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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Anlagen (43)

ARCHIV

Förderrichtlinie 1999 zur Stadterneuerung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr


vom 12. Februar 1999
(ABl./99, [Nr. 16], S.309)

Außer Kraft getreten
(ABl./99, [Nr. 16], S.309)

Inhaltsverzeichnis zur Förderrichtlinie 1999

A. Allgemeiner Teil

A.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

A.2 Gegenstand der Förderung
A.2.1 Gesamtmaßnahmen
A.2.2 Sonderregelungen für Gesamtmaßnahmen zur Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes
A.2.3 Sonderregelungen für Gesamtmaßnahmen zur Förderung der städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete
A.2.4 Einzelvorhaben der einfachen Stadterneuerung
A.2.5 Fördergegenstände
A.2.6 Ausschluss von Doppelförderung

A.3 Zuwendungsempfänger

A.4 Zuwendungsvoraussetzungen, Fördergrundsätze
A.4.1 Zuwendungsvoraussetzungen
A.4.2 Finanzielle Berücksichtigung baulicher Selbsthilfe Dritter
A.4.3 Nicht zuwendungsfähige Kosten
A.4.4 Anforderungen an Bautechnik und Gestaltung
A.4.5 Gemeindeeigene Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB
A.4.5.1 Fördervoraussetzungen
A.4.5.2 Wertausgleich zugunsten der Gemeinde

A.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
A.5.1 Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
A.5.2 Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes
A.5.3 Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete
A.5.4 Förderung von Einzelvorhaben der Stadterneuerung
A.5.5 Projektförderung
A.5.6 Bemessungsgrundlage
A.5.7 Anteilfinanzierung und kommunaler Eigenanteil

A.6 Verfahren (Bewilligung, Durchführung, Abrechnung)
A.6.1 Bewilligungsbehörde
A.6.2 Antragsverfahren
A.6.3 Programmaufstellung
A.6.4 Bewilligungsverfahren
A.6.4.1 Bewilligungsbescheid
A.6.4.2 Nachweis des gesicherten kommunalen Eigenanteils
A.6.4.3 Zweckbindungsfrist
A.6.5 Anerkennung von Einzelvorhaben und deren Kosten
A.6.5.1 Voraussetzungen für die Anerkennung
A.6.5.2 Vorhaben- und Kostenermittlung durch Gemeinden
A.6.5.3 Antrag auf Einzelbestätigung
A.6.5.4 Vertragliche Sicherung
A.6.5.5 Ausschreibungs- und Vergaberegelungen
A.6.5.6 Maßnahmebeginn vor Einzelbestätigung
A.6.5.7 Baukontrolle und Rechnungsprüfung
A.6.6 Entscheidung über den endgültigen Einsatz von Städtebauförderungsmitteln
A.6.7 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
A.6.8 Planungsvorlauf, Durchführung und Finanzmitteleinsatz
A.6.8.1 Berichtswesen zum 01.02.
A.6.8.2 Vorlagetermin der Zwischenabrechnung zum 31.03.
A.6.8.3 Berichtswesen zum 01.06.
A.6.8.4 Zwischenverwendungsnachweis durch Zwischenabrechnung

A.7 Abrechnung der Gesamtmaßnahme
A.7.1 Treuhandvermögen/Sondervermögen
A.7.2 Zweck der Abrechnung
A.7.3 Gegenstand der Abrechnung
A.7.4 Zeitpunkt der Abrechnung der Gesamtmaßnahme
A.7.5 Form und Inhalt der Abrechnung
A.7.6 Einnahmen
A.7.6.1 Berücksichtigung aller sanierungsbedingten Einnahmen
A.7.6.2 Zweckgebundene Einnahmen
A.7.6.3 Eigenmittel/Zuwendungen
A.7.6.4 Vermögenswerte
A.7.6.5 Zulässige Risikoabschläge
A.7.6.6 Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde
A.7.7 Ausgaben
A.7.8 Zwischenabrechnungen
A.7.9 Prüfung der Abrechnungen
A.7.10 Folgen der Schlussabrechnung
A.7.11 Überschussberechnung
A.7.12 Vereinfachte Schlussabrechnung

A.8 Verwendungsnachweisverfahren für Einzelmaßnahmen außerhalb einer Gesamtmaßnahme

B. Besonderer Teil

B.1 Städtebauliche Untersuchungen und Planungen
B.1.1 Grundsätze der Zuwendung
B.1.2 Höhe der Zuwendung
B.1.3 Gegenstand der Zuwendung
B.1.3.1 Städtebauliche Gutachten, Planungen und Satzungen
B.1.3.2 Durchführungsbezogene Untersuchungen und Gutachten
B.1.3.3 Vermessung
B.1.3.4 Abgrenzung zu den Fördergegenständen B.3 bis B.7
B.1.4 Kostenbeteiligung des Eigentümers
B.1.5 Unterrichtung und Belegexemplare

B.2 Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit
B.2.1 Gegenstand der Zuwendung
B.2.2 Abgrenzung zum Fördergegenstand B.8

B.3 Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
B.3.0 Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen der Förderung
B.3.1 Umfassende Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden
B.3.1.1 Fördergegenstände
B.3.1.2 Mieterzustimmung
B.3.1.3 Förderfähige Maßnahmen
B.3.1.4 Ermittlung des Förderbetrages
B.3.1.4.1 Förderfähige Kosten
B.3.1.4.2 Baukostenzuschuss
B.3.1.4.3 Bauherrenanteil
B.3.1.4.4 Aufwendungszuschuss für vermieteten Wohnraum
B.3.1.5 Einnahmen/Erträge
B.3.1.5.1 Wohnungsmieten
B.3.1.5.2 Gewerberaummieten
B.3.1.5.3 Sonstige Nutzungsentgelte
B.3.1.5.4 Fiktiver Mietansatz als Eigenanteil
B.3.1.6 Förderhöchstgrenzen - bezogen auf den Baukostenzuschuss
B.3.1.7 Sonderregelung für die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohngebäuden auf restitutionsbehafteten Grundstücken
B.3.2 Instandsetzung der Gebäudehülle
B.3.2.1 Fördergegenstände
B.3.2.2 Zeitlich gestreckte Durchführung eines Vorhabens
B.3.2.3 Förderfähige Baumaßnahmen
B.3.2.4 Fördersatz
B.3.2.5 Förderung des städtebaulichen Mehraufwandes
B.3.3 Instandsetzung und Modernisierung von einzelnen, leerstehenden Wohnungen in bewohnten Mietwohngebäuden
B.3.3.1 Berücksichtigungsfähige Vorhaben
B.3.3.2 Verpflichtungen des Eigentümers nach Beseitigung des Wohnungsleerstandes
B.3.3.3 Höhe der Zuwendung
B.3.3.4 Fördersatz

B.4 Ordnungsmaßnahmen
B.4.1 Grundsätze der Zuwendung
B.4.2 Gegenstände der Zuwendung
B.4.3 Ordnungsmaßnahmen geringen Umfangs
B.4.4 Höhe der Zuwendung
B.4.5 Besondere Regelungen für den Grunderwerb

B.5 Anlage und Gestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
B.5.1 Tatbestände der Zuwendung
B.5.2 Höhe der Zuwendung
B.5.3 Berücksichtigung von Kosten der Regenwasserkanalisation
B.5.4 Zwischenfinanzierung umlagefähiger Kostenanteile
B.5.5 Abrechnung des Bauvorhabens und Verwendung von Einnahmen
B.5.6 Planungsgrundsätze und Finanzierungsvoraussetzungen

B.6 Anlage und Gestaltung von öffentlichen Grünflächen und Anlagen zum Spielen für Kinder und Jugendliche
B.6.1 Finanzierungsgrundsätze
B.6.2 Finanzierungsgegenstände
B.6.3 Höhe der Zuwendung

B.7 Anlage und Gestaltung von Wohnumfeldbereichen und privaten Grünflächen in Mietwohngebieten
B.7.1 Zuwendungsfähige Vorhaben
B.7.2 Höhe und Anteil der Finanzierung bzw. Förderung
B.7.3 Zuwendungsvoraussetzungen und Bindungen

B.8 Durchführungsaufgaben im Auftrag der Gemeinde
B 8.1 Gegenstand der Zuwendung
B.8.2 Vertrags- und Vergütungsregelungen

B.9 Kleinteilige Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes
B.9.1 Fördergrundsätze
B.9.2 Gemeindliche Richtlinien
B.9.3 Fördergegenstände
B.9.4 Fördervoraussetzungen
B.9.5 Höhe der Förderung und Fördersatz
B.9.6 Zweckbindung und Instandhaltung

C. Einschränkungen und Sonderregelungen für den Einsatz des Landesprogramms

C.1 Fördergrundsätze
C.1.1 Fördergebiete
C.1.2 Teilprogramme
C.1.3 Gültigkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teils

C.2 Gegenstände der Zuwendung
C.2.1 Fördergegenstände
C.2.2 Ausnahmeentscheidungen

D. Überleitungsvorschriften

D.1 Überleitungsregelungen für Einzelvorhaben gemäß den vorläufigen Richtlinien für die Städtebauförderung (Runderlass des MSWV vom 03.05.1991)
D.1.1 Fördervorhaben gemäß B.1 und B.5
D.1.2 Regelungen für umfangreiche private Einzelvorhaben mit Bestandsbewertung und Maßnahmebeschreibung (Variante 1)
D.1.3 Regelungen für private Einzelvorhaben mit Plausibilitätsprüfung/-bestätigung (Variante 2)
D.1.4 Regelungen für kommunale Einzelvorhaben (Variante 3)
D.1.5 Überleitung der Einzelvorhaben in entsprechende Förderkategorien der aktuellen Förderrichtlinie
D.1.5.1 Private Einzelvorhaben, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.1
D.1.5.2 Private Einzelvorhaben, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.2
D.1.5.3 Kommunale Einzelvorhaben mit öffentlicher Nutzung, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.1
D.1.5.4 Kommunale Einzelvorhaben mit öffentlicher Nutzung, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.2
D.1.5.5 Sonstige kommunale Einzelvorhaben, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.1
D.1.5.6 Sonstige kommunale Einzelvorhaben, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.2
D.1.6 Sonderregelung zur Dämpfung der Miethöheentwicklung

D.2 Überleitungsvorschriften für Einzelvorhaben gemäß B.3.1 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung (Runderlass des MSWV vom 25.08.1992)

D.3 Überleitungsvorschriften für Einzelvorhaben gemäß B.3.1 der Förderrichtlinie `96 zur Stadterneuerung (Runderlass des MSWV vom 31.03.1996)

D.4 Überleitungsvorschriften für gemeindliche Richtlinien zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen gemäß B/D.9 der Förderrichtlinie `96 zur Stadterneuerung (Runderlass des MSWV vom 31.03.1996)

E. Geltungsdauer

Anlagen

A. Allgemeiner Teil

A.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

A.1.1 Zur Unterstützung der Selbstverwaltungsaufgaben der Städte und Gemeinden gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen nach §§ 164 a, 164 b und 169 Abs. 1 Nr. 9 Baugesetzbuch (BauGB).

Die Zuwendungen beinhalten auch Bundesfinanzhilfen gemäß Artikel 104 a des Grundgesetzes.
Aufgrund der speziellen zuwendungsrechtlichen Fragestellungen im Rahmen der Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen werden in diesen Förderfällen die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest - G) durch die Nebenbestimmungen für die Förderung städtebaulicher Gesamtmaßnahmen (NBest - Städtebau) (Anlage 26) ersetzt.

Da sich die Aufgaben der Stadterneuerung aus zahlreichen Einzelkomplexen der Planung, der Bauvorbereitung sowie des Hoch- und Tiefbaus zusammensetzen erfolgt die Förderung der Stadterneuerung in der Regel als eine Gesamtmaßnahme, die den Erneuerungsbereich räumlich abdeckt und die Finanzierung der unterschiedlichen Aufgaben für den langfristigen Durchführungszeitraum insgesamt sicherstellt.

Mit den Fördermaßnahmen soll das landesplanerische Leitbild der "Dezentralen Konzentration" unterstützt werden.

A.1.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens entsprechend dieser Richtlinie und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

A.1.3 Ausnahmen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV). Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie, die von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind, bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Ministeriums der Finanzen (MdF).

A.2 Gegenstand der Förderung

A.2.1 Gesamtmaßnahmen

Stadterneuerungsgebiete, in denen schwerwiegende städtebauliche Missstände im Sinne des §136 Baugesetzbuch (BauGB) vorliegen, können nach folgenden Maßgaben gefördert werden:

A.2.1.1 Der Beschluss über die Einleitung vorbereitender Untersuchungen ist Voraussetzung für die Erteilung des Zuwendungsbescheides (§ 141 Abs. 3 BauGB).

A.2.1.2 Gegenstand der Förderung ist die Sanierungsmaßnahme als Einheit, wie sie in rechtlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht nach A.2.1.3, in formeller Hinsicht nach A.2.4 und in zeitlicher Hinsicht nach A.2.1.5 bis 2.1.7 abgegrenzt ist (Gesamtmaßnahme).

A.2.1.3 Die Gesamtmaßnahme ist sachlich und räumlich begrenzt:

  1. bei Vorbereitungsmaßnahmen:
    auf vorbereitende Untersuchungen sowie auf bestimmte Einzelvorhaben. Die Einzelvorhaben müssen im Hinblick auf die offensichtlichen Sanierungsziele unstrittig sein und in dem Teil des Untersuchungsbereiches liegen, für den eine förmliche Festlegung als Sanierungsgebiet, Ersatzgebiet oder Ergänzungsgebiet zu erwarten ist.

    Im Regelfall ist die Dauer der Vorbereitungsmaßnahme auf zwei Jahre begrenzt;
  2. bei Durchführungsmaßnahmen:
    auf Vorhaben zur städtebaulichen Vorbereitung und Durchführung im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet sowie in dazu gehörenden Ersatz- und Ergänzungsgebieten.

Die Gebietsgröße ist mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen.

A.2.1.4 Das Stadterneuerungsgebiet ist so zu begrenzen, dass sich die Stadterneuerung zweckmäßig innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes durchführen lässt.

A.2.1.5 Der Durchführungszeitraum einer Gesamtmaßnahme beginnt mit dem Bewilligungsdatum des ersten Förderbescheides und endet mit der Vorlage der Schlussabrechnung für diese Gesamtmaßnahme. Während des Durchführungszeitraumes werden zur Anteilfinanzierung mehrere Bewilligungsbescheide erteilt. Die entsprechenden Bewilligungszeiträume werden im jeweiligen Zuwendungsbescheid zur Förderung einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme festgelegt.

A.2.1.6 Die Förderung einer Gesamtmaßnahme ist als Vorbereitungsmaßnahme abgeschlossen, wenn:

  1. eine förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes (Anerkennung der Satzung durch die Bewilligungsbehörde) erfolgt ist;
  2. wenn die Voraussetzungen für die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes nicht vorliegen. In diesem Fall ist innerhalb des Rahmenplanes darzustellen, mit welchen zu fördernden städtebaulichen Einzelvorhaben die Entwicklung innerhalb des Stadterneuerungsgebietes gestützt werden muss. Eine entsprechende Erneuerungsstrategie ist nachzuweisen;
  3. wenn die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Förderung der vorbereitenden Untersuchungen erfolgt;
  4. wenn das MSWV diese aus anderen Gründen für abgeschlossen erklärt.

A.2.1.7 Die Förderung einer Gesamtmaßnahme ist als Sanierungsmaßnahme abgeschlossen :

  1. mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nach Durchführung der Sanierung;
  2. mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, wenn sich die Sanierung als undurchführbar erweist;
  3. mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, wenn die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird oder
  4. wenn das MSWV sie aus anderen Gründen für abgeschlossen erklärt.

Die Abgrenzung der Sanierungsmaßnahme in formeller (förderrechtlicher) Hinsicht ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Förderprogrammes.

A.2.2 Sonderregelungen für Gesamtmaßnahmen zur Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes

Ausnahmsweise können gebietsbezogene Gesamtmaßnahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes zur Sicherung und Erhaltung historischer Stadtkerne auch ohne förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets gefördert werden, wenn das Fördergebiet durch den Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 BauGB abgegrenzt ist und die Ziele, Konzepte und Strategien der städtebaulichen Erneuerung in einem Rahmenplan dargestellt werden.
Die Abgrenzung der Gesamtmaßnahme in formeller (förderrechtlicher) Hinsicht ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Förderprogrammes.

A.2.3 Sonderregelungen für Gesamtmaßnahmen zur Förderung der städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete

Gebietsbezogene Gesamtmaßnahmen zur städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete können ausnahmsweise ohne förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets gefördert werden, wenn das Fördergebiet räumlich abgegrenzt wird und die Ziele, Konzepte und Strategien der städtebaulichen Weiterentwicklung in einem Rahmenplan dargestellt werden.

Die Abgrenzung der Gesamtmaßnahme in formeller (förderrechtlicher) Hinsicht ergibt sich aus der Zweckbestimmung des Förderprogrammes.

A.2.4 Einzelvorhaben der einfachen Stadterneuerung

Im Rahmen des Landesbauprogramms zur Stadterneuerung können städtebauliche Einzelvorhaben auch außerhalb eines förmlich festgelegten Stadterneuerungsgebietes gefördert werden, wenn die Ziele, Konzepte und Strategien der städtebaulichen Erneuerung in einem Rahmenkonzept dargestellt werden.

A.2.5 Fördergegenstände

Als Einzelvorhaben der Stadterneuerung können gefördert werden die zuwendungsfähigen Kosten der:

  1. städtebaulichen Untersuchungen und Planungen;
  2. Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit;
  3. Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden;
  4. Ordnungsmaßnahmen;
  5. Anlage und Gestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen;
  6. Anlage und Gestaltung von öffentlichen Grünflächen und Anlagen zum Spielen für Kinder und Jugendliche;
  7. Anlage und Gestaltung von Wohnumfeldbereichen und privaten Grünflächen;
  8. Durchführungsaufgaben im Auftrag der Gemeinde;
  9. kleinteiligen Einzelvorhaben zur Verbesserung des Ortsbildes.

Näheres hierzu ist in den Teilen B und C der Förderrichtlinie geregelt. Ausnahmsweise können bei Einzelvorhaben gemäß Buchstaben c, e, f, g und i auch künstlerische Gestaltungsmaßnahmen in vertretbarem Umfang in die Förderung einbezogen werden.

A.2.6 Ausschluss von Doppelförderung

Eine Doppelförderung von Einzelvorhaben in bezug auf andere Förderprogramme - insbesondere im Rahmen der Dorferneuerung - ist ausgeschlossen.

A.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden. Die Gemeinden dürfen die ihnen gewährten Zuwendungen zur Städtebauförderung verwenden für die ihnen im Rahmen der Sanierung entstehenden Kosten.

Gemäß den Verwaltungsvereinbarungen zur Förderung von Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen ist es den Gemeinden gestattet, die gewährten Zuwendungen auch zur Finanzierung vorliegender Kostenerstattungsansprüche privater Bauherren gegenüber der Gemeinde im Sinne des § 177 BauGB zu verwenden. Dies gilt auch im Rahmen der Abwendung eines etwaigen Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Regelungen (Mod/Inst-Vertrag).

A.4 Zuwendungsvoraussetzungen, Fördergrundsätze

A.4.1 Zuwendungsvoraussetzungen

A.4.1.1 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn

  1. die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten werden;
  2. der Zuwendungsempfänger der unter A.6.8 geforderten Berichtspflicht nachkommt;
  3. die Einzelvorhaben planungsrechtlich zulässig sind und die bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfüllen;
  4. bei Einzelvorhaben an Denkmalen (§ 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG), im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen (§ 11 DSchG) und bei Einzelvorhaben in der Umgebung eines Denkmals (§ 14 DSchG) die positive Stellungnahme der unteren Denkmalschutzbehörde vorliegt (dies gilt auch für Straßen, Wege, Plätze und Grün- und Freiflächen);
  5. die Gesamtfinanzierung eines Einzelvorhabens nachgewiesen wird;
  6. mit den Einzelvorhaben vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist (Vorhabensbeginn ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe);
  7. die Gemeinde sich ausdrücklich dazu verpflichtet, illegale Beschäftigung generell zu verhindern, insbesondere jedoch im Rahmen der geförderten Sanierungsvorhaben diese Verpflichtung an Dritte weitergibt.
  8. die Gemeinde sich ausdrücklich dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Landesabfallgesetztes, insbesondere zu § 27 zu berücksichtigen.

A.4.1.2 Zuwendungen für gebietsbezogene Gesamtmaßnahmen (siehe A.2.1 bis A.2.3) dürfen darüber hinaus nur dann gewährt werden, wenn

  1. die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung der Gesamtmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt;
  2. die Gesamtmaßnahme den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entspricht und eingeleiteten landesplanerischen Maßnahmen nicht zuwiderläuft;
  3. den Betroffenen und den Trägern öffentlicher Belange ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wird;
  4. die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gesichert ist (Darstellung einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß Anlage 1);
  5. die Gemeinde die nach A.5 zweckgebundenen Einnahmen und die Städtebauförderungsmittel des Landes inkl. des Bundesanteils sowie die Ausgaben einschließlich des kommunalen Eigenanteils für die Gesamtmaßnahme im Vermögenshaushalt veranschlagt;
  6. zur Durchführung der Sanierung gemäß A.2.1 benötigte gemeindeeigene Grundstücke zur Verfügung gestellt werden. Die finanzielle Berücksichtigung dieser Grundstücke im Rahmen eines Wertausgleiches ist in A.4.5 geregelt.

Bei Sanierungsmaßnahmen gemäß A.2.1 sind die Vorschriften des § 136 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 164 a und 164 b BauGB und die §§ 137, 139 und 149 BauGB anzuwenden.

A.4.2 Finanzielle Berücksichtigung baulicher Selbsthilfe Dritter

A.4.2.1 Bauliche Selbsthilfe kann im Rahmen der Städtebauförderung nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des jeweiligen Einzelvorhabens vereinbart worden ist. Sie ist auf die Fördergegenstände B.3, B.4 und B.9 beschränkt.

A .4.2.2 Der Vorhabensträger unterzeichnet den abgestimmten Katalog der in Selbsthilfe zu erbringenden Leistungen sowie die Erklärung zum Ausschluss von Schwarzarbeit (Anlage 25). Diese wird durch die Gemeinde zur Verfügung gestellt.

A .4.2.3 Sofern eine gemeinsame Förderung mit anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts erfolgt, z. B. für sozialpolitische Sondervorhaben durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen (MASGF), wird das hierfür vorgesehene Formblatt (Anlage 22) allen anderen fördernden Stellen sowie der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt, um eine Doppelförderung auszuschließen.

A .4.2.4 Für den Teil des Einzelvorhabens, der in baulicher Selbsthilfe durchgeführt werden soll, wird der Materialkostenanteil gemäß dem Katalog förderfähiger Maßnahmen in voller Höhe als berücksichtigungsfähig anerkannt.

A.4.2.5 Für den Teil des Einzelvorhabens, der in baulicher Selbsthilfe durchgeführt werden soll, werden für die entsprechenden Bauteilgruppen 60 v. H. der regulären Lohnkosten gemäß Bauteilkatalog anerkannt.

Diese Regelung ist für den Bereich der Mieterselbsthilfe ausgeschlossen.

A.4.2.6 Die so für einen abgestimmten Teilbereich um 40 v. H. der Lohnkosten verringerten berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten des Einzelvorhabens werden mit bis zu 80 v. H. gefördert.

A.4.3 Nicht zuwendungsfähig Kosten

  1. Personalausgaben und Sachmittel des Zuwendungsempfängers;
  2. Nebenkosten für Rechts- und Steuerberatung, Maklergebühren und Finanzierungskosten; Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Mobilisierung von Grundstücken, der Anwendung städtebaulicher Gebote und Leerstandsbeseitigung bei Restitutionsfällen gemäß B.1.3.2 Buchstabe e bleiben unberührt;
  3. Ausgaben für bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung eines kommunalen Eigenanteils entstehende Geldbeschaffungskosten und -zinsen;
  4. Ausgaben für bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehende Geldbeschaffungskosten und - zinsen;
  5. Ausgaben, die durch Einnahmen finanziert werden können;
  6. Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen;
  7. Ausgaben für Einzelvorhaben, die eine andere öffentliche Stelle als die Gemeinde auf anderer rechtlicher Grundlage zu tragen verpflichtet ist oder ohne rechtliche Verpflichtung tatsächlich oder üblicherweise fördert;
  8. Vorsteuerbeträge nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes, soweit sie von der Umsatzsteuer abgesetzt werden können.

A.4.4 Anforderungen an Bautechnik und Gestaltung

Die geförderten Einzelvorhaben sollen sich im Hinblick auf Bautechnik und Gestaltung an der zu erhaltenden Typik des jeweiligen Erneuerungsgebiets ausrichten. Bei der Bauausführung sollen Materialien bevorzugt werden, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Umweltfreundlichkeit aufweisen. Die Einzelvorhaben sollen, soweit vertretbar, behindertengerecht ausgeführt werden.

A.4.5 Gemeindeeigene Grundstücke im Sanierungsgebiet gemäß § 142 BauGB

A.4.5.1 Fördervoraussetzungen

Die Förderung mit Städtebauförderungsmitteln erfolgt unter der Auflage, dass die Gemeinde

  1. vor Beginn der Förderung erworbene privat nutzbare Grundstücke oder Rechte an Grundstücken
    • im Untersuchungsbereich,
    • im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet,
    • in Ersatz- und Ergänzungsgebieten

    spätestens dann der Gesamtmaßnahme zur Verfügung stellt und in das Sondervermögen bzw. Treuhandvermögen nach § 160 BauGB überführt, wenn die Grundstücke bzw. Rechte an Grundstücken betroffen werden von:
    • Maßnahmen der Bodenordnung,
    • Betriebsverlagerungen,
    • Erschließungsmaßnahmen,
    • der Modernisierung und Instandsetzung auf gemeindeeigenen Grundstücken,
    • der Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
    • der Durchführung sonstiger Baumaßnahmen.

    Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde weitere Grundstücke, soweit deren Verwendung für die Durchführung (§ 146 BauGB) erforderlich ist, der Gesamtmaßnahme zur Verfügung stellen und gegebenenfalls in das Sondervermögen bzw. Treuhandvermögen (§ 160 BauGB) überführen;
  2. die nach Beginn der Förderung der Gesamtmaßnahme mit Städtebauförderungsmitteln oder Mitteln des Treuhand- bzw. Sondervermögens erworbenen privat nutzbaren Grundstücke oder entsprechende Rechte an Grundstücken der Gesamtmaßnahme im Zeitpunkt des Erwerbs zur Verfügung stellt und gegebenenfalls in das Sondervermögen bzw. das Treuhandvermögen nach § 160 BauGB überführt;
  3. Grundstücke oder Rechte an privat nutzbaren Grundstücken, die als Ersatz für die unter Buchstabe a oder b genannten Grundstücke oder Rechte erworben werden (z. B. Tausch), der Gesamtmaßnahme zur Verfügung stellt und gegebenenfalls in das Sondervermögen bzw. Treuhandvermögen nach § 160 BauGB überführt.

A.4.5.2 Wertausgleich zu Gunsten der Gemeinde

Soweit Grundstücke aus dem Vermögen der Gemeinde für die Gesamtmaßnahme bereitgestellt wurden, wird ein Wertausgleich zugunsten der Gemeinde vorgenommen. Die Gemeinde erhält diesen Wertausgleich nur für die im Zeitpunkt der Bereitstellung privat nutzbaren Grundstücke, nicht für Flächen, die für eine öffentliche Nutzung (Erschließungsanlage, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtung) vorgesehen waren. Maßgebend ist die baurechtliche Zulässigkeit, insbesondere die Festsetzung in einem Bebauungsplan. Ein Wertausgleich zugunsten der Gemeinde wird jedoch auch für Flächen mit einer solchen vorhandenen öffentlichen Nutzung angesetzt, die nicht auf das Sanierungsgebiet bezogen war (z. B. übergebietliche Erschließungsanlagen, Schulen, Museen).

Der Verkehrswert der Grundstücke einschließlich Bebauung ist, bezogen auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Grundstücke, als Ausgabe anzusetzen. Der Verkehrswert ist um den Betrag der Grundstücks- und Gebäudewerte zu mindern, die bereits Gegenstand der Förderung waren und so in die Abrechnung eingehen.

Im umfassenden Verfahren ist der Verkehrswert nach Maßgabe des § 153 Abs. 3 BauGB und beim vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) nach Maßgabe des § 194 BauGB zugrunde zu legen.

A.4.5.3 Die unter A.4.5.1 Buchstabe a und b genannten Grundstücke oder Rechte an Grundstücken sind in einem Bestandsverzeichnis (Grundstücksliste A, Anlage 2) und in einer Bestandskarte nachzuweisen.

A.4.5.4 Die Grundstücke, die die Gemeinde zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung freihändig mit Städtebauförderungsmitteln erworben oder nach A.4.5.1 Buchstabe a und b der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt oder vom Sanierungsträger nach § 159 Abs. 3 BauGB übernommen hat, sind nach Maßgabe des § 89 Abs. 3 und 4 BauGB zu veräußern.

Beim umfassenden Verfahren sind der Veräußerung dabei Werte nach Maßgabe des § 153 Abs. 4 BauGB und beim vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) nach Maßgabe des § 194 BauGB zugrunde zu legen. Die Veräußerungsauflage gilt nicht für Grundstücke, die nach der städtebaulichen Planung für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen vorgesehen sind oder als Austauschland oder zur Entschädigung in Land benötigt werden. Die Veräußerungspflicht nach den §§ 89, 159 Abs. 3 BauGB bleibt unberührt.

A.4.5.5 Sofern ausnahmsweise Grundstücke, die für private Zwecke nutzbar sind, in das Liegenschaftsvermögen der Gemeinde übernommen oder zurückgezogen werden, findet A.7.6.6 Anwendung.

A.5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

A.5.1 Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnamen

Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen werden eingesetzt zur Deckung förderungsfähiger Ausgaben, die der Gemeinde bei der Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen und des Modernisierungs- und Instandsetzungsgebotes nach § 177 Abs. 4 und 5 BauGB entstehen.

Fördergegenstand ist die städtebauliche Sanierungsmaßnahme als Einheit (Gesamtmaßnahme) im Sinne der §§ 142, 149 Abs. 2 bis 4 BauGB.

Für die geförderten Gesamtmaßnahmen der Stadtsanierung im Bund/Länder -Programm erfolgt die Bewilligung der Förderungsmittel gemäß den jeweils abgeschlossenen "Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung" als Vorauszahlung auf einen noch festzusetzenden Zuschuss. Gemäß den z. Z. geltenden Förderungsvorschriften des Bundes ist vorgesehen, spätestens bei Abschluss der Sanierung die Vorauszahlung in Höhe der nachgewiesenen dauernd unrentierlichen Kosten - vermindert um den kommunalen Eigenanteil - in einen Zuschuss umzuwandeln. Übersteigt die Vorauszahlung die um den kommunalen Eigenanteil verminderten nachgewiesenen dauernd unrentierlichen Kosten, so ist diese Vorauszahlung insoweit in ein Darlehen umzuwandeln und durch die Gemeinde zurückzuzahlen.

In der Schlussabrechnung sind sämtliche Einnahmen, insbesondere Fördermittel, die auf der Grundlage anderer Städtebauförderungsprogamme gemäß A.5.2 bis A.5.3 sowie für Einzelvorhaben nach A.5.4 gewährt wurden, als Einnahmen der Sanierungsmaßnahme gemäß A.7.6.3 zu berücksichtigen. Die damit finanzierten Einzelvorhaben werden der Gesamtmaßnahme zugeordnet.

Im Rahmen der Abrechnung der Sanierung wird festgelegt, ob und in welcher Höhe die gewährten Vorauszahlungen in einen Zuschuss umgewandelt werden. Auf Antrag des Zuwendungsempfängers kann über die Umwandlung der Vorauszahlung in einen Zuschuss bereits früher entschieden werden.

A.5.2 Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes

Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes zur Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes werden eingesetzt für Vorhaben, die in Gebieten mit städtebaulicher Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 246 a Abs. 1 Nr. 14 BauGB notwendig sind, um in ihrer Struktur und Funktion bedrohte historische Stadtkerne mit denkmalwerter Bausubstanz auf breiter Grundlage zu sichern und zu erhalten.

Die Mittel des Bundes und des Landes werden gemäß den jeweils abgeschlossenen "Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung" als Zuschuss gewährt. Sofern in diesem Programm geförderte Vorhaben im Bereich einer Sanierungsmaßnahme gemäß A.2.1/A.5.1 liegen, sind sie Bestandteil der geförderten Gesamtmaßnahme.

A.5.3 Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete
Die Finanzhilfen des Bundes und des Landes zur Förderung von Maßnahmen zur städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete werden in räumlich abgegrenzten Fördergebieten eingesetzt für Vorhaben zur Wohnumfeld- und Infrastrukturverbesserung, die notwendig sind, um die umfassende Weiterentwicklung der großen Neubaugebiete zu gewährleisten.

Die Mittel des Bundes und des Landes werden gemäß den jeweils abgeschlossenen "Verwaltungsvereinbarungen zur Städtebauförderung" als Zuschuss gewährt. Sofern in diesem Programm geförderte Vorhaben im Bereich einer Sanierungsmaßnahme gemäß A.2.1/A.5.1 liegen, sind sie Bestandteil der geförderten Gesamtmaßnahme.

A.5.4 Förderung von Einzelvorhaben der Stadterneuerung

Die Mittel zur Förderung von Einzelvorhaben der Stadterneuerung im Rahmen des Landesprogramms für Zuweisungen zur städtebaulichen Erneuerung werden als Zuschuss gewährt. Sofern in diesem Programm geförderte Vorhaben im Bereich einer Sanierungsmaßnahme gemäß A.2.1/A.5.1 liegen, so sind sie Bestandteil der geförderten Gesamtmaßnahme.

A.5.5 Projektförderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

A.5.6. Bemessungsgrundlage

A.5.6.1 Zuwendungsfähig entsprechend den Regelungen der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zur Förderung der Stadterneuerung sind die erforderlichen Ausgaben nach Maßgabe der Fördergegenstände B.1 bis B.9. des Besonderen Teils abzüglich der zu erwartenden Einnahmen.

A.5.6.2 Der Eigentümer ist verpflichtet, die Vorbereitung und Durchführung der geförderten Baumaßnahmen von einem Architekten bzw. Ingenieur überwachen zu lassen und dies durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages nachzuweisen. Die für die Architekten- und Ingenieurleistungen entstehenden Kosten sind Bestandteil der Nebenkosten.

Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Nebenkosten ergibt sich aus der Anlage 21.

Sofern bei Privatmaßnahmen aufgrund des geringen Umfangs der Baumaßnahmen auf den Abschluss eines Architekten-/Ingenieurvertrages verzichtet werden kann, werden Nebenkosten in Höhe von 3 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten pauschal berücksichtigt.

Bei anteiliger Beauftragung eines Architekten wird eine entsprechend anteilige Verwaltungskostenpauschale anerkannt.

Bei kommunalen Maßnahmen werden Nebenkosten für die Sachkosten der Gemeinde in Höhe von 1 v. H. der zuwendungsfähigen Nettobaukosten anerkannt.

Notwendige Kosten von baubegleitenden archäologischen Maßnahmen können zusätzlich als besondere Nebenkosten im Zusammenhang mit dem jeweiligen Fördervorhaben berücksichtigt werden.

A.5.6.3 Bei Gesamtmaßnahmen sind die Ausgaben bei der ersten Antragstellung zu schätzen. Bei folgenden Anträgen sind sie zu aktualisieren und im Vordruck der Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB (Anlage 1) darzustellen.

A.5.6.4 Einnahmen sind möglichst zeitnah zu erheben und dem Treuhand- bzw. Sondervermögen zuzuführen. Diese Einnahmen sind vorrangig einzusetzen und dürfen ebenfalls nur für Vorhaben verwendet werden, für die eine Einzelbestätigung der Bewilligungsbehörde vorliegt.

Ein Einsatz dieser Einnahmen zur Darstellung eines notwendigen Komplementärmittelanteils der Gemeinde ist ausgeschlossen. Sofern mögliche Einnahmen nicht erhoben werden, sind diese dennoch im Rahmen der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme zu berücksichtigen.

Das Verfahren der Abrechnung ist unter Nummer A.7 geregelt.

A.5.6.5 Wurden Städtebauförderungsmittel und Einnahmen nicht zweckentsprechend eingesetzt, sind diese nach Feststellung des Fehleinsatzes vorrangig entsprechend den Regelungen dieser Richtlinie einzusetzen und für den Zeitraum des Fehleinsatzes zu verzinsen.

Auf eine Erstattung der vorübergehend nicht zweckentsprechend eingesetzten Beträge wird während der Durchführung der Gesamtmaßnahme ausdrücklich verzichtet.

Für die Dauer des nicht zweckentsprechenden Finanzmitteleinsatztes sind Sanktionszinsen zu entrichten. Gemäß Schreiben BMBau RS II 6 - 67 19 72 - 1/3 vom 7.Juli 1988 stehen diese Zinseinnahmen zur erneuten Förderung von Gesamtmaßnahmen im Land Brandenburg zur Verfügung und brauchen nicht anteilig an den Bund zurückerstattet werden.

A.5.7 Anteilfinanzierung und kommunaler Eigenanteil

A.5.7.1 Es erfolgt eine Anteilfinanzierung:

  1. für das Bund/Länderprogramm zur Förderung des städtebaulichen Denkmalschutzes mit bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben;
  2. für das Bund/Länderprogramm zur Förderung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 66 2/3 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben;
  3. für das Bund/Länderprogramm zur Förderung der städtebaulichen Weiterentwicklung großer Neubaugebiete mit bis zu 66 2/3 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  4. für das Landesprogramm für Zuweisungen zur städtebaulichen Erneuerung mit bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

A.5.7.2 Bei Einzelvorhaben zur Leerstandsbeseitigung auf restitutionsbelasteten Grundstücken gemäß B.3.1.7 beträgt der kommunale Eigenanteil abweichend von A.5.7.1 mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

A.5.7.3 Ist die Gemeinde selbst Träger von Vorhaben gemäß Fördergegenstand B.3, so hat sie zusätzlich den erforderlichen Bauherrenanteil zu tragen, sofern es sich nicht um Gebäude mit einer öffentlichen Nutzung handelt bzw. um Objekte, die dem Treuhandvermögen zugeordnet wurden.

A.6 Verfahren (Bewilligung, Durchführung, Abrechnung)

A.6.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde für alle Programme zur Förderung der Stadterneuerung ist das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen in Cottbus (LBBW).

A.6.2 Antragsverfahren

A.6.2.1 Anträge für Gesamtmaßnahmen sind in zweifacher Ausführung bis spätestens zum 01.06. für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Antragsvordruck siehe Anlage 4).
Bestandteil dieser Anträge ist

  1. eine Aufstellung der von der Gemeinde im folgenden Programmjahr vorgesehenen Einzelvorhaben unter Zuordnung zu den Fördergegenständen des Besonderen Teiles gemäß A.6.8 (Maßnahmen- und Durchführungskonzept, Anlage 10),
  2. eine aktuelle Kosten- und Finanzierungsübersicht (siehe Anlage 1),
  3. eine Abschrift des Beschlusses der Gemeindevertretung, im Fall einer mehrjährigen Zuwendung entsprechende Eigenanteile ebenfalls rechtlich bindend zu sichern und zur Bewirtschaftung zu übertragen.

A.6.2.2 Anträge auf Zuwendung für Einzelvorhaben im Rahmen des Landesprogramms für Zuweisungen zur städtebaulichen Erneuerung (A.5.4) sind in zweifacher Ausfertigung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Hierbei ist die Bedeutung der Einzelvorhaben für die Stadterneuerung gemäß A.2.4 nachzuweisen bzw. gegebenenfalls die Einbindung in eine Gesamtmaßnahme nach A.5.1 bis A.5.3 darzustellen (Antragsvordruck siehe Anlage 5).

A.6.2.3 Anträge kreisangehöriger Gemeinden sind der zuständigen Kreisverwaltung im Parallelverfahren anzuzeigen. Diese gibt ihre verbindliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit mit

  • dem Regionalplan,
  • den Belangen des Denkmalschutzes,
  • dem kommunalen Haushalt

an die Bewilligungsbehörde weiter, bei Gesamtmaßnahmen bis zum 01.08. eines jeden Jahres.

A.6.3 Programmaufstellung

A.6.3.1 Die Bewilligungsbehörde erstellt für Gesamtmaßnahmen gemäß A.5.1 bis A.5.3 einen Programmentwurf für das Folgejahr (Programmjahr) und legt diesen bis spätestens zum 01.09. eines jeden Jahres dem MSWV vor. Das MSWV erstellt hieraus das Stadterneuerungsprogramm.

Die Gemeinden werden bis zum 15.03. durch die Bewilligungsbehörde über die beabsichtigte Zuwendung innerhalb des aktuellen Programmjahres informiert.

A.6.3.2 Für Einzelvorhaben gemäß A.5.4 werden die Gemeinden auf der Grundlage der gemäß A.6.2.2 gestellten Anträge von der Bewilligungsbehörde im Rahmen einer Programmaufnahme zur Antragsqualifizierung aufgefordert. Die qualifizierten Anträge sind in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

A.6.4 Bewilligungsverfahren

A.6.4.1 Bewilligungsbescheid

Die Bewilligungsbehörde erteilt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung der zugeteilten Bundesfinanzhilfen einen Bescheid.

Im Bewilligungsbescheid wird festgelegt, in welchen Haushaltsjahren die Mittel kassenwirksam werden.

Sofern ein Bewilligungsbescheid zur Förderung einer Gesamtmaßnahme erteilt wird, bezieht sich der Bewilligungszeitraum lediglich auf die mit dem jeweiligen Bescheid bewilligten Fördermittel.

Auf die Regelung unter A.5.6.5 wird verwiesen.

Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das bewilligte Finanzvolumen durch Einzelvorhaben und Kostenpositionen gemäß B.1 bis B.9 belegt wird.

A.6.4.2 Nachweis des gesicherten kommunalen Eigenanteils

Nach Vorliegen der genehmigten Haushaltssatzung teilt die Gemeinde der Bewilligungsbehörde zum 01.02 die entsprechenden Festlegungen gemäß A.4.1.2 Buchstabe e) für den Bereich der Städtebauförderung mit.

Meldungen, die nach dem 01.03. eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, Fehlanzeige ist erforderlich.

Eine entsprechende Bestätigung der fristgerecht möglichen Umsetzung erfolgt durch die Gemeinde im Rahmen des Maßnahme- und Durchführungskonzepts gemäß A 6.8.3 , das zum 01.06. des jeweiligen Haushaltsjahres vorgelegt wird.

Berücksichtigt werden hierbei Einzelvorhaben, die von der Bewilligungsstelle gemäß A.6.5 bestätigt sind.

Bei Einzelvorhaben gemäß A.2.4 (Landesprogramm) kann die Einzelbestätigung gemäß A.6.5 in Verbindung mit der Bewilligung erfolgen.

A.6.4.3 Zweckbindungsfrist

Die allgemeine Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre, mit Ausnahme von Bindungsfristen bei Einzelvorhaben gemäß Fördergegenstand B.9.

Für den Fördergegenstand B.9 - Kleinteilige Maßnahmen - können im Rahmen der kommunalen Richtlinien zur Weitergabe der Fördermittel abweichende Zweckbindungsfristen festgelegt werden, die sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der jeweiligen kleinteiligen Maßnahme orientieren müssen.

Bei Einzelvorhaben gemäß B.3.1 gelten zusätzlich Miet- und Belegungsbindungen.

A.6.5 Anerkennung von Einzelvorhaben und deren Kosten

A.6.5.1 Voraussetzungen für die Anerkennung

Grundlage für die Anerkennung der von der Gemeinde vorgesehenen Einzelvorhaben als Bestandteile der Städtebauförderung sind Maßnahmen- und Durchführungskonzepte gemäß A.6.8.

  1. Einzelvorhaben in den Fördergegenständen B.3, B.4.1, B.4.2, B.5, B.6, B.7 können im Rahmen der bewilligten Städtebauförderungsmittel nur gefördert bzw. finanziert werden, soweit die Bewilligungsbehörde die hierfür festgesetzten Kosten vorab als zuwendungsfähig bestätigt hat (Einzelbestätigung, Kostenanerkennung gemäß A.6.5.3).

    Sofern im Zusammenhang mit investiven Einzelvorhaben Teilvorhaben anderer Fördergegenstände notwendig sind, ist eine kombinierte Einzelbestätigung zu erstellen.
  2. Einzelvorhaben in den Fördergegenständen B.1 und B.2 bedürfen einer vereinfachten Anerkennung der Förderfähigkeit bzw. der Anerkennung als Bestandteil der Gesamtmaßnahme durch die Bewilligungsbehörde gemäß Anlage 6. Die Kostenprüfung findet im Rahmen der Prüfung der Zwischenabrechnung gemäß A.7.8 statt.

    Bei der vereinfachten Anerkennung findet bis zum Zeitpunkt der Schlussrechnungsprüfungen des Einzelvorhabens durch die Gemeinde lediglich eine nachrichtliche Übernahme der angegebenen geschätzten Kosten statt.

    Im Rahmen der Zwischenabrechnung wird durch die Gemeinde das tatsächliche Ergebnis dargestellt und bestätigt, dass die Ausschreibungs- und Vergaberegelungen gem. A.6.5.5 eingehalten wurden.
  3. In den Fördergegenständen B.4.3, B.8 und B.9 ist eine pauschalierte Anerkennung der Förderfähigkeit des von der Gemeinde vorgesehenen Kontingents bzw. dessen Anerkennung als Bestandteil der Gesamtmaßnahme durch die Bewilligungsbehörde erforderlich. Weitere Verwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Bestimmungen des Besonderen Teils.

A.6.5.2 Vorhaben- und Kostenermittlung durch Gemeinden

Die Gemeinden erstellen in eigener Verantwortung alle notwendigen Unterlagen zu Maßnahmen- und Kostenermittlungen, die für die Einzelmaßnahme zu den Fördergegenständen B.3, B.4, B.5, B.6, B.7 notwendig sind.

Für die Fördergegenstände B.1, B.2, B.8 und B.9 siehe Regelungen unter A.6.5.1 Buchstabe b und c.

Die Gemeinde führt die baufachliche Prüfung durch und stellt die Maßnahmen- und Kostenplausibilität fest.

Die Einzelbestätigung erfolgt auf Antrag durch die Bewilligungsbehörde an die Gemeinde.

A.6.5.3 Antrag auf Einzelbestätigung.

Die Einzelbestätigung der Vorhaben und Kostenpositionen gemäß den Fördergegenständen B.1 bis B.4.2 und B.5 bis B.7 erfolgt auf gesonderten schriftlichen Antrag der Gemeinde durch die Bewilligungsbehörde.

Bei Gesamtmaßnahmen nach A.2.1, A.2.2 und A.2.3 muss der Antrag auf Einzelbestätigung alle erforderlichen Angaben darüber enthalten, ob die betreffenden Kostenpositionen bzw. Einzelvorhaben als Bestandteil der Gesamtmaßnahme berücksichtigt und inwieweit die durch sie verursachten Kosten der Gesamtmaßnahme zugerechnet werden können.

Der Antrag auf Einzelbestätigung ist nach dem Muster der Anlage 6 mit umfassenden städtebaulichen Stellungnahmen und notwendigen Abstimmungsnachweisen zu versehen. Für Einzelvorhaben gemäß B.3 ist dieser Antrag zu ergänzen um die Anlage 7.

Die Bewilligungsbehörde prüft anhand der Richtlinie die Förderfähigkeit der beabsichtigten Einzelvorhaben und bestätigt diese.

Die Bautenstands- und Rechnungsprüfung erfolgt im weiteren Verfahren durch die Gemeinde.

Die Gemeinde ist verpflichtet die Kataloge förderfähiger Maßnahmen und Kosten des MSWV (Anlagen 20 a, b, c ) für die baufachliche Prüfung zu verwenden.

A.6.5.4 Vertragliche Sicherung

Wird die Zuwendung zur Kostenerstattung analog § 177 BauGB eingesetzt und für die Durchführung von Einzelvorhaben von der Gemeinde an Dritte weitergereicht, so schließt die Gemeinde mit dem Vorhabensträger einen Instandsetzungs- und Modernisierungsvertrag bzw. Ordnungsmaßnahmen- oder Durchführungsvertrag ab. Dieser sollte die in der Anlage 15 aufgeführten Mindestregelungen beinhalten.

A.6.5.5 Ausschreibungs- und Vergaberegelungen

Bei der Vergabe von Aufträgen gilt der Grundsatz der Öffentlichen Ausschreibung. Ausnahmen davon sind nur unter Beachtung der Vergabevorschriften zulässig.

  1. Die Vergabe baulicher Maßnahmen erfolgt bei Einzelvorhaben mit einem Förderbetrag von mehr als 50 TDM auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB).
    Die Regelungen gelten auch für die Vergabe von Bauaufträgen unterhalb des Schwellenwertes der EG-Baukoordinierungsrichtlinie durch Auftraggeber, die durch die Bundeshaushaltsordnung, die Landeshaushaltsordnung und die Gemeindehaushaltsordnung zur Anwendung der VOB/A verpflichtet sind.

    Im Rahmen der Ausschreibungsverfahren sind Leistungsverzeichnisse so zu verfassen, dass - auch bei Auftragswerten unterhalb der Schwellenwerte der EU-Vergaberichtlinien - Produkte von Herstellern anderer EU-Staaten Zugang zum nationalen Markt erhalten, wenn sie § 20 der Brandenburgischen Bauordnung entsprechen.
  2. Planungs-, Beratungs- und Gutachterleistungen sind nach der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) zu vergeben. Hierbei sind die Vorschriften der HOAI zu beachten.

    Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen ist nach der Verdingungsordnung für Leistungen, ausgenommen Bauleistungen (VOL) zu verfahren.
  3. Bei allen Auftragsvergaben ist der Runderlass "Ausnahmeregelungen bei der Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zugunsten von Unternehmen aus Regionen der EU mit Entwicklungsrückstand" vom 19. April 1996 (Abl. S. 476) zu beachten.
  4. Bei der Durchführung von Ausschreibungen oder Wettbewerbsverfahren sind die Bekanntmachungstexte und Leistungsbeschreibungen produktneutral sowie diskriminierungs- und handelshemmnisfrei abzufassen. Auf die festgeschriebene Normenhierarchie in § 9 Nr. 4 VOB/A, § 8 Abs. 2 VOF und § 8a VOL/A wird verwiesen.

    Sollte es sich nicht vermeiden lassen, bei Bekanntmachungstexten und Leistungsbeschreibungen auf nationale Normen, Prüfverfahren, usw. Bezug zu nehmen, sollte gleichzeitig auch eine Öffnungs- und Gleichgewichtsklausel darauf hinweisen, dass Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht über technische Spezifikationen ausgeschlossen werden sollen.

Diese Auflage ist in den Modernisierungsvertrag zu übernehmen.

Die Einhaltung der Vergabevorschriften ist in der Zwischenabrechnung bzw. im Verwendungsnachweis zu bescheinigen.

A.6.5.6 Maßnahmebeginn vor Einzelbestätigung

Sofern bei einer geförderten Gesamtmaßnahme aus äußeren Zwängen heraus, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, der Beginn eines Einzelvorhabens notwendig ist, bevor dessen Einzelbestätigung erfolgt, kann die Gemeinde dies der Bewilligungsbehörde anzeigen und im Rahmen des bewilligten Gesamtverfügungsrahmens zulassen. Näheres regelt gegebenenfalls ein Erlass.

Bei Einzelvorhaben, die vor Erteilung des Bewilligungsbescheides im Rahmen des Landesprogramms begonnen werden sollen, ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3 VVG zu § 44 LHO bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.

Der vorzeitige Maßnahmebeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Die finanziellen Risiken des vorzeitigen Maßnahmebeginns hat die Gemeinde bzw. der private Bauherr zu tragen.

A.6.5.7 Baukontrolle und Rechnungsprüfung

Die Baukontrolle und Rechnungsprüfung erfolgt im weiteren Verfahren durch die Gemeinde.

Sofern sämtliche vertraglich vereinbarten Baumaßnahmen fachgerecht durchgeführt wurden, erhält der Eigentümer den mit Rechnungen belegten, maximal jedoch den vertraglich vereinbarten Förderungsbetrag in voller Höhe.

A.6.6 Entscheidung über den endgültigen Einsatz von Städtebauförderungsmitteln

Nach Abschluss des bestätigten Einzelvorhabens gemäß A.6.5 und erfolgter Rechnungsprüfung durch die Gemeinde gemäß A.6.5.7 erfolgt auf Antrag der Gemeinde die Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum endgültigen Einsatz von Städtebauförderungsmitteln und damit die Umwandlung in Zuschuss/Darlehen.

Hierzu ist durch die Gemeinde die erfolgte Rechnungsprüfung nachzuweisen.

Sofern möglich, erfolgt bereits hierbei die Umwandlung der Vorauszahlungsmittel in einen Zuschuss bzw. in ein Darlehen.

A.6.7 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

A.6.7.1 Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach Nummer 7.4 VVG/Nr. 1.4.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G bzw. NBest - Städtebau ) zu § 44 LHO.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf schriftliche Anforderung nach dem Muster der Anlage 8 durch die Bewilligungsbehörde.

Die abgerufenen Finanzmittel sind, komplementiert um den kommunalen Eigenanteil, alsbald, d. h. innerhalb von zwei Monaten, zu verwenden. Ein nachträglicher Einsatz der kommunalen Komplementärmittel ist ausgeschlossen.

A.6.8 Planungsvorlauf, Durchführung und Finanzmitteleinsatz

A.6.8.1 Berichtswesen zum 01.02.

Zum 01.02. eines jeden Jahres ist der Bewilligungsbehörde vorzulegen:

  1. ein Sach- und Erfahrungsbericht für das Vorjahr (Anlage 9),
  2. ein Maßnahmen- und Durchführungskonzept für das laufende Jahr (Fortschreibung, Anlage 10),
  3. ein Maßnahmen- und Durchführungskonzept für das Folgejahr (Vorentwurf).

A.6.8.2 Vorlagetermin der Zwischenabrechnung zum 31.03.

Zum 31.03. eines jeden Jahres ist der Bewilligungsbehörde eine Zwischenabrechnung der Verwendung, bezogen auf das abgelaufene Haushaltsjahr (Anlage 13), einschließlich der Abgabenachricht an das Rechnungsprüfungsamt, vorzulegen.

A.6.8.3 Berichtswesen zum 01.06.

Zum 01.06. ist der Bewilligungsbehörde

  1. ein konkretisiertes Maßnahme- und Durchführungskonzept für das Folgejahr,
  2. ein Maßnahmen- und Durchführungskonzept für das laufende Haushaltsjahr vorzulegen, welches darstellt, ob und wie die für das Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Finanzmittel haushaltsrechtlich einwandfrei und fristgerecht verwendet werden können. Sofern dieser Nachweis nicht plausibel erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde offensichtlich nicht verwendbare Ausgabeermächtigungen zugunsten anderer Gemeinden im Programm umverteilen.

A.6.8.4 Zwischenverwendungsnachweis durch Zwischenabrechnung

Für Bewilligungsbescheide im Rahmen einer Gesamtmaßnahme erfolgt lediglich die Führung eines Zwischenverwendungsnachweises in Form der jährlichen Zwischenabrechnung. Ein endgültiger Verwendungsnachweis erfolgt hier durch die Endabrechnung der Gesamtmaßnahme (siehe A.7).

A.7 Abrechnung der Gesamtmaßnahme

A.7.1 Treuhandvermögen/Sondervermögen

A.7.1.1 Soweit die Gemeinde einen treuhänderischen Sanierungsträger mit Aufgaben gemäß § 157 BauGB beauftragt hat, ist das gebildete Treuhandvermögen rechtlich Eigentum des Sanierungsträgers. Der treuhänderische Sanierungsträger hat das Treuhandvermögen jedoch getrennt von anderen Vermögen zu verwalten.

Das Treuhandvermögen ist wirtschaftlich Vermögen der Gemeinde (städtebauliches Sondervermögen gemäß §160 BauGB). Es umfasst alle förderungsfähigen Ausgaben und sanierungsbedingten Einnahmen. Auf diese Weise wird die Finanzierung der Gesamtmaßnahme entsprechend dem Gesamtdeckungsprinzip aus einem zentralen Fonds mit einem “revolvierenden” Einsatz der erzielten Einnahmen ermöglicht.

Das städtebauliche Sondervermögen ist in der Form einer Gegenüberstellung aller der Gesamtmaßnahme zuzuordnenden Einnahmen und Ausgaben zu führen. Soweit neben den Städtebauförderungsmitteln auch Mittel Dritter zur Finanzierung bestimmter Einzelmaßnahmen zum Einsatz gelangen (Mischfinanzierung) und keine zentrale Abwicklung über den gemeindlichen Haushalt erfolgt, sind diese in der Darstellung des städtebaulichen Sondervermögens deutlich zu kennzeichnen.

Die Einnahmen und Ausgaben des städtebaulichen Sondervermögens sind laufend miteinander zu verrechnen.

Hiervon abweichend können sämtliche aus der Bewirtschaftung von Grundstücken im städtebaulichen Sondervermögen entstehenden Einnahmen und Ausgaben gesondert erfasst werden. Die erzielten Überschüsse dieser Bewirtschaftung sind mindestens vierteljährlich im städtebaulichen Sondervermögen darzustellen.

Gegebenenfalls eintretende Bewirtschaftungsdefizite sind nach Einzelbestätigung gemäß A.6.5.1 Buchstabe c durch Städtebauförderungsmittel ausgleichbar.

A.7.1.2 Sofern die Gemeinde keinen Sanierungsträger beauftragt, hat sie analog der Regelung nach A.7.1.1 ein Sondervermögen zu bilden, in das spätestens zeitgleich mit den angeforderten Landesmitteln die kommunalen Komplementärmittel eingestellt werden. Die Bewirtschaftungsergebnisse der gemäß A.4.5 in die Gesamtmaßnahme überführten kommunalen Grundstücke sind ebenfalls diesem Sondervermögen zuzurechnen.

A.7.2 Zweck der Abrechnung

A.7.2.1 Die Gemeinde hat für jede geförderte Gesamtmaßnahme eine Abrechnung der Förderung vorzunehmen. Die Abrechnung erfasst alle bei der Vorbereitung und Durchführung der Gesamtmaßnahme anfallenden Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte und dient als Verwendungsnachweis für Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Zuwendungszweck ist die Förderung der Gesamtmaßnahme.

Die Abrechnung unterteilt sich in jährliche Zwischenabrechnungen gem. A.7.4.1 und die auf der Grundlage aller Zwischenabrechnungen erstellte Schlussabrechnung gemäß A.7.4.2 der Gesamtmaßnahme.

A.7.3 Gegenstand der Abrechnung

Gegenstand der Abrechnung ist die Gesamtmaßnahme, wie sie im Förderungsverfahren als Einheit abgegrenzt ist.Soweit zuwendungsfähige Ausgaben ohne Verwendung von Städtebauförderungsmitteln und sanierungsbedingten Einnahmen gedeckt worden sind, sind diese nicht Gegenstand der Abrechnung nach dieser Richtlinie.

A.7.4 Zeitpunkt der Abrechnung der Gesamtmaßnahme

A.7.4.1 Die Zwischenabrechnung ist der Bewilligungsbehörde jährlich zum 31.03. vorzulegen (siehe A.6.8.2).

A.7.4.2 Die Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme( siehe A.2.1.7) vorzulegen.

A.7.4.3 Ist eine termingerechte Vorlage der Zwischenabrechnung oder Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme nicht möglich, hat die Gemeinde einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.A.7.4.4 Der Zeitpunkt der Abrechnung der Gesamtmaßnahme darf nicht verschoben werden, wenn einzelne Einnahmen und Ausgaben ganz oder teilweise noch offen sind, sofern die entsprechenden Beträge aufgrund eingegangener Verpflichtungen bzw. vorliegender Bewertungen (z. B. von Ausgleichsbeträgen, zu privatisierenden Grundstücken) der Höhe nach feststehen. In diesem Falle werden die später fälligen Einnahmen und Ausgaben auf den Zeitpunkt der Abrechnung abgezinst. Der Zinssatz beträgt 6 v. H.. Der Zinszeitraum beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Schlussabrechnung aufgestellt wurde und endet nach spätestens zehn Jahren (Abzinsungstabelle s. Anlage 12).

A.7.5 Form und Inhalt der Abrechnung

A.7.5.1 Die Schlussabrechnung ist auf der Grundlage der Zwischenabrechnung aufzustellen. In ihr sind die für die Gesamtmaßnahme entstandenen Einnahmen und Ausgaben nach Einnahmearten und Ausgabearten zusammengefasst darzustellen.

A.7.5.2 Die Erfassung der ohne Förderung von der Gemeinde bereitgestellten Grundstücke und der in das Liegenschaftsvermögen übernommenen Grundstücke erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.

A.7.5.3 Bei der Schlussabrechnung sind für jede Einnahmeart und Ausgabeart unter Berücksichtigung der Abzinsung (A.7.4 Buchstabe d) sowie Anlage 12 Übersichten nach Anlage 11 zu erstellen.

A.7.6 Einnahmen

A.7.6.1 Berücksichtigung aller sanierungsbedingten Einnahmen

Bei der Abrechnung sind alle sanierungsbedingten Einnahmen zu berücksichtigen.

A.7.6.2 Zweckgebundene Einnahmen

Vor den Städtebauförderungsmitteln des Landes und den Eigenmitteln der Gemeinde sind, soweit sie bereits tatsächlich erzielt worden sind, folgende Einnahmen zur Deckung der sanierungsbedingten Ausgaben der Gesamtmaßnahme heranzuziehen:

  1. Ausgleichsbeträge der Eigentümer nach § 154 BauGB,
  2. Erschließungsbeiträge nach den §§ 123 ff. BauGB und Straßenausbaubeiträge gemäß dem Kommunalabgabengesetz im Zusammenhang mit der Gesamtmaßnahme, soweit sie nicht unmittelbar für die Deckung der Kosten der einzelnen Durchführungsmaßnahme verwendet werden,
  3. im Zuge der Gesamtmaßnahme erzielte Einnahmen der Gemeinde aufgrund von Landesgesetzen (z. B. Ablösebeträge nach BbgBO), soweit sie nicht unmittelbar für die Deckung der Kosten der einzelnen Durchführungsmaßnahme verwendet werden,
  4. Erlöse aus Grundstücksverkäufen,
  5. Überschüsse aus Umlegungen im Gebiet der Gesamtmaßnahme,
  6. Zinserträge (inkl. erwirtschaftete Zinsen),
  7. Rückflüsse aus Darlehen der Gemeinde an Dritte,
  8. Leistungen anderer Aufgabenträger zur Ersetzung von Vor- und Zwischenfinanzierungen entsprechend den Regelungen der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zur Förderung der Stadterneuerung ,
  9. Einnahmen (Überschüsse) aus der Bewirtschaftung von Grundstücken und anderen Vermögensgegenständen (Sanierungsvermögen),
  10. Mittel des Landkreises oder Dritter zur Finanzierung von Einzelmaßnahmen, soweit nicht bereits bei der Ermittlung der Ausgaben abgesetzt,
  11. Zuwendungen der Landkreise, des Landes oder Dritter, soweit diese nicht zur Verstärkung oder zum Ersatz der kommunalen Eigenmittel dienen.

A.7.6.3 Eigenmittel/Zuwendungen

Als Einnahmen im Sinne der Abrechnung gelten weiterhin:

  1. Eigenmittel der Gemeinde,
  2. Städtebauförderungsmittel des Landes einschließlich der darin enthaltenen Bundesfinanzhilfen.

A.7.6.4 Vermögenswerte

Als Einnahmen sind außerdem zu berücksichtigen:

  1. Wertsteigerungen gemeindeeigener Grundstücke, die dem Ausgleichsbetrag nach § 154  BauGB entsprechen,
  2. der Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde für verbleibende Grundstücke (siehe A.7.6.6).

A.7.6.5 Bei der Ermittlung noch nicht erzielter Einnahmen für Zwecke der Schlussabrechnung (z. B. Ausgleichsbeträge, Verkehrswerte zu privatisierender Grundstücke) sind pauschale Risikoabschläge zulässig.

A.7.6.6 Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde

Für mit Städtebauförderungsmitteln und mit sanierungsbedingten Einnahmen erworbene sowie von der Gemeinde bereitgestellte Grundstücke gilt folgendes:

  1. Werden ausnahmsweise Grundstücke, die für private Zwecke nutzbar sind, in das Liegenschaftsvermögen der Gemeinde übernommen oder zurückgenommen, ist ein Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde vorzunehmen. Vom Wertausgleich ausgenommen sind hingegen Grundstücke, für die baurechtlich Erschließungsanlagen oder die Errichtung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen vorgesehen sind.
  2. Soweit Grundstücke im Wege der Vergabe von Erbbaurechten oder sonstigen Nutzungsrechten einer privaten Nutzung zugeführt wurden, ist in der Schlussabrechnung der Verkehrswert als Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde anzusetzen. Der Verkehrswert ist für das belastete Grundstück unter Berücksichtigung der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung des Gebietes der Gesamtmaßnahme zu ermitteln. Wird jedoch bei einem bebauten Grundstück das Erbbaurecht in der Weise bestellt, dass das Bauwerk gegen Zahlung eines einmalig zu leistenden Entgelts übergeht, so ist dieses Entgelt neben dem Erbbaurecht als Einnahme unter A.7.6.2 Buchstabe d) einzusetzen.

A.7.6.7 Bei vorzeitiger Übernahme der Grundstücke in das Liegenschaftsvermögen ist der Verkehrswert auf diesen Zeitpunkt zu beziehen. Hinsichtlich weiterer Wertsteigerungen ist A.7.6.4. Buchstabe a) zu beachten.

A.7.6.8 Übernimmt die Gemeinde Flächen, auf denen nicht oder nur teilweise förderungsfähige Erschließungsanlagen oder Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen errichtet wurden oder noch werden, so wird ein voller bzw. anteiliger Wertausgleich zu Lasten der Gemeinde vorgenommen.

Es ist höchstens von dem Wert auszugehen, den diese Flächen nach § 153 Abs. 3 BauGB, bezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs oder der Bereitstellung, hatten.

A.7.6.9 Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller in das Liegenschaftsvermögen übernommenen Grundstücke nach Anlage 3 aufzustellen.

A.7.7 Ausgaben

A.7.7.1 Es sind alle sanierungsbedingten Ausgaben entsprechend den im Besonderen Teil dargestellten Fördergegenständen zu berücksichtigen, soweit sie nach der Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm des Landes entstanden sind und ihre Zuordnung zu den Kosten der Gesamtmaßnahme im Rahmen der Einzelbestätigung durch die Bewilligungsbehörde erfolgte.

Ausgaben, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, können nur berücksichtigt werden, soweit sie von der Bewilligungsbehörde ausdrücklich als berücksichtigungsfähig anerkannt worden sind.

A.7.7.2 Soweit die Förderung von Einzelmaßnahmen auf den nicht durch sanierungsbedingte Einnahmen, Eigenleistungen oder Fremdmittel gedeckten Teil der Kosten beschränkt wurde (z. B. bei Erschließungsanlagen, Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen), sind nur die insoweit ungedeckten Ausgaben anzusetzen. Danach sind z. B.

  • Ablösebeträge für Stellplätze und Spielplätze,
  • Anliegerbeiträge,
  • Zuschüsse anderer Stellen,
  • Förderungsmittel des Bundes und des Landes, z. B. im Rahmen vorhaben- oder gebietsbezogener Sonderprogramme der Städtebauförderung und Infrastrukturförderung,
  • die Ersetzung von Vor- und Zwischenfinanzierung entsprechend den Regelungen der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zur Förderung der Stadterneuerung

unmittelbar von den Ausgaben der betroffenen Einzelmaßnahmen abzusetzen, um die zuwendungsfähigen Ausgaben zu ermitteln.

A.7.8 Zwischenabrechnungen

A.7.8.1 Die Zwischenabrechnung umfasst den zahlenmäßigen Nachweis der fristgerechten Mittelverwendung innerhalb des abgelaufenen Haushaltsjahres sowie eine rechtsverbindliche Erklärung über die zweckentsprechende Verwendung.

Zum 31.03. (siehe A.6.8.2) jeden Jahres erstellt die Gemeinde eine Zwischenabrechnung über den fristgerechten Mitteleinsatz unter Berücksichtigung des vorrangigen Einsatzes sanierungsbedingter Einnahmen gemäß Nummer 7.4 VVG.

Die Gemeinde bestätigt durch rechtsverbindliche Unterschrift die zweckentsprechende und fristgerechte Verwendung der Fördermittel sowie die Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäß A.6.5.5 Die Zwischenabrechnung ist durch das jeweils zuständige Rechnungsprüfungsamt haushaltsmäßig zu prüfen (Anlage 13).

Die bei der Prüfung entstehenden Kosten sind nicht förderfähig.

Von der Bewilligungsbehörde geprüfte und anerkannte Zwischenabrechnungen werden Bestandteil der Schlussabrechnung.

A.7.8.2 Beträge nach Nummer A.4.5.2 sind bei Zwischenabrechnungen als Ausgaben zu veranschlagen.

A.7.9 Prüfung der Abrechnungen

A.7.9.1 Bevor die Abrechnungen der Bewilligungsbehörde zugehen, sind sie vom für die Gemeinde zuständigen Rechnungsprüfungsamt sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf die gleichzeitige Bereitstellung der kommunalen Eigenmittel, die alsbaldige Verwendung der Fördermittel, die Bereitstellung der Grundstücke sowie die Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten.

A.7.9.2 Die Bewilligungsbehörde hat die Gemeinde über das Ergebnis der Prüfung der Zwischen- bzw. Schlussabrechnung zu unterrichten.

Im Rahmen der Mitteilung zur Prüfung der Schlussabrechnung wird der Gemeinde die endgültige Entscheidung über die gewährten Städtebauförderungsmittel und ihre Umwandlung in Darlehen und/oder Zuschuss zugestellt.

Die Gemeinde hat die Unterlagen und Belege mindestens für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Zustellung dieser Entscheidung vorzuhalten.

Im Falle der Umwandlung in eine Darlehensförderung beginnt diese Aufbewahrungsfrist mit dem Zeitpunkt der erfolgten Tilgung.

A.7.10 Folgen der Schlussabrechnung

A.7.10.1 Die Gegenüberstellung der sanierungsbedingten Einnahmen und Ausgaben unter Einbeziehung der Vermögenswerte in der Abrechnung bildet die Grundlage für die endgültige Bestimmung der als Vorauszahlung gewährten bzw. noch zu gewährenden Städtebauförderungsmittel des Landes einschließlich darin enthaltener Bundesfinanzhilfen.

A.7.10.2 Die Nachbewilligung, die Rücknahme oder Umwandlung von Vorauszahlungen in Darlehen oder Zuschüsse regelt sich nach Abschnitt A.5.1. Das Ergebnis der Abrechnung wird durch Bescheid festgestellt.

A.7.11 Überschussberechnung nach § 156 a BauGB

Durch Hinzurechnung der noch nicht einbezogenen berücksichtigungsfähigen Ausgaben und der förderungsrechtlich nicht berücksichtigungsfähigen Ausgaben ergibt sich bei Sanierungsmaßnahmen, ob eine Überschussberechnung nach § 156 a BauGB notwendig ist oder offensichtlich nicht in Betracht kommt.

A.7.12 Vereinfachte Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung kann vereinfacht durchgeführt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben die insgesamt zu erwartenden Einnahmen einschließlich des Wertausgleiches zugunsten und zu Lasten der Gemeinde offensichtlich erheblich übersteigen und eine Nachbewilligung nicht beabsichtigt ist.

In diesem Fall ist keine genaue Ermittlung, z. B. der Wertausgleiche, der Verkehrswerte der noch zu privatisierenden Grundstücke und der Ausgleichsbeträge erforderlich, es genügt eine Schätzung dieser Beträge. Die Grundlagen der Schätzung sind darzulegen.

A.8 Verwendungsnachweisverfahren für Einzelmaßnahmen außerhalb einer Gesamtmaßnahme

A.8.1 Für den Nachweis der Verwendung der Fördermittel gelten die Bestimmungen der Nummern 9 bis 11 VVG/Nr. 7 ANBest-G zu § 44 LHO.

A.8.2 Der Verwendungsnachweis ist auf der Grundlage der Schlussrechnungsprüfung zu führen.

A.8.3 Die den Verwendungsnachweisen zugrundeliegenden Einzelrechnungen sind mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung aufzubewahren.

A.8.4 Der Nachweis der Verwendung ist für den einzelnen Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 14 zu führen. Ist die endgültige Bemessung der Zuwendung noch von zu erzielenden Einnahmen oder Erträgen abhängig, ist zunächst ein vorläufiger einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10 VVG zu § 44 LHO zu führen.

B Besonderer Teil

B.1 Städtebauliche Untersuchungen und Planungen

B.1.1 Grundsätze der Zuwendung

Finanziert werden grundlegende städtebauliche Untersuchungen und Planungen von Maßnahmen der Stadterneuerung sowie weitergehende Gutachten, soweit sie zur Erreichung der Ziele der Stadterneuerung notwendig sind.

Ausnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

B.1.2 Höhe der Zuwendung

Städtebauliche Planungen und Gutachten können mit Städtebaufördermitteln finanziert werden, soweit sie hinsichtlich Zielrichtung, Zeitpunkt und Umfang zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung geeignet und angemessen sind.

Bei der Ermittlung der Höhe der Zuwendung sind bereits vorliegende Untersuchungs- und Planungsergebnisse kostenmindernd zu berücksichtigen.

Zuwendungsfähig sind höchstens die Kosten nach der Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und Ingenieure (HOAI) in der jeweils gültigen Fassung.

B.1.3 Gegenstand der Zuwendung

B.1.3.1 Städtebauliche Gutachten, Planungen und Satzungen
Zuwendungsfähig sind die Kosten für:

  1. vorbereitende Untersuchungen gemäß § 141 BauGB,
  2. städtebauliche Rahmenpläne, vertiefende Block- und Quartiersentwicklungskonzepte,
  3. sektorale Gutachten und Konzepte zur Ergänzung und Fortschreibung der städtebaulichen Planung, einschließlich erforderlicher Voruntersuchungen,
  4. Konzepte und ausnahmsweise Moderationsleistungen zur Umsetzung der Ziele der Stadterneuerung,
  5. Bebauungspläne einschließlich Entwürfen von Grünordnungsplänen,
  6. städtebauliche Ideen- und Realisierungswettbewerbe auf der Grundlage der hierfür geltenden rechtlichen Grundsätze,
  7. Erhaltungssatzungen, ausnahmsweise für Gestaltungssatzungen und Denkmalbereichssatzungen,
  8. Sozialplanung gemäß § 180 BauGB,

B.1.3.2 Durchführungsbezogene Untersuchungen und Gutachten
Zuwendungsfähig sind die Kosten für:

  1. grundstücksbezogene Vorerkundung von Bodendenkmalen,
  2. grundstücksbezogene Vorerkundung von Bodenkontaminationen,
  3. sondierende Gutachten zur Instandsetzung und Modernisierung von Einzelobjekten,
  4. umfassende Gutachten zur Instandsetzung und Modernisierung von Einzelobjekten und zur Vorbereitung gebäudeorientierter Konzepte der Leerstandsbeseitigung und der Umnutzung,
  5. Rechtsgutachten im Zusammenhang mit der Anwendung von städtebaulichen Geboten und der Mobilisierung restitutionsbetroffener Grundstücke,
  6. Verkehrswertgutachten im Zusammenhang mit dem kommunalen Grundstücksverkehr und der Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§ 152 ff BauGB).

B.1.3.3 Vermessung

Zuwendungsfähig sind die Kosten für die notwendigen Vermessungsleistungen, sofern sie für die Durchführung der Sanierung erforderlich sind sowie der Bodenordnung und Grundstücksbildung dienen.

B.1.3.4 Abgrenzung zu den Fördergegenständen B.3 bis B.7

Die Kosten von Vor- und Ausführungsplanungen einschließlich erforderlicher Fachgutachten und von baubegleitenden Analysen sind dem jeweiligen investiven Fördervorhaben zuzuordnen.

B.1.4 Kostenbeteiligung des Eigentümers

Soweit auf privaten Grundstücken umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsgutachten nach B.1.3.2 Buchstabe d durchgeführt werden, ist eine Eigentümerbeteiligung mit mindestens 50 v. H. der Kosten sicherzustellen. Im Falle einer Förderung des betreffenden Bauvorhabens mit Städtebaufördermitteln soll eine Verrechnung erfolgen.

B.1.5 Unterrichtung und Belegexemplare

Die Gemeinden unterrichten die Bewilligungsbehörde über den Abschluss von Vorhaben nach B.1.3.1.

Von den Ergebnissen der gemäß B.1.3.1 Buchstabe a und b finanzierten Vorhaben sind dem MSWV und der Bewilligungsbehörde jeweils ein Belegexemplar unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

B.2 Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit

B.2.1 Gegenstand der Zuwendung

B.2.1.1 Finanziert werden Kosten der Bürgerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Erstellung von Informationsmaterial und der Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen für die gebietsbezogene Stadterneuerung.

B.2.1.2 Ausnahmsweise können zur Unterstützung von Betroffenenvertretungen Mietkosten für geeignete Räume finanziert werden.

B.2.1.3 Ausnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

B.2.2 Abgrenzung zum Fördergegenstand B.8

Die Kosten der Betroffenen- und Bauherrenberatung sind dem Fördergegenstand B.8 zuzuordnen.

B.3 Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

B.3.0 Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen der Förderung

B.3.0.1 Gefördert wird die Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden, die vor dem 01.01.1949 errichtet wurden.

Zur Arrondierung von bestehenden Ensembles ist ausnahmsweise eine Förderung der Gebäudehülle auch für nach 1949 errichtete Gebäude- bzw. Gebäudeteile mit untergeordneter Bedeutung möglich.

Ebenso ist eine Förderung gemäß B.3.2.5 (städtebaulicher Mehraufwand) ohne Baualterbeschränkung möglich.

Die Förderung ist analog § 177 [[Link BauGB]] auf den unrentierlichen Teil der förderfähigen Baukosten beschränkt.

Bei Gebäuden, die dem Treuhandvermögen zugeordnet wurden, kann eine Finanzierung der Modernisierungs- und Instandsetzungskosten mit 100 v. H. aus Städtebaufördermitteln erfolgen.

Teilmaßnahmen im Rahmen der Instandsetzung und Modernisierung, deren Realisierung durch andere Finanzierungsquellen möglich ist, können nicht gefördert werden.

Die Gemeinde soll im Hinblick auf eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Fördermittel kommunale Leitlinien zur Vergabe von inhaltlichen, räumlichen und zeitlichen Förderprioritäten aufstellen. Im Rahmen einer ortsspezifischen Erneuerungsstrategie sind sowohl städtebauliche als auch sozialplanerische Belange zu berücksichtigen.

B.3.0.2 Die Gemeinde schließt vor Baubeginn mit dem Eigentümer einen Modernisierungs- und/oder Instandsetzungsvertrag. Dieser soll gemäß A.6.5.4 die Mindestregelungen dieser Richtlinie enthalten.

B.3.0.3 Sofern sämtliche vertraglich vereinbarte Baumaßnahmen fachgerecht durchgeführt wurden, erhält der Eigentümer den mit Rechnungen belegten, maximal jedoch den vertraglich vereinbarten Förderungsbetrag in voller Höhe.

Die Baukontrolle und Rechnungsprüfung erfolgt im weiteren Verfahren durch die Gemeinde (Baukontrolle siehe A.6.5.7).

B.3.0.4 Sofern nicht anders bestimmt, werden die Fördermittel dem Eigentümer als Zuschuss gewährt. Die Fördermittel einschließlich eines eventuell gewährten Aufwendungszuschusses gemäß B.3.1.4.4 sind vor Auszahlung grundbuchlich zu sichern.

Eine Umwandlung der der Gemeinde gewährten Vorauszahlungsmittel erfolgt gemäß A.6.6.

B.3.0.5 Die Einzelvorhaben unterliegen einer allgemeinen Zweckbindung. Näheres hierzu ist unter A.6.4.3 geregelt.

B.3.0.6 Durch die Förderung der umfassenden Modernisierung und Instandsetzung gemäß B.3.1 werden Mietpreis-, Belegungs- und Nutzungsbindungen begründet.

Die Dauer der Belegungsbindungen bei Maßnahmen gemäß B.3.1 beträgt grundsätzlich 15 Jahre.
Während der Dauer der Bindungsfrist hat der Eigentümer

  1. der Gemeinde bzw. bei amtsangehörigen Gemeinden der Amtsverwaltung jedes Freiwerden einer geförderten Wohnung anzuzeigen,
  2. der Gemeinde das Recht einzuräumen, die Wohnungsnutzer zu benennen, wobei die Gemeinde vorrangig Sanierungsbetroffene als Wohnungsnutzer benennen soll, um diese angemessen mit Ersatzwohnraum zu versorgen. Weiterhin soll die Gemeinde in Abstimmung mit den zuständigen Stellen soziale Sonderprojekte bei der Wohnraumvergabe berücksichtigen,
  3. bei jeder Neuvermietung geförderter Wohnungen gegen Vorlage einer gültigen Wohnberechtigungsbescheinigung den Personenkreis nach § 25 II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) zu berücksichtigen und dies auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen.

Sofern gegen die vorgegebenen Bindungen während der Bindungsfrist verstoßen wird, ist die Zuwendung zurückzuzahlen.

In diesem Fall wirken die Miet- und Belegungsbindungen bis zum Ablauf des 5. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung fort, längstens jedoch bis zum Ablauf der regulären Zweckbindungsfrist.

Bei Veräußerung von geförderten Gebäuden sind dem Erwerber sämtliche mit der Förderung verbundene Bindungen bis zum Ende der regulären Bindungsfrist aufzuerlegen.

B.3.0.7 Die Förderzusage ersetzt nicht andere Genehmigungsverfahren (z. B. Baugenehmigung).
Bei Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden, an Gebäuden im Geltungsbereich von Denkmalbereichssatzungen und in der Umgebung von Baudenkmalen sowie bei sämtlichen Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Gesamtmaßnahmen, die im Programm “Städtebaulicher Denkmalschutz” gefördert werden, ist die Abstimmung mit den zuständigen Denkmalbehörden erforderlich.

B.3.0.8 Die Modernisierung und Instandsetzung von privat nutzbaren gemeindeeigenen Grundstücken und Gebäuden kann als Bestandteil der Gesamtmaßnahme berücksichtigt werden, wenn das Grundstück der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt wird und in das Bestandsverzeichnis nach A.4.5.3 aufgenommen ist.

Der Gesamtmaßnahme zugerechnet werden können die Kosten der Modernisierung und Instandsetzung nach A.6.5.2. Maßgebend sind die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

B.3.0.9 Ausnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

B.3.1 Umfassende Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden

B.3.1.1 Fördergegenstände

Förderfähig sind :

  1. die umfassende Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden für Wohnzwecke, die im Hinblick auf das Erreichen des Sanierungszieles eine besondere Bedeutung haben, einschließlich der Instandsetzung / Neugestaltung der zugehörigen Außenanlagen;
  2. ausnahmsweise die umfassende Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht zu Wohnzwecken dienen sollen, sofern sich die Notwendigkeit der Nutzung aus der Sanierungsdurchführung ergibt und andere Finanzierungsmöglichkeiten nicht oder nur unzureichend bestehen.
    • sozio-kulturelle Nutzungen
    • gewerbliche Nutzungen, wenn ein Branchenkonzept zur angestrebten Einzelhandels- bzw. Gewerbestruktur und eine Übersicht des gemeinde- und branchenspezifischen Gewerbemietenniveaus vorliegen;
    Förderfähig sind hierunter
  3. Baumaßnahmen, die eine Nutzung bestehender Dachräume und von Nebengebäuden ermöglichen, sofern diese mit einem vertretbaren finanziellen Aufwand und stadtbildverträglich durchgeführt werden können und entsprechender Bedarf nachgewiesen wurde;
  4. ausnahmsweise der Wiederaufbau, die Aufstockung von Gebäuden bzw. die Anhebung von Dächern zum Zwecke des Dachgeschossausbaus aus besonderen städtebaulichen oder denkmalpflegerischen Gründen.

B.3.1.2 Mieterzustimmung

Bei vermietetem Wohnraum muss die Zustimmung der Mieter zu den geplanten Modernisierungsvorhaben vorliegen.

B.3.1.3 Förderfähige Maßnahmen

Die im einzelnen förderfähigen Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Katalog förderfähiger Baumaßnahmen (Anlage 16).

B.3.1.4 Ermittlung des Förderbetrages

Der Förderbetrag besteht aus dem Baukostenzuschuss und dem gegebenenfalls gewährten Aufwendungszuschuss für vermieteten Wohnraum.

B.3.1.4.1 Förderfähige Kosten

Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die Wohnzwecken dienen sollen, können die unrentierlichen Kosten einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung bezuschusst werden.

Bei Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, sind maximal die Rohausbaukosten analog den bei Wohngebäuden bzw. Wohnungen förderfähigen Maßnahmen - ohne nutzungsspezifische Ausbaukosten - förderfähig.

B.3.1.4.2 Baukostenzuschuss

Der unrentierliche Teil der förderfähigen Baukosten wird vor Baubeginn im Rahmen einer Gesamtertragsberechnung durch die Gegenüberstellung der förderfähigen Kosten sowie der erzielbaren Einnahmen ermittelt (siehe Anlage 18).

Bei Gebäuden, die nur z. T. zu Wohnzwecken genutzt werden, sind die Rohausbaukosten einschließlich der anteiligen Kosten für die Instandsetzung und Modernisierung der Gebäudehülle für die nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächen gesondert zu ermitteln.

Der Kostenanteil für die Gebäudehülle wird auf der Grundlage der Nutzflächenanteile errechnet.

Die Ermittlung der Einnahmen erfolgt auf der Grundlage der festgelegten regionalisierten Miethöhen für Wohn- und Gewerbenutzung bzw. entsprechender Nutzungsentgelte.

Für eigengenutzten Wohnraum wird ein Eigenkapitaleinsatz von 500 DM/ in die Gesamtertragsberechnung eingestellt .

Sofern bei einem gemischt genutzten Gebäude die Ausbaukosten für den nicht zu Wohnzwecken genutzten Teil rentierlich sind, wird der sich ergebende Überschuss in die Gesamtertragsberechnung eingestellt.

Sofern bei einem nicht zu Wohnzwecken genutzten Gebäude bzw. Gebäudeteil die Rohausbaukosten nicht rentierlich sind, kann in den Fällen gemäß B.3.1.1 Buchstabe b ausnahmsweise ein Baukostenzuschuss gewährt werden.

Sofern dem Eigentümer eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz gewährt wird, verringert sich der ermittelte Baukostenzuschuss um den als Zulage gewährten Betrag.

B.3.1.4.3 Bauherrenanteil

Der Bauherrenanteil beträgt mindestens 20 v. H. der förderfähigen Kosten des Einzelvorhabens.

B.3.1.4.4 Aufwendungszuschuss für vermieteten Wohnraum

Im Hinblick auf die Mietbindung wird ein Aufwendungszuschuss gewährt. Der Aufwendungszuschuss beträgt anfänglich monatlich 2,40 DM/m² Wohnfläche und vermindert sich nach jeweils 15 Monaten um 0,30 DM/m² bis zum Ablauf von zehn Jahren. Die Auszahlung erfolgt , abgezinst als Einmalbetrag, nach Fertigstellung der Wohnungen und grundbuchlicher Sicherung an rangbereiter Stelle.

Für eigengenutzten Wohnraum entfällt der abgezinste Aufwendungszuschuss.

B.3.1.5 Einnahmen/Erträge:

B.3.1.5.1 Wohnungsmieten

Die höchstzulässige monatliche Nettokaltmiete für vermieteten Wohnraum beträgt nach Abschluss der Baumaßnahme 6,50 bis 7,50 DM/m² zuzüglich Betriebskosten, je nach Gemeindekategorie (s. Anlage 19).

Die höchstzulässige Nettokaltmiete ergibt sich aus der Differenz der im Rahmen der Gesamtertragsberechnung berücksichtigten Miete und dem abgezinsten Aufwendungszuschuss (siehe B.3.1.4.4). Analog zum schrittweisen Abbau des Aufwendungszuschusses kann sich die monatliche Nettokaltmiete bis zum Ablauf von zehn Jahren erhöhen, soweit dies mietrechtlich zulässig ist.

Durch die Förderung sozialer Sonderprojekte (z. B. Betreutes Wohnen) oder den Sozialplan begründete Abweichungen von der regionalisierten Mietobergrenze sind ausnahmsweise zulässig.

B.3.1.5.2 Gewerberaummieten

Zur Berücksichtigung von gewerblich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen wird der oberste Wert der regionalisierten Gewerbemieten zugrunde gelegt (s. Anlage 19).

Ausnahmsweise können abweichende Mietregelungen mit Staffelungen unter Berücksichtigung des derzeitigen bzw. künftig zu erwartenden örtlichen Gewerbemietenniveaus getroffen werden. Hierzu ist eine gemeinde- und branchenspezifische Übersicht des Gewerbemietenniveaus vorzulegen.

B.3.1.5.3 Sonstige Nutzungsentgelte

Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, die einer sozio-kulturellen Nutzung dienen sollen, wird der oberste Wert der regionalisierten Entgelte für Nutzungen ohne Erwerbscharakter zugrunde gelegt (s. Anlage 19). Ausnahmsweise ist entsprechend den Sanierungszielen ein reduzierter Entgeltansatz möglich.

B.3.1.5.4 Fiktiver Mietansatz als Eigenanteil

Bei gemischt genutzten Gebäuden, bei denen die nicht zu Wohnzwecken genutzten Flächenanteile bereits instand gesetzt sind, bzw. bei Gebäudeteilen, die nicht Gegenstand der Förderung sind, wird für die anteilige Förderung der Gebäudehülle ein fiktiver Mietansatz in Höhe von 4 DM/m² Nutzfläche als Eigenanteil berücksichtigt. Der entsprechende Wert für eine Nutzung ohne Erwerbscharakter beträgt 2 DM/m² Nutzfläche.

B.3.1.6 Förderhöchstgrenzen - bezogen auf den Baukostenzuschuss

Folgende Förderhöchstgrenzen können pro Quadratmeter Wohn- bzw. Nutzfläche gewährt werden:

  1. bei Fachwerkgebäuden bis zu 2.800 DM
  2. bei Massivgebäuden mit bis zu sechs Wohneinheiten bis zu 2.400 DM
  3. bei Massivgebäuden mit sieben oder mehr Wohneinheiten bis zu 2.000 DM.

Ausnahmsweise (z. B. bei denkmalwerten Gebäuden oder Denkmalen bzw. Gebäuden mit städtebaulich besonders hervorgehobener Bedeutung) können diese Höchstbeträge bis max. 20 v. H. überschritten werden.

B.3.1.7 Sonderregelung für die Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohngebäuden auf restitutionsbehafteten Grundstücken

B.3.1.7.1 Bei restitutionsbefangenen Grundstücken beträgt der kommunale Eigenanteil abweichend von A.5.7.1 mindestens 10 v. H. . Auf einen Bauherrenanteil kann ganz oder teilweise verzichtet werden.

B.3.1.7.2 Die Ermittlung der Förderhöhe erfolgt an Hand einer vorläufigen Gesamtertragsberechnung.

Die Fördermittel werden als Vorauszahlungsmittel zur vorläufigen Finanzierung des Einzelvorhabens gewährt. Nach Ablauf des 5. Jahres, spätestens bis Ablauf des 10. Jahres nach Abschluss des Einzelvorhabens, entscheidet die Gemeinde nach den Grundsätzen des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB, ob diese als Darlehen oder Zuschuss gewährt werden, durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind. Der Förderungsempfänger ist durch die Gemeinde zu verpflichten, auf Verlangen der Gemeinde die Vorauszahlungsmittel ganz oder teilweise zurückzuzahlen.

B.3.1.7.3 Die Gemeinde hat sich gegenüber dem Förderempfänger zu verpflichten, von dem Recht der Rückzahlung nur so weit Gebrauch zu machen, wie die Kosten der geförderten Maßnahmen nach den Grundsätzen des § 177 Abs. 4 und 5 BauGB im Rahmen der nachhaltig erzielbaren Erträge des Grundstückes durch eigene oder fremde Mittel gedeckt werden können.

B.3.1.7.4 Die Vorauszahlungsmittel sind bis zur abschließenden Bestimmung durch den Fördergeber zins- und tilgungsfrei. Die zur Finanzierung des Eigenanteils des Förderungsempfängers aufzunehmenden Fremdmittel sind frühestmöglich an rangbereiter Stelle grundbuchlich zu sichern.

B.3.1.7.5 Die grundbuchliche Sicherung der Vorauszahlungsmittel ist im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten anzustreben und an rangbereiter Stelle vorzunehmen.

B.3.2 Instandsetzung der Gebäudehülle

B.3.2.1 Fördergegenstände

Förderfähig sind:

  1. die Instandsetzung und Modernisierung der stadtbildprägenden Elemente (Dach, Fassaden, Fenster und Türen) - ohne Beschränkung auf vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Bauteile - sowie die Bauwerkstrockenlegung und die Instandsetzung/Neugestaltung der gebäudebezogenen Außenanlagen,
  2. die Instandsetzung von denkmalgeschützten und/oder stadtbildprägenden Sonderbauwerken (Stadtmauern, Brunnen etc.),
  3. bei öffentlich genutzten Gebäuden im gemeindlichen Eigentum in Verbindung mit der Instandsetzung der Gebäudehülle ausnahmsweise auch die Instandsetzung konstruktiver Teile.

B.3.2.2 Zeitlich gestreckte Durchführung eines Vorhabens

Bei durch den Eigentümer selbstgenutzten Gebäuden innerhalb einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme kann im Rahmen des Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrages die Durchführung eines Einzelvorhabens innerhalb des bewilligten Verfügungsrahmens auf einen Zeitraum von bis zu vier Jahren gestreckt werden. Voraussetzung ist die abschließende Maßnahmenbeschreibung und Bewertung vor Beginn des Bauvorhabens sowie die im Instandsetzungsvertrag festgelegte zeitliche Streckung in konkret definierte Teilvorhaben.

Sofern das gesamte Einzelvorhaben nicht innerhalb des vereinbarten Vertragszeitraumes abgeschlossen wird, ist der Zuwendungszweck nicht erreicht und auch die bereits ausgezahlten Fördermittel für abgeschlossene Teilvorhaben sind an die Gemeinde zurückzuzahlen.

B.3.2.3 Förderfähige Baumaßnahmen

Die im einzelnen förderfähigen Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Katalog förderfähiger Baumaßnahmen (Anlage 17).

B.3.2.4 Fördersatz

B.3.2.4.1 Der Fördersatz beträgt 40 v. H.

B.3.2.4.2 Bei Gebäuden im gemeindlichen Eigentum mit einer öffentlichen Nutzung kann der Fördersatz bis zu 100 v. H. betragen. B.3.1.5.4 ist zu beachten.

B.3.2.4.3 Bei einer nur teilweise öffentlichen Nutzung kann für nicht öffentlich genutzte Bereiche ausnahmsweise ein Fördersatz von über 40 v. H. festgelegt werden, höchstens jedoch von 80 v. H.

B.3.2.4.4 Entfallen die Voraussetzungen für den erhöhten Fördersatz nach erfolgter Förderung innerhalb des Zweckbindungszeitraums, so ist die Förderung um die Differenz zum regulären Fördersatz zu verringern.

B.3.2.5 Förderung des städtebaulichen Mehraufwandes

Ausnahmsweise kann der Fördersatz für den städtebaulichen/denkmalpflegerischen Mehraufwand von Teilvorhaben bis zu 80 v. H. betragen, insbesondere bei überwiegend frei finanzierter Instandsetzung der Gebäudehülle sowie in Kombination mit anderen Förderprogrammen zur Instandsetzung. In diesem Fall ist eine Zustimmung aller Fördergeber erforderlich.

B.3.3. Instandsetzung und Modernisierung von einzelnen, leerstehenden Wohnungen in bewohnten Mietwohngebäuden

B.3.3.1 Berücksichtigungsfähige Vorhaben

Förderfähig sind:

  1. bauliche Maßnahmen, die den Leerstand von einzelnen Wohnungen beseitigen (u. a. bauaufsichtlich zwingend gebotene Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Wohnungen, Instandsetzung des Daches und/oder des Dachstuhles),
  2. wohnungsbezogene Modernisierungsmaßnahmen, wenn die bloße Instandsetzung unwirtschaftlicher wäre als eine Modernisierung (z. B. Sammelheizung oder Etagenheizung anstelle einer aufwendigen Instandsetzung vorhandener Einzelöfen).

B.3.3.2 Verpflichtung des Eigentümers nach Beseitigung des Wohnungsleerstandes
Der Eigentümer verpflichtet sich, nach Beseitigung des Leerstandes:

  1. keine höhere Miete als die gesetzlich zulässige Miete zuzüglich Betriebskosten zu erheben,
  2. für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Abschluss der Baumaßnahmen den geförderten Wohnraum zu Wohnzwecken zu vermieten,
  3. der Gemeinde das Recht einzuräumen, bei Erstbelegung der geförderten Wohnungen die Wohnungsnutzer zu benennen.

B.3.3.3 Höhe der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind wohnungsbezogene Gesamtbaukosten in Höhe von max. 80.000 DM.

Im Zusammenhang mit der Leerstandsbeseitigung können gebäudebezogene Maßnahmen bis zu einem Kostenanteil von 20 v. H.der wohnungsbezogenen Gesamtbaukosten berücksichtigt werden, ausnahmsweise (Dach- und/oder Dachstuhlinstandsetzung) bis zu einem Kostenanteil von 40 v. H..

B.3.3.4 Fördersatz

Der Fördersatz beträgt bei privaten und konfessionellen Eigentümern 50 v. H., bei kommunalen Eigentümern 80 v. H.

B.4 Ordnungsmaßnahmen

B.4.1 Grundsätze der Zuwendung

Finanziert werden Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BauGB, die für die Durchführung von Stadterneuerungsmaßnahmen, insbesondere von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 BauGB, erforderlich sind.

Ausnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

B.4.2 Gegenstände der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind die Kosten für:

  1. den Umzug von Bewohnern und im Ausnahmefall von Betrieben;
  2. die Freilegung von Grundstücken;
  3. Bodenordnungsmaßnahmen und Grunderwerb, im einzelnen für:
    • freihändigen Erwerb von Grundstücken,
    • hoheitlichen Erwerb auf der Grundlage der Ausübung gemeindlicher Vorkaufsrechte,
    • Übernahme von Grundstücken nach §§ 40 Abs. 2, 42 Abs. 9, 43, 145 Abs. 5, 173 Abs. 2, 176 Abs. 4 und 179 Abs. 3 BauGB,
    • Enteignung von Grundstücken,
    • Überführung gemeindlicher Grundstücke ins Treuhandvermögen, - Umlegung,
    • Grenzregelung,
    • den Erwerb nach anderen gesetzlichen Vorschriften;
  4. Altlastensanierungen und archäologische Grabungen im Zusammenhang mit der Baureifmachung von Grundstücken mit besonderer Bedeutung für die Stadterneuerung.
    Die Grundstücke müssen sich im Treuhand-/Sondervermögen befinden. Auf sonstigen Grundstücken kann eine Finanzierung ausnahmsweise und nur insoweit erfolgen, als diese Kosten von der zuständigen Fachbehörde als plausibel bewertet wurden, dem Vorhabensträger nicht zugemutet werden können und keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen;
  5. Notsicherungsmaßnahmen an Gebäuden, sofern diese nicht als Instandsetzung im Sinne des Fördergegenstands B.3.2 zu werten sind;
  6. ausnahmsweise sonstige Ordnungsmaßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.

B.4.3 Ordnungsmaßnahmen geringen Umfangs

Die Gemeinden können Grundsätze für die Durchführung und Finanzierung von Ordnungsmaßnahmen geringen Umfanges erstellen. Auf dieser Grundlage können Einzelvorhaben ohne weitere Einzelbestätigung finanziert bzw. gefördert werden.

Die gemeindlichen Grundsätze sind der Bewilligungsbehörde zur Bestätigung vorzulegen.

Die Bewilligungsbehörde bestätigt das jährliche Mittelkontingent für Ordnungsmaßnahmen geringen Umfangs gemäß der Darstellung im Maßnahmen- und Durchführungskonzept (A.6.8.1).

B.4.4 Höhe der Zuwendung

B.4.4.1 In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, bei denen die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 [[Link BauGB]] zur Anwendung kommen (umfassendes Verfahren), erfolgt eine Vollfinanzierung aus Städtebaufördermitteln.

B.4.4.2 In allen anderen Fällen (Untersuchungsgebiete, Sanierungsgebiete im vereinfachten Verfahren nach § 142 Abs. 4 BauGB, sonstige Stadterneuerungsgebiete) können bis zu 50 v. H. der Kosten finanziert werden.

Ausnahmsweise kann von diesem Fördersatz bei Gesamtmaßnahmen nach A.2.2 und A.2.3 abgewichen werden, wenn dem jeweiligen Einzelvorhaben zentrale Bedeutung für die Erreichung der Ziele der Stadterneuerung zukommt, eine Durchführung der Gesamtmaßnahme im umfassenden Sanierungsverfahren jedoch aus anderen Gründen nicht in Frage kommt.

Die Zuständigkeit für die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen gemäß § 147 BauGB bleibt unberührt.

B.4.4.3 Vor der Durchführung von Ordnungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken ist grundsätzlich eine Vereinbarung bzw. ein Ordnungsmaßnahmenvertrag zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer abzuschließen.

B.4.5 Besondere Regelungen für den Grunderwerb

B.4.5.1 Die Ausgaben beim Erwerb von Grundstücken umfassen:

  1. den Kaufpreis oder die Entschädigung für das Grundstück einschließlich der Gebäude und sonstigen Anlagen bis zur Höhe des Wertes, der sich im umfassenden Verfahren aus der entsprechenden Anwendung des § 153 Abs. 1 BauGB bzw. beim vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) des § 194 BauGB ergibt, diese Beschränkung gilt auch beim Erwerb vor förmlicher Festlegung des Sanierungsgebietes; beim Erwerb auf Rentenbasis ist von den bereits fällig gewordenen Beträgen und vom kapitalisierten Betrag der noch nicht fälligen Rentenverpflichtung auszugehen,
  2. die Ablösungsbeträge für Rechte und Grundstück, soweit sie nicht im Kaufpreis oder in der Entschädigung enthalten sind, bis zur Höhe des Wertes, der sich beim umfassenden Verfahren aus entsprechender Anwendung des § 153 Abs. 1 BauGB bzw. beim vereinfachten Verfahren (§ 142 Abs. 4 BauGB) des § 194 BauGB ergibt,
  3. die Gerichts-, Notar- und Rechtsanwaltskosten einschließlich der Kosten für einen mit dem Grunderwerb zusammenhängenden Rechtsstreit sowie Maklerprovisionen,
  4. die Vermessungskosten, Katastergebühren, Kosten für Wertgutachten und damit zusammenhängende Untersuchungen,
  5. die Grunderwerbssteuer.

B.4.5.2 Voraussetzung für die Berücksichtigung des Erwerbs von Grundstücken als Bestandteil der Gesamtmaßnahme ist, dass:

  1. das Grundstück in Fällen des § 140 Nr. 7 BauGB im voraussichtlich förmlich festzulegenden Teil des Untersuchungsgebietes liegt oder
  2. das Grundstück im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt oder
  3. das Grundstück außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegt, soweit es sanierungsbedingt
    • für den Bau von Erschließungsanlagen,
    • für Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
    • für Ersatzbauten und Ersatzanlagen benötigt wird, für die die übrigen Voraussetzungen für den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln zugunsten dieser Einzelvorhaben vorliegen, oder
    • als Austausch oder Ersatzland für Betroffene benötigt wird oder
    • von der Gemeinde auf Verlangen des Eigentümers nach den Vorschriften des BauGB übernommen werden muss.

B.4.5.3 Zur Umlegung nach §§ 45 bis 79 BauGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 153 Abs. 5 Nr. 1 BauGB, zählen auch die im Umlegungsverfahren getroffenen Vorwegentscheidungen gemäß § 76 BauGB und die vertragliche oder freiwillige Umlegung. Berücksichtigt werden die durch Beiträge nach § 64 Abs. 3 BauGB nicht gedeckten Aufwendungen für den Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen der Gemeinde nach § 64 BauGB,

B.4.5.4 Zur Grenzregelung nach §§ 80 bis 84 BauGB zählen auch die vertragliche oder freiwillige Grenzregelung (§ 54 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG, §§ 124 Abs. 2 und 147 BauGB). Berücksichtigt werden die durch Beiträge nach §§ 81 Abs. 2, 64 Abs. 3 BauGB nicht gedeckten Aufwendungen für die im Grenzregelungsbeschluss festgelegten Geldleistungen der Gemeinde nach § 81 BauGB und die Grunderwerbssteuer, die die Gemeinde zur Erreichung des Sanierungszieles erstattet.

B.5 Anlage und Gestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen

B.5.1 Tatbestände der Zuwendung

B.5.1.1 Zuwendungsfähig sind gemäß § 147 BauGB die notwendigen Ausgaben für:

  1. Anlage, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB,
  2. die Erneuerung bzw. Neuanlage einer Regenentwässerung, sofern diese für die bestimmungsgemäße Nutzung des finanzierten Einzelvorhabens nach a) unabdingbar, kein anderer Leitungsträger zuständig und keine andere Finanzierung möglich ist und ein Generalentwässerungsplan vorliegt. Die geplante Entwässerung muss unter ökologischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten die verträglichste Art und Weise der Niederschlagsableitung darstellen. Eine Versickerung vor Ort ist, sofern keine wesentlichen Gründe dagegen stehen, anzustreben.
  3. Versorgungseinheiten, die zur Funktionsfähigkeit der unter a) genannten Anlagen erforderlich sind, bis maximal 4.000 DM Kosten per Versorgungseinheit (z. B. Versorgungspoller),
  4. ausnahmsweise Sonderbauwerke, die im Rahmen eines Vorhabens notwendig und nicht anders finanzierbar sind.

Einzelvorhaben, die außerhalb des als Gesamtmaßnahme geförderten förmlich festgelegten Sanierungsgebietes liegen, sind zuwendungsfähig, soweit diese gemäß § 147 Satz 3 BauGB als durch die Sanierung bedingte Erschließungsmaßnahmen zu werten sind.

usnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

B.5.1.2 Nicht zuwendungsfähig sind :

  1. Einzelvorhaben an Bundes- und Landesstraßen, sofern die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist;
  2. Einzelvorhaben an verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen (mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen) sowie andere Straßenbauvorhaben, soweit für diese eine Förderung nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) sichergestellt werden kann;
  3. Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie nicht zur Funktionsfähigkeit der Anlagen nach B.5.1.1 Buchstabe a erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Grundstücksentwässerung.

B.5.1.3 In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, in denen die Sanierung nicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt wird, können die zuwendungsfähigen Kosten vollständig mit Städtebauförderungsmitteln finanziert werden. Ein entsprechender Wertzuwachs ist bei der Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und bei der Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme gemäß. A.7 zu berücksichtigen.

B.5.1.4 In allen übrigen Fällen ist der endgültige Einsatz der Städtebauförderungsmittel auf den Kostenanteil beschränkt, der nicht durch Beiträge gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) bzw. § 127 BauGB abgedeckt werden kann.

B.5.1.5 Im Zusammenhang mit dem jeweiligen Erschließungsvorhaben notwendiger Grunderwerb ist dem Fördergegenstand B.4 zuzuordnen

B.5.1.6 Die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre.

B.5.2 Höhe der Zuwendung

B.5.2.1 Die notwendigen Ausgaben für die Freilegung, Baureifmachung, Herrichtung und Erstausstattung der Straßen, Wege und Platzflächen, einschließlich Seitenbereichen, Stellplätzen, Begleitgrün und Ausstattungselementen, können bei der Finanzierung bis zu einer Höchstgrenze von 200 DM/m2 der betroffenen Fläche berücksichtigt werden.

In diesem Rahmen können - nach Abzug eventuell anfallender Ausbau- bzw. Erschließungsbeiträge - die anfallenden Kosten im Stadterneuerungsgebiet vollständig mit Städtebaufördermitteln finanziert werden.

B.5.2.2 Folgende Umlagesätze sind als Standardwerte anzuwenden:

für Anliegerbeiträge nach dem KAG:

70 v. H. bei Anliegerstraßen,
50 v. H. bei Haupterschließungsstraßen,
30 v. H. bei Hauptverkehrsstraßen und Fußgängerzonen,

für Beiträge nach § 127 BauGB:
90 v. H. bei allen Straßentypen.

Ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung höhere Umlagewerte, so sind diese pauschal anzuwenden.

B.5.2.3 Kostenanteile des Vorhabens, die als Umlageanteil für kommunale Grundstücke mit öffentlicher Nutzung an der Erschließungsmaßnahme ermittelt, jedoch im weiteren Verfahren nicht auf die übrigen Anlieger umgelegt werden können, werden vollständig mit Städtebauförderungsmitteln finanziert.

B.5.2.4 Ausnahmsweise können förderfähige Kosten für den städtebaulichen, bautechnischen oder denkmalpflegerischen Mehraufwand, die den Grundaufwand von 200 DM/qm überschreiten, bis maximal 350 DM/qm mit Städtebaufördermitteln finanziert werden, insbesondere in historischen Altstadtkernen, in Denkmalbereichen und im Umfeld von Einzeldenkmalen. Ausbau- und Erschließungsbeiträge sind für diesen Teil der Baukosten nicht zu erheben.

B.5.3 Berücksichtigung von Kosten der Regenwasserkanalisation

B.5.3.1 Die notwendigen Kosten für die Regenwasserkanalisation können bei der Förderung von Erschließungsvorhaben auf der Grundlage einer differenzierten Kostenermittlung bis zu 500 DM pro lfd. Meter Rohrleitung berücksichtigt werden.

Bei ungünstigen bautechnischen, hydrologischen oder geologischen Verhältnissen können sonstige besondere Aufwendungen (z. B. Bodenaustausch, Grundwasserabsenkung) im Rahmen der Kostenobergrenzen finanziert werden.

B.5.3.2 In diesem Rahmen können - nach Abzug eventuell anfallender Ausbau- bzw. Erschließungsbeiträge - die anfallenden Kosten im Stadterneuerungsgebiet vollständig mit Städtebaufördermitteln finanziert werden.

Folgende Umlagesätze sind als Standardwerte anzuwenden:

für Anliegerbeiträge nach dem KAG:

50 v. H. bei Anliegerstraßen,
30 v. H. bei Haupterschließungsstraßen,
10 v. H. bei Hauptverkehrsstraßen und Fußgängerzonen,

für Beiträge nach § 127 ff BauGB:

90 v. H. bei allen Straßentypen.

Ergeben sich aus der jeweiligen kommunalen Satzung höhere Umlagewerte, so sind diese pauschal anzuwenden.

B.5.3.3 Im Zusammenhang mit dem finanzierten Einzelvorhaben notwendige, förderfähige Teilvorhaben der Regenwasserkanalisation, die den Grundaufwand gemäß B.5.3.1 überschreiten, können anteilig mit 50 v. H. durch Städtebauförderungsmittel finanziert werden.

B.5.3.2 ist zu beachten. B.5.2.3 gilt entsprechend.

B.5.4 Zwischenfinanzierung umlagefähiger Kostenanteile

B.5.4.1 Beitragsfähige Kostenanteile können zwischenfinanziert werden, bis diese durch frühestmöglich erhobene Beiträge ersetzt werden können, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres ab Vorhabensbeginn.

B.5.4.2 Ausnahmsweise kann eine Zwischenfinanzierung der umlagefähigen Kostenanteile über den in B.5.4.1 dargestellten Rahmen hinaus erfolgen, wenn laut Sozialplan zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens eine Umlage beitragsfähiger Kostenanteile auf die Anlieger nicht möglich ist oder hierdurch die Durchführung der Sanierung behindert würde. Voraussetzung ist ein mit dem Sozialplan abgeglichenes Finanzierungskonzept mit verbindlichen Tilgungsregelungen zugunsten des Treuhand- bzw. Sondervermögens.

B.5.5 Abrechnung des Bauvorhabens und Verwendung von Einnahmen

B.5.5.1 Nach Abrechnung des Bauvorhabens, spätestens jedoch innerhalb von 4 Jahren, sind durch die Erhebung von Beiträgen anfallende Überschüsse bei der Förderung an das Treuhand- oder Sonderkonto bzw. an den Fördermittelgeber rückzuerstatten.

B.5.5.2 Im Zusammenhang mit dem finanzierten Einzelvorhaben erzielte Einnahmen (z. B. durch die Bewirtschaftung der finanzierten Stellplätze erzielte Überschüsse, Sondernutzungsgebühren) sind dem Treuhand- bzw. Sondervermögen zuzuführen und im Rahmen der jährlichen Kosten- und Finanzierungsübersicht darzustellen.

B.5.5.3 Sofern das Einzelvorhaben gemäß A.2.4 durchgeführt wird, ist die Verwendung der o. g. Einnahmen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes für die Finanzierung weiterer Stadterneuerungsmaßnahmen auf der Grundlage dieser Richtlinie nachzuweisen.

B.5.6 Planungsgrundsätze und Finanzierungsvoraussetzungen

B.5.6.1 Entsprechend den gültigen Entwurfsrichtlinien, insbesondere den Brandenburgischen Empfehlungen für die Anlage von verkehrssicheren, ortstypischen, anwohnergerechten und kostensparenden Erschließungsstraßen (BEATE 1994) bzw. den Brandenburgischen Richtlinien für Planung und Bau von verkehrssicheren und ortsgerechten Hauptverkehrsstraßen und Ortsdurchfahrten (BRISOS 1993)

  1. müssen die Planungen und Entwürfe in die Gesamtkonzeption der Gemeinde eingebunden sein,
  2. sind die Straßen, Wege und Plätze als öffentliche Räume unter sozialen und ökologischen Aspekten auszubauen,
  3. sind bei der Straßenraumgestaltung Aspekte der Verkehrssicherheit vorrangig zu beachten,
  4. sind die Belange der Fußgänger und des Fahrradverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) vorrangig zu berücksichtigen,
  5. ist die vorhandene Begrünung insbesondere mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu erhalten, zu ergänzen und zu erweitern,
  6. ist die Bewirtschaftung öffentlicher Stellplätze anzustreben.

B.5.6.2 Voraussetzung für die Finanzierung ist der Nachweis, dass:

  1. die Ver- und Entsorgungsleitungen mittelfristig nicht erneuert oder erweitert werden müssen oder eine Erneuerung oder Erweiterung im zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung des Einzelvorhabens sichergestellt ist,
  2. die Einzelvorhaben mit dem ggf. beteiligten weiteren Baulastträger und der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt sind,
  3. die Gestaltung - sofern Denkmalbelange berührt sind - mit den Denkmalschutzbehörden abgestimmt ist (Denkmalbereiche, Umgebung von Einzeldenkmälern, Bodendenkmale),
  4. die notwendigen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen an den anliegenden Gebäuden mit dem Aus- bzw. Umbau des öffentlichen Raumes abgestimmt sind und Zerstörungen durch nachfolgende Hochbaumaßnahmen ausgeschlossen werden können.

B.6 Anlage und Gestaltung von öffentlichen Grünflächen und Anlagen zum Spielen für Kinder und Jugendliche

B.6.1 Finanzierungsgrundsätze

Öffentliche Grünflächen und Anlagen zum Spielen für Kinder und Jugendliche können mit Städtebaufördermitteln finanziert werden, soweit dies für die Erreichung der Ziele der Stadterneuerung erforderlich ist. Hierbei sind die Ziele und Grundsätze der Stadt- und Ortsbildverbesserung, des Denkmalschutzes, der Bewahrung und Verbesserung der naturräumlichen Gegebenheiten und der Entwicklung wohnungsnaher Freiflächenangebote zu berücksichtigen.

B.6.2 Finanzierungsgegenstände

B.6.2.1 Zuwendungsfähig sind

  1. die Anlage, Erweiterung, Verbesserung und Umgestaltung von Grün- und Freiflächen im öffentlichen Raum einschließlich Ausstattung und Wegen,
  2. die Anlage, Ausstattung und Erweiterung von öffentlichen Spielplätzen sowie ihre Umgestaltung nach ökologischen und pädagogischen Gesichtspunkten,
  3. ausnahmsweise die Errichtung und Erneuerung von Sonderbauwerken (z. B. Stützmauern, Brunnen, Fußgängerbrücken) im Zusammenhang mit den Vorhaben nach a) und b).

Ausnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

B.6.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind

  1. Grunderwerb, der dem Fördergegenstand B.4 zuzuordnen ist,
  2. Kosten für Erschließungsanlagen, die dem Fördergegenstand B.5 zuzuordnen sind,
  3. Unterhaltung, Instandsetzung, Ersatz und Ergänzung von Spielgeräten ohne qualitative Verbesserung der Gesamtanlage.

B.6.3. Höhe der Zuwendung

B.6.3.1 Die zuwendungsfähigen Vorhaben können vollständig mit Städtebaufördermitteln finanziert werden.

B.6.3.2 Bei Vorhaben nach B.6.2.1 Buchstabe a können Kosten bis zu 75 DM/m2 berücksichtigt werden.

Bei unter Denkmalschutz stehenden oder städtebaulich besonders bedeutsamen Park-, Garten- oder Hofanlagen können ausnahmsweise Kosten bis zu 135 DM/m2 berücksichtigt werden.

B.6.3.3 Für im Zusammenhang mit dem finanzierten Einzelvorhaben erzielte Einnahmen gilt B.5.4 entsprechend.

B.6.3.4 Die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre.

B.7 Anlage und Gestaltung von Wohnumfeldbereichen und privaten Grünflächen in Mietwohngebieten

B.7.1 Zuwendungsfähige Vorhaben

B.7.1.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Nachbesserung, Umstrukturierung und Neuanlage des Wohnumfeldes außerhalb des gewidmeten Straßenraumes auf Flächen im privaten und gemeindlichen Eigentum . Hierbei sind die Ziele und Grundsätze der Stadt- und Ortsbildverbesserung, der Bewahrung und Verbesserung der naturräumlichen Gegebenheiten und der Entwicklung wohnungsnaher Freiflächenangebote zu berücksichtigen, wie sie in der städtebaulichen Rahmenplanung dargestellt sind.

B.7.1.2 Im einzelnen können finanziert werden:

  1. Anlage, Erweiterung, Verbesserung und Umgestaltung von öffentlichen und privaten Grün und Freiflächen einschließlich Ausstattung und Wegen,
  2. Anlage, Ausstattung, Erweiterung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen sowie ihre Umgestaltung nach ökologischen und pädagogischen Gesichtspunkten.
  3. Gestaltung der Außenanlagen in den Hauseingangsbereichen,
  4. Anlage von privaten Stellplätzen zur Dauervermietung bis zu einer Quote von 0,6 Stellplätzen pro WE, sofern im Einzugsgebiet der jeweiligen Anlage die Quote von 1,0 Stellplätzen pro WE - einschließlich öffentlicher Stellplätze - nicht überschritten wird.
  5. ausnahmsweise die Anlage und Erneuerung von Sonderbauwerken (z. B. Fußgängerbrücken, Stützmauern) im Zusammenhang mit den Vorhaben nach a) und b).

Ausnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

B.7.1.3 B.6.2.3 gilt entsprechend.

B.7.2 Höhe und Anteil der Finanzierung bzw. Förderung

B.7.2.1 Die Ausgaben für die Nachbesserung, Umgestaltung oder Neuanlage des Wohnumfeldes können bis zu einer Höchstgrenze von 150 DM/m2 berücksichtigt werden.

B.7.2.2 Bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten werden Einnahmen aus der Bewirtschaftung der nach B.7.1.2.d) erstellten privaten Stellplatzanlagen pauschal mit 2.000,00 DM pro Stellplatz abgesetzt.

B.7.2.3 Sofern Vorhaben auf Flächen in privatem Eigentum durchgeführt werden, hat der Eigentümer einen Bauherrenanteil von mindestens 20 v. H. der förderfähigen Kosten aufzubringen.

B.7.2.4 Sofern sämtliche vertraglich vereinbarte Baumaßnahmen fachgerecht durchgeführt wurden, erhält der Eigentümer den mit Rechnungen belegten, maximal jedoch den vertraglich vereinbarten Förderungsbetrag in voller Höhe.

Die Baukontrolle und Rechnungsprüfung erfolgt im weiteren Verfahren durch die Gemeinde (Baukontrolle siehe A.6.5.7).

B.7.3 Zuwendungsvoraussetzungen und Bindungen

B.7.3.1 Zuwendungsvoraussetzung ist die katastermäßig gesicherte Zuordnung der Flächen zu Grundstücken oder ein zwischen den Eigentümern verbindlich abgestimmtes und städtebaulich plausibles Konzept zur Grundstücksbildung. Hierbei sind mögliche Nachverdichtungspotentiale darzustellen.

B.7.3.2 Ist die Grundstücksbildung noch nicht abgeschlossen, erfolgt eine Förderung mit Vorauszahlungsmitteln. Über die endgültige Umwandlung in Zuschuss bzw. Darlehen wird nach Abschluss der Grundstücksbildung entschieden.

B.7.3.3 Bei Vorhaben auf Flächen im privaten Eigentum und in Fällen gemäß B.7.3.2 ist vor Vorhabensbeginn eine Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Eigentümer bzw. dem zukünftigen Eigentümer abzuschließen.

Dieser soll die Mindestregelungen gemäß A.6.5.4 dieser Richtlinie sowie der entsprechenden Anlage 15 enthalten.

B.7.3.4 Die Zweckbindungsfrist beträgt 25 Jahre. Bei Vorhaben nach B.7.1.2.b) kann die Zweckbindungsfrist auf 15 Jahre begrenzt werden.

B.7.3.5 Sofern auf Flächen in privatem Eigentum öffentliche Nutzungen vorgesehen werden, müssen diese durch verbindliche Bauleitplanung entsprechend gesichert werden.

B.8 Durchführungsaufgaben im Auftrag der Gemeinde

B 8.1 Gegenstand der Zuwendung

B.8.1.1 Leistungen, die die Gemeinde zur Erfüllung von Aufgaben bei der Vorbereitung und Durchführung der Stadterneuerung auf geeignete Beauftragte im Sinne des § 157 BauGB überträgt, können mit Städtebaufördermitteln finanziert werden, soweit sie für die Durchführung der Stadterneuerungsmaßnahme erforderlich und im Verhältnis zu dem insgesamt eingesetzten finanziellen Gesamtvolumen angemessen sind.

B.8.1.2 Finanziert werden können Ausgaben für:

  1. geeignete Sanierungsbeauftragte oder Gebietsbeauftragte in geförderten Stadterneuerungsbereichen,
  2. treuhänderische Sanierungsträger im Sinne der §§ 157 Abs. 1 und 160 Abs. 1 BauGB in Gebieten vorbereitender Untersuchungen und in Sanierungsgebieten,
  3. Beauftragte für Leistungen bei der baufachlichen Prüfung von Vorhaben, gemäß A.6.5, maximal bis zur Höhe von 4,5 v. H. des anerkannten Förderbetrages der zu betreuenden investiven Einzelvorhaben.

B.8.2 Vertrags- und Vergütungsregelungen

B.8.2.1 Zwischen der Gemeinde und dem nach B.8.1.2 Buchstabe a) und b) Beauftragten ist die Übertragung von Vorbereitungs- und Durchführungsaufgaben für einen mittelfristigen Zeitraum vertraglich zu regeln. § 159 Abs. 2 BauGB ist zu beachten.

B.8.2.2 Die Höhe der voraussichtlichen Vergütungen gemäß B.8.1.2. a) und b) ist auf der Grundlage angemessener Unternehmensstundensätze und unter Berücksichtigung des im Maßnahmen- und Durchführungskonzept vorgesehenen Leistungs- und Aufgabenanfalls in jährlichen Vergütungsvereinbarungen (Anlage 23 und 24) frühzeitig zu regeln und gemäß A.6.5.1 c) von der Bewilligungsbehörde zu bestätigen.

Zur abschließenden Kostenanerkennung der jährlichen Vergütung ist der Arbeitsbericht für das jeweilige Kalenderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen (Anlage 24).

B.9 Kleinteilige Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes

B.9.1 Fördergrundsätze

Kleinteilige Einzelvorhaben zur Stadt- und Ortsbildverbesserung sollen städtebauliche Mehraufwendungen ermöglichen, die über die üblichen Instandhaltungsaufwendungen der privaten Eigentümer hinausgehen. Sie sollen im jeweiligen Stadterneuerungsgebiet umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gemäß Fördergegenstand B.3 ergänzen.

Vorrangig sollen Einzelvorhaben gefördert werden, mit denen nachhaltige Verbesserungen des Stadt- und Ortsbildes erreicht werden können, ohne dass es weitergehender, auf das jeweilige Objekt bezogener Fördermaßnahmen der umfassenden Modernisierung und Instandsetzung bedarf.

B.9.2 Gemeindliche Richtlinien

Die Festlegung der Förderkonditionen und die Auswahl der zu fördernden kleinteiligen Einzelvorhaben erfolgt durch die Gemeinde.

Grundlage der Förderung sind gemeindliche Richtlinien zur Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes in Stadterneuerungsbereichen.

Die gemeindlichen Richtlinien müssen im Einklang mit den Vorschriften des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie stehen, insbesondere haushalts- und vergaberechtlichen Anforderungen genügen. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr.

B.9.3 Fördergegenstände

Die Förderrichtlinien der Gemeinden können folgende stadt- und ortsbildverbessernde Einzelvorhaben zulassen:

  1. Gestaltungsmaßnahmen an privaten Gebäuden,
  2. Gestaltungsmaßnahmen auf privaten Freiflächen,
  3. Beseitigung von städtebaulich ungeordneten baulichen Anlagen auf privaten Grundstücken,
  4. Wohnumfeldverbesserung in Mietwohngebieten.

B.9.4 Fördervoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  1. die umfassende Beratung der Eigentümer sichergestellt ist,
  2. ein rechtsverbindliches, gemeindliches Ortsbildkonzept mit differenzierten Aussagen zur städtebaulichen Gestaltung vorliegt,
  3. ein konkretes, gebäude- und grundstücksbezogenes Gestaltungskonzept vorliegt, welches der Eigentümer für den Zweckbindungszeitraum des Vorhabens als verbindlich anerkennt und welches Grundlage für sanierungsrechtliche Genehmigungen ist,
  4. betroffene Mieter im Vorfeld der Baumaßnahmen über Art und Umfang des Einzelvorhabens unterrichtet werden und keine Modernisierungsumlage erhoben wird.

B.9.5 Höhe der Förderung und Fördersatz

B.9.5.1 Der Förderhöchstsatz beträgt 40 v. H.. Die Förderhöchstgrenze beträgt je Grundstück 15.000 DM.

B.9.5.2 Abweichend von B.9.5.1 kann bei Vorhaben nach B.9.3.d), die in Bewohnerselbsthilfe durchgeführt werden und bei denen nur Sachkosten anfallen, der Förderhöchstsatz 100 v. H. betragen.

B.9.5.3 In Mietwohngebieten kann die Förderhöchstgrenze auf Gebäude oder Gebäudeteile bezogen werden, sofern der kleinteilige Charakter der Vorhaben gewahrt bleibt.

B.9.5.4 In dem hiermit vorgegebenen Rahmen kann die Gemeinde Fördersatz und Förderhöhe in Anpassung an die örtlichen Rahmenbedingungen und Erneuerungsziele festlegen bzw. nach der Art der betroffenen Bauteile sowie nach Lage und Bedeutung des Vorhabens für die Stadt- und Ortsbildverbesserung differenzieren.

B.9.6 Zweckbindung und Instandhaltung

Die allgemeine Zweckbindungsfrist beträgt mindestens zehn Jahre. Sie soll sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer der jeweiligen Einzelvorhaben orientieren. Die Pflichten des Eigentümers umfassen auch die Instandhaltung und Pflege.

C. Einschränkungen und Sonderregelungen für den Einsatz des Landesprogramms

C.1 Fördergrundsätze

C.1.1 Fördergebiete

Im Rahmen des Landesbauprogramms "Städtebauliche Erneuerung (LBS)" ist gemäß A.2.4 eine Förderung von Einzelvorhaben der Stadterneuerung auch außerhalb von förmlich festgelegten Stadterneuerungsgebieten möglich (“Einfache Stadterneuerung”).

C.1.2 Teilprogramme

Umfang und Termine der einzelnen Teilprogramme werden jährlich im Amtsblatt veröffentlicht. Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist unter A.6.2.2 geregelt.

C.1.3 Gültigkeit der Vorschriften des Allgemeinen Teils

Die Vorschriften des Allgemeinen Teils dieser Richtlinie gelten entsprechend.

C.2 Gegenstände der Zuwendung

C.2.1 Fördergegenstände

Zuwendungsfähig sind sämtliche Fördergegenstände gemäß Teil B dieser Richtlinie. Insbesondere können gefördert werden:

  1. Vorbereitende Untersuchungen nach § 141 BauGB gemäß B.1.3.1. Buchstabe a,
  2. Städtebauliche Rahmenpläne, vertiefende Block- und Quartiersentwicklungskonzepte gemäß B.1.3.1. Buchstabe b,
  3. Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden gemäß B.3,
  4. Ordnungsmaßnahmen gemäß B.4, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem nach B.3 bis B.7 geförderten Einzelvorhaben stehen.
  5. Anlage und Gestaltung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gemäß B.5,
  6. Anlage und Gestaltung von öffentliche Grünflächen und Anlagen zum Spielen für Kinder und Jugendliche gemäß B.6,
  7. Anlage und Gestaltung von privaten Wohnumfeldbereichen und Grünflächen gemäß B.7,
  8. Kleinteilige Einzelvorhaben zur Verbesserung des Stadt- und Ortsbildes gemäß B.9.

C.2.2 Ausnahmeentscheidungen

Ausnahmeentscheidungen im Hinblick auf die Art des Zuwendungsgegenstands und auf die Höhe und Konditionen der Förderung trifft auf Antrag der Gemeinde die Bewilligungsbehörde, bei Sachverhalten mit grundsätzlicher Bedeutung im Einvernehmen mit dem MSWV.

D. Überleitungsvorschriften

D.1 Überleitungsregelungen für Einzelvorhaben gemäß den vorläufigen Richtlinien für die Städtebauförderung ( Runderlass des MSWV vom 03.05.1991)

D.1.1 Fördervorhaben gemäß B.1 und B.5

In den Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide für die Fördergegenstände B.1 und B.5 wurde festgelegt, dass die Zuwendung unter der Bedingung erfolgt, dass jedes einzelne Bauvorhaben vor Bewilligung vom MSWV in seiner Förderungswürdigkeit bestätigt worden ist.

Über die Höhe des Fördersatzes bei Instandsetzung und Modernisierung von Wohnungen in Sanierungsgebieten und in Erhaltungsgebieten gemäß § 172 Abs. 2 BauGB (Stadterneuerungsgebieten) sowie von denkmalwerten und stadtbildprägenden Gebäuden wurde objektbezogen entschieden.

In den Zuwendungsbescheiden der Bewilligungsbehörde wurde eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte gemäß der damaligen Anlage 2 zugestimmt. Dabei war zu gewährleisten, dass die für die Gemeinde maßgeblichen Bestimmungen des Zuwendungsbescheides auch dem Dritten gegenüber auferlegt wurden. Dies war in der Form eines Bewilligungsbescheides gemäß einem verbindlichen Muster sicherzustellen, wobei die in der damaligen Anlage 4 zum Zuwendungsbescheid des Landes beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum Bestandteil dieses Bewilligungsbescheides zu machen waren. In dem Bewilligungsbescheid war darauf hinzuweisen, dass

  1. die Förderung der Maßnahmen (des Einzelvorhabens) mit finanzieller Unterstützung des Bundes und des Landes erfolgt und dem Landesrechnungshof sowie der Landesbeauftragten ein Prüfrecht zusteht,
  2. die Zuwendung in Form der Vorauszahlung gewährt wird. Folgender Wortlaut von Nummer 2 der Anlage 2 war zu verwenden:
    "Die Vorauszahlung wird unter dem Vorbehalt gewährt, dass bei der Abrechnung der geförderten Maßnahme gemäß den zur Abrechnung erlassenen Vorschriften bestimmt wird, ob diese durch andere Finanzierungsmittel ersetzt werden oder zurückzuzahlen sind."

Die objektbezogene Einzelentscheidung wurde durch die Bewilligungsbehörde in Form einer Bestätigung des Einzelvorhabens, bezogen auf einen konkreten Zuwendungsbescheid, mitgeteilt. Der Einzelbestätigung waren die Anlagen:

  1. Förderantrag für das Einzelvorhaben,
  2. Bestandsbewertung und Maßnahmebeschreibung oder Plausibilitätsprüfung/-bestätigung,
  3. verbindliches Bescheidmuster zur Weiterleitung an Dritte,
  4. ANBest-P

beigefügt.

Die Anlage 4 (ANBest-P) wurde je nach Einzelvorhaben in 3 unterschiedlichen Varianten beigefügt. Zur Überleitung gelten die Regelungen gemäß D.1.2 bis D.1.4.

D.1.2 Regelungen für umfangreiche private Einzelvorhaben mit Bestandsbewertung und Maßnahmebeschreibung (Variante 1)

Bei den umfangreichen privaten Einzelvorhaben mit Bestandsbewertung und Maßnahmebeschreibung kam die ANBest-P in vollem Umfang zur Geltung. Insbesondere galten folgende Festlegungen:

  • Die Maßnahme musste gemäß VOB ausgeschrieben werden,
  • es erfolgte eine Belegungsbindung zugunsten der Gemeinde für einen Zeitraum von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme,
  • die Veräußerung des geförderten Objektes wurde an die Zustimmung der Gemeinde gebunden,
  • es erfolgte eine Festlegung der Einstiegsmiete nach Durchführung der Baumaßnahme,
  • der Bewilligungsbetrag sowie die Belegungsrechte waren grundbuchlich zu sichern, und
  • es erfolgte eine Festlegung, dass fünf Jahre nach Fertigstellung des Einzelvorhabens eine Gesamtertragsberechnung durchzuführen ist.

Für diese Förderobjekte gelten folgende Überleitungsvorschriften:

  1. Die Gemeinde fertigt eine Übersicht über alle entsprechenden Förderobjekte bis zum 30.06.1996 mit verbindlichem Fertigstellungsdatum (durchschnittliche Bezugsfertigkeit eines Hauses).
  2. Sofern Einzelvorhaben noch nicht abgeschlossen sind, kann die Bewilligungsbehörde festlegen, dass der durch die Gemeinde erteilte Bewilligungsbescheid widerrufen wird. Bereits ausgezahlte Beträge sind in diesem Fall zurückzufordern.
  3. Besteht weiterhin ein Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieses Einzelvorhabens und kann dieses nicht ohne Fördermittel durchgeführt werden, kann das Vorhaben unter Anrechnung bereits durchgeführter Teilvorhaben nach den Regelungen dieser Richtlinie gemäß B.3.1 erneut in das Förderverfahren aufgenommen werden.
  4. Spätestens fünf Jahre nach dem unter 1. dargestellten verbindlichen Fertigstellungstermin reicht die Gemeinde die notwendigen Unterlagen (einschließlich der Ermittlungen gemäß Nummern 5, 6 und 7) zur Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bewilligungsbehörde ein.
  5. Der Hauseigentümer und der derzeitige Mieter bestätigen die zum Zeitpunkt der Berechnung gezahlte Miete (Nettokaltmiete).
  6. Der Hauseigentümer stellt die Entwicklung der Miethöhe nach der damaligen Fertigstellung bis zum Zeitpunkt der durchzuführenden Berechnung dar.
  7. Die Gemeinde bestätigt die Plausibilität der bisherigen Entwicklung der objektbezogenen Miethöhe.
  8. Auf der Grundlage der festgestellten Miethöhe wird die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages von der Bewilligungsbehörde oder einer Beauftragten durchgeführt.
  9. Der bei der Gesamtertragsberechnung ermittelte rentierliche Kostenanteil ist vom Eigentümer als Darlehen zurückzuzahlen und ab dem auf die Gesamtertragsberechnung folgenden Monatsersten mit drei Prozent über dem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. In besonderen Härtefällen kann von der Bewilligungsbehörde ein geringerer Zinssatz festgelegt werden.
    Ist nach Durchführung der Gesamtertragsberechnung weiterhin eine Dämpfung der Miethöhenentwicklung erforderlich, kann eine Sonderregelung gemäß D.1.5 getroffen werden.
  10. Der für die Wohnungsaufsicht zuständigen Stelle werden die notwendigen Daten zur Kontrolle der Miethöhe und Belegungsbindung übergeben.

D.1.3 Regelungen für private Einzelvorhaben mit Plausibilitätsprüfung/ -bestätigung (Variante 2)

Bei den privaten Einzelvorhaben mit Plausibilitätsprüfung/-bestätigung kam die ANBest-P lediglich in reduziertem Umfang zur Geltung. Insbesondere galten folgende Festlegungen:

  • die Baumaßnahme musste nicht nach VOB ausgeschrieben werden,
  • es erfolgte keine Belegungsbindung zugunsten der Gemeinde für einen Zeitraum von 25 Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme,
  • die Veräußerung des geförderten Objektes wurde nicht an die Zustimmung der Gemeinde gebunden,
  • es erfolgte keine Festlegung der Einstiegsmiete nach Durchführung der Baumaßnahme,
  • der Bewilligungsbetrag sowie die Belegungsrechte waren grundbuchlich nicht zu sichern.

Für diese Förderobjekte gelten folgende Überleitungsvorschriften:

  1. Die Gemeinde fertigt eine Übersicht über alle entsprechenden Förderobjekte bis zum 30.06.1996 mit verbindlichem Fertigstellungstermin (durchschnittliche Bezugsfertigkeit eines Hauses).
  2. Sofern Einzelvorhaben noch nicht abgeschlossen sind, kann die Bewilligungsbehörde festlegen, dass der durch die Gemeinde erteilte Bewilligungsbescheid widerrufen wird. Bereits ausgezahlte Beträge sind in diesem Fall zurückzufordern.
  3. Besteht weiterhin ein Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung dieses Einzelvorhabens und kann dieses nicht ohne Fördermittel durchgeführt werden, kann das Vorhaben unter Anrechnung bereits durchgeführter Teilvorhaben nach den Regelungen dieser Richtlinie gemäß B.3.1 erneut in das Fördervorhaben aufgenommen werden.
  4. Spätestens fünf Jahre nach dem unter 1. dargestellten verbindlichen Fertigstellungstermin reicht die Gemeinde die notwendigen Unterlagen zur Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (einschließlich der Angaben gemäß den Nummern 5, 6 und 7) bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bewilligungsbehörde ein.
  5. Der Hauseigentümer und der derzeitige Mieter bestätigen die zum Zeitpunkt der Berechnung gezahlte Miete (Nettokaltmiete).
  6. Die Gemeinde bestätigt die Plausibilität der bisherigen Entwicklung der objektbezogenen Miethöhe.
  7. Auf der Grundlage der festgestellten Miethöhe wird die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages von der Bewilligungsbehörde oder einer Beauftragten durchgeführt.
  8. Der bei der Gesamtertragsberechnung ermittelte rentierliche Kostenanteil ist vom Eigentümer als Darlehen zurückzuzahlen und ab dem auf die Gesamtertragsberechnung folgenden Monatsersten mit drei Prozent über dem marktüblichen Zinssatz zu verzinsen. In besonderen Härtefällen kann von der Bewilligungsbehörde ein geringerer Zinssatz festgelegt werden.
    Ist nach Durchführung der Gesamtertragsberechnung weiterhin eine Dämpfung der Miethöhenentwicklung erforderlich, kann eine Sonderregelung gemäß D.1.5 getroffen werden.
  9. Der für die Bau- und Wohnungsaufsicht zuständigen Stelle werden notwendige Daten zur Kontrolle der Zweckbindung übergeben.

D.1.4 Regelungen für kommunale Einzelvorhaben (Variante 3)

Bei den kommunalen Einzelvorhaben kam die ANBest-P ebenfalls in reduziertem Umfang, allerdings gleichzeitig auch mit weiteren Zusätzen, zur Geltung. Insbesondere galten folgende Festlegungen:

  • keine zusätzliche Regelung zur Mittelverwendung,
  • keine zusätzliche Regelung zur Auszahlung an Dritte,
  • Regelung zur Bautenstandskontrolle durch die Landesbeauftragte ohne Verknüpfung zu einem Auszahlungsverfahren,
  • Konkretisierung der einzuhaltenden Bedingungen bei einer beabsichtigten Privatisierung des kommunalen Gebäudes,
  • Festlegung der Miethöhe auf 4,00 DM/m2 Wohnfläche zzgl. Betriebskosten nach Vorhabensdurchführung, da kein Bescheid erteilt wurde,
  • Konkretisierung, dass die Mietbindung für den gesamten Zweckbindungszeitraum gilt,
  • keine Forderung einer grundbuchlichen Sicherung.

Für diese Förderobjekte gelten folgende Überleitungsvorschriften:

  1. Die Gemeinde fertigt eine Übersicht über alle entsprechenden Förderobjekte bis zum 30.06.1996 mit verbindlichem Fertigstellungstermin (durchschnittliche Bezugsfertigkeit eines Hauses).
  2. Sofern zwischenzeitlich eine Privatisierung des kommunalen Objektes stattgefunden hat, sind folgende Regelungen gemäß 2.8.4 der damaligen Anlage nachzuweisen:

    "Bei Veräußerung des Förderobjektes innerhalb der Zweckbindungszeit sind alle Verpflichtungen aus diesem Bescheid dem Rechtsnachfolger aufzuerlegen.“

    Zusätzlich sind den Rechtsnachfolgern folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:
    • Jedes Freiwerden einer geförderten Wohnung ist der Gemeinde anzuzeigen.
    • Der Gemeinde ist das Recht einzuräumen, die Wohnungsnutzer zu benennen.
    • Der Gemeinde ist auf Verlangen die Wohnberechtigung gem. § 25 II. WoBauG der Wohnungsnutzer nachzuweisen.
    • Jede Weiterveräußerung bedarf der Zustimmung der Gemeinde.

    Dies gilt auch für weitere Veräußerungen innerhalb des Zweckbindungszeitraumes. Bei Veräußerungen über dem Verkehrswert kann die Bewilligungsbehörde die Zuwendungen - ggf. anteilig - zurückfordern." Im weiteren Verfahren sind für diese Objekte die Regelungen gemäß D.1.2 anzuwenden.
  3. Spätestens fünf Jahre nach dem unter 1. dargestellten Fertigstellungstermin reicht die Gemeinde die notwendigen Unterlagen zur Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages (einschließlich der Angaben gemäß Nummern 4, 5 und 6) bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Bewilligungsbehörde ein.
  4. Die Kommunalverwaltung und der derzeitige Mieter bestätigen die zum Zeitpunkt der Berechnung gezahlte Miete (Nettokaltmiete).
  5. Die Kommunalverwaltung stellt die Entwicklung der Miethöhe nach der damaligen Fertigstellung bis zum Zeitpunkt der durchzuführenden Berechnung dar.
  6. Die Kommunalverwaltung stellt dar, ob das Förderobjekt unter Sicherung der Miet- und Belegungsbindungen
    • privatisiert wird,
    • in das Treuhandvermögen überführt wird oder
    • im kommunalen Vermögenshaushalt verbleibt.

    Bewirtschaftungsüberschüsse sind in jedem Falle dem Treuhand- oder Sondervermögen zuzuführen und in die Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß A.6.2.1 b einzustellen.

D.1.5 Überleitung der Einzelvorhaben in entsprechende Förderkategorien der aktuellen Förderrichtlinie

Trotz der differenzierten Fördermöglichkeiten zur umfassenden Modernisierung und Instandsetzung von Wohngebäuden einerseits und zur Instandsetzung der Gebäudehülle andererseits wurde bei den damaligen Einzelvorhaben nicht in jedem Fall ein Standard bzw. Förderumfang erreicht, der den aktuellen Fördergegenständen vergleichbar ist.

Sofern erkennbar ist, dass im Rahmen der damaligen Förderung die Städtebauförderungsmittel für Einzelvorhaben mit geringerem Standard bzw. für Mischformen eingesetzt wurden, sind die Vorhaben jeweils dem vergleichbaren aktuellen Fördergegenstand zuzuordnen, um eine Gleichbehandlung zu gewährleisten und unbillige Härten für die Eigentümer aufgrund überhöhter Rückzahlungsverpflichtungen zu vermeiden.

D.1.5.1 Private Einzelvorhaben, vergleichbar mit dem aktuellen Standard gemäß B.3.1

Sofern der geplante und erreichte Erneuerungsstandard bei den umfassend geförderten privaten Einzelvorhaben D.1.2/D.1.3 dem aktuellen Standard gemäß B.3.1 vergleichbar ist, ist entsprechend den damaligen Regelungen eine Gesamtertragsberechnung durchzuführen. Gegebenenfalls überschießende Vorauszahlungsmittel werden in Darlehen umgewandelt.

Eine Nachförderung findet nicht statt.

Das Darlehen ist ab dem Stichtag der Berechnung analog den Regelungen in § 154 Abs. 5 BauGB mit 6 v. H zu verzinsen und mit 5 v. H. zugunsten der Gesamtmaßnahme zu tilgen.

Sofern entgegen der damaligen Mietregelung ein sozialplanbedingter Bedarf an einer zukünftig gedämpften Miethöheentwicklung entsprechend den Regelungen B.3.1.5 besteht, kann der gemäß Gesamtertragberechnung zurückzuzahlende Förderungsteil vollständig oder teilweise als abgezinster Einmalbetrag zur Differenzerstattung zwischen der mietrechtlich zulässigen Miethöhe und der im Rahmen B.3.1.5.1 vorgegebenen Miethöheentwicklung verwandt werden. Es sind entsprechende vertragliche Regelungen mit dem Eigentümer gemäß D.1.6 zu treffen.

D.1.5.2 Private Einzelvorhaben, vergleichbar mit dem aktuellen Standard gemäß B.3.2

Sofern der geplante und erreichte Erneuerungsstandard bei den als umfassend geförderten privaten Einzelvorhaben gemäß D.1.2 und D.1.3 lediglich dem aktuellen Standard gemäß B.3.2 entspricht, kann von der Durchführung einer Gesamtertragsberechnung abgesehen werden.

Die seinerzeit mit einem Zuwendungssatz von 50 v. H. gewährten Vorauszahlungsmittel werden rechnerisch auf 40 v. H. gekürzt und der verbleibende Förderteil in Zuschuss umgewandelt.

Die seinerzeit mit einem Zuwendungssatz von 80 v. H. gewährten Vorauszahlungsmittel werden rechnerisch auf 64 v. H. gekürzt und der verbleibende Förderteil in Zuschuss umgewandelt.

Hierdurch wird ein Fördersatz erreicht, der den entsprechenden durchschnittlichen Fördersätzen der Förderrichtlinien von 1992 und 1996 vergleichbar ist.

Gewährte Zuwendungen unterhalb einer Bagatellgrenze von 10 TDM werden ohne Kürzung in Zuschuss umgewandelt, da diese Förderobjekte der heutigen Förderung kleinteiliger Maßnahmen (B.9) Förderung vergleichbar sind.

Eine Nachförderung findet nicht statt.

D.1.5.3 Kommunale Einzelvorhaben mit öffentlicher Nutzung, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.1

Sofern der geplante und erreichte Erneuerungsstandard bei den umfassend geförderten Gebäuden im gemeindlichen Eigentum gemäß D.1.4 dem aktuellen Standard gemäß B.3.1 vergleichbar ist und diese Gebäude überwiegend (zu mehr als 50 v. H.) einer öffentlichen Nutzung dienen, werden die gewährten Vorauszahlungsmittel - analog den Fördermöglichkeiten der Förderrichtlinie 96 - vollständig in Zuschuss umgewandelt.

D.1.5.4 Kommunale Einzelvorhaben mit öffentlicher Nutzung, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.2

Sofern der geplante und erreichte Erneuerungsstandard bei den umfassend geförderten Gebäuden im gemeindlichen Eigentum gemäß D.1.4 dem aktuellen Standard gemäß B.3.2 vergleichbar ist und diese Gebäude überwiegend (zu mehr als 50 v. H.) einer öffentlichen Nutzung dienen, werden die gewährten Vorauszahlungsmittel - analog den Fördermöglichkeiten der Förderrichtlinie 96 - vollständig in Zuschuss umgewandelt.

D.1.5.5 Sonstige kommunale Einzelvorhaben, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.1

Sofern der geplante und erreichte Erneuerungsstandard bei den umfassend geförderten Gebäuden im gemeindlichen Eigentum gemäß D.1.4 dem aktuellen Standard gemäß B.3.1 vergleichbar ist und diese Gebäude nicht unter D.1.5.3 fallen, sind diese Objekte in das Treuhandvermögen zu überführen und zum gegebenen Zeitpunkt zu privatisieren. Anhängige Restitutionsverfahren sind vorab zu klären.

D.1.5.6 Sonstige kommunale Einzelvorhaben, vergleichbar dem aktuellen Standard gemäß B.3.2

Sofern der geplante und erreichte Erneuerungsstandard bei den umfassend geförderten Gebäuden im gemeindlichen Eigentum gemäß D.1.4 lediglich dem aktuellen Standard gemäß B.3.2 vergleichbar ist, diese Gebäude nicht unter D.1.5.4 fallen und keine, durch die damalige Förderung begründeten Mehrerträge erkennbar sind, werden die gewährten Vorauszahlungsmittel - analog den Fördermöglichkeiten der Förderrichtlinie 96 - vollständig in Zuschuss umgewandelt.

Bei zwischenzeitlich privatisierten Objekten wird der damalige Fördersatz hierbei auf 40 v. H. Zuschuss reduziert. Es sei denn, die Gemeinde weist nach, dass der tatsächliche Veräußerungsgewinn geringer war.

Hierzu werden überzahlte Vorauszahlungsmittel in Darlehen umgewandelt und sind entsprechend D.1.5.1 zu verzinsen und zu tilgen.

D.1.6 Sonderregelung zur Dämpfung der Miethöheentwicklung

D.1.6.1 Sofern sich aus den Zielen der Sanierung, insbesondere aus dem Sozialplan gemäß § 180 BauGB ergibt, dass die geförderten Mietwohnungen weiterhin zur Dämpfung der Miethöheentwicklung innerhalb des Sanierungsgebiets notwendig sind, besteht in Abstimmung mit dem MSWV die Möglichkeit für eine Sonderregelung. Nach Ermittlung des unrentierlichen Kostenanteils und Umwandlung der bisherigen Vorauszahlungsmittel in den Zuschuss und den rückzahlbaren Darlehensteil ermittelt die Gemeinde hierbei die unter den bestehenden gesetzlichen Regelungen mögliche nachhaltige Miethöhenentwicklung innerhalb des damaligen Zweckbindungszeitraumes von 25 Jahren.

D.1.6.2 Ausgehend von diesen Annahmen, der demgegenüber als noch verträglich erachteten Miethöheentwicklung sowie dem ermittelten absoluten Umfangs des Darlehenanteils gemäß D.1.6.1 , wird abweichend von der Regelung unter D.1.2 Nr. 9 bzw. D.1.3 Nr. 8 durch die Gemeinde ein Modell aufgestellt, bei dem der Darlehensanteil ganz oder teilweise als nachträglich gewährter Aufwendungszuschuss beim Eigentümer verbleibt mit der Maßgabe, diesen analog der Regelung unter B.3.1.4.4 als abgezinsten Einmalbetrag zur Erstattung der rechnerischen Differenz zwischen der rechtlich zulässigen und unter Beachtung der Wohnungsmarktentwicklung zu erwartenden Miethöheentwicklung und der in diesem Zusammenhang nachträglich vereinbarten gedämpften Miethöheentwicklung analog B.3.1.5.1.

D.1.6.3 Sofern es sinnvoll erscheint, durch die Gewährung günstigerer Zins- und Tilgungsmodalitäten eine längerfristig gedämpfte Miethöhenentwicklung analog dem unter D.1.6.2 dargestellten Verfahren vertraglich festzulegen, ist dies in Abstimmung mit dem MSWV ebenfalls zulässig.

D.2 Überleitungsvorschriften für Einzelvorhaben gemäß B.3.1 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung (Runderlass des MSWV vom 25.08.1992)

Für Einzelvorhaben, die gemäß B.3.1 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung gefördert werden oder wurden, gelten folgende Überleitungsvorschriften:

  1. Für Einzelvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie 1996 noch kein bestätigtes Protokoll zur Kostenabstimmung vorlag, war die Gesamtertragsberechnung gemäß B.3.1.2 der Förderrichtlinie `96 durchzuführen. In diesen Fällen gelten auch die regionalisierten Mietobergrenzen, die Belegungsbindungen und Zweckbindungsfristen der Förderrichtlinie 1996.
  2. Für Einzelvorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie 1996 fertiggestellt und unter Abschluss von Mietverträgen bereits bezogen waren, gelten als neue Mietobergrenzen die regionalisierten Mietobergrenzen gemäß B.3.1.6.1 der Förderrichtlinie 1996. Sofern nach den gesetzlichen Vorschriften Mieterhöhungen möglich sind, sind diese nur bis zu dieser Mietobergrenze zulässig (höchstzulässige monatliche Nettokaltmiete). Die Belegungsbindungen und Zweckbindungsfristen gelten jedoch unverändert weiter.
  3. Für Einzelvorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Förderrichtlinie 1996 Modernisierungs- und Instandsetzungsverträge, jedoch noch keine Mietverträge abgeschlossen waren, waren die fertiggestellten Wohnungen entsprechend den alten Mietobergrenzen (Anlage 1 der Förderrichtlinien zur Stadterneuerung vom 25.08.1992) zu vermieten, da diese die Grundlage für die Berechnung der Förderhöhe waren. Eine Anhebung der gekappten Mieten bis zu den neuen regionalisierten Mietobergrenzen gemäß B.3.1.6.1 der Förderrichtlinie 1996 ist bei diesen Objekten möglich, soweit mietrechtlich zulässig.
  4. Die Gemeinde fertigt eine Übersicht über die unter 1., 2. und 3. aufgeführten Förderfälle bis zum 30.06.1996 und legt die geänderten Modernisierungs- und Instandsetzungsverträge der Bewilligungsbehörde zur Bestätigung vor.

D.3 Überleitungsvorschriften für Einzelvorhaben gemäß B.3.1 der Förderrichtlinie 1996 zur Stadterneuerung (Runderlass des MSWV vom 31.03.1996)

D.3.1 Förderobjekte, die nach der Förderrichtlinie 1996 zur Stadterneuerung durchgeführt wurden bzw. aufgrund anderer Regelungen auf die Regelungen der Förderrichtlinie `96 zur Stadterneuerung umgestellt wurden, werden entsprechend den damals vereinbarten Rahmenbedingungen abgewickelt.

D.4 Überleitungsvorschriften für gemeindliche Richtlinien zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen gemäß B/D.9 der Förderrichtlinie 1996 zur Stadterneuerung (Runderlass des MSWV vom 31.03.1996)

Für kommunale Richtlinien zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen gemäß Fördergegenstand B.9/D.9 gelten folgende Überleitungsvorschriften:

  • Bestehende Richtlinien zur Förderung kleinteiliger Maßnahmen gelten weiter, wenn sie den Vorschriften in B.9 (Kleinteilige Einzelvorhaben zur Verbesserung des Ortsbildes) entsprechen.
  • Geht die Gemeinde davon aus, dass die bestehende Richtlinie weiter gelten kann, so ist dies gegenüber dem MSWV bis zum 01.04.1999 unter Verweis auf die abgestimmte Fassung der kommunalen Richtlinie anzuzeigen.
  • Ergibt sich aus den Anforderungen dieser Richtlinie, dass die bestehende kommunale Richtlinie geändert, ergänzt oder ersetzt werden muss, so gelten die Vorschriften zur Abstimmung der Richtlinie gemäß B.9.8.

E Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt zum 01. Januar 1999 in Kraft und ist nach zwei Jahren auf ihre Effizienz und Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie treten außer Kraft

  • die Förderrichtlinie 1996 zur Stadterneuerung (Bekanntmachung des MSWV vom 18. März 1996, Abl. S. 526),
  • der Runderlass Nr. 2/21/1997 des MSWV vom 06. November 1997 (Erlass zum Fördergegenstand B.5).

Die Richtlinie gilt auch für alle Gesamtmaßnahmen und Einzelvorhaben der Stadterneuerung, die nach den genannten bisher gültigen Richtlinien begonnen bzw. durchgeführt wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht abgeschlossen waren.

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