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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie betreffend die Bestimmungen über die Ausbildung als Bergbaubeflissene/Bergbaubeflissener


vom 18. Mai 1999
(ABl./99, [Nr. 23], S.505)

Für die Ausbildung von Bergbaubeflissenen werden die folgenden Bestimmungen erlassen. Die in diesem Erlass verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

1.  Annahmevoraussetzungen

1.1 Als Bergbaubeflissener wird angenommen, wer

  1. die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
  2. für eine Beschäftigung unter Tage tauglich ist.

1.2. Schwerbehinderte können zur Ausbildung als Bergbaubeflissene angenommen werden; über ihre Annahme ist auf der Grundlage einer arbeitsmedizinischen Sonderuntersuchung im Einzelfall zu entscheiden.

2. Bewerbung und Annahme

2.1. Der Antrag auf Annahme als Bergbaubeflissener ist beim Oberbergamt des Landes Brandenburg (Oberbergamt) einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein tabellarischer Lebenslauf,
  2. ein Nachweis nach Nummer 1.1 Buchstabe a,
  3. ein Zeugnis eines entsprechend § 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV) von der zuständigen Behörde ermächtigten Arztes oder eines Amtsarztes, wonach der Bewerber für bergmännische Arbeiten unter Tage tauglich ist. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluss an die Erstuntersuchung nachgereicht werden.

2.2. Über den Antrag entscheidet das Oberbergamt.

2.3. Erfüllt der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so nimmt das Oberbergamt ihn in das Verzeichnis der Bergbaubeflissenen auf und teilt ihm dies schriftlich mit.

2.4. Durch die Annahme wird zwischen dem Bergbaubeflissenen und dem Oberbergamt kein Arbeitsverhältnis begründet; er erwirbt auch keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.

3. Ziel der Ausbildung

3.1. Die Ausbildung hat zum Ziel, dem Bergbaubeflissenen bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und ihn auf seinen späteren Beruf vorzubereiten; sie ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach.

3.2. Durch eine planmäßig wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen soll der Bergbaubeflissene Gelegenheit erhalten

  1. sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen,
  2. den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennen zu lernen,
  3. Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,
  4. bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennen zu lernen und
  5. Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie arbeitssicherheitliches Bewusstsein zu entwickeln.

4. Ablauf der Ausbildung

4.1. Der Bergbaubeflissene hat sich bei den in Frage kommenden Bergbaubetrieben zu bewerben.

4.2. Der Bergbaubeflissene beantragt beim Oberbergamt unter Vorlage der Zustimmung der Werksleitung die Aufnahme oder Weiterführung seiner Ausbildung in dem gewünschten Bergbaubetrieb.

4.3. Das Oberbergamt erklärt sich mit der Arbeitsaufnahme einverstanden, soweit die Tätigkeit den Zielen der Ausbildung entspricht, und überweist den Bergbaubeflissenen an das zuständige Bergamt.

4.4. Liegt der gewählte Betrieb im Ausland, teilt das Oberbergamt dem Bergbaubeflissenen mit, ob entsprechend Nummer 6 dieser Bestimmungen eine Anrechnung der Schichten auf die Ausbildung möglich ist.

5. Dauer und Einteilung der Ausbildung

5.1. Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie ist unterteilt in

  1. Grundausbildung (120 Schichten) und
  2. Weiterführende Ausbildung (80 Schichten).

5.2. Grundausbildung

5.2.1. Während der Grundausbildung soll der Bergbaubeflissene zwei Bergbauzweige kennen lernen. Die Grundausbildung ist in folgende Abschnitte unterteilt:

  1. einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der ungeteilt möglichst vor dem Studium, und
  2. einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der möglichst ungeteilt abzuleisten ist.

5.2.2. Mindestens einer der beiden Abschnitte nach Nummer 5.2.1 ist in einem untertägigen Betrieb, vorzugsweise im Steinkohlenbergbau, abzuleisten.

5.2.3. Während der Grundausbildung ist

  1. ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen,
  2. eine schriftliche Arbeit (Nummer 10.2) anzufertigen
  3. und eine Probegrubenfahrt (Nummer 10.3) abzulegen.

5.3. Weiterführende Ausbildung

5.3.1. Der Ausbildungsabschnitt Weiterführende Ausbildung kann in mehreren, mindestens aber drei Einzelabschnitten von wenigstens 20 Schichten Dauer abgeleistet werden.

5.3.2. Während der Weiterführenden Ausbildung soll der Bergbaubeflissene

  1. in einem Bergbauzweig oder artverwandten Bereich tätig werden, den er in der Grundausbildung noch nicht kennen gelernt hat,
  2. Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbaubetriebes erhalten,
  3. Kenntnisse über sicherheitstechnische und arbeitsschutztechnische Einrichtungen eines Bergbaubetriebes erwerben und in die Aufgaben des arbeitssicherheitlichen Dienstes eingeführt werden,
  4. Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (z. B. Betriebsüberwachung, Technische Planung, Markscheiderei) nehmen und
  5. bergbaubezogene umwelttechnische und arbeitsschutztechnische Verfahren und Einrichtungen kennen lernen.

5.3.3. Während der weiterführenden Ausbildung ist ein Schichtentagebuch (Nummer 10.1) zu führen.

6. Ausbildung im Ausland

Teile der Ausbildung können auch im ausländischen Bergbau abgeleistet werden. Voraussetzung für ihre Anrechnung ist:

  1. die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der Zielsetzung der Ausbildung,
  2. die Vorlage eines Nachweises über die verfahrenen Schichten und
  3. die Vorlage eines ausführlichen Berichtes über die durchgeführten Tätigkeiten.

7. Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen

7.1. Belehrungsschichten

Zum besseren Verständnis des Bergbaubetriebes und seines Umfeldes hat der Bergbaubeflissene während seiner Grundausbildung insgesamt mindestens zehn Belehrungsschichten zu verfahren. Diese Schichten sind möglichst gleichmäßig auf die Dauer der Grundausbildung zu verteilen.

7.2. Sonstige Unterweisungen

An Übungen und Vorträgen, die von der Bergbehörde oder der Werksleitung im Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, sollte der Bergbaubeflissene teilnehmen. Bei entsprechender Dauer ist eine Anrechnung als Belehrungsschicht möglich.

8. Regelungen für Sonderfälle

8.1. Personen aus anderen Studiengängen

Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines geowissenschaftlichen Faches in den Studiengang Bergbau überwechseln, kann die für das frühere Studium abgeleistete Praxis - soweit mit der Ziel setzung der Ausbildung vergleichbar - auf die Ausbildung angerechnet werden.

Das Oberbergamt legt in diesen Fällen Art und Umfang der weiteren Ausbildung fest, wobei eine Tätigkeit von mindestens 60 Schichten im untertägigen Betrieb, vorzugsweise im Steinkohlenbergbau, unerlässlich ist.

8.2. Schichten vor der Annahme als Bergbaubeflissener

Bergbaubeflissenen, die vor ihrer Annahme bereits Schichten im Bergbau zusammenhängend verfahren haben, kann das Oberbergamt diese Tätigkeit bei einem entsprechenden Nachweis ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen, wenn dies mit den Zielen der Grundausbildung vereinbar ist.

Hat die Dauer dieser Tätigkeit mehr als ein Jahr betragen, kann sie das Oberbergamt bei entsprechendem Nachweis vollständig auf die Grundausbildung anrechnen.

Darüber hinaus können weitere Schichten auf die Weiterführende Ausbildung angerechnet werden, wenn die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzung des betreffenden Ausbildungsabschnittes entspricht.

9. Überwachung der Ausbildung

Das Bergamt betreut die Ausbildung des Bergbaubeflissenen in Abstimmung mit der Werksleitung.

10.  Zusätzliche Anforderungen

10.1. Schichtentagebuch

10.1.1. Der Bergbaubeflissene hat während seiner gesamten Ausbildung ein Schichtentagebuch nach folgendem Muster zu führen:

Jahr
Monat
Tag
Zahl derArt und Ort der BeschäftigungBemerkungen
ArbeitsschichtenBelehrungsschichten
         

10.1.2. Nach Ablauf jeden Monats hat der Bergbaubeflissene das Schichtentagebuch dem jeweils für den Betrieb Verantwortlichen zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.

10.1.3. Das Schichtentagebuch ist dem Bergamt auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Beschäftigungsabschnittes, vorzulegen.

10.2. Schriftliche Arbeit

10.2.1. Während der Grundausbildung hat der Bergbaubeflissene eine schriftliche Arbeit anzufertigen.

Das Thema dieser Arbeit wird vom Bergamt auf Antrag des Bergbaubeflissenen festgelegt. Hierbei können Wünsche des Bergbaubeflissenen berücksichtigt werden.

10.2.2. Die Arbeit ist spätestens sieben Wochen vor Abschluss der Grundausbildung beim Bergamt zu beantragen und vier Wochen nach Aufgabenstellung beim Bergamt abzugeben.

10.2.3. Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechende Arbeit kann wiederholt werden.

10.3. Probegrubenfahrt

10.3.1. Zum Abschluss der Grundausbildung findet eine Probegrubenfahrt statt. Hierbei hat der Bergbaubeflissene nachzuweisen, dass er allgemeine Kenntnisse vom Bergbaubetrieb und von Maßnahmen der betrieblichen Sicherheit und des Arbeitsschutzes besitzt.

10.3.2. Die Probegrubenfahrt wird vom Leiter des Bergamtes oder einem von ihm Beauftragten unter Beteiligung eines Vertreters des Betriebes durchgeführt.

10.3.3. Der Bergbaubeflissene hat sich spätestens zwei Wochen vor Beendigung seiner Grundausbildung bei dem zuständigen Bergamt zur Probegrubenfahrt anzumelden. Bei der Meldung sind das Schichtentagebuch und die schriftliche Arbeit vorzulegen.

10.3.4. Eine den Anforderungen nach 10.3.1 nicht entsprechende Probegrubenfahrt kann wiederholt werden. Das Oberbergamt entscheidet, wie viele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten sollte 30 nicht unter- und 60 nicht überschreiten.

11. Schichtenversäumnisse

Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die der Bergbaubeflissene nicht zu vertreten hat (z.B. bei Unfall, Krankheit), können vom Oberbergamt auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu 15 Schichten auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaub wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.

12. Bescheinigungen

12.1. Bescheinigungen über die Grundausbildung

Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt das Oberbergamt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Grundausbildung.

12.2. Abschlussbescheinigung

Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt das Oberbergamt dem Bergbaubeflissenen hierüber eine Abschlussbescheinigung.

13. Beurteilung

Führung, Fleiß und Anstelligkeit des Bergbaubeflissenen werden durch den Betrieb, die schriftliche Arbeit und die Probegrubenfahrt werden durch das Bergamt beurteilt. Der Bericht nach Nummer 6 Buchstabe c wird vom Oberbergamt beurteilt.

Die Beurteilungen erfolgen danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen oder nicht entsprechen.

14. Streichung aus der Liste der Bergbaubeflissenen

14.1. Ein Bergbaubeflissener kann vom Oberbergamt aus der Liste gestrichen werden, wenn

  1. dies von dem Bergbaubeflissenen beim Oberbergamt beantragt wird,
  2. zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei Jahre liegen und Grund für die Annahme besteht, dass der Bergbaubeflissene an einer weiteren Ausbildung nicht mehr interessiert ist oder
  3. die Leistungen oder das Verhalten des Bergbaubeflissenen eine weitere Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen.

14.2. Vor der Streichung ist dem Bergbaubeflissenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

14.3. Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet der Bergbaubeflissene aus der Ausbildung aus.

15. Ausnahmen

Das Oberbergamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen nach Nummern 5 bis 14 dieser Bestimmungen zulassen, sofern die Ziele der Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt werden.

16. Übergangsregelung

Bergbaubeflissene, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen in Ausbildung befinden, wird die bisher abgeleistete Ausbildungszeit angerechnet. Die weitere Ausbildung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der noch abzuleistenden Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall das Oberbergamt bestimmen.

17. In-Kraft-Treten

Diese Bestimmungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.