Förderkriterien für die Sanierung, Grunderneuerung oder den Ersatzneubau von Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn
Das Gesetz zur Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und anderer Gesetze vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2858) sieht in den Artikeln 2 und 3 Änderungen des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG) und des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) vor. Den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden von 1999 an fünf Jahre lang jährlich 20 Mio. DM für die Grunderneuerung von Straßenbrücken im Zuge von verkehrswichtigen Straßen in der Baulast der Kommunen über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn zur Verfügung gestellt. Für den gleichen Zweck werden ab 1999 fünf Jahre lang jährlich weitere 30 Mio. DM durch Umschichtung von Haushaltsmitteln zu Lasten des Fonds zur Beteiligung des Bundes an den investiven Altlasten im Bereich der ehemaligen Deutschen Reichsbahn (“Altlastenfonds”) bereitgestellt.
Diese Finanzierungsmaßnahmen des Bundes zugunsten der Landkreise und Gemeinden stützen sich auf Artikel 104 a Abs. 4 Grundgesetz.
Die fünf neuen Länder haben sich über die Grundzüge der Förderung geeinigt. Im Land Brandenburg werden die Förderkriterien an die bestehenden Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und zur Verwendung von Landesmitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg (VV-GVFG) sowie die dazu herausgegebenen Hinweisblätter angelehnt. Danach gelten für die Förderung von Maßnahmen der Grunderneuerung von Straßenbrücken in der Baulast von Landkreisen und Gemeinden über Schienen der ehemaligen Deutschen Reichsbahn nunmehr folgende Regelungen:
1. Rechtsgrundlagen
1.1 Für die Gewährung der Zuwendungen gelten das GVFG, die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-GVFG), das Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost (IfG), die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den neuen Ländern nach Artikel 104 a Grundgesetz (VV-EKRFANFÖ) sowie die Allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
2. Förderungsfähige Vorhaben
Förderungsfähig sind die Sanierung und Grunderneuerung sowie der Ersatzneubau von Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Verkehrsverhältnisse der Landkreise und Gemeinden zu verbessern. Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen der Bauunterhaltung.
3. Voraussetzung der Förderung
3.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass
3.1.1 das Vorhaben Teil des Förderprogramms ist,
3.1.2 die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mindestens 50 TDM betragen,
3.1.3 alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen,
3.1.4 mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist; Ausnahmen sind möglich,
3.1.5 in Anlehnung an die Richtlinien für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau (RE) ein zu erstellendes Sanierungskonzept mit Ausgabenschätzung vorliegt.
4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1 Der Fördersatz aus den Finanzhilfen des Bundes darf 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens nicht überschreiten.
4.2 Nicht zuwendungsfähig sind Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben, die ein Dritter zu tragen verpflichtet ist.
5. Verfahren
Das Antragsverfahren, die Antragsprüfung, die Bewilligung, die Bewirtschaftung der Mittel, die Rechnungslegung und Auszahlung erfolgt entsprechend den Verwaltungsvorschriften zum GVFG (VV-GVFG Bbg). Die Anträge sind an das örtlich zuständige Brandenburgische Straßenbauamt zu richten.