Festsetzung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen
I.
Auf Grund des § 7 Abs. 4 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Minister des Innern die nachstehenden Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B für die Beamten des Landes festgesetzt:
Nr. | Grundamtsbezeichnungen | Zusatz |
---|---|---|
1. | Oberwachtmeister Hauptwachtmeister Erster Hauptwachmeister |
Justiz- |
2. | Sekretär Obersekretär Hauptsekretär Amtsinspektor |
Arbeitsschutz- Archiv- Bibliotheks- Eich- Gartenbau- Gewerbe- Justiz- Justizvollzugs- Landwirtschafts- Regierungs- Sozial- Steuer- Technischer Regierungs- |
3. | Inspektor Oberinspektor Amtmann/Amtfrau Amtsrat Oberamtsrat |
Arbeitsschutz- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Brand- Eich- Forst- Gartenbau- Gewerbe- Justiz- Kartographen- Landwirtschafts- Regierungs-1 Sozial- Steuer- Technischer Regierungs-1 Vermessungs- |
Nr. | Grundamtsbezeichnungen | Zusatz |
---|---|---|
4. | Rat Oberrat Direktor Leitender Direktor |
Arbeitschutz- Archiv- Bau- Berg- Bergvermessungs- Bibliotheks- Brand- Eich- Forst- Gartenbau- Geologie Gewerbe- Kriminal- Landwirtschafts- Medizinal- Pharmazie- Polizei- Psychologie- Regierungs- Sozial- Vermessungs- Veterinär- Wirtschaftsverwaltungs- Wisenschaftlicher |
II.
Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Leitender Direktor“ wird das Wort „Leitender“ vorangestellt.
III.
Bei den Amtsbezeichnungen mit der Grundamtsbezeichnung „Oberrat“ wird, außer bei der Verwendung der Zusätze „Kriminal-“ und „Polizei-“ der Wortteil „Ober“ vorangestellt.
IV.
Ohne Zusatz werden folgende Grundamtsbezeichnungen verwendet:
Oberamtsgehilfe, Hauptamtsgehilfe, Amtsmeister, Oberamtsmeister, Werkmeister, Oberwerkmeister, Hauptwerkmeister, Betriebsinspektor.
V.
Die Verwendung der um Zusätze ergänzten Grundamtsbezeichnungen als Amtsbezeichnungen ist nur nach Maßgabe des Laufbahnrechts zulässig.
VI.
Soweit bereits Amtsbezeichnungen verliehen wurden, die dieser Festsetzung nicht entsprechen, ist den Beamten die nunmehr maßgebende Amtsbezeichnung mit dem Bescheid mitzuteilen, dass nur noch die neue Amtsbezeichnung zu führen ist.
1 Der Zusatz „Regierungs-„ ist bei den Grundamtsbezeichnungen Amtsrat und Oberamtsrat für Beamte der obersten Landesbehörden nicht beizufügen.