Zulassung und Aufgaben der Betreuungsunternehmen in Förderverfahren zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
Auf der Grundlage des Rahmenplanes der Gemeinschaftsaufgabe “Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms die Betreuung von baulichen Investitionsmaßnahmen mit einem Wertumfang von mehr als 200.000 DM finanziell zu fördern.
Ziel ist es, einen effektiven Einsatz der über das Agrarinvestitionsförderungsprogramm ausgereichten Fördermittel zu sichern. Dabei kommt der Begleitung der Vorhaben durch zugelassene Betreuungsunternehmen eine hohe Bedeutung zu.
Die Realisierung der Investitionen erfordert umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Betriebswirtschaft, auf finanzwirtschaftlichem Gebiet, in der Vergabe und Kontrolle von Bauleistungen sowie im Verwaltungsrecht. Sie verlangt besondere Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, im Kreditwesen und in Grundbuchangelegenheiten.
1. Aufgaben bei der Betreuung durch das Land geförderter baulicher investiver Vorhaben
1.1 Finanzwirtschaftliche und verwaltungsmäßige Betreuung
- Information des Antragstellers über die Förderrichtlinien, zu haushaltsrechtlichen Regelungen und sonstigen Vorschriften,
- gegebenenfalls Erarbeitung des Betriebsverbesserungsplanes unter Verwendung prüffähiger Unterlagen und unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen für das investierende Unternehmen, insbesondere der Eigenkapitalbildung, zu tiergerechten Haltungsformen, zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Erhaltung der Kulturlandschaft,
- Wahrnehmung von Terminen bei zuständigen Behörden, Banken, Grundbuchämtern und anderen Einrichtungen als Vertretung des Zuwendungsempfängers,
- Einholung der für die Förderung des Vorhabens notwendigen Genehmigungen und sonstigen Unterlagen,
- Erarbeitung und Einreichung des Antrages auf Zuwendungen unter Einbeziehung des zuständigen Amtes für Landwirtschaft, des Beraters und in Abstimmung mit der Hausbank,
- Unterstützung des Antragstellers bei der Auswahl von Finanzierungsmöglichkeiten,
- Freigabe des Vorhabens, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert und festgestellt ist, dass die im Plan angegebenen Verhältnisse noch zutreffen,
- fristgemäßer Abruf und Einsatz der Zuwendungen innerhalb von zwei Monaten,
- Abwicklung des Rechnungs- und Zahlungsverkehrs über ein Investitionssonderkonto,
- Überwachung des Vorhabens auf antrags- und richtliniengemäße Durchführung unter Berücksichtigung des Finanzierungsplanes und der Auflagen im Zuwendungsbescheid,
- prüfungsfähige Aktenführung und Aufbewahrung der Unterlagen bezüglich der Förderung über einen Zeitraum von zwölf Jahren,
- Sicherung eines ordnungsgemäßen Abschlusses des Vorhabens,
- Aufstellung und Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises einschließlich Sachbericht innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahme,
- Erstellung eines Zwischennachweises entsprechend der Landeshaushaltsordnung bei mehrjährigen Maßnahmen.
1.2 Technische Betreuung
Der Zuwendungsempfänger hat mit der Erbringung erforderlicher Architekten- und Ingenieurleistungen die Architekturabteilung des Betreuers oder geeignete Unternehmen oder freischaffende Personen auf der Grundlage schriftlicher Verträge mit der Planung und Durchführung des Vorhabens im technischen Bereich zu beauftragen. Der Betreuer hat darauf zu achten, dass der Architekt/Ingenieur eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist. Die Architekten/Ingenieure dürfen nicht gleichzeitig als Auftragnehmer für bauliche Leistungen des gleichen Vorhabens tätig sein.
Im Rahmen der technischen Betreuung hat der Betreuer folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Mitwirkung bei der Ermittlung, gegebenenfalls Stellungnahme zu den ermittelten Voraussetzungen für die Lösung der Bauaufgabe (Standortwahl, Kosten- und Finanzierungsrahmen),
- Mitwirkung beim Erarbeiten einer funktionsgerechten, wirtschaftlich zweckmäßigen Planung auf der Grundlage des Raum- und Funktionsprogrammes; Stellungnahme zu den Entwürfen und Prüfung der Kostenangebote,
- Überprüfung des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens, des Kostenanschlages,
- Prüfung der Rechnungen auf sachliche Richtigkeit,
- periodische Prüfung des Bautenstandes auf Übereinstimmung der Bauausführung mit der Baugenehmigung und den für die Bewilligung maßgeblichen Planunterlagen,
- Objektbegehung mit dem Architekten und dem Bauherrn für die Schlussabnahme,
- Überprüfung der Kostenfeststellung,
- Verpflichtung zur Unterstützung des Bauherrn in seinen Ansprüchen bei der Beseitigung der innerhalb der Gewährungszeit auftretenden Mängel, auch nach Abschluss des Verwendungsnachweises,
- der Betreuer hat im Interesse des Bauherrn die Aufgaben des Architekten bei der Durchsetzung des Leistungsbildes nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) zu kontrollieren; wurden vom Baubetreuer Leistungen nach der HOAI durchgeführt, so sind die Gebühren des Architekten um die hierauf entfallenden Anteile zu reduzieren.
1.3 Sonstige Bestimmungen
Eine gleichzeitige Förderung nach diesem Erlass und der Richtlinie über die Förderung der Beratung landwirtschaftlicher Unternehmen ist ausgeschlossen.
Die Berechnungsgrundlage für die Betreuungsgebühren wird in der jeweiligen “Richtlinie des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms” in Abhängigkeit vom baulichen Investitionsumfang ohne den Zukauf von Gebäuden und baulichen Anlagen geregelt.
Auf Antrag des Zuwendungsempfängers werden von den Betreuungsgebühren an den Betreuer gezahlt:
- 20 % bei Bewilligung,
- 40 % bei Baubeginn,
- 20 % nach Vorlage des Verwendungsnachweises,
- 20 % nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
Kosten der Erarbeitung des Betriebsverbesserungsplanes können zusätzlich im Rahmen der Zinsverbilligung kurzfristig gefördert werden.
Führt ein Unternehmen die Beratungs- und Betreuungstätigkeit durch, so ist zu sichern, dass die im Unternehmen tätigen Mitarbeiter nur eine Tätigkeit ausüben, um eine Doppelförderung zu vermeiden.
Für die Vorbereitung und Durchführung der finanzwirtschaftlichen Betreuungstätigkeit gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung und Bundeshaushaltsordnung, die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) sowie die für Leistungen (VOL).
1.4 Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Zuwendungsempfängers und Betreuers sind in einem Vertrag nach beiliegendem Muster zu vereinbaren, der vor Erstellung des Antrages und des Betriebsverbesserungsplanes abzuschließen ist.
2. Zulassungsvoraussetzungen
Für eine Zulassung als Betreuungsunternehmen werden folgende Anforderungen gestellt:
2.1 Die Zulassung bedingt
- die Einrichtung eines Niederlassungssitzes oder einer Außenstelle im Land Brandenburg,
- die Vorlage des Gesellschaftsvertrages,
- die Darlegung der Haftungsverhältnisse.
Für die personelle Eignung werden folgende Kriterien herangezogen:
- fachliche Eignung,
- Kenntnisse und Erfahrungen in der Betreuung von Bauvorhaben und technischen Investitionen,
- Ausbildung und bisherige berufliche Tätigkeit,
- Personalaufbau und Organisation des Betreuungsunternehmens.
2.2 Die Zulassungsbehörde kann über Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit Referenzen einholen.
3. Verfahren
3.1 Der Antrag auf Zulassung ist beim Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu stellen.
Es sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Übersicht über Betreuungstätigkeit der letzten drei Jahre,
- Prüfungsberichte,
- Nachweis der steuerlichen Anmeldung des Unternehmens,
- Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
3.2 Die Zulassung erteilt das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch schriftlichen Bescheid.
4. In-Kraft-Treten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die “Richtlinie zur Anerkennung als Betreuer in landwirtschaftlichen/gartenbaulichen Förderungsverfahren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe im Land Brandenburg” vom 1. Februar 1992 außer Kraft.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.