in den ihnen zur Benutzung zugewiesenen Räumen untergebracht haben.

32.4 Sachen, die sich nicht im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden, können vom Vollziehungsbeamten gepfändet werden, wenn der Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe der Sachen bereit oder wenn der Gläubiger selbst Gewahrsamsinhaber ist. Befindet sich die Sache im gemeinsamen Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners und eines Dritten, so darf sie nur mit Zustimmung des Dritten gepfändet werden. Die Erklärungen des Dritten, daß er zur Herausgabe bereit sei oder der Pfändung zustimme, müssen unbedingt sein, sofern nicht die gestellten Bedingungen von allen Beteiligten angenommen werden; sie müssen auch ergeben, daß er mit der Verwertung der Sache einver-standen ist. Nach Durchführung der Pfändung können die Erklärungen nicht mehr widerrufen werden. Auf die Bereitschaft des Dritten zur Herausgabe oder seiner Zu-stimmung kommt es nicht an, wenn er zur Duldung der Vollstreckung verurteilt ist oder wenn die Vollstreckung auf Grund des Urteils gegen den Vollstreckungsschuldner auch gegen ihn zulässig ist.

32.5 Personen, die nur Besitzdiener (§ 855 BGB) sind, z. B. Hausangestellte, Gewerbegehilfen oder Kellner haben keinen Gewahrsam an Sachen, die ihnen vom Vollstreckungsschuldner überlassen sind. Alleiniger Gewahrsamsinhaber bleibt der Vollstreckungsschuldner. Der Vollziehungsbeamte darf solche Sachen auch gegen den Willen des Besitzdieners pfänden; er kann den Widerstand des Besitzdieners mit Gewalt brechen (Nummer 23).

32.6 Haftet der Vollstreckungsschuldner nicht mit seinem eigenen, sondern nur mit fremdem Vermögen (z. B. Testamentvollstrecker), so ist der Gewahrsam allein nicht genügend. Der Vollziehungsbeamte hat in diesem Fall vielmehr auch zu prüfen, ob die Sache zu dem Vermögen gehört, in das zu vollstrecken ist.

33. Rechte Dritter an den im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sachen

33.1 Der Vollziehungsbeamte prüft im allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören. Dies gilt sowohl dann, wenn zugunsten einer dritten Person ein die Veräußerung hinderndes Recht in Anspruch genommen wird, als auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner behauptet, daß er die tatsächliche Gewalt über die Sachen nur für den Besitzer ausübe oder daß er sein Besitzrecht von einem anderen ableite. Für den Vollziehungsbeamten kommt es nur auf den äußeren Befund an. Für ihn gilt als Vermögen des Vollstreckungsschuldners alles, was sich in dessen Gewahrsam befindet.

33.2 Gegenstände, die offensichtlich - nach den besonderen Umständen des Falles - zum Vermögen eines Dritten gehören, pfändet der Vollziehungsbeamte nicht, z. B. dem Handwerker zur Reparatur, dem Frachtführer zum Transport oder dem Pfandleiher zum Pfand übergebene Sachen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte erklärt, daß er der Pfändung nicht widerspreche oder wenn die Vollstreckungsbehörde die Pfändung angeordnet hat.

33.3 Im Handelsverkehr wird dem Käufer das für die Aufbewahrung oder den Versand der Ware erforderliche wertvollere Leergut häufig nur leihweise überlassen. Dies gilt insbesondere für Eisen-, Stahl-, Blei- und Korbflaschen, Kupfer- und Aluminiumkannen sowie Metallfässer bei Lieferung von Erzeugnissen der chemischen Industrie, für Fässer, Glas- und Korbflaschen sowie Flaschenkästen bei Lieferung von Flüssigkeiten und für wertvollere Kisten und Säcke bei Lieferungen sonstiger Art. Daß solches Leergut nur leihweise überlassen ist, ergibt sich oft aus den Angeboten und Rechnungen. Auch ist das Gut meist mit einem Metallschild oder einem Stempel versehen, der den Eigentümer näher bezeichnet oder auch den Vermerk “unverkäuflich” enthält. Leergut, das mit einem solchen auf das Eigentum eines Dritten hinweisenden Zeichen versehen ist, pfändet der Vollziehungsbeamte nur, wenn keine anderen Pfandstücke in ausreichendem Maße vorhanden sind und wenn die Vollstreckungsbehörde die Pfändung angeordnet hat. Dasselbe gilt, wenn dem Vollziehungsbeamten Verträge oder Rechnungen zum Nachweis dafür vorgelegt werden, daß das Leergut einem Dritten gehört. Die Pfändung wird dem vermutlichen Eigentümer mitgeteilt, sofern es sich nicht um Leergut von geringerem Wert handelt.

34. Vollzug der Pfändung

34.1 Der Vollziehungsbeamte pfändet, indem er entweder die Sachen in Besitz nimmt oder, wenn sie im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners verbleiben, durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise kenntlich macht (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 286 Abs. 1 und 2 AO). Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere (Nummer 13) hat er stets in Besitz zu nehmen (vgl. aber auch Nummer 50). Andere Sachen hat er dann in Besitz zu nehmen, wenn

  1. der Gewahrsamsinhaber sich weigert, die Pfandsache sicher aufzubewahren,
  2. aus anderen Gründen mit einem Siegelbruch oder mit einer sonstigen Gefährdung der Gläubigerrechte zu rechnen ist,
  3. die Fortschaffung der Sache vom Gewahrsamsinhaber verlangt wird.

Gläubigerrechte sind im Sinne von Buchstabe b gefährdet, wenn beispielsweise zu befürchten ist, daß die Pfandsache veräußert, weggeschafft, zerstört oder beschädigt wird. Ob eine solche Gefährdung vorliegt oder nach der Pfändung einzutreten droht, beurteilt der Vollziehungsbeamte nach Prüfung aller Umstände selbständig. Er nimmt die Pfandstücke nachträglich an sich, wenn eine Gefährdung erst nach der Pfändung erkennbar wird.

34.2 Urkunden über vorhandene Forderungen, z. B. Hypotheken-, Grund- und Rentenschuldbriefe, die nicht auf den Inhaber lauten (Nummer 13.1.3), Schuldscheine, Wechsel und Schecks mit negativer Orderklausel und qualifizierte Legitimationspapiere, wie Sparkassenbücher (nicht aber Postsparbücher, siehe § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 312 Satz 2 AO), Versicherungspolicen oder Pfandscheine (siehe auch Nummer 13.1.4), darf der Vollziehungsbeamte grundsätzlich nur auf Grund eines besonderen Auftrags der Vollstreckungsbehörde wegnehmen (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 315 Abs. 2 Satz 2 AO). Findet der Vollziehungsbeamte jedoch solche Urkunden beim Vollstreckungsschuldner oder einem herausgabebereiten Dritten vor, ohne mit ihrer Wegnahme ausdrücklich beauftragt zu sein, so kann er diese, zur Sicherung der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers (vgl. § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Satz 1 AO), unter unverzüglicher Anzeige an die Vollstreckungsbehörde vorläufig in Besitz nehmen (Hilfspfändung).

34.3 Wird der Vollziehungsbeamte mit der Entgegennahme von Sachen bei einem Dritten (Drittschuldner) beauftragt, weil ein Herausgabeanspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner gepfändet wurde, so ist der Vollziehungsbeamte nicht befugt, die Sachen dem Drittschuldner wegzunehmen.

34.4 Werden die Pfandstücke im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie kenntlich gemacht ist. Dies gilt auch dann, wenn die Fortschaffung nur aufgeschoben wird. Die Kenntlichmachung erfolgt durch Anbringung eines Pfandzeichens oder durch Pfandanzeige.

34.5 Pfandzeichen sind an einer nicht zu übersehenden Stelle so anzubringen, daß sie für jeden Dritten, der die im Verkehr übliche Sorgfalt aufwendet, erkennbar sind. Der Vollziehungsbeamte hat daher grundsätzlich jedes einzelne Pfandstück an einer gut sichtbaren Stelle mit einer Siegelmarke oder einem sonst geeigneten Pfandzeichen zu versehen. Das Pfandzeichen muß mit dem Pfandstück mechanisch verbunden sein. Es ist so anzubringen, daß die Sache dadurch nicht beschädigt wird. Für eine Mehrzahl von Pfandstücken, insbesondere eine Menge von Waren, die sich in einem Behältnis oder einer Umhüllung befinden oder mit Zustimmung des Vollstreckungsschuldners in einem abgesonderten Raum untergebracht werden, genügt ein gemeinschaftliches Pfandzeichen nur dann, wenn ohne seine Zerstörung kein Stück aus dem Behältnis, der Umhüllung oder dem Raum entfernt werden kann. Wird von Vorräten des Vollstreckungsschuldners nur ein Teil gepfändet, so ist dieser von dem Teil, der dem Vollstreckungsschuldner belassen wird, erkennbar zu trennen. Die Schlüssel versiegelter Räume oder Behältnisse einschließlich Spiel- und Musikautomaten hat der Vollziehungsbeamte an sich zu nehmen. Bei der Pfändung von Musikautomaten hat der Vollziehungsbeamte den Musikautomatenbrief des Verbandes der Deutschen Automaten-Industrie (VDAI) wegzunehmen.

34.6 Kann an einer Sache ein Pfandzeichen nicht angebracht werden oder reicht das Pfandzeichen nicht aus, um die Pfändung erkennbar zu machen, so ist an dem Ort, an dem sich die gepfändete Sache befindet, ein auf die Pfändung hinweisendes Schriftstück (Pfandanzeige) so anzubringen, daß jedermann davon Kenntnis nehmen kann und daraus ersehen kann, welche Sache gepfändet ist. Die Pfandanzeige, die eine Urkunde ist (Nummer 10), muß die gepfändeten Sachen und den Pfandgläubiger genau bezeichnen; sie muß vom Vollziehungsbeamten unter Angabe von Ort und Zeit ihrer Ausstellung unterschrieben werden. Wenn die Umstände es erfordern, ist für die Pfandstücke ein Hüter zu bestellen.

34.7 Ist nach der Pfändung ein Pfandzeichen oder eine Pfandanzeige beschädigt, entfernt worden oder abgefallen, hat der Vollziehungsbeamte, sobald er davon Kenntnis erhält, ein neues Pfandzeichen oder eine neue Pfandanzeige unter Aufnahme einer kurzen Niederschrift anzubringen. Er prüft dabei auch, ob die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn er die Pfandstücke weiter im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners beläßt; ist eine Gefährdung gegeben, so entfernt er die Pfandstücke nachträglich aus dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners. Besteht der Verdacht des Verstrickungs- und Siegelbruchs (§ 136 des Strafgesetzbuches - StGB) oder der Vereitelung der Vollstreckung (§ 288 StGB), so hat der Vollziehungsbeamte dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

34.8 Nimmt der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke nicht an sich, so hat er den Vollstreckungsschuldner oder den Gewahrsamsinhaber darauf hinzuweisen, daß

  1. durch das Anbringen des Pfandzeichens oder der Pfandanzeige die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an der Sache erworben hat,
  2. die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers nicht vereitelt werden darf, indem die gepfändete Sache veräußert, weggeschafft, verbraucht, beschädigt, zerstört oder sonst wie unbrauchbar gemacht oder der Verwertung entzogen wird,
  3. das Pfandzeichen oder die Pfandanzeige nicht beschädigt oder entfernt werden darf,
  4. auch sonst alles unterbleiben muß, was die Rechte des Vollstreckungsgläubigers beeinträchtigen könnte,
  5. all dies nicht nur für den Vollstreckungsschuldner, sondern auch für jeden anderen gilt und
  6. Zuwiderhandlungen strafbar sind.

Ist bei einer Pfändung nicht der Vollstreckungsschuldner, aber eine erwachsene Person anwesend, die zur Familie des Vollstreckungsschuldners gehört oder von ihm oder seiner Familie beschäftigt wird, so ist dieser Person gegenüber entsprechend zu verfahren.

34.9 Nach Nummer 34.4 bis 34.8 verfährt der Vollziehungsbeamte auch, wenn er dem Vollstreckungsschuldner Pfandstücke, die nicht in dessen Gewahrsam waren oder belassen sind, nachträglich unter Aufrechterhaltung der Pfändung herausgibt. Eine Herausgabe ohne Anbringung von Pfandzeichen bringt das Pfändungspfandrecht zum Erlöschen.

35. Vorwegpfändung

35.1 Ist zu erwarten, daß eine unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird (z. B. der Vollstreckungsschuldner seinen Beruf wechseln oder seinen Betrieb aufgeben will), so kann sie der Vollziehungsbeamte pfänden (Vorwegpfändung, § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO und § 811 d ZPO). Er soll dies insbesondere tun, wenn er andere pfändbare Sachen von ausreichendem Wert nicht vorfindet. Er muß die gepfändete Sache gemäß § 811 d ZPO im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen. In der Pfändungsniederschrift muß der Vollziehungsbeamte ausführen, daß es sich um eine vorweggenommene Pfändung handelt; ferner soll er angeben, wann die Sache voraussichtlich pfändbar wird. Die Vollstreckung darf nur auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsbehörde fortgesetzt (insbesondere die Sache in Besitz genommen und verwertet) werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. Ist die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden, so ist die Pfändung auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsbehörde aufzuheben.

35.2 Der Vollziehungsbeamte ist nicht berechtigt, eine Pfändung deshalb zu unterlassen, weil die zu pfändende Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar wird.

36. Austauschpfändung

36.1 Eine Austauschpfändung nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO und § 811 a ZPO sowie die damit zusammenhängenden Maßnahmen darf der Vollziehungsbeamte nur auf besondere Weisung der Vollstreckungsbehörde vornehmen. Ist eine Austauschpfändung angeordnet, hat der Vollziehungsbeamte - vorbehaltlich der Regelung in Nummer 36.2 - dem Vollstreckungsschuldner spätestens bei der Wegnahme der Sache das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag gegen Quittung zu übergeben und dies in der Pfändungsniederschrift zu vermerken.

36.2 Ist die rechtzeitige Ersatzbeschaffung dem Vollstreckungsgläubiger nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Vollstreckungsbehörde die Pfändung mit der Maßgabe anordnen, daß dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige und von der Vollstreckungsbehörde festzusetzende Geldbetrag aus dem Verwertungserlös erstattet wird.

36.3 Soll dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Verwertungserlös überlassen werden, hat der Vollziehungsbeamte die Sache zu pfänden und zunächst im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen, bis er - nach Unanfechtbarkeit der Zulassungsverfügung der Vollstreckungsbehörde - beauftragt wird, die Sache wegzunehmen. Wird der Vollziehungsbeamte mit der Verwertung der Sache beauftragt, hat er den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag vorweg aus dem Erlös zu entnehmen und dem Vollstreckungsschuldner gegen Quittung auszuhändigen.

36.4 Der dem Vollstreckungsschuldner an Stelle eines Ersatzstückes überlassene Geldbetrag ist unpfändbar (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO und § 811 a Abs. 3 ZPO; vgl. Nummer 29).

37. Vorläufige Austauschpfändung

37.1 Eine vorläufige Austauschpfändung nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO und § 811 b ZPO darf der Vollziehungsbeamte auch ohne vorherige Entscheidung der Vollstreckungsbehörde durchführen. Die vorläufige Austauschpfändung ist nur zulässig, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist und deshalb zu erwarten ist, daß die Vollstreckungsbehörde die Austauschpfändung zulassen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vollziehungsbeamte im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners keine anderen pfändbaren Sachen von ausreichendem Wert vorfindet. Des weiteren ist die vorläufige Austauschpfändung nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstücks erheblich übersteigen wird.

37.2 Der Vollziehungsbeamte hat bei einer vorläufigen Austauschpfändung die zu pfändenden Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen und in der Pfändungsniederschrift zu vermerken, daß es sich um eine vorläufige Austauschpfändung handelt. Außerdem hat er den Schätzwert der gepfändeten Sache anzugeben und vorzuschlagen, welches Ersatzstück nach Art und besonderen Eigenschaften dem geschätzten Verwendungszweck genügt.

37.3 Die weiteren Maßnahmen (Wegnahme und Verwertung der Pfandsachen oder Aufhebung der Pfändung) hat der Vollziehungsbeamte nach näherer Weisung der Vollstreckungsbehörde zu treffen.

37.4 Kann gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO und § 811 b Abs. 4 ZPO die Fortsetzung der Vollstreckung erfolgen, übergibt der Vollziehungsbeamte das Ersatzstück oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag gegen Aushändigung einer Quittung an den Vollstreckungsschuldner und nimmt die gepfändete Sache in Besitz.

38. Anschlußpfändung

38.1 Zur Bewirkung der Pfändung genügt im Falle der Anschlußpfändung die Erklärung des Vollziehungsbeamten, daß er die schon gepfändeten Sachen für die zu bezeichnende Forderung ebenfalls pfände (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 307 AO). Die Erklärung ist unter genauer Bezeichnung der Zeit, zu der sie abgegeben wird, in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen.

§ 307 Abs. 2 AO ist zu beachten. Die Anschlußpfändung ist mit der sie vollziehenden Erklärung bewirkt. Hat der Vollziehungsbeamte die erste Pfändung und die Anschlußpfändung bewirkt, so muß er sicherstellen, daß bei der weiteren Bearbeitung, insbesondere bei der Versteigerung, keine der Pfändungen übersehen werden kann. Insbesondere muß er darauf achten, daß Pfändungspfandrechte ruhender Vollstreckungen nicht gefährdet werden.

38.2 Die Anschlußpfändung setzt zu ihrer Wirksamkeit das Bestehen einer Verstrickung voraus. Der Vollziehungsbeamte vergewissert sich deshalb, daß die erste Pfändung eine wirksame Verstrickung herbeigeführt hat und diese noch besteht. Er hat deshalb nach Möglichkeit die Niederschrift über die erste Pfändung einzusehen und bei Pfandstücken, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befinden, an Ort und Stelle nachzusehen, ob die Pfandstücke noch vorhanden sind und die Pfändung noch ersichtlich ist. Unterbleibt die Nachschau, weil der Angetroffene dem Vollziehungsbeamten die Durchsuchung der Wohnung nicht gestattet oder weil der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle niemanden angetroffen hat, so hat der Vollziehungsbeamte dies in der Niederschrift über die Anschlußpfändung festzuhalten und die Vollstreckungsbehörde darüber zu unterrichten. Eine Anschlußpfändung darf nicht deshalb unterbleiben, weil eine gleichzeitige Nachschau nicht möglich ist. Bei der Anschlußpfändung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten ist dessen Herausgabebereitschaft festzustellen. Den Wert der Pfandstücke prüft der Vollziehungsbeamte nach. Hat sich der Wert verändert, so gibt er den Wert zum Zeitpunkt der Anschlußpfändung an.

38.3 Der Vollziehungsbeamte soll bereits gepfändete Sachen regelmäßig im Wege der Anschlußpfändung und nicht im Wege einer Erstpfändung pfänden, es sei denn, daß die Rechtswirksamkeit oder das Fortbestehen der vorangegangenen Pfändung zweifelhaft oder die Wirksamkeit einer durch bloße Erklärung bewirkten Anschlußpfändung aus sonstigen Gründen fraglich erscheint.

38.4 Die Pfändung bereits gepfändeter Gegenstände ist ohne Rücksicht darauf vorzunehmen, ob sich nach Befriedigung der Ansprüche des Vollstreckungsgläubigers der Erstpfändung und der Kosten der ersten Vollstreckung noch ein Überschuß erwarten läßt. Nummer 31.3 ist zu beachten. Die Verwertung bei mehrfacher Pfändung richtet sich nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 308 AO.

38.5 Die Stundung seitens eines der Vollstreckungsgläubiger oder die Einstellung des Verfahrens gegenüber einem der Vollstreckungsgläubiger hat auf die Fortsetzung der Vollstreckung für die anderen Vollstreckungsgläubiger keinen Einfluß. Wird die Vollstreckung fortgesetzt, so ist der Vollstreckungsgläubiger, der gestundet hat oder dem gegenüber die Vollstreckung eingestellt ist, zur Wahrung seiner Interessen unverzüglich zu benachrichtigen.

38.6 Bei Mehrfachpfändungen durch mehrere Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung (§ 308 Abs. 1 AO).

39. Gleichzeitige Pfändung für mehrere Gläubiger

39.1 Ein Vollziehungsbeamter, der vor Ausführung einer ihm aufgetragenen Pfändung von anderen Vollstreckungsgläubigern mit der Pfändung gegen denselben Vollstreckungsschuldner beauftragt wird, muß alle Aufträge als gleichzeitige behandeln und deshalb die Pfändung für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger zugleich bewirken. Auf die Reihenfolge, in der die Vollstreckungsaufträge an die Vollstreckungsbehörde gelangt sind, kommt es nicht an, sofern nicht die Pfändung auf Grund eines früheren Auftrags schon vollzogen ist; denn der Eingang des Vollstreckungsauftrags für sich allein begründet kein Vorzugsrecht des Vollstreckungsgläubigers vor anderen Vollstreckungsgläubigern. Steht der Vollziehung eines oder einzelner Aufträge ein Hindernis entgegen, so darf die Erledigung der anderen Aufträge deshalb nicht verzögert werden.

39.2 Will der Vollstreckungsschuldner vor der Pfändung einen Geldbetrag freiwillig leisten, der die Forderungen sämtlicher Vollstreckungsgläubiger nicht deckt, so darf der Vollziehungsbeamte diesen Betrag nur dann als Zahlung annehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner damit einverstanden ist, daß der Betrag unter alle Vollstreckungsgläubiger nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen verteilt wird. Willigt der Vollstreckungsschuldner hierin nicht ein, so ist das Geld für sämtliche Vollstreckungsgläubiger zu pfänden.

39.3 Über die gleichzeitige Pfändung für mehrere Vollstreckungsgläubiger ist nur eine Pfändungsniederschrift aufzunehmen; diese muß die beteiligten Vollstreckungsgläubiger, ihre Forderungen einschließlich der auf sie entfallenden Zinsen, Kosten und Säumniszu-schläge bezeichnen und die Erklärung enthalten, daß die Pfändung gleichzeitig für alle bewirkt ist. Im übrigen ist Nummer 41 zu beachten. Bei erfolgloser Vollstreckung gilt Satz 1 erster Halbsatz entsprechend. Im übrigen ist Nummer 40 zu beachten.

39.4 Alle zu pfändenden Sachen sind für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger zu pfänden, sofern nicht ein Vollstreckungsgläubiger bestimmte Sachen ausgeschlossen hat.

39.5 Die Versteigerung erfolgt für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger. Der Erlös ist nach dem Verhältnis der beizutreibenden Forderungen zu verteilen, wenn er zur Deckung der Forderungen aller Vollstreckungsgläubiger nicht ausreicht. Verlangt ein Vollstreckungsgläubiger ohne Zustimmung der übrigen Vollstreckungsgläubiger eine andere Art der Verteilung, so ist nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 308 Abs. 5 und Abs. 4 AO zu verfahren. Im übrigen gilt Nummer 39.3 entsprechend.

39.6 Hat der Vollziehungsbeamte für einen Vollstreckungsgläubiger ganz oder teilweise erfolglos vollstreckt und findet er bei der Erledigung des Auftrags eines anderen Vollstreckungsgläubigers weitere pfändbare Sachen vor, so verfährt er nach den Hinweisen zu den Nummern 38.1 bis 38.5, sofern der Auftrag des ersten Vollstreckungsgläubigers noch besteht und ihm noch vorliegt.

39.7 Bei Mehrfachpfändungen von verschiedenen Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollziehern kann jeder der beteiligten Vollziehungsbeamten oder Gerichtsvollzieher die Versteigerung durchführen. Die Versteigerung kann daher von demjenigen durchgeführt werden, der zuerst mit der Verwertung beginnt, sofern nicht eine einvernehmliche Regelung getroffen wird.

40. Pfändungsniederschrift

40.1 Der Vollziehungsbeamte hat in der Pfändungsniederschrift die in Nummer 11.6 bezeichneten Angaben zu machen. Insbesondere ist folgendes anzugeben:

  1. die Uhrzeit, zu der die Pfändung erfolgt,
  2. die beizutreibenden Forderungen und die auf sie entfallenden Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge,
  3. ein genaues Verzeichnis der Pfandstücke unter fortlaufender Nummer, geeignetenfalls mit Angabe der Zahl, des Maßes, des Gewichts, der besonderen Merkmale und Kennzeichen der gepfändeten Sachen (z. B. Fabrikmarke, Baujahr, Typ, Fabriknummer); vgl. auch Nummer 18.11,
  4. der gewöhnliche Verkaufswert (der im freien Verkehr am Ort für Sachen gleicher Art und Güte durchschnittlich erzielbare Preis) und der Schätzwert (bei einer Versteigerung voraussichtlich erzielbarer Erlös) der einzelnen gepfändeten Sachen; dabei sollen die Schätzwerte, die der Vollziehungsbeamte für die einzelnen Sachen ansetzt, zusammengerechnet werden, damit eine Überpfändung (Nummer 30) vermieden wird,
  5. die Art, wie der Vollziehungsbeamte die Pfändung kenntlich gemacht hat und die Beschreibung der angelegten Pfandzeichen; hat er eine Pfandanzeige angebracht, so soll er die gepfändeten Sachen einzeln aufführen und bewerten sowie der Niederschrift eine Durchschrift der Pfandanzeige beifügen,
  6. das mit der Hilfsperson bei deren Bestellung Vereinbarte (Nummer 9),
  7. der Grund, weshalb der Vollziehungsbeamte Pfandstücke aus dem Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners entfernt hat, sofern es sich nicht um Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten handelt, sowie die Angabe, welche Maßnahmen für die Verwahrung der Pfandstücke getroffen worden sind,
  8. die genaue Bezeichnung der durch Hilfspfändung nach Nummer 34.2 Satz 2 weggenommenen Legitimationspapiere oder Beweisurkunden,
  9. der Name des Verkäufers oder Sicherungsnehmers, die diesen gegenüber bestehende Restschuld des Vollstreckungsschuldners und die Tilgungsvereinbarungen, wenn der Vollstreckungsschuldner unter Vorlage des Vertrages geltend macht, daß die gepfändete Sache unter Eigentumsvorbehalt geliefert oder vom Vollstreckungsschuldner sicherungshalber einem Dritten übereignet worden ist und
  10. die Belehrung nach Nummer 34.8 sowie der wesentliche Inhalt der sonstigen Eröffnungen, die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner oder den in Nummer 11.6 bezeichneten Personen erfolgt sind.

40.2 Sind dieselben Sachen gleichzeitig für denselben Vollstreckungsgläubiger gegen denselben Vollstreckungsschuldner auf Grund mehrerer Forderungen gepfändet, so ist nur eine Niederschrift aufzunehmen. In dieser sind die einzelnen Forderungen genau zu bezeichnen.

40.3 Eine Abschrift der Niederschrift, die über eine Pfändung oder auch weitere Pfändungen aufgenommen worden ist, erteilt die Vollstreckungsbehörde insbesondere

  1. dem Vollstreckungsschuldner, wenn er es verlangt, wenn in seiner Abwesenheit gepfändet worden ist oder wenn Sachen gepfändet worden sind, die sich nicht in seinem Gewahrsam befinden,
  2. dem Gewahrsamsinhaber, wenn er es verlangt,
  3. der anderen Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hat (vgl. Nummer 38).

Im übrigen ist Nummer 11.7 zu beachten.

41. Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch

41.1 Kann eine Pfändung überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der beizutreibenden Forderung erfolgen, weil der Vollstreckungsschuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder nicht gepfändet werden sollen oder von deren Verwertung ein Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist, so genügt in der Niederschrift der allgemeine Hinweis, daß eine Pfändung aus diesen Gründen unterblieben ist, nicht aus.

41.2 In der Niederschrift soll zu erkennen sein, daß alle zulässigen Mittel zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers vergeblich versucht wurden. Insbesondere sollen die vorgefundenen, aber nicht gepfändeten Sachen so bezeichnet werden, daß sich daraus ein Anhalt ergibt, ob die Pfändung mit Recht unterlassen worden ist. Bei Sachen, die bis zu einer bestimmten Menge der Pfändung nicht unterliegen, soll auch ersichtlich sein, daß ein größerer als der pfändungsfreie Vorrat nicht vorhanden war.

41.3 Es soll vermerkt sein, daß der Vollstreckungsschuldner befragt worden ist, ob er weitere Sachen, pfändbare Forderungen oder andere Vermögenswerte besitzt. Bekannt gewordene Forderungen sind unter Angabe des Schuldners nach Grund und Höhe möglichst genau zu bezeichnen. Auch soll der Vollziehungsbeamte genau festhalten, was er über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermittelt hat. Er soll auch einen Vermerk darüber aufnehmen, daß der Vollstreckungsschuldner darauf hingewiesen worden ist, daß von ihm die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 284 ZPO verlangt werden kann.

41.4 Insbesondere sollen gemäß den Nummern 41.2 und 41.3 verzeichnet werden:

  1. Sachen, deren Pfändung von der Vollstreckungsbehörde angeordnet wurde, unter Angabe der Gründe, aus denen der Vollziehungsbeamte von einer Pfändung abgesehen hat,
  2. Art, Beschaffenheit und Wert der Sachen, wenn eine Austauschpfändung (Nummer 36) in Betracht kommt, unter Angabe der Gründe, aus denen der Vollziehungsbeamte von einer vorläufigen Austauschpfändung (Nummer 37) abgesehen hat,
  3. Art und Wert eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, wenn dessen Pfändung in Betracht kommt (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO und § 811 c Abs. 2 ZPO),
  4. wo der Vollstreckungsschuldner beschäftigt ist und welche Einnahmen er aus dieser Beschäftigung erzielt, wenn er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, und soweit er diese Angabe auf Befragung des Vollziehungsbeamten macht und
  5. die auf Befragen des Vollziehungsbeamten vom Vollstreckungsschuldner angegebenen sonstigen Forderungen oder Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners, die für eine Pfändung in Betracht kommen könnten.

42. Versteigerungsauftrag und Auftrag zum freihändigen Verkauf

Der Vollziehungsbeamte bedarf zur Durchführung einer Versteigerung oder eines freihändigen Verkaufs eines besonderen schriftlichen Verwertungsauftrages der Vollstreckungsbehörde. Der Vollziehungsbeamte ist auf Grund des Verwertungsauftrages befugt, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners oder eines Dritten befindlichen Pfandstücke an sich zu nehmen.

43. Bereitstellen der Pfandstücke

43.1 Der Vollziehungsbeamte hat die zur Versteigerung bestimmten Sachen rechtzeitig bereitzustellen sowie auf Vollständigkeit und Unversehrtheit zu prüfen. Bei Nahrungs- und Genußmitteln sowie anderen dem Verderb ausgesetzten Verbrauchsgegenständen muß sich der Vollziehungsbeamte davon überzeugen, daß die Sachen unverdorben sind. Im Zweifelsfalle ist ein Sachverständiger zur Prüfung hinzuzuziehen. Fehlen einzelne Pfandstücke oder sind sie beschädigt oder verdorben, so hat der Vollziehungsbeamte dies in der Niederschrift über die Verwertung (Nummern 45 und 47) zu vermerken und der Vollstreckungsbehörde mitzuteilen. Ist der Vollstreckungsschuldner im Vollziehungstermin anwesend, so hat ihn der Vollziehungsbeamte auf die Mängel der Pfandstücke aufmerksam zu machen.

43.2 Die Pfandstücke sollen zur Erzielung eines ihrem Wert angemessenen Erlöses in sauberem und möglichst ansehnlichem Zustand zur Versteigerung gestellt werden. Hiernach kann es z. B. erforderlich sein, wertvollere Kleider oder Anzüge bügeln oder Gegenstände aus Silber putzen zu lassen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind als Kosten der Vollstreckung zu behandeln und können somit nur aufgewendet werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu erwartenden Mehrerlös stehen. Dagegen ist der Vollziehungsbeamte nicht befugt, gebrauchte oder beschädigte Pfandstücke ohne Anordnung der Vollstreckungsbehörde instandsetzen zu lassen, z. B. den Anstrich oder die Politur gebrauchter Möbel erneuern zu lassen.

44. Versteigerungsverfahren und -bedingungen

44.1 Nach Eröffnung des Versteigerungstermins hat der Vollziehungsbeamte zunächst die Versteigerungsbedingungen bekanntzugeben.

44.2 Nach Bekanntgabe der Versteigerungsbedingungen hat der Vollziehungsbeamte die Sachen den Erschienenen zur Besichtigung vorzuzeigen und die Anwesenden zum Bieten aufzufordern. Er bietet die Pfandstücke regelmäßig einzeln aus; er kann jedoch auch Gegenstände, die sich dazu eignen, in Teilposten oder zusammen anbieten. Insbesondere können Sachen gleicher Art oder Sachen, die zu einem Sachinbegriff - wie z. B. einer Zimmereinrichtung - gehören, zusammengefaßt werden. Die Pfandstücke sollen nach ihrer Reihenfolge in der Pfändungsniederschrift aufgerufen werden, sofern die Beteiligten nicht andere Wünsche haben, die der Vollziehungsbeamte nach Möglichkeit berücksichtigen soll. Beim Ausbieten sind der gewöhnliche Verkaufswert der gepfändeten Sachen und das Mindestgebot bekanntzugeben; bei Gold- und Silbersachen auch der Gold- und Silberwert.

44.2.1 Der Vollstreckungsschuldner und, falls ein versteigerter Gegenstand einem anderen als dem Vollstreckungsschuldner gehört, der Eigentümer dürfen bei der Versteigerung mitbieten. Das Gebot des Vollstreckungsschuldners darf zurückgewiesen werden, wenn der von ihm gebotene Betrag nicht sofort bar hinterlegt wird.

44.2.2 Der Vollziehungsbeamte und etwa hinzugezogene Gehilfen dürfen in der Versteigerung nicht mitwirken. Der Vollziehungsbeamte hat darauf hinzuwirken, daß auch seine Angehörigen nicht mitbieten.

44.3 Der Vollziehungsbeamte hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Versteigerung zu sorgen. Er hat insbesondere unzulässigen Einwirkungen von Händlerringen (Verkäuferringe, Zusammenschlüsse) entgegenzutreten. Weiß er oder muß er nach den Umständen annehmen, daß Verabredungen getroffen sind, auf Grund deren andere vom Bieten abgehalten oder Sachen durch vorgeschobene Personen ersteigert werden sollen, um unter den Teilnehmern sodann zum gemeinsamen Vorteil veräußert zu werden, so hat er Personen, die an solchen Verabredungen beteiligt sind, zu entfernen; hierzu kann er polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn dies erforderlich erscheint. Er kann die Versteigerung auch unterbrechen.

44.4 Dem Zuschlag soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Insbesondere darf er den Zuschlag nicht zugunsten des einen oder anderen Bieters übereilen. Die Verpflichtung eines jeden Bieters erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird oder wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 299 Abs. 1 AO und § 156 BGB). Beim Zuschlag hat der Vollziehungsbeamte unparteiisch zu verfahren.

44.4.1 Ist der Zuschlag zu versagen, weil das Mindestgebot nicht erreicht wird (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 300 Abs. 1 AO), so ordnet die Vollstreckungsbehörde die weiteren Maßnahmen an. Eine Versagung des Zuschlags kommt nicht in Betracht, wenn alle beteiligten Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner mit der Erteilung des Zuschlags zu einem Gebot einverstanden sind, welches das gesetzliche Mindestgebot nicht erreicht.

44.4.2 Beim Einzelausgebot von Sachen, die sich zum Gesamtausgebot eignen, kann der Zuschlag davon abhängig gemacht werden, daß bei einem Gesamtausgebot kein höherer Gesamterlös erzielt wird.

44.4.3 Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 300 Abs. 3 Satz 1 AO).

44.4.4 Ist eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zugelassen, daß dem Vollstreckungsschuldner der zur Ersatzbeschaffung notwendige Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten ist (Nummer 36.3), so ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot nicht den von der Vollstreckungsbehörde zur Ersatzbeschaffung bestimmten Geldbetrag sowie die Kosten der Vollstreckung deckt.

44.5 Eine zugeschlagene Sache darf dem Käufer nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises oder gegen Begebung eines über den Kaufpreis ausgestellten Schecks, dessen Einlösung durch eine Scheckkarte gesichert ist, übergeben werden, soweit die Vollstreckungsbehörde nichts anderes bestimmt hat oder alle Beteiligten einer anderen Regelung zustimmen.

44.5.1 Wird der Zuschlag dem Gläubiger erteilt, so ist dieser gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 299 Abs. 3 AO von der Verpflichtung zur Barzahlung befreit. Der Gläubiger hat mithin nur die Beträge bar zu zahlen, die zur Deckung der Vollstreckungskosten erforderlich sind oder sich nach seiner Befriedigung als Überschuß ergeben.

44.5.2 Der Meistbietende hat die Ablieferung der Sache gegen Zahlung des beim Zuschlag genannten Betrages spätestens vor Schluß des Versteigerungstermins zu verlangen, wenn kein früherer Zeitpunkt bekanntgegeben wurde. Wird das Verlangen nicht rechtzeitig gestellt, ist gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 299 Abs. 3 AO zu verfahren.

44.5.3 Der Erwerber eines Pfandstücks hat keinen Anspruch auf Gewährleistung wegen eines Rechts- oder Sachmangels.

44.6 Die Versteigerung ist einzustellen, sobald der Erlös ausreicht, um den beizutreibenden Anspruch einschließlich Kosten, Zinsen und Säumniszuschläge zu decken (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 301 Abs. 1 AO). Um die Versteigerung nicht zu weit auszudehnen, hat der Vollziehungsbeamte von Zeit zu Zeit die bereits erzielten Erlöse zusammenzurechnen. Der Erlös darf an den Vollstreckungsgläubiger erst abgeführt werden, wenn die Übergabe der verkauften Sache stattgefunden hat. Einen verbleibenden Überschuß hat der Vollziehungsbeamte dem Berechtigten gegen Quittung entweder bar auszuzahlen oder zu überweisen. Die entsprechende Quittung ist der Vollstreckungsbehörde zusammen mit der Versteigerungsniederschrift zu übergeben.

44.7 Zahlt der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter im Versteigerungstermin in bar den vollen beizutreibenden Geldbetrag einschließlich Zinsen, Säumniszuschläge und Kosten, so hat der Vollziehungsbeamte die Versteigerung einzustellen und die gepfändeten Sachen sofort freizugeben. Wird nur ein Teil gezahlt, dann ist die Versteigerung entsprechend einzuschränken (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit §§ 296 und 292 AO).

45. Niederschrift über die Versteigerung

45.1 Der Vollziehungsbeamte muß über die Versteigerung eine Niederschrift gemäß Nummer 11 fertigen. Insbesondere sind folgende Angaben aufzunehmen:

  1. die beitreibenden Gläubiger nach ihrer Reihenfolge;
  2. die Beträge der beizutreibenden Forderungen einschließlich der Zinsen und Säumniszuschläge sowie der Vollstreckungskosten;
  3. die Angabe, daß die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben worden sind und - wenn außer den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen noch weitere Versteigerungsbedingungen festgelegt worden sind - deren Wortlaut;
  4. die Bezeichnung und Nummer nach der Pfändungsniederschrift der ausgebotenen Sachen und die dafür vom Vollziehungsbeamten und gegebenenfalls von einem Sachverständigen angegebenen gewöhnlichen Verkaufswerte; bei Gold- und Silber-sachen auch der von einem Sachverständigen geschätzte Gold- und Silberwert sowie
  5. im Fall des Zuschlags das Meistgebot, Name und Anschrift des Erstehers sowie die Angabe, daß der Kaufpreis bezahlt und die Sache dem Ersteher ausgehändigt worden oder daß die Zahlung und Ablieferung unterblieben ist.

45.2 Die ausgebotenen Sachen sind sogleich beim Ausgebot in der Niederschrift über die Versteigerung zu verzeichnen. Neben jeder Sache sind nach dem Zuschlag das Meistgebot und der Ersteher zu vermerken. Nicht in der Niederschrift zu vermerken sind die dem Meistgebot vorangegangenen Einzelgebote und deren Bieter, die den Zuschlag nicht erhalten haben. Bei Gold- und Silbersachen ist - sofern der Fall vorliegt - zu beurkunden, daß trotz des wiederholten Aufrufs kein Gebot abgegeben worden ist, das den Gold- oder Silberwert deckt. Ein entsprechender Vermerk ist zu machen, wenn bei anderen Sachen ein Zuschlag nicht erteilt ist. Am Schluß des Verzeichnisses ist die Summe des erzielten Erlöses festzustellen.

45.3 Die Niederschrift soll von den Bietern, die den Zuschlag erhalten haben oder - falls der Zuschlag im Termin nicht erteilt ist - an ihr Gebot gebunden bleiben, unterschrieben werden. Unterbleibt die Unterzeichnung, etwa weil sich ein Beteiligter entfernt hat oder die Unterschrift verweigert, so ist der Grund dafür in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift braucht nicht im ganzen vorgelesen zu werden.

46. Der freihändige Verkauf

46.1 Der Vollziehungsbeamte hat bei einem freihändigen Verkauf darauf bedacht zu sein, möglichst hohe Verkaufserlöse zu erzielen. Nummer 44.2.2 ist entsprechend anzuwenden.

46.2 Die Bestimmungen über das Mindestgebot gemäß § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 300 AO finden beim freihändigen Verkauf entsprechend Anwendung. Gold- und Silbersachen darf der Vollziehungsbeamte nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert und nicht unter der Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts, Wertpapiere nicht unter dem Tageskurs, der für den Ort des Verkaufs maßgebend ist, verkauft werden. Den Tageskurs stellt der Vollziehungsbeamte durch den Kurszettel oder die Bescheinigung einer Bank fest.

46.3 Die Sache darf dem Käufer nur gegen bare Zahlung des Kaufpreises oder gegen Begebung eines über den Kaufpreis ausgestellten Schecks, dessen Einlösung durch eine Scheckkarte gesichert ist, übergeben werden, soweit die Vollstreckungsbehörde nichts anderes bestimmt hat oder alle Beteiligten einer anderen Regelung zustimmen.

46.4 Der Verkauf kann auch an den Gläubiger erfolgen.

47. Niederschrift über den freihändigen Verkauf

47.1 Der Vollziehungsbeamte muß über den freihändigen Verkauf eine Niederschrift gemäß Nummer 11 fertigen, in der insbesondere aufzunehmen sind:

  1. der Grund des freihändigen Verkaufs;
  2. die genaue Bezeichnung der verkauften Sachen und die dafür vom Vollziehungsbeamten und gegebenenfalls von einem Sachverständigen angegebenen gewöhnlichen Verkaufswerte, bei Gold- und Silbersachen der von einem Sachverständigen geschätzte Gold- und Silberwert und bei Wertpapieren der Tageskurs;
  3. die beizutreibenden Forderungen einschließlich der Zinsen, Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten;
  4. die Abreden mit dem Käufer;
  5. die Angabe, daß der Käufer eines Pfandstücks auf den Ausschluß jedes Gewährleistungsanspruchs wegen eines Rechts- oder Sachmangels hingewiesen worden ist;
  6. eine Angabe darüber, ob das Kaufgeld entrichtet und die Sache dem Käufer ausgehändigt worden ist und
  7. die Namen und Anschrift der Käufer; bei Verkäufen von geringwertigen Sachen kann die Vollstreckungsbehörde auf Angabe der Anschrift des Käufers verzichten.

47.2 Die Niederschrift soll von den Käufern unterschrieben werden. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund dafür in der Niederschrift zu vermerken.

47.3 Verkauft der Vollziehungsbeamte ein Wertpapier durch Vermittlung eines Bankgeschäfts, so wird die Niederschrift durch die Abrechnung ersetzt, die die Bank über den Verkauf erteilt. Die Abrechnung ist zu den Akten zu nehmen.

48. Pfändung bei Landwirten; Pfändung und Versteigerung von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind

48.1 Früchte, die noch nicht vom Boden getrennt sind, können gepfändet werden, solange nicht ihre Beschlagnahme im Wege der Vollstreckung (§§ 15 bis 27 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG) in das unbewegliche Vermögen erfolgt ist und sie nicht nach § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 295 AO und § 811 Nr. 4 ZPO unpfändbar sind. Diese Früchte werden jedoch von der Beschlagnahme nicht erfaßt, wenn das Grundstück verpachtet ist (§ 21 Abs. 3 ZVG). Ist z. B. ein Grundstück verpachtet oder ist ein Nießbrauch daran bestellt, so ist die Pfändung der Früchte im Rahmen der Vollstreckung gegen den Pächter oder Nießbraucher als Vollstreckungsschuldner ohne weiteres zulässig; richtet sich die Vollstreckung dagegen gegen den Grundstückseigentümer, den Verpächter oder Besteller des Nießbrauchs, so dürfen die Früchte nur mit Zustimmung des Pächters oder des Nießbrauchers gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Reife der Früchte erfolgen. Auf den bevorstehenden Eintritt der Reife hat der Vollziehungsbeamte besonders deshalb zu achten, damit der Versteigerungstermin so rechtzeitig angesetzt werden kann, daß nicht durch Überreife der Früchte Verluste entstehen können. Früchte im Sinne dieser Bestimmung sind nur die wiederkehrend geernteten Früchte (z. B. Getreide, Hackfrüchte, Obst; dagegen nicht Holz auf dem Stamm, Torf, Kohle, Steine und Mineralien).

48.2 Sollen in einem landwirtschaftlichen Betrieb Gerät, Vieh, Dünger oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden, so soll der Vollziehungsbeamte einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zuziehen, wenn anzunehmen ist, daß der Wert der zu pfändenden Sachen den Betrag von tausend Deutsche Mark übersteigt. Dies gilt auch, wenn Früchte gepfändet werden sollen, die vom Boden noch nicht getrennt sind (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 294 AO). Haben die zu pfändenden Sachen voraussichtlich einen niedrigeren Wert, so kann der Vollziehungsbeamte einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zuziehen. Der Vollziehungsbeamte soll dies tun, wenn der Vollstreckungsschuldner es verlangt und wenn dadurch weder die Vollstreckung verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen oder wenn nach Ermessen des Vollziehungsbeamten mit Rücksicht auf die Art und den Umfang des landwirtschaftlichen Betriebes eine sachgemäße Entscheidung der zu klärenden Fragen nur auf Grund des Gutachtens eines Sachverständigen erfolgen kann.

48.3 Der Vollziehungsbeamte hat mit dem Sachverständigen hinsichtlich der in Aussicht genommenen Pfändung zu erörtern:

  1. ob die Sachen von der Pfändung ausgenommen sind oder der Pfändung unterliegen,
  2. ob die gewünschte Zeit der Reife der von dem Boden noch nicht getrennten Früchte binnen einem Monat zu erwarten ist und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Landwirtschaft des Vollstreckungsschuldners bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,
  3. welchen Wert die Sachen haben und
  4. wie die zu pfändenden Erzeugnisse oder Teile am besten verwahrt und gepflegt werden können.

48.4 Über die in Nummer 48.3 bezeichneten Fragen hat der Sachverständige sich gutachterlich (mündlich oder schriftlich) zu äußern. Das Gutachten ist für den Vollziehungsbeamten nicht bindend. Er soll jedoch von dem Gutachten nur aus besonderen, gewichtigen Gründen abweichen. Das Ergebnis des Gutachtens ist, sofern der Sachverständige es nicht sofort schriftlich oder in einer Anlage zur Pfändungsniederschrift niederlegt, nebst den wesentlichen Gründen in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen. Ist der Vollziehungsbeamte dem Gutachten bei der Pfändung nicht gefolgt, so sind die Gründe dafür in der Niederschrift anzugeben. Die Vergütung des Sachverständigen richtet sich nach Num-mer 9.

48.5 Die Pfändung von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, erfolgt nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen. Die Pfändung ist in geeigneter Weise für jedermann kenntlich zu machen. Dies geschieht durch Aufstellung von Pfandtafeln oder Pfandzeichen mit einer vom Vollziehungsbeamten unterschriebenen Pfandanzeige oder durch andere zweckentsprechende Vorrichtungen. In geeigneten Fällen bestellt der Vollziehungsbeamte einen Hüter. Diesen verpflichtet der Vollziehungsbeamte, ihm rechtzeitig von der herannahenden Ernte Kenntnis zu geben. Die Nummern 34.6, 34.7 Satz 1 und 3 und Nummer 34.8 sind zu beachten.

48.6 Die Pfändungsniederschrift (Nummer 40) hat zusätzlich insbesondere zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und ungefährem Flächeninhalt und die Bezeichnung der Fruchtart, die darauf steht,
  2. die Angabe, welcher Erlös aus der Verwertung der gepfändeten Früchte voraussichtlich zu erwarten ist,
  3. die Angabe, in welcher Weise die Pfändung äußerlich erkennbar gemacht und wer als Hüter bestellt ist oder aus welchen Gründen die Bestellung eines Hüters unterblieben ist,
  4. die Angabe, wann der Eintritt der Ernte zu erwarten ist und
  5. wenn ein landwirtschaftlicher Sachverständiger zugezogen wurde, den wesentlichen Inhalt des Sachverständigengutachtens und für den Fall, daß der Vollziehungsbeamte dem Gutachten nicht gefolgt ist, den Grund, warum er dies nicht tat (vgl. Nummer 48.4).

48.7 Darf eine Pfändung noch nicht erfolgen, hat der Vollziehungsbeamte in der Niederschrift über einen fruchtlosen Pfändungsversuch, abweichend von Nummer 40.1, die Art der Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, und die gewöhnliche Zeit der Reife, anzugeben.

48.8 Die Ernte der Früchte darf der Vollziehungsbeamte nur auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde veranlassen. Sollen die Früchte zum Zwecke der Verwertung geerntet werden, so beauftragt der Vollziehungsbeamte hierfür eine zuverlässige Person. Er kann hierfür auch den Vollstreckungsschuldner wählen. Die Vergütung für die Ernte vereinbart der Vollziehungsbeamte im voraus (Nummer 9). Er beaufsichtigt die Ernte, soweit es erforderlich ist, um den Ertrag der Ernte mit Sicherheit festzustellen. Er sorgt auch dafür, daß die Ernte bis zur Versteigerung sicher untergebracht und verwahrt wird.

48.9 In den Versteigerungsbedingungen ist zu bestimmen, innerhalb welcher Zeit der Käufer die Früchte von dem Grund und Boden wegzuschaffen hat. Der Erlös darf erst ausgezahlt werden, wenn die Früchte weggeschafft sind oder die für ihre Fortschaffung bestimmte Frist verstrichen ist.

48.10 Wird dem Vollziehungsbeamten ein Gerichtsbeschluß vorgelegt, durch den die Vollstreckung des Grundstücks angeordnet ist, stellt er die Vollstreckung einstweilen ein. Nummer 24.5 ist zu beachten.

49. Pfändung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

49.1 Die folgenden Bestimmungen über Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugscheine, amtliche Kennzeichen und Kraftfahrzeugbriefe gelten entsprechend für Anhänger, Anhängerscheine und Anhängerbriefe.

49.2 Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs, das sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befindet, wird in der Regel davon auszugehen sein, daß die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers gefährdet ist, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners verbliebe. Der Vollziehungsbeamte soll daher Kraftfahrzeuge, insbesondere wenn der Kraftfahrzeugschein nicht vorgefunden wird, nicht durch Anbringen eines Pfandzeichens oder einer Pfandanzeige, sondern durch Wegnahme pfänden, es sei denn, daß die Vollstreckungsbehörde bestimmt, daß das Fahrzeug im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners bleibt, weil der Vollstreckungsschuldner ohne das Fahrzeug seinen Beruf nicht weiter ausüben kann.

49.3 Kann der Vollziehungsbeamte, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (z. B. mangels geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten), das Kraftfahrzeug nicht wegnehmen und erscheint die Wegnahme der Kraftfahrzeugpapiere nicht ausreichend, um die mißbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich noch andere geeignete Sicherungsmaßnahmen, wie Entfernen des amtlichen Kennzeichens, zu treffen. Zu den geeigneten Sicherungsmaßnahmen gehört auch das Anbringen einer “Parkkralle” (Radblockierschloß). Entschließt sich der Vollziehungsbeamte, eine Parkkralle anzubringen, hat er folgendes zu beachten:

  1. Die Pfändung muß durch Anbringung eines Pfandzeichens (z. B. Pfandsiegel) ersichtlich gemacht werden;
  2. auf die Blockierung der Autoreifen muß mittels entsprechender Warnplaketten hingewiesen werden, sonst können Schadensersatzforderungen begründet sein;
  3. der Vollstreckungsschuldner ist unverzüglich über die Blockierung des Kraftfahrzeugs zu unterrichten. Der Pfändungsniederschrift ist zusätzlich eine “Benachrichtigung über die Blockierung des Kraftfahrzeugs” beizufügen;
  4. das Kraftfahrzeug darf, wenn es im öffentlichen Verkehrsraum steht, den Verkehr nicht behindern. Es darf nicht im Halte- oder Parkverbot blockiert werden, da dem Benutzer so die Möglichkeit genommen wird, diese Ordnungswidrigkeit zu beseitigen;
  5. um die Grenze zu einer genehmigungspflichtigen Sondernutzung öffentlichen Verkehrsraumes durch das Abstellen des blockierten Kraftfahrzeugs nicht zu überschreiten, darf ein Zeitraum von bis zu drei Tagen nicht überschritten werden. Danach müßte das Kraftfahrzeug abgeschleppt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner bis dahin nicht schon gezahlt hat;
  6. unsichere Gebiete einer Stadt, in denen ein umsichtiger und besonnener Mensch sein Kraftfahrzeug nicht freiwillig zurücklassen würde, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Beschädigung befürchten muß, kommen für den Einsatz der Parkkralle nicht in Betracht. Würde dem Eigentümer des Kraftfahrzeugs durch die Parkkralle die Möglichkeit genommen, diese allgemeine oder gar konkrete Gefährdung durch Entfernen des Kraftfahrzeugs zu beseitigen, können Schadensersatz-ansprüche begründet sein;
  7. der Vollziehungsbeamte hat die Vollstreckungsbehörde vorab fernmündlich über die Blockierung zu informieren;
  8. die Aufhebung der Blockierung erfolgt nach Abstimmung mit der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten.

49.4 Der Vollziehungsbeamte hat bei der Vollstreckung in Kraftfahrzeuge die Bedeutung des Kraftfahrzeugscheins und des Kraftfahrzeugbriefes zu beachten. Der Kraftfahrzeugschein wird auf Grund der Betriebserlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens ausgestellt und weist die Zulassung des Kraftfahrzeugs zum Verkehr nach. Der Kraftfahrzeugbrief trägt unter anderem zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei. Beide Urkunden sind daher für den Erwerber von wesentlichem Wert.

49.5 § 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 315 Abs. 2 Satz 2 AO ist auf Kraftfahrzeugpapiere entsprechend anzuwenden. Der Vollziehungsbeamte hat bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen den über das Kraftfahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief entsprechend Nummer 34.2 (Hilfspfändung) an sich zu nehmen, wenn er diese Papiere bei dem Vollstreckungsschuldner vorfindet.

49.6 Findet er den Kraftfahrzeugschein nicht, so hat er dies zusätzlich in der Pfändungsniederschrift (Nummer 40) zu vermerken, den Vollstreckungsschuldner oder bei der Vollstreckung anwesende Personen, wie zum Beispiel Familienangehörige und beim Vollstreckungsschuldner Beschäftigte, nach dem Verbleib des Briefes zu befragen und das Ergebnis der Befragung ebenfalls in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen. Befindet sich der Kraftfahrzeugbrief angeblich bei einem Dritten, so vermerkt der Vollziehungsbeamte in der Pfändungsniederschrift auch dessen Namen und Anschrift sowie die Gründe, weshalb der Brief sich dort befinden soll. Hat der Vollziehungsbeamte den Kraftfahrzeugbrief nicht an sich nehmen können, so kann er den Vollstreckungsschuldner darauf hinweisen, daß die Vollstreckungsbehörde die Pfändung der Kraftfahrzeugzulassungsstelle mitteilen wird.

49.7 Besitzt der Vollziehungsbeamte den Kraftfahrzeugbrief, so händigt er ihn dem Erwerber bei der Übergabe des Fahrzeugs gegen Empfangsbekenntnis aus. Besitzt er ihn nicht, so gibt er dem Erwerber eine mit seiner Unterschrift und dem Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung dahin, daß der Erwerber das näher bezeichnete Kraftfahrzeug in der Vollstreckung erworben hat und daß der Kraftfahrzeugbrief bei der Pfändung nicht gefunden worden ist. In der Bescheinigung ist die Bezeichnung unter Angabe der  Fabrikmarke, des amtlichen Kennzeichens und der Nummer des Fahrgestells des Kraftfahrzeugs anzugeben.

49.8 Der Vollziehungsbeamte händigt den in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeugschein dem Erwerber bei der Übergabe des Kraftfahrzeugs gegen Empfangsbescheinigung aus.

50. Pfändung von Wertpapieren

50.1 Bei der Vollstreckung wegen Geldforderungen werden Wertpapiere wie bewegliche Sachen behandelt. Sie werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 286 Abs. 1 AO).

50.2 Zu den Wertpapieren im Sinne der Nummer 50.1 gehören alle Inhaberpapiere (Nummer 13.1.1), auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben sind, sowie alle Aktien, auch wenn sie auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lauten. Dagegen gehören Legitimationspapiere (Nummern 13.1.3 und 13.1.4) nicht dazu.

50.3 Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen auf den Namen lautenden, aber durch Indossament zu übertragenden Forderungspapieren (Nummer 13.1.5) erfolgt ebenso dadurch, daß der Vollziehungsbeamte sie in Besitz nimmt (§ 5 VwVGBbg in Verbindung mit § 312 AO).

50.3.1 Forderungen aus Wechseln und ähnlichen Papieren sind Vermögensstücke von ungewissem Wert, wenn die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners nicht unzweifelhaft feststeht. Der Vollziehungsbeamte darf diese nur pfänden, wenn die Vollstreckungsbehörde dies angeordnet hat oder wenn andere Pfandstücke entweder nicht vorhanden sind oder zur Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers nicht ausreichen. Von der Pfändung ist die Vollstreckungsbehörde unter genauer Bezeichnung der gepfändeten Urkunde und des Fälligkeitstages unverzüglich zu unterrichten.

50.3.2 In der Pfändungsniederschrift (Nummer 40) ist die weggenommene Urkunde nach Art, Gegenstand und Betrag der Forderung, nach dem Namen des Vollstreckungsgläubigers und des Vollstreckungsschuldners und dem Tag der Ausstellung genau zu bezeichnen.

50.4 Papiere, die nur Forderungen beweisen, aber nicht Träger eines Rechts sind (Legitimationspapiere und Beweis-urkunden, Nummern 13.1.3 und 13.1.4), sind keine Wertpapiere im Sinne von Nummer 50.1. Sie können deshalb auch nicht nach den Vorschriften über die Vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen gepfändet werden. Sie können aber im Rahmen der Hilfspfändung (Nummer 34.2 Satz 2) weggenommen werden. Grund- und Rentenschuldbriefe, die auf den Inhaber lauten, werden gemäß Nummer 50.1 gepfändet.

51. Aufhebung der Pfändung; Freigabe der Pfandstücke

51.1 Sind durch eine Zahlung, die nach der Pfändung an den Vollziehungsbeamten geleistet wird, oder durch den Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch die Verwertung eines Teils der Pfandstücke erzielt, alle beizutreibenden Schulden einschließlich der Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge gedeckt, so hat der Vollziehungsbeamte die Pfandstücke, deren Verwertung nun nicht mehr erforderlich ist, freizugeben.

51.2 Sind die Voraussetzungen der Nummer 51.1 nicht gegeben, so darf der Vollziehungsbeamte eine Pfändung nur auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsbehörde aufheben.

51.3 Die Aufhebung der Pfändung einer bereits durch ein anderes Vollstreckungsorgan gepfändeten Sache ist dem Vollstreckungsschuldner und dem Beteiligten durch die Vollstreckungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

52. Rückgabe der Pfandstücke

52.1 Befinden sich die freizugebenden Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsbehörde, so hat der Vollziehungsbeamte sie dem Empfangsberechtigten gegen Quittung zu übergeben.

Empfangsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, aus dessen Gewahrsam die Sachen genommen worden sind. Ist über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet, so werden die zurückgegebenen Gegenstände dem Verwahrer zur Verfügung gestellt, soweit sie zur Masse gehören. In der Quittung sind die Sachen genau zu bezeichnen (Nummer 18.11). Ist der Aufenthalt des Empfangsberechtigten nicht zu ermitteln, dieser nicht zur Entgegennahme der Sachen bereit oder unterläßt er nach einer ihm gesetzten Frist die Abholung der Gegenstände, so hat der Vollziehungsbeamte dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

52.2 Die Kosten der Zurückschaffung der gepfändeten Sachen trägt der Vollstreckungsschuldner; es sei denn, daß die Pfändung unrechtmäßig vorgenommen worden ist.

52.3 Ein etwa bestellter Hüter oder Verwahrer ist vom Ende der Vollstreckung zu benachrichtigen.

53. Wegnahme und Entgegennahme von Sachen

53.1 Von den Fällen, in denen der Vollziehungsbeamte Sachen pfändet und an sich nimmt oder gepfändete Sachen zur Verwertung abholt, sind die Fälle zu unterscheiden, in denen die Vollstreckungsbehörde den Vollziehungsbeamten damit beauftragt, die Herausgabe von Sachen zu erwirken (die Sache notfalls mit Gewalt wegzunehmen). In der Regel handelt es sich hierbei um die Wegnahme von Wertpapieren, die an Order lauten, oder um die Wegnahme von Beweisurkunden (vgl. Nummer 13 und Nummer 50). Soll die Herausgabe von Sachen erwirkt werden oder die Wegnahme von Sachen erfolgen, so erhält der Vollziehungsbeamte von der Vollstreckungsbehörde außer dem schriftlichen Vollstreckungsauftrag erforderlichenfalls nähere mündliche Weisungen. Die Nummern 21 und 22 gelten entsprechend.

53.2 Wird der Vollziehungsbeamte mit der Entgegennahme von Sachen bei einem Dritten beauftragt, weil der Anspruch des Vollstreckungsschuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe der Sachen gepfändet wurde, so ist der Vollziehungsbeamte nicht befugt, die Sachen dem Drittschuldner wegzunehmen; der Vollziehungsbeamte darf also nicht Gewalt anwenden.

53.3 In der Niederschrift sind die weg- oder entgegengenommenen Sachen genau zu bezeichnen. Nummer 18.12 ist zu beachten.

53.4 Der Vollziehungsbeamte hat mit Sachen, die er weg- oder entgegengenommen hat, nach den Nummern 19 und 20 zu verfahren.

54. Bekanntgabe der Dienstanweisung

Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise den Bediensteten bekanntzugeben. Jedem Vollziehungsbeamten ist eine Ausfertigung der Bestimmungen gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen.


*) Vergleiche Nummer 5.3 der Bestimmungen über die Behandlung von Zahlungsmitteln (ZMBestB) in Vorschriften für die Kosten- und Zahlstellen des Bundes - H 4320. Die VV-LHO § 70 Anlage 1 Nr. 2 sieht diese Einschränkung nicht vor.