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Aktuelle Fassung

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - Weitere Hinweise zur Nachversicherung -


vom 21. Mai 1999
(ABl./99, [Nr. 23], S.508)

Im Anschluss an meine Bekanntmachung vom 24. November 1997 (ABl. 1998 S. 12) gebe ich das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. April 1999 bekannt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bittet, die vom Verband der Rentenversicherungsträger aktualisierten „Weiteren Hinweise zur Nachversicherung“ den Dienststellen bekannt zu geben. Diese Hinweise haben folgenden Wortlaut:

Weitere Hinweise zur Nachversicherung

Nachversicherungsbescheinigung

Der Dienstherr erteilt dem Nachversicherten oder dem Hinterbliebenen und dem Rentenversicherungsträger nach § 185 Abs. 3 SGB VI gleichzeitig mit der Beitragszahlung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). Eine Bestätigung des Geldeingangs durch den Rentenversicherungsträger ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht zu fordern.

In der Nachversicherungsbescheinigung sind die Arbeitsentgelte grundsätzlich jährlich anzugeben. Die Jahresangaben sind jedoch bei Ende einer Berufsausbildung - bei Zeit- und Berufssoldaten bei Ende der dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit - zu unterbrechen.

Aufschub der Nachversicherung

a) Unterbrechung der versicherungsfreien Beschäftigung

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wieder aufgenommen wird. Einen vergleichbaren Aufschubgrund gab es bereits im bis zum 31.12.1991 geltenden Recht, wonach die Nachversicherung aufgeschoben wurde, solange die versicherungsfreie Beschäftigung vorübergehend unterbrochen wird. Nach der Rechtsprechung des BSG zum bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (Urteil vom 11.09.1980 - SozR 2200 § 1403 Nr. 2) war eine Unterbrechung von weit mehr als zwei Jahren nicht mehr als vorübergehend anzusehen, so dass in diesem Fall ein Aufschub der Beitragszahlung nicht zulässig war. Diese Rechtsprechung des BSG ist auf das ab 01.01.1992 geltende Recht nicht mehr anzuwenden. Auch bei einer Unterbrechung von voraussichtlich mehr als zwei Jahren ist ein Aufschub der Beitragszahlung zulässig. Voraussetzung ist, dass das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungszusage entfallen ist, jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass später das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis bei demselben Dienstherrn mit einer entsprechenden Versorgungszusage unter Anrechnung der Vordienstzeiten wieder aufgenommen wird. Eine Unterbrechung in diesem Sinne verlangt einen objektiven Rückkehrwillen des Beschäftigten sowie eine konkrete Zusicherung des Arbeitgebers für eine Wiedereinstellung in das versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis. Außerdem ist für den Aufschub die Erteilung einer Aufschubbescheinigung erforderlich (vgl. Hinweise zu c).

b) Aufnahme einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung

Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem unversorgten Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird.

Nach dieser Regelung kann ein Aufschub der Beitragszahlung nur in Betracht kommen, wenn bei Ablauf des Tages des unversorgten Ausscheidens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit konkret zu erwarten ist, dass

  • der Beschäftigte sofort oder innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird und
  • der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt werden wird.

Nach dem Urteil des BSG vom 29.07.1997 - 4 RA 107/95 - (SozR 3 - 2600 § 8 Nr. 4) kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung eine hinreichend sichere, auf objektiven Merkmalen beruhende Erwartung besteht, dass der Beschäftigte vom nächsten Tage an bzw. innerhalb von zwei Jahren eine erneute entsprechende Beschäftigung aufnimmt. Im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens muss aufgrund einer Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles eine hinreichend sichere Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte sofort oder innerhalb von zwei Jahren erneut eine Beschäftigung aufnehmen wird, in der er - unter Einbeziehung der bisherigen Nachversicherungszeiträume - wiederum wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert sein wird. Eine hinreichende (subjektive und objektive) „Voraussichtlichkeit“ ist nur gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens die Erwägungen, welche die Aufnahme einer anderen entsprechenden Beschäftigung sofort bzw. innerhalb von zwei Jahren nahe legen, so stark überwiegen, dass keine erheblichen Zweifel daran verbleiben. Keinesfalls reichen vage Spekulationen über Möglichkeiten einer Wiedereinstellung aus.

Um das Vorliegen eines Aufschubgrundes beurteilen zu können, muss der Beschäftigte bei bekannt werden der Ausscheidensabsicht nach seinen weiteren Berufsabsichten befragt werden (wird die Aufnahme einer versicherungsfreien Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre beabsichtigt? Liegt bereits eine konkrete Einstellungszusage vor? Wird der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt?). Die Anfrage und die Antwort sind aktenkundig zu machen. Die Nachversicherung kann nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem Ausscheiden feststeht, daß der Betreffende innerhalb von zwei Jahren eine andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der Beschäftigung berücksichtigt wird. Die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden getroffen werden. Beantwortet der Beschäftigte die Anfrage über seine weiteren Berufsabsichten in dieser Zeit nicht oder gibt der Betreffende keine konkreten Hinweise auf seine spätere Beschäftigung, muss davon ausgegangen werden, dass kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgründen aufzuschieben. Denn nach § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beiträge grundsätzlich beim Ausscheiden zu zahlen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muss im Einzelfall nachgewiesen werden.

Liegt kein Aufschubgrund vor, ist die Nachversicherung somit unverzüglich durchzuführen. Die Nachversicherungsbescheinigung kann nicht mit einem Vorbehalt versehen werden, wonach die Nachversicherungsbeiträge zurückgefordert werden, wenn der Versicherte innerhalb von zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmt. Denn das Gesetz sieht die Rückabwicklung einer Nachversicherung nicht vor. Nimmt der ehemalige Beschäftigte

  • trotz gegenteiliger Antwort auf die o. a. Befragung oder
  • bei Fehlen von konkreten Vorstellungen über seine weiteren Berufsabsichten zum Zeitpunkt des Ausscheidens

doch eine versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb von zwei Jahren auf, hat dies keinen Einfluss auf die bereits durchgeführte Nachversicherung. Die Nachversicherungsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. In diesen Fällen greift § 26 Abs. 2 SGB IV nicht; die Beiträge waren und sind nicht zu Unrecht gezahlt.

Wurden die Nachversicherungsbeiträge gezahlt, weil der ausgeschiedene Beschäftigte nicht innerhalb von drei Monaten die o. a. Anfrage beantwortet hat, kann ein Aufschubgrund jedoch nachträglich geltend gemacht werden, wenn der Beschäftigte innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine versicherungsfreie Beschäftigung unter Anrechnung der Vordienstzeiten bei der Versorgungsanwartschaft aufgenommen hat und nachgewiesen werden kann, dass die Aufnahme dieser Beschäftigung bereits im Zeitpunkt des Ausscheidens „voraussehbar“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG war.

c) Aufschubbescheinigung

Kommt der Dienstherr alsbald nach dem Ausscheiden zu dem Ergebnis, dass ein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegt, ist unverzüglich eine Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI zu erteilen. Ein Aufschub der Beitragszahlung ohne Erteilung einer Aufschubbescheinigung ist nach dem o. a. Urteil des BSG nicht möglich. Der Aufschubgrund wird von den Rentenversicherungsträgern grundsätzlich nicht überprüft, sofern die Aufschubbescheinigung nicht nach Zahlung der Nachversicherungsbeiträge erteilt wurde. Mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit endet die Wirkung einer bereits erteilten Aufschubbescheinigung. Wird vor Aufnahme der beabsichtigten versicherungsfreien Beschäftigung allerdings kurzzeitig (im Falle des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI weniger als zwei Jahre) eine vorher geplante (versicherungspflichtige) Zwischenbeschäftigung aufgenommen, ändert dies an der Wirksamkeit der Aufschubbescheinigung nichts.

Nachversicherung und Versorgungsausgleich

Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde die Nachversicherung eines im Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichspflichtigen nach § 1402 Abs. 8 RVO/§ 124 Abs. 8 AVG nach gekürzten Arbeitsentgelten durchgeführt. Für den Fall, dass in einem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Minderung des zu übertragenden Anteils verfügt wird, gilt Folgendes:

Die seinerzeitige Kürzung der Nachversicherungsentgelte ist auf Veranlassung des Rentenversicherungsträgers aufzuheben. Die Differenzbeträge sind nach den seit dem 01.01.1992 geltenden Vorschriften (mit Dynamisierung nach § 181 Abs. 4 SGB VI) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht im Rahmen des Versorgungsausgleichs befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Die Kürzung der Arbeitsentgelte ist ebenfalls aufzuheben, wenn nachträglich weitere Zeiten oder Arbeitsentgelt nachzuversichern sind, die in die Ehezeit fallen. Die ergänzende Nachversicherung ist nach § 277 Satz 1 SGB VI nach neuem Recht durchzuführen. Die Kürzung der Arbeitsentgelte für die Ehezeit ist rückgängig zu machen. Die Differenzbeträge sind ebenfalls nach den neuen Vorschriften (mit Dynamisierung) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Bei beiden Fallgruppen wird jedoch die Rentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen unter Berücksichtigung des bisherigen Malus mit einem Abschlag an Entgeltpunkten belastet (§ 185 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 76 Abs. 3 SGB VI).