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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Richtlinien zur Durchführung der Ortskundeprüfung für Taxi-, Mietwagen- und Krankenkraftwagenführer für die Landeshauptstadt Potsdam (Ortskundeprüfungsrichtlinien)


vom 7. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 30], S.610)

Außer Kraft getreten am 14. Juni 2005
(ABl./99, [Nr. 30], S.610)

1.

1.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen, Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben ihre Ortskenntnisse (§ 48 Abs. 4 Nr. 7 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) in einer Prüfung (Ortskundeprüfung) nachzuweisen. Die Prüfung besteht bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Taxen aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Bewerber um eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit Mietwagen oder Krankenkraftwagen haben nur den mündlichen Teil der Prüfung abzulegen.

1.2 Die Prüfung führt die Fahrerlaubnisbehörde durch. Sie kann hierbei die Unterstützung eines Prüfungsbeauftragten in Anspruch nehmen.

1.3 Der schriftliche Teil der Prüfung obliegt der Erlaubnisbehörde; sie kann sich hierbei der Hilfe von Mitgliedern des Prüfungsausschusses bedienen. Der mündliche Teil der Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss abzulegen.

1.4 Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. ein Vertreter der Fahrerlaubnisbehörde als Vorsitzender und
  2. ein Vertreter des Taxigewerbes als Beisitzer.

Vertreter des Gewerbes, die Ortskundeunterricht erteilen, dürfen nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein.

1.5 Ein Vertreter des Taxi-, Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes darf nicht an Prüfungen von Bewerbern teilnehmen, die in seinem eigenen Unternehmen oder in einem Unternehmen seiner Ehefrau als Fahrer tätig werden sollen.

1.6 Eine Ortskundeprüfung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung die beantragte Erlaubnis einmal besessen hat und keine Tatsachen bekannt sind, die Zweifel an seinen Ortskenntnissen begründen können.

2.

2.1 Dem Vertreter des Taxi- Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes kann auf seinen Antrag für jeden Prüfungstag eine aus dem Haushalt zu zahlende Entschädigung bis zur Höhe der Gebühren-Nr. 203 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gewährt werden.

2.2 Die Teilnahme des Vertreters des Taxi- Mietwagen- oder Krankentransportgewerbes an den Prüfungen bescheinigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

3.

3.1 Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er setzt nach Bedarf Prüfungstermine fest und lädt die Bewerber.

3.2 Die Ortskundeprüfung ist nicht öffentlich. Das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr ist berechtigt, Beauftragte zu entsenden.

3.3 An der Ortskundeprüfung sollen nicht mehr als sechs Bewerber teilnehmen.

4.

4.1 Für die Durchführung der Ortskundeprüfung wird eine Gebühr nach Gebühren-Nr. 203 der GebOSt erhoben. Die Gebühr ist von dem Bewerber vor Beginn der Prüfung bei der Geldannahmestelle einzuzahlen.

4.2 Bleibt der Bewerber einmal der Prüfung ohne wichtigen Grund und ohne ausreichende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden; im Wiederholungsfall gilt der Nachweis der Ortskenntnisse als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt. Darauf ist der Bewerber in der Ladung zur Prüfung hinzuweisen. Die Prüfungsgebühr nach der Gebühren-Nr. 203 der GebOSt ist in diesen Fällen geltend zu machen.

4.3 Bewerber, die während der Prüfung eine Täuschungshandlung begehen, sind von der weiteren Prüfung auszuschließen. Der Nachweis der Ortskenntnisse gilt in diesem Fall als nicht erbracht, und der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird abgelehnt.

5.

5.1 In der schriftlichen Prüfung ist anhand eines Fragebogens mit 30 Fragen zu ermitteln, ob der Bewerber die erforderlichen Ortskenntnisse besitzt. Die Fragebögen dürfen nur Fragen enthalten, die dem Ortskundekatalog entnommen sind. Der Ortskundekatalog ist von der Erlaubnisbehörde zusammenzustellen.

In den Ortskundekatalog sind aufzunehmen:

  1. Ortsteile, Siedlungen,
  2. Straßen,
  3. Plätze,
  4. Objekte - Behörden und sonstige Institutionen, Krankenhäuser, Hotels, Museen und sonstige Sehenswürdigkeiten, Sportstätten, Friedhöfe,
  5. Zielfahrten.

Die Zusammensetzung der Fragebögen obliegt der Erlaubnisbehörde.

5.2 Der Bewerber hat innerhalb von 30 Minuten 30 Fragen aus den in Nummer 5.1 Buchstabe a bis e genannten Bereichen zu beantworten, und zwar 15 Fragen zu a und c und 15 Fragen zu d und e.

5.3 Zum Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse sind vom Bewerber zu den Fragen aus den nachstehend genannten Bereichen folgende Angaben zu machen:

zu a) Ortsteile, Siedlungen:

Es ist die günstigste Zufahrtsstraße anzugeben. Lage und Begrenzung durch Angabe von mindestens zwei markanten Grenzen.

zu b) Straßen:

Es sind die Fortsetzungen (Verlängerungen) der Straßen oder die sie begrenzenden Querstraßen anzugeben. Zulässig sind hier auch begrenzende Plätze oder andere markante Punkte, in jedem Fall ist je eine Angabe von Anfang und Ende der Straße erforderlich.

zu c) Plätze:

Es sind die in den Platz einmündenden Straßen zu benennen.

zu d) Objekte:

Es ist die Straße zu benennen, in der sich der Haupteingang befindet.

zu e) Zielfahrten:

Es sind die Ausfahrtstraßen aus Potsdam und mindestens ein Ort, der durchfahren wird, zu benennen.

6.

6.1 In der mündlichen Prüfung muss der Bewerber den kürzesten Weg zu einem bestimmten Fahrtziel nennen können. Hierzu soll er mindestens zwei von drei Fragen über Zielfahrten in verschiedenen Stadtbereichen zutreffend beantworten und hierbei die vom Abfahrtsort bis zum Fahrtziel zu befahrenden Straßen und Plätze der Reihe nach benennen. Er muss angeben können, in welcher Richtung (rechts, links, geradeaus) er diese Straße zu befahren hat, welche Straßen seine Fahrtroute kreuzen bzw. in diese einmünden und er muss markante Punkte, Objekte und Institutionen aufführen können, die an seiner Fahrtroute liegen. Es sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nur solche Abfahrtsorte und Fahrtziele zu benennen, die im Ortskundekatalog enthalten sind.

6.2 Der Bewerber soll außerdem nachweisen, dass er in der Lage ist, ein Straßenverzeichnis in Verbindung mit einem Stadtplan richtig anzuwenden.

6.3 Bei nicht eindeutigem Ergebnis in der mündlichen Prüfung sind Zusatzfragen nach Maßgabe des Ortskundekataloges zu stellen. Zulässig sind Fragen nach Querstraßen und Plätzen von Hauptverkehrsstraßen, Hotels, Behörden und Unfallkrankenhäusern.

6.4 Zugelassen sind auch spezifische Fragen zur Fahrgastbeförderung, wie Mitnahme von Personen, Gegenständen und Tieren.

7.

7.1 Über die Ortskundeprüfung ist von dem Vorsitzenden eine Niederschrift anzufertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.

7.2 Die Niederschrift enthält die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Ortskundeprüfung. Das Ergebnis ist als “ausreichend” oder “nicht ausreichend” zu bezeichnen.

7.3 Die Ortskenntnisse sind als “ausreichend” zu bezeichnen, wenn der Bewerber in der schriftlichen Prüfung - falls er diese abzulegen hat - mindestens 27 Fragen - in jedem Fall mindestens 90 % der Fragen - und in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Fragen zutreffend oder in Verbindung mit der Zusatzfrage (Nummer 6.3 und 6.4) ausreichend beantwortet sowie den Gebrauch eines Straßenverzeichnisses in Verbindung mit einem Stadtplan nachgewiesen hat.

7.4 Dem Bewerber ist die gutachterliche Stellungnahme des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung nach ihrem Abschluss durch den Vorsitzenden bekannt zugeben. Bei nicht ausreichendem Ergebnis sind die Gründe für diese Bewertung dem Bewerber mitzuteilen und in die Niederschrift aufzunehmen.

7.5 Die Niederschrift und sonstige Prüfungsunterlagen sind der Erlaubnisbehörde zuzuleiten. Die Erlaubnisbehörde hat sie dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beizufügen und dem Bewerber auf seinen Wunsch die Einsichtnahme zu gestatten.

7.6 Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Erlaubnisbehörde; sie ist an die Stellungnahme des Prüfungsausschusses nicht gebunden.

8.

8.1 Der Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nach einem Jahr als gegenstandslos anzusehen; wenn die Ortskundeprüfung nicht innerhalb dieses Zeitraums mit Erfolg abgelegt wurde.

8.2 Hat der Bewerber die Ortskundeprüfung nicht bestanden, so darf er sie auf der Grundlage seines vorliegenden - noch gültigen - Antrages auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zweimal wiederholen. Bestandene schriftliche Prüfungen sind innerhalb der Jahresfrist des Antrages anzurechnen. Jede Wiederholung ist gebührenpflichtig. Der Prüfungsausschuss kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.

9.

Diese Ortskundeprüfungsrichtlinie tritt am 15. Juni 1999 in Kraft und mit Ablauf des 14. Juni 2005 außer Kraft. Die Ortskundeprüfungsrichtlinie vom 06. Januar 1994 (ABl. S. 71) wird aufgehoben.