Anweisung für die Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände (Gewahrsamssachenanweisung)
Die durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz des Landes Brandenburg vom 2. September 1992 (JMBl. S. 128) erlassenen Bestimmungen über die Behandlung der in amtlichen Gewahrsam gelangten Gegenstände (Gewahrsamssachenanweisung) in der jeweils gültigen Fassung werden in der Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit für entsprechend anwendbar erklärt.