Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Polizeihubschrauberstaffel des Landes Brandenburg


vom 9. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 28], S.574)

1. Zur Unterstützung der Polizeibehörden besteht bei der Landeseinsatzeinheit der Polizei des Landes Brandenburg (LESE) eine Polizeihubschrauberstaffel (PHuSt).

2. LESE regelt Einzelheiten

  • zum Dienst in der PHuSt unter Berücksichtigung der praktischen Einsatzerfordernisse und der besonderen Flugbetriebsbedingungen,
  • für die fliegerische Aus- und Fortbildung.

3. Aufgaben

3.1 Die Hubschrauber der Polizei des Landes Brandenburg werden als dienstliche Einsatzmittel zur Unterstützung der Polizeibehörden genutzt, insbesondere

  • bei der Aufklärung, Beobachtung, Fahndung und Ermittlung des Aufenthaltes Vermisster aus der Luft
  • beim Transport von Einsatzkräften und -mitteln,
  • als Relaisfunkstelle und zur Bewegtbildübertragung sowie zur Fertigung von Luftaufnahmen (einschließlich Videoaufzeichnungen).

In diesem Zusammenhang werden sie auch zur Unterstützung bei der Führung von Einsätzen/Ermittlungen eingesetzt.

Besatzungen mit Polizeihubschrauber sind im Einsatz der Polizeibehörde unterstellt, für die sie Aufgaben wahrnehmen. Die besonderen Bedingungen der Verwendung von Polizeihubschraubern (PHS) sind zu beachten. Insoweit stimmt sich die Behörde mit dem jeweiligen Hubschrauberführer ab.

Die Polizeibehörden prüfen in jedem Einsatzfall, inwieweit der Einsatz von PHS erforderlich ist und fordern gegebenenfalls entsprechende Unterstützungen an.

3.2 Daneben ist der Einsatz von Hubschraubern, soweit wirtschaftlich vertretbar, zulässig für

  • Lufttransport lebenserhaltender Mittel (z. B. Blutkonserven, Medikamente, medizinische Geräte) in Amtshilfe zur Gefahrenabwehr, im Ausnahmefall Lufttransport von Verletzten,
  • die Unterstützung der Landesregierung, des Landtages und für besondere Aufgabenwahrnehmungen im Landesinteresse,
  • die dienstliche, auf das Einsatzmittel bezogene besondere Aus- und Fortbildung.

3.3 Im Rahmen von Flügen nach den Nummern 3.1 und 3.2 gewährleistet die Besatzung, soweit möglich, polizeiliche Beobachtung. Erkenntnisse sind der jeweils zuständigen Polizeibehörde zeitnah zu übermitteln.

4. Einsatz, Anforderung von Polizeihubschraubern

4.1 LESE stellt Einsatzbereitschaft mindestens einer Besatzung mit PHS von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang (Tageszeit) sicher. Über Einsätze außerhalb der Tageszeit wird im Einzelfall entschieden.

LESE gewährleistet vormittags und nachmittags für mindestens zwei Stunden während entsprechender Brennpunktzeiten die Möglichkeit des Hubschraubereinsatzes zur Unterstützung der Polizeibehörden.

4.2 Anforderungen für Polizeihubschrauber

  • zeitlich dringende durch die Polizeibehörden, Einsätze gegebenenfalls fernmündlich voraus, bei LESE (nachrichtlich Ministerium des Innern (MI), Lagezentrum (LZ)),
  • planbare Einsätze beim MI (nachrichtlich und andere an LESE).

Hubschrauberverwendungen

LESE berichtet sofort für den Fall, dass Entscheidungen aufgrund von Mehrfachanforderungen zu gleicher Zeit erforderlich sind.

4.3 Die Polizeibehörden berichten monatlich - jeweils bis zum 15. des Vormonats - zu vorgesehenen Unterstützungen mit Hubschrauber bei geplanten Maßnahmen an Brennpunkten während tatkritischer Zeiten (nachrichtlich an LESE).

LESE berichtet zum gleichen Termin für den nachfolgenden Monat zu vorgeplanten Bindungen (z. B. Aus- und Fortbildung) von Polizeihubschraubern.

Die Durchführung wird sowohl mit den Polizeibehörden als auch mit LESE abgestimmt.

4.4 Mit der Einsatzanforderung sind grundsätzlich anzugeben:

  • Lage,
  • Auftrag,
  • voraussichtliche zeitliche Bindung,
  • Meldeort und -zeit,
  • Polizeiführer/Ansprechpartner,
  • einsatzbearbeitende Dienststelle,
  • Funkverbindung,
  • gegebenenfalls Landeplatz/-hilfe/mitfliegende Personen/zu  transportierende Gegenstände.

Die Anforderung muss Entscheidungen ermöglichen, welche besondere Ausstattung mitzuführen ist.

4.5 Die Polizeihubschrauber führen den taktischen Rufnamen “Adebar” mit der entsprechenden Ordnungszahl. Bei Einfliegen in die bzw. Verlassen der Sprechfunkverkehrskreise des überörtlichen Sprechfunknetzes der Polizei melden sich die Besatzungen der Polizeihubschrauber an bzw. ab. Der Flugbetriebsfunk bleibt unberührt.

5. Mitflug von Personen

5.1 Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung der PHuSt dürfen aus dienstlichem Anlass außer der Besatzung weitere Personen - abhängig von der jeweils verfügbaren Zuladungskapazität und der Entscheidung des MI - mitfliegen. Soweit bei zeitlich dringenden Einsätzen aus taktischen Gründen Bedienstete mitfliegen sollen, ist das, soweit nicht fliegerische Gründe entgegen stehen, zu ermöglichen (entsprechende Abklärung erfolgt im Rahmen der Abstimmungen nach Nummer 3.1).

5.2 Der Mitflug von Personen ist zu dokumentieren. Soweit gemäß Nummer 5.1 mitfliegende Personen bei einem im Zusammenhang mit dem Flug entstandenen schädigenden Ereignis (z. B. Unfall) einen Schaden erleiden, haftet grundsätzlich das Land Brandenburg nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Die Haftung für Schäden von Bediensteten anderer Bundesländer aus der Beförderung in Hubschraubern der Polizei des Landes Brandenburg richtet sich nach der Haftungsfreistellungs- und Haftungsverzichtserklärung für die Benutzung von Hubschraubern der Polizei vom 18. August 1994 (ABl. S. 1354).

Andere Mitfliegende, die nicht Landesbedienstete sowie Bedienstete anderer Bundesländer sind, haben vor Antritt des Fluges eine Haftungsausschlusserklärung zu unterzeichnen.

Ein Muster der Erklärung wird LESE gesondert übersandt.

6. Fluganordnung, -aufträge und Meldungen

6.1 Flüge werden, außer bei zeitlich dringenden Einsätzen (Nummer 4.2) und Flügen, die aufgrund des luftfahrttechnischen Betriebes zwingend erforderlich sind, durch MI angeordnet.

6.2 LESE meldet täglich Beginn und Ende der Einsatzbereitschaft von PHS an MI, LZ.

6.3 Jeder Flug ist durch LESE unter Angabe von Auftrag und Ziel bei MI, LZ an- und abzumelden.

6.4 Über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Einsatz von Polizeihubschraubern ist sofort - gegebenenfalls fernmündlich voraus - zu berichten.

7. Flugunfälle

Bei Unfällen, auch Notlandungen von PHS sind durch das örtlich zuständige PP sofort einzuleiten:

  • Bergung und Rettung Verletzter, vor allem erste Hilfe und Veranlassung ärztlicher Versorgung,
  • gegebenenfalls Brandbekämpfung,
  • Beweissicherung, auch sofortige Sicherung vergänglicher Spuren,
  • Absperrung und Bewachung des Unfallortes (Zugang nur für Staatsanwaltschaft, Flugunfalluntersuchung, andere Berechtigte - z. B. Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr -) sowie Sicherstellung dienstlicher Unterlagen und gegebenenfalls von Wertgegenständen,
  • Feststellung der Namen und Anschriften von Zeugen,
  • unverzügliche Meldung an das MI, LZ (Bereichssuchstelle des Such- und Rettungsdienstes von Luftfahrzeugen) mit folgenden Angaben:
    1. Meldende Dienststelle/Uhrzeit
    2. Art des Unfalls
    3. Zeit des Unfalls
    4. Unfallort
    5. Kennzeichen des PHS
    6. bereits getroffene Maßnahmen.

Gegenüber Außenstehenden sind keine Erklärungen zur Schuldfrage und zu den Abläufen abzugeben. Geschädigten Dritten ist auf Verlangen das Land Brandenburg als Halter anzugeben. Als Ansprechstelle ist zunächst LESE zu benennen.

Im Übrigen bleibt die Berichterstattungspflicht gemäß Erlass - IV/7-678/679 - vom 3. Juni 1993 (WE-Melde-Erlass).

8. Die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und die auf Grund des LuftVG ergangenen sonstigen Vorschriften über den Betrieb von Luftfahrzeugen bleiben von diesen Regelungen unberührt.

9. Kosten

Sofern sich im Zusammenhang mit Flügen nach Nummer 3.2 die Kostenerstattung nicht nach der Verordnung über die Gebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern in der jeweils geltenden Fassung richtet, ist durch LESE für jede angefangene Stunde der Inanspruchnahme von Polizeihubschraubern der jeweils durch Erlass festgelegte Stundenberechnungssatz zu erheben.

10. In-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 10. Juni 1999 in Kraft.