Benennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus Kreisen der öffentlichen Arbeitgeber für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg
Auf Grund des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) wird für den Bereich der meiner Aufsicht unterstehenden Behörden und Einrichtungen im Lande Brandenburg Folgendes angeordnet:
- Bei Vorschlägen für die Berufung von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten des Landes zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sollen Beamtinnen und Beamte des höheren und des gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktionen bzw. leitende Funktionen ausüben. Dazu gehören insbesondere Behörden-/Dienststellenleiter und deren Vertreter sowie die Abteilungs- oder Amtsleiter. Daneben können auch Beamtinnen oder Beamte und Angestellte des höheren und des gehobenen Dienstes, die in Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer oder auf den Gebieten des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts tätig sind, benannt werden, sofern diese über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und auf Grund ihrer Persönlichkeit zur Vertretung ihrer Behörde/Dienststelle geeignet sind.
- Auf die persönlichen Voraussetzungen nach §§ 16, 17, 35 des Sozialgerichtsgesetzes zur Berufung als ehrenamtliche Richterinnen und Richter weise ich hin.