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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erklärung zum Naturpark „Nuthe-Nieplitz“


vom 25. Mai 1999
(ABl./99, [Nr. 27], S.566)

Auf Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), gibt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bekannt:

1. Erklärung zum Naturpark

1.1 Teilbereiche der Landkreise Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung “Nuthe-Nieplitz”.

1.2 Der Naturpark umfaßt Teile der Nuthe-Notte-Niederung, der Beelitzer Heide, der Luckenwalder Heide und des Baruther Tals. Der Naturpark hat eine Größe von rund 623 Quadratkilometern. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:

  1. Landschaftsschutzgebiet “Nuthetal-Beelitzer Sander”,
  2. Naturschutzgebiet “Nuthe-Nieplitz-Niederung”,
  3. Naturschutzgebiet “Zarth”,
  4. Naturschutzgebiet “Rauhes Luch”.

Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete ist vorgesehen.

1.3 Eine Übersichtskarte ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Eine Karte im Maßstab 1:100.000 kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörden, von jedermann kostenlos während der Dienstzeiten eingesehen werden.

2. Zweck des Naturparkes

Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Zum Erhalt einer eiszeitlich geprägten Kulturlandschaft und zur Förderung vielfältiger Lebensräume sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen im Einklang mit den Naturschutzerfordernissen praktiziert werden.

Zweck ist weiterhin die Entwicklung und Förderung einer naturverträglichen und mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung abgestimmten Nutzung durch Erholungswesen und Fremdenverkehr.

Die Bekanntmachung des Naturparkes dient daher insbesondere

  1. der Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit einer reich strukturierten, weitgehend harmonischen Kulturlandschaft mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem Seen, Kleingewässer, Moore, Heiden, Offenlandschaften und ausgedehnter Kiefernwälder, Laubmischwälder und Bruchwälder sowie weiterer kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller und vielgestaltiger Landschaftsstrukturen;
  2. dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit dem ihnen eigenen Reichtum an Tier- und Pflanzenarten;
  3. der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener miteinander vernetzter Biotope, insbesondere der zusammenhängenden Fließgewässersysteme;
  4. dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft;
  5. der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung und
  6. der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

3. Trägerschaft, Verwaltung

Träger des Naturparkes ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete gemäß § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verwaltet. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in 14547 Stücken, Zauchwitzer Str. 51 im Landkreis Potsdam-Mittelmark.

4. Wirksamwerden

Die Erklärung zum Naturpark wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wirksam.