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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Kennzeichnung von Reitwegen im Wald


vom 12. Mai 1999
(ABl./99, [Nr. 22], S.494)

1. Zu kennzeichnende Wege im Wald

Das Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) bestimmt in § 20 Abs. 3, dass Reitwege im Wald zu kennzeichnen sind.

Nichtöffentliche Waldwege, die gemäß der Reitverordnung vom 4. Juni 1993 (Reit-V) als Reitwege ausgewiesen sind, werden durch Reitwegschilder gekennzeichnet.

Öffentliche Wege im Wald (Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden) werden nicht im Sinne dieses Erlasses gekennzeichnet.

2. Form der Kennzeichen

2.1 Reitwegschild

Form und Gestaltung der Reitwegschilder ergeben sich aus der Anlage 1.

Höhe: 400 mm
Breite: 300 mm
Farbe: Der Hintergrund ist weiß, die Beschriftung sowie der Rahmen sind grün.

Rahmen und Reiterabbildung sind weiß, der Hintergrund grün.

2.2 Wegmarke

Die durchgängige Linienführung innerhalb ausgewiesener Reitwege im Wald wird durch Wegmarken gekennzeichnet. Form und Gestaltung der Wegmarken ergeben sich aus der Anlage 2.

Höhe: 100 mm
Breite: 150 mm
Farbe: Der Hintergrund ist grün, Rahmen und Reiterabbildung sind weiß.

3. Durchführung

Das Beschaffen und das Aufstellen der Kennzeichen in allen Waldeigentumsarten ist Aufgabe der Ämter für Forstwirtschaft.

4. In-Kraft-Treten

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.