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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Zusammenarbeit von Naturschutz- und Forstverwaltung im Land Brandenburg


vom 25. April 1999
(ABl./99, [Nr. 20], S.478)

1 Grundsatz

Die gemeinsame Verantwortung und Sorge um den Erhalt des Waldes, um den Schutz und die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie um die biologische Vielfalt, das Landschaftsbild und die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter erfordern eine stete, enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit von Naturschutz- und Forstverwaltung auf allen Ebenen.

Auf der Grundlage des § 60 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) und des § 6 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) werden sich die zuständigen Stellen der Naturschutz- und Forstverwaltung hierzu gegenseitig über gemeinsam berührende Fragen informieren und der jeweils anderen Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese Stellungnahmen sind bei allen Entscheidungen angemessen zu berücksichtigen.

Unbeschadet weitergehender Beteiligungspflichten und künftiger Verfahrensregelungen wird im einzelnen bestimmt:

2 Erfassung und Bereitstellung von Daten

2.1 Datenerfassung

Beide Verwaltungen stimmen Erhebung und Pflege von Daten so aufeinander ab, daß diese auch für die Zwecke der jeweils anderen Verwaltung verwendbar sind.

Beabsichtigte Datenerhebungen sind so frühzeitig anzuzeigen, daß der anderen Verwaltung die Möglichkeit gegeben wird, ihren darüber hinausgehenden Datenbedarf zu formulieren. Bei der Datenerfassung ist der Erhebungsbedarf der anderen Verwaltung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten zu berücksichtigen.

Bei Datenerfassung und -austausch sind die datenschutzrechtlichen Belange zu berücksichtigen.

2.2 Datenaustausch

Beide Verwaltungen beabsichtigen, die von ihnen erfaßten Daten so abzulegen, daß ein Datenaustausch über Zugriffsrechte ermöglicht wird. Sie informieren sich auf der jeweiligen Verwaltungsebene regelmäßig gegenseitig über Art und Umfang der in ihrem Geschäftsbereich erhobenen Daten. Diese Information beinhaltet auch die Bezeichnung der Dienststelle, die die jeweiligen Daten verwaltet und zu deren Herausgabe befugt ist.

2.3 Bereitstellung von Daten

Auf Anforderung stellen sich die Verwaltungen gegenseitig die erforderlichen Daten, einschließlich Kartenwerke, in der Regel digital, auf Wunsch auch analog, zur Verfügung. Die anfordernde Verwaltung übernimmt die Verantwortung für die ihr übermittelten Daten und stellt, auch bei der Weitergabe an Dritte, sicher, daß diese nur mit Quellenangabe verwandt werden.

Beabsichtigt die datenverwaltende Dienststelle einer Anforderung aus wichtigen Gründen nicht zu entsprechen, so entscheidet hierüber die oberste Landesbehörde im Benehmen mit der obersten Landesbehörde der anfordernden Verwaltung. Daten, deren Weitergabe einen gebührenpflichtigen oder einen leistungsentgeltpflichtigen Tatbestand erfüllt, sollen nur durch die datenverwaltende Stelle weitergegeben werden.

Die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG), des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) sowie die datenschutzrechtlichen Belange bleiben davon unberührt.

3 Fachplanungen

Naturschutz- und Forstverwaltung stellen ihre Fachpläne selbständig und eigenverantwortlich auf und unterstützen sich gegenseitig, insbesondere durch die Bereitstellung von Planungsgrundlagen.

Fachpläne der Naturschutzverwaltung sind unter anderem das Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenpläne und Artenschutzprogramme.

Fachpläne der Forstverwaltung sind insbesondere Forstliche Rahmenpläne und das Landeswaldprogramm.

Die planende Verwaltung unterrichtet vor Beginn der Planungsarbeiten die andere Fachverwaltung über Art und Inhalt der beabsichtigten Planung. Innerhalb von vier Wochen teilt diese der planenden Verwaltung eigene Planungen und Planungsabsichten sowie ihr vorliegende oder in Erfassung befindliche Planungsgrundlagen mit und stellt diese auf Anforderung zur Verfügung. Die planende Verwaltung berücksichtigt über die gesetzliche Beachtenspflicht hinaus die Planungen und Planungsgrundlagen, soweit diese in angemessener Frist eingehen und mit den Zielen der eigenen Planung vereinbar sind.

Vor Abschluß des Planentwurfes unterrichtet die planende Verwaltung die zuständige andere Fachverwaltung und gibt dieser Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu dem vorgelegten Planentwurf zu äußern. Gegebenenfalls ist ein Erörterungsgespräch zu führen.

Die planende Verwaltung berücksichtigt die Ergebnisse der Unterrichtung und Erörterung bei der weiteren Planbearbeitung und nimmt die Beiträge, soweit sie mit dessen Zielen vereinbar sind, in den Fachplan auf.

4 Zusammenarbeit bei öffentlichen Planungen und planungsrechtlichen Verwaltungsverfahren

Bei öffentlichen Planungen und planrechtlichen Verwaltungsverfahren stimmen sich, soweit es zur Erreichung der gemeinsamen Ziele zweckdienlich ist, die zuständigen Verwaltungen frühzeitig ab.

5 Naturschutz- und forstfachliche Waldentwicklungsplanungen für den Landeswald

Aus den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege abgeleitete Maßnahmen sind integraler Bestandteil der von den Forstbehörden vorbildlich durchzuführenden Bewirtschaftung des Landeswaldes. Sie werden in die mittelfristige und jähr-liche Betriebsplanung aufgenommen und umgesetzt.

5.1 Verfahrensregelungen für die Forsteinrichtung

Die oberste Forstbehörde informiert die oberste Naturschutzbehörde jährlich über Lage und Umfang der für die nächsten fünf Jahre vorgesehenen Forsteinrichtungen.

Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die für das jeweilige Forsteinrichtungsobjekt federführend mitwirkende Behörde oder Einrichtung des Naturschutzes (im Folgenden als mitwirkende Naturschutzverwaltung bezeichnet), die an der Einleitungsverhandlung teilnimmt. Bei Forsteinrichtung in Großschutzgebieten ist federführend mitwirkend die Landesanstalt für Großschutzgebiete, im übrigen liegt die Federführung bei der unteren Naturschutzbehörde. Erstreckt sich die Forsteinrichtung auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden, bestimmt die oberste Naturschutzbehörde die federführend mitwirkende untere Naturschutzbehörde.

Hinsichtlich zu beachtender Ge- und Verbote aufgrund gesetzlicher Regelungen oder solcher, die sich aus Schutzgebietsverordnungen ergeben, holt die Landesanstalt für Großschutzgebiete anläßlich der Einleitungsverhandlung eine Stellungnahme der hierfür zuständigen unteren Naturschutzbehörden ein.

Bei der Einleitungsverhandlung wird insbesondere auf die zu beachtenden Rechtsvorschriften des Naturschutzes hingewiesen. In einem gesonderten Beitrag stellt die mitwirkende Naturschutzverwaltung die sich aus vorliegenden naturschutzfachlichen Planungen und Erkenntnissen ergebenden Fachziele dar. Durch die mitwirkende Naturschutzverwaltung sind regionaltypische Besonderheiten sowie spezifische Anforderungen an die Bewirtschaftung ausgewiesener Schutzgebiete hervorzuheben. Über die zu berücksichtigenden naturschutzfachlichen Ziele und die zu beachtenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen wird ein Ergebnisvermerk zu den Akten genommen.

Über Stand und Inhalte der Planungsarbeiten wird die mitwirkende Naturschutzverwaltung anläßlich der Revierabsprachen informiert. In Großschutzgebieten stimmen sich dazu Landesanstalt für Großschutzgebiete und untere Naturschutzbehörden ab. Sofern sich aus Sicht der mitwirkenden Naturschutzverwaltung Abweichungen von den anläßlich der Einleitungsverhandlung abgestimmten Zielvorgaben ergeben, sind diese unmittelbar zwischen dem Forsteinrichter, der zuständigen Forstdienststelle und der mitwirkenden Naturschutzverwaltung zu erörtern. Kann eine gemeinsame Position nicht erzielt werden, entscheiden die vorgesetzten obersten Landesbehörden einvernehmlich.

An der Abschlußverhandlung nimmt die mitwirkende Naturschutzverwaltung teil. Für Großschutzgebiete ist neben der Landesanstalt für Großschutzgebiete auch die untere Naturschutzbehörde einzuladen. Die mitwirkende Naturschutzverwaltung bestätigt durch Protokollnotiz die angemessene Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Ziele und die Beachtung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Für Großschutzgebiete erfolgt die Mitteilung über die Bestätigung der angemessenen Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Ziele und über die von der unteren Naturschutzbehörde bestätigten Beachtung der naturschutzrechtlichen Bestimmungen durch die Landesanstalt für Großschutzgebiete.

Nach vorliegender Bestätigung wird das Ergebnis der Forsteinrichtung durch Erlaß der obersten Forstbehörde zur verbindlichen Planungsgrundlage. Bei notwendigen Abweichungen von der Forsteinrichtung und sofern diese Auswirkungen auf die naturschutzfachlichen Planungsinhalte haben, ist das vorherige Einvernehmen mit der mitwirkenden Naturschutzverwaltung herzustellen. Für Großschutzgebiete holt die Landesanstalt für Großschutzgebiete zuvor das Einvernehmen der unteren Naturschutzbehörde ein.

Für die Flächen, für die noch keine aktuelle Forsteinrichtung vorliegt und auch kurzfristig nicht vorgesehen ist, stellt die Naturalplanung die mittelfristige Grundlage der Bewirtschaftung dar. Für diese Flächen wird durch die zuständigen Ämter für Forstwirtschaft unter Einbeziehung der Landesforstanstalt Eberswalde, der Landesanstalt für Großschutzgebiete und der unteren Naturschutzbehörden innerhalb von drei Jahren nach Verabschiedung dieses Erlasses einvernehmlich eine Maßnahmeplanung erstellt. Diese berücksichtigt naturschutzfachliche Ziele, sofern dies nicht bereits bei der Erstellung erfolgt ist, und beachtet gegebenenfalls zwischenzeitlich erlassene naturschutzrechtliche Bestimmungen.

5.2 Umsetzung der naturschutzfachlichen Bestandteile der Forsteinrichtung sowie weiterer naturschutzfachlich erforderlicher Maßnahmen

Das zuständige Amt für Forstwirtschaft informiert die mitwirkende Naturschutzverwaltung jährlich über den bisherigen Stand und die weiterhin beabsichtigte Umsetzung der Maßnahmen, die in der Forsteinrichtung im Interesse des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege gesondert geplant wurden. Diese hat vier Wochen Gelegenheit, Empfehlungen für die weitere Umsetzung sowie für gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Maßnahmen und deren Gestaltung zu übersenden.

5.3 Verfahrensregelung für die Erarbeitung von Pflegeplänen für Landschaftsschutzgebiete, Behandlungsrichtlinien für Naturschutzgebiete und Pflege- und Entwicklungspläne für Großschutzgebiete

Die zuständige Naturschutzverwaltung informiert die oberste Forstbehörde jährlich über Lage und Umfang der für die nächsten drei Jahre vorgesehenen Erarbeitung von Pflegeplänen für Landschaftsschutzgebiete, Behandlungsrichtlinien für Naturschutzgebiete sowie Pflege- und Entwicklungsplänen für Großschutzgebiete. Die oberste Forstbehörde bestimmt die für die jeweiligen Schutzgebiete federführend mitwirkende Forstverwaltung. Die mitwirkende Forstverwaltung weist zu Beginn der Erarbeitung der Behandlungsrichtlinien, Pflegepläne und Pflege- und Entwicklungspläne insbesondere auf die forstrechtlichen Belange hin. In einem gesonderten Beitrag stellt sie die sich aus vorliegenden forstfachlichen Planungen und Erkenntnissen ergebenden Fachziele dar. Durch die mitwirkende Forstverwaltung sind regionaltypische Besonderheiten sowie spezifische Anforderungen an die Behandlungsrichtlinien, Pflegepläne sowie Pflege- und Entwicklungspläne hervorzuheben. Über die zu berücksichtigenden forstfachlichen Ziele und die zu beachtenden forstrechtlichen Bestimmungen wird ein Ergebnisvermerk zu den Akten genommen.

Über Stand und Inhalte der Planungsarbeiten wird die mitwirkende Forstverwaltung erforderlichenfalls bei Teilabschlüssen, spätestens jedoch vor dem Abschluß der Erarbeitung der Pflegepläne, Behandlungsrichtlinien bzw. Pflege- und Entwicklungspläne informiert. Sofern sich aus Sicht der mitwirkenden Forstverwaltung Abweichungen von den zu Beginn der Planungen abgestimmten Zielvorgaben ergeben, sind diese unmittelbar zwischen dem Planer, der zuständigen Naturschutzverwaltung und der mitwirkenden Forstverwaltung zu erörtern. Kann eine gemeinsame Position nicht erzielt werden, entscheiden die obersten Landesbehörden einvernehmlich. Die mitwirkende Forstverwaltung bestätigt durch Protokollnotiz die angemessene Berücksichtigung der forstfachlichen Ziele und die Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen.

Nach Vorliegen der zuvor genannten Bestätigung der mitwirkenden Forstverwaltung werden die jeweiligen Behandlungsrichtlinien, Pflegepläne sowie Pflege- und Entwicklungspläne durch die zuständige Naturschutzverwaltung in Kraft gesetzt. Bei notwendigen Abweichungen von den Behandlungsrichtlinien, Pflegeplänen sowie Pflege- und Entwicklungsplänen und insofern diese Auswirkungen auf die forstlichen Planungsinhalte haben, ist das vorherige Einvernehmen mit der mitwirkenden Forstverwaltung herzustellen.

Soweit in vorliegenden Behandlungsrichtlinien, Pflegeplänen sowie Pflege- und Entwicklungsplänen forstfachliche Belange nicht ausreichend berücksichtigt wurden, erfolgt durch die zuständigen Naturschutz- und Forstbehörden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Erlasses eine einvernehmliche Überarbeitung. Dabei sind gegebenenfalls zwischenzeitlich erlassene forstrechtliche Bestimmungen zu beachten.

6 Schutzgebietsausweisungen

6.1 Ausweisung von Schutzgebieten nach §§ 19, 21, 22 BbgNatSchG

Die Ausweisung erfolgt nach dem “Gemeinsamen Runderlaß des MUNR und des MELF gemäß § 19 Abs. 3 BbgNatSchG über die Regelungen des Verfahrens der Unterschutzstellung für die Fälle, in denen land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Flächen in Natur- und Landschaftsschutzgebiete einbezogen werden sollen” vom 10. April 1995 (ABl. 1997 S. 745) durch die zuständigen Naturschutzbehörden.

6.2 Erklärung von geschützten Waldgebieten nach § 16 LWaldG

Vor der Erklärung zu einem geschützten Waldgebiet nach § 16 LWaldG stimmen sich die oberste Forstbehörde und die oberste Naturschutzbehörde mit dem Ziel ab, den geeigneten Schutzstatus nach Naturschutzrecht und/oder Forstrecht zu bestimmen.

Die Erklärung erfolgt von Amts wegen durch die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

7 Erlaß von Verwaltungsakten; Ausweisung/Markierung von Wegen

7.1 Verwaltungsakte

Erlangen die Naturschutz- oder Forstbehörden Kenntnis über bestimmte Handlungen/Vorhaben, die den Wald betreffen und einer Zulassung (z. B. Genehmigung, Befreiung) nach LWaldG und/oder BbgNatSchG bedürfen, so informieren sich die zuständigen Verwaltungen unverzüglich wechselseitig, sofern die Information nicht durch generelle Absprachen entbehrlich ist. Gleiches gilt, wenn im Rahmen eines konzentrierenden Zulassungsverfahrens nach anderen Fachgesetzen eine forst- oder naturschutzrechtliche Stellungnahme durch die zuständige Behörde abgegeben wird.

Gleiches gilt auch, wenn eine formale Zulassung nur deshalb nicht erforderlich ist, weil eine Naturschutz- oder Forstbehörde die Maßnahme selbst durchführt oder veranlaßt.

7.2 Ausweisung von Reitwegen und Markierung von Wanderwegen

Die Ausweisung von Reitwegen gemäß § 20 Abs. 3 LWaldG erfolgt durch die untere Forstbehörde.

Die Befugnis zur Markierung von Wanderwegen gemäß § 51 BbgNatSchG erteilt die untere Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, daß der Befugte Wanderwege im Wald nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde nach § 20 Abs. 4 LWaldG markiert. Vor der Ausweisung bzw. der Genehmigung holt die untere Forstbehörde die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und, falls Flächen innerhalb von Großschutzgebieten betroffen sind, die Stellungnahme der Landesanstalt für Großschutzgebiete ein. Die untere Forstbehörde erörtert die geplante Wegeführung mit der unteren Naturschutzbehörde und in Großschutzgebieten mit der Landesanstalt für Großschutzgebiete. Für Naturschutzgebiete ist das Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellen des Naturschutzes herzustellen.

8 Überwachung und Durchsetzung des Naturschutz- und des Forstrechtes

Stellen die Forstbehörden, Naturschutzbehörden, die Landesanstalt für Großschutzgebiete oder von diesen Beauftragte Verstöße gegen Naturschutzrecht und/oder Forstrecht fest, so informieren sie hiervon unverzüglich die zuständigen Behörden und ergreifen, soweit befugt, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren. Die Verfolgung obliegt der nach jeweils einschlägigem Gesetz zuständigen Behörde.

Stellt eine Handlung Ordnungswidrigkeiten sowohl nach BbgNatSchG als auch nach LWaldG dar, regelt sich die Zuständigkeit nach dem § 39 Abs. 1 Satz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Untere Naturschutzbehörden und untere Forstbehörden unterstützen sich gegenseitig bei der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten.

Erscheint eine Sperrung von Waldgebieten oder Waldwegen aus Gründen des Naturschutzes notwendig, hat die untere Naturschutzbehörde dies mit der unteren Forstbehörde zu erörtern. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten werden in Fragen des Artenschutzes das Landesumweltamt und in Großschutzgebieten die Landesanstalt für Großschutzgebiete hinzugezogen. Die Entscheidung über die Sperrung erfolgt einvernehmlich auf Grundlage von § 22 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a LWaldG.

Bei Gefahr im Verzuge kann die untere Naturschutzbehörde von ihrer gesetzlichen Befugnis zur Sperrung unter Beachtung ordnungsbehördlicher, naturschutz- und forstrechtlicher Bestimmungen unmittelbar Gebrauch machen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die untere Forstbehörde.

9 Ausrichtung von Förderprogrammen

Vor Erlaß von Förderrichtlinien und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen ist auf Ressortebene eine frühzeitige Abstimmung mit dem Ziel durchzuführen, daß die einzelnen Fördertatbestände sowohl die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege als auch forstliche Belange angemessen berücksichtigen und sich sinnvoll ergänzen.

10 Öffentlichkeitsarbeit und Umweltbildung

In allen öffentlichkeitswirksamen Fragen zum Themenkomplex Wald und Naturschutz stimmen sich die oberste Forstbehörde und die oberste Naturschutzbehörde mit dem Ziel ab, auf diese Fragen gemeinsam zu reagieren.

Zur Umweltbildung entwickeln sie gemeinsam Konzeptionen und Projekte zur Förderung des Wissens und des Verständnisses über die umfassende Bedeutung des Waldes und die Notwendigkeit von Naturschutz und Forstwirtschaft.

Die Verwaltungen der Großschutzgebiete und die im jeweiligen Großschutzgebiet zuständigen Forstbehörden erarbeiten eine Rahmenkonzeption zu Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit. Die Konzeption sieht für die jeweiligen Großschutzgebiete Möglichkeiten gemeinsamer Veranstaltungen, Publikationen sowie Nutzung und Unterhaltung von Informations- und Umweltbildungseinrichtungen vor. Sie benennt die im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit durchzuführenden Aufgaben.

Zur einheitlichen Gebietsbetreuung und gegenseitigen Unterstützung ergänzen sich Naturwacht und Forstbedienstete bei der Öffentlichkeitsarbeit.

Zur Fortbildung der Bediensteten beider Verwaltungen werden regelmäßige gemeinsame Veranstaltungen organisiert.

11 Forschung

Vorhaben der Forschung und Umweltüberwachung werden von der Landesanstalt für Großschutzgebiete, der Landesforstanstalt und dem Landesumweltamt möglichst auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen gemeinsam projektiert, zumindest aber zur Gewährleistung eines sinnvollen, sich ergänzenden Beobachtungsnetzes untereinander abgestimmt.

Die Landesanstalt für Großschutzgebiete stellt gemäß § 58 Abs. 1 BbgNatSchG sicher, daß bei der Koordinierung der Forschung und Umweltbeobachtung in Großschutzgebieten deren spezifische Zielsetzung und Funktion angemessen berücksichtigt werden.

12 Naturschutzbeiräte und Forstausschüsse

Vertreter der Naturschutz- bzw. der Forstverwaltung können auf Wunsch der Naturschutzbeiräte bzw. der Forstausschüsse an deren Sitzungen teilnehmen.

Bei Bedarf kann den Naturschutzbeiräten und den Forstausschüssen die gegenseitige Teilnahme an den Sitzungen ermöglicht werden.

Sofern nicht bereits geregelt, wird ein analoges Vorgehen für die Kuratorien der Großschutzgebiete gemäß § 58 Abs. 3 BbgNatSchG angeregt.

13 Gemeinsame Vorschriftensammlung

Im Interesse eines einheitlichen Informationsstandes bei den Behörden und Einrichtungen der Naturschutz- und der Forstverwaltung veranlassen beide oberste Behörden, daß in ihrem Geschäftsbereich eine Vorschriftensammlung angelegt und geführt wird. Darin werden Verordnungen, Erlasse sowie Durchführungs- und Bearbeitungsvorschriften etc. abgelegt, sofern diese Belange nach BbgNatSchG und LWaldG gemeinsam berühren. Hierzu übermittelt die zuständige oberste Behörde der anderen obersten Behörde jeweils einen Nebenabdruck der betreffenden Vorschrift und regt die Weitergabe im Geschäftsbereich an.

14 Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.