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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg für eine übergangsweise Vergütungs- und Lohnsicherung im Zuge von Maßnahmen der Verwaltungsoptimierung vom 7. Juli 1999


vom 2. August 1999
(ABl./99, [Nr. 42], S.1039)

  1. Wird einem Arbeitnehmer in der Landesverwaltung im Zusammenhang mit dem Optimierungsprozess auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vom 7. Juli 1999, dessen bisheriger Arbeitsplatz wegfällt, eine neue Tätigkeit angeboten, die mit einer niedrigeren als der bisherigen Eingruppierung/Einreihung verbunden ist, so gilt der folgende Grundsatz:

    Ist die bisherige Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IV a BAT-O und niedriger bewertet, so darf die neue Tätigkeit nicht niedriger als zwei Vergütungsgruppen unter der bisherigen bewertet sein; dies gilt auch für Arbeiter aller Lohngruppen.

    In den Fällen, in denen eine Tätigkeit mit einer niedrigeren Vergütungsgruppe angeboten wird, wird mit dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeit und Wirksamkeit der neuen tarifgerechten Eingruppierung/Einreihung neben der Vergütung bzw. dem Lohn eine auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme berechnete abbaubare persönliche Zulage gewährt, und zwar
    • bei Angestellten in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der nunmehr zustehenden tarifgerechten Vergütung nach § 26 BAT-O (jeweils zuzüglich der allgemeinen Zulage),
    • bei Arbeitern in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem bisherigen und dem nunmehr zustehenden tarifgerechten Monatstabellenlohn.
    Weitere Vergütungs-/Lohnbestandteile bleiben bei der Berechnung der persönlichen Zulage außer Betracht. Die persönliche Zulage wird nicht dynamisiert.
  2. Auf die errechnete persönliche Zulage werden künftige Erhöhungen der Vergütung nach § 26 BAT-O (zuzüglich der allgemeinen Zulage) bzw. des Monatstabellenlohns durch
    • höhere Eingruppierung/Einreihung einschließlich tariflicher Aufstiege (z. B. Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg),
    • Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen oder
    • Aufsteigen in eine höhere Lebensaltersstufe/Lohnstufe
    in vollem Umfang angerechnet.
  3. Die persönliche Zulage vermindert sich außerdem bei jeder allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung - mit Ausnahme der Erhöhung des für das Tarifgebiet Ost geltenden Bemessungssatzes - jeweils um die Hälfte des Betrages der allgemeinen Erhöhung.
  4. Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.
  5. Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 7. Juli 1999 in Kraft.

    Die Regelungen der Richtlinie gelten für Fälle, die im Zuge des Optimierungsprozesses in der Landesverwaltung bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die Rahmenvereinbarung außer Kraft tritt.