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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur über die Zusammenarbeit zwischen den unteren Bauaufsichtsbehörden und den zuständigen Denkmalschutzbehörden sowie den Denkmalfachbehörden


vom 11. Dezember 1998
(ABl./99, [Nr. 06], S.105)

1 Grundsatz

Nach § 15 Abs. 4 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (BbgDSchG) entfällt das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren, wenn die nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BbgDSchG erlaubnispflichtigen Maßnahmen der Baugenehmigung nach § 66 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) bedürfen.

Das denkmalrechtliche Erlaubnisverfahren entfällt nicht beim Bauanzeigeverfahren und beim vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 BbgBO. In diesen Verfahren ist die denkmalrechtliche Erlaubnis entsprechend § 71 Abs. 5 BbgBO als Bauvorlage beizufügen.

Die nach § 65 BbgBO zuständige untere Bauaufsichtsbehörde entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der jeweiligen Denkmalfachbehörde. Die untere Bauaufsichtsbehörde ist bei ihrer Entscheidung an die materiell-rechtlichen Vorschriften des BbgDSchG gebunden. Die Baugenehmigung darf nach § 74 Abs. 1 BbgBO nur erteilt werden, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, hierzu gehört auch das BbgDSchG, entgegenstehen.

2 Beteiligte Behörden und Zuständigkeit

2.1 Untere Denkmalschutzbehörden

Die unteren Denkmalschutzbehörden sind für Entscheidungen nach § 15 Abs. 1 BbgDSchG zuständig.

Erlaubnispflichtige Maßnahmen nach § 15 Abs. 1 BbgDSchG sind z. B.

  • Instandsetzung, Wiederherstellung, Umgestaltung oder Veränderung eines Denkmals. Dazu gehören auch Abrisse in einem Denkmalbereich oder Teilzerstörungen großflächiger Bodendenkmale.
  • Veränderung oder Beeinträchtigung der Substanz oder des Erscheinungsbildes eines Denkmals durch Veränderungen oder sonstige Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals.

2.1.1 Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden obliegen grundsätzlich den Landkreisen und kreisfreien Städten (§ 3 Abs. 2 BbgDSchG).

2.1.2 Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg ist zuständige untere Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 3 BbgDSchG)  für Gebäude und Grundstücke, die im Eigentum der Stiftung stehen (stiftungseigene Denkmale).

2.2 Oberste Denkmalschutzbehörde

Die oberste Denkmalschutzbehörde ist für Entscheidungen nach § 15 Abs. 2 BbgDSchG zuständig.

Erlaubnispflichtige Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 BbgDSchG sind die Zerstörung oder Wegnahme eines Denkmals. Zerstörung ist jeder Eingriff in das Denkmal, der zur vollständigen Aufhebung des Denkmalwertes führt. Die Schwelle zur Zerstörung eines Denkmals kann daher vor der völligen physischen Zerstörung des Objekts erreicht sein.

2.2.1 Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur.

2.3 Denkmalfachbehörden

Die Denkmalfachbehörden sind u. a. zuständig für die fachliche Beratung und Erstellung von Gutachten. Sie wirken an denkmalpflegerischen Maßnahmen und deren Kontrolle mit.

Die Denkmalfachbehörden sind Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 4 BbgDSchG).

2.3.1 Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege ist zuständig für Einzeldenkmale, Denkmalbereiche und bewegliche Denkmale.

2.3.2 Das Brandenburgische Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte nimmt die Aufgaben und Befugnisse der Denkmalfachbehörde für Bodendenkmale wahr.

2.4 Untere Bauaufsichtsbehörden

Nach § 63 Abs. 1 BbgBO sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte untere Bauaufsichtsbehörden.

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig für den Vollzug der BbgBO sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung, die Nutzung oder den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

3 Genehmigungsverfahren

3.1 Nach § 68 Abs. 2 BbgBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Nach § 11 Nr. 6 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) zählen zu den Bauvorlagen auch die sonstigen für das jeweilige Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen und Nachweise. Bei einem Denkmal sind als Bauvorlagen die erforderlichen Unterlagen nach § 21 BbgDSchG, z. B. das Ergebnis der denkmalpflegerischen Voruntersuchung, Bestandspläne, Bauzustandsgutachten, Fotos etc., einzureichen, wenn sie für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind.

3.2 Ist das Vorhaben nach § 15 Abs. 1 BbgDSchG erlaubnispflichtig, hat die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde das Benehmen mit der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde herzustellen (§ 71 Abs. 4 BbgBO in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BbgDSchG). Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn die untere Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens ihr Benehmen unter Angabe der Gründe verweigert.

Die Pflicht der unteren Denkmalschutzbehörde, das Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalfachbehörde herzustellen (§ 5 Abs. 3 BbgDSchG), bleibt davon unberührt. Die in § 5 Abs. 3 Satz 3 BbgDSchG vorgesehene Frist von drei Monaten, nach deren Ablauf das Einvernehmen fiktiv als hergestellt gilt, wenn die zuständige Denkmalfachbehörde keine Stellungnahme abgibt, wird durch § 71 Abs. 4 BbgBO verdrängt.

3.3 Ist das Vorhaben nach § 15 Abs. 2 BbgDSchG erlaubnispflichtig, hat die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde herzustellen (§ 71 Abs. 4 BbgBO in Verbindung mit § 15 Abs. 4 BbgDSchG). Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn die oberste Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Ersuchens ihr Einvernehmen unter Angabe der Gründe verweigert.

3.4 Nach § 71 Abs. 4 BbgBO in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Satz 2 BbgDSchG hat die untere Bauaufsichtsbehörde die jeweilige Denkmalfachbehörde zu beteiligen. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat als federführende Behörde mit der zuständigen Denkmalfachbehörde das Einvernehmen herzustellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn innerhalb von drei Monaten keine Stellungnahme der Denkmalfachbehörde vorliegt. Die Spezialregelung in § 15 Abs. 4 Satz 2 BbgDSchG, die ausdrücklich die Regelung des § 5 Abs. 3 BbgDSchG auf das Verhältnis zwischen federführender unterer Bauaufsichtsbehörde und jeweiliger Denkmalfachbehörde für anwendbar erklärt, verdrängt die allgemeinere Regelung der Frist in § 71 Abs. 4 BbgBO.

Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, hat die Denkmalfachbehörde den Vorgang der obersten Denkmalschutzbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Zur Vermeidung zusätzlichen Verwaltungsaufwandes ist das Ersuchen von der unteren Bauaufsichtsbehörde über die zuständige untere Denkmalschutzbehörde an die jeweilige Denkmalfachbehörde zu senden, damit in den regelmäßigen Beratungen zwischen unterer Denkmalschutzbehörde und Denkmalfachbehörde das erforderliche Einvernehmen (s. Nummer 3.2 Abs. 2) binnen der Monatsfrist hergestellt werden kann.

3.5 Bei ihrer Entscheidung hat die untere Bauaufsichtsbehörde zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Sie hat die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BbgDSchG anzuwenden. Die durch § 15 Abs. 4 BbgDSchG angeordnete Konzentration in bezug auf Verfahren und Zuständigkeit läuft auf eine strikte Beachtung der Anforderungen des Denkmalschutzes im baurechtlichen Genehmigungsverfahren hinaus. Denkmalschutzrechtliche Belange sind in gleicher Weise zu beachten wie im Erlaubnisverfahren nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BbgDSchG. Es ergeht ein einheitlicher Bescheid, der die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder Versagung mit umfaßt (VG Frankfurt (Oder) Urt. v. 26.11.1996 - 7 K 852/95 - m.w.N., LKV 1998 S. 73). Der nach dem BbgDSchG erforderliche Abwägungsvorgang (s. Nummer 3.6) obliegt der zuständigen Denkmalschutzbehörde auch im Rahmen des § 15 Abs. 4 BbgDSchG, da es sich bei dieser Vorschrift um eine verfahrensausgestaltende, nämlich die behördlichen Zuständigkeiten bündelnde Vorschrift handelt, die die inhaltliche Entscheidungsvorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG nicht berührt (vgl. VG Potsdam Urt. v. 21.01.1998 - 2 K 1974/95 - unveröff.).

3.6 Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BbgDSchG stehen dann einem Vorhaben nicht entgegen, wenn

  1. Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BbgDSchG - s. Nummer 3.6.1)
    oder
  2. ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahmen verlangt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BbgDSchG - s. Nummer 3.6.2).

3.6.1 „Gründe des Denkmalschutzes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der sämtliche Schutzziele und -zwecke des BbgDSchG, zuvorderst die Erhaltung der Denkmale, umfaßt. Gründe des Denkmalschutzes stehen einer Maßnahme immer dann entgegen, wenn die Maßnahme eine mehr als nur geringfügige Verschlechterung des Schutzobjektes erwarten läßt.

Ob dem Vorhaben Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen, ist  nach den im Einzelfall erheblichen Umständen zu ermitteln und wird regelmäßig den Stellungnahmen der zuständigen Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde zu entnehmen sein. Der Auffassung der zuständigen Denkmalfachbehörde kommt auf Grund seiner Weisungsunabhängigkeit und seiner besonderen Fachkunde eine wesentliche Bedeutung zu (VG Potsdam, Urt. v. 13.09.1995, LKV 1996, 218, 220).

3.6.1.1 Bei der Abwägung sind die Belange des Denkmalschutzes um so schwerer zu gewichten, je bedeutsamer das Denkmal im Einzelfall und schwerer die Folgen der genehmigungs- oder erlaubnispflichtigen Maßnahme für das Schutzobjekt sein würden. Die Beseitigung eines Baudenkmals kann daher nur ausnahmsweise aus zwingenden Gründen gerechtfertigt sein, denn Ziel des Denkmalschutzes ist nach Möglichkeit der Erhalt von Denkmalen. Andererseits mindert ein schlechter Erhaltungszustand oder der Umstand, daß nach einer Sanierung oder Restaurierung des Denkmals wenig oder keine Originalsubstanz erhalten bliebe, das öffentliche Interesse am Bestand des Denkmals (vgl. VG Potsdam Urt. v. 21.01.1998 - 2 K 1974/95 - unveröff.). Ein Erhaltungsinteresse der Allgemeinheit besteht dann nicht (mehr), wenn das Schutzobjekt offenkundig abgängig und damit aus tatsächlichen Gründen in naher Zukunft unabwendbar dem Verfall anheimgegeben und nicht mehr zu retten, insbesondere akut einsturzgefährdet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei der Sanierung mangels genügend verbleibender historischer originaler Substanz eine bloße Rekonstruktion, eine „Kopie des Originals” entstünde und die Identität des Objekts nicht mehr gewahrt wäre. Maßgeblich ist, ob das Baudenkmal nach Durchführung erhaltungsnotwendiger Maßnahmen mit seinem historischen Aussagewert und seinen die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im wesentlichen noch erhalten ist und die ihm zugedachte Dokumentationsfunktion noch erfüllen kann (vgl. Urteil des VG Frankfurt (Oder) v. 02.07.1996 - 7 K 548/94 - unveröff.).

3.6.1.2 In die Abwägung sind fallbezogen die privaten Interessen, die regelmäßig für die erlaubnispflichtige Maßnahme streiten, mit den Belangen des Denkmalschutzes abzuwägen. Diese dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BbgDSchG nicht ohne weiteres zu entnehmende Interessenabwägung ergibt sich aus dem mit der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes verbundenen Anspruch, unzumutbare Belastungen des Eigentümers denkmalgeschützter Objekte abzuwenden (vgl. VG Frankfurt (Oder) Urt. v. 26.11.1996 - 7 K 825/95 - LKV 1998 S. 73; VG Potsdam Urt. v. 21.01.1998 - 2 K 1974/95 - unveröff.).

Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Eigentums erlaubt Beschränkungen der Verfügungs- und Nutzungsbefugnis des privaten Eigentümers eines Denkmals im Rahmen der Sozialbindung (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Sozialgebot und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird Rechnung getragen, wenn im Einzelfall die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden.

Bei der im Einzelfall vorzunehmenden lnteressenabwägung zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen Belangen ist allerdings zu berücksichtigen, daß dem Eigentümer, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu erhalten, nach § 30 Abs. 2 BbgDSchG ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich in Geld für unzumutbare denkmalschutzbedingte Eingriffe in das Privateigentum zusteht. Der Gesetzgeber trägt durch diese Möglichkeit ganz allgemein dem Erfordernis Rechnung, bei der aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gebotenen Beschränkung und Inhaltsbestimmung des Eigentums den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 4 C 47.89, DÖV 1991, 24; OVG NW Urt. vom 04.12.1991- 7A 1113/90, NVWZ 1992, 1218; BauR 1992, 814; OVGE Bd. 42 Nr. 43).

3.6.2 Das Vorhaben ist zu genehmigen, wenn andere überwiegende öffentliche Interessen die Maßnahme verlangen. Nach sorgfältiger Abwägung müssen die anderen öffentlichen Interessen, wie z. B. Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Sicherheit für Leben und Gesundheit, das Interesse an der Erhaltung des Denkmals überwiegen. Die anderen öffentlichen Interessen dürfen nicht nur gleichwertig sein, sondern sie müssen ein höheres Gewicht haben.

Aus dem Wortlaut der Norm („verlangt“) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt, daß das Interesse an der Erhaltung des Denkmals nur so weit dem anderen öffentlichen Interesse geopfert wird, wie dies für die Verwirklichung des Vorhabens unabdingbar notwendig ist. Eine andere, das Denkmal schonendere Art der Verwirklichung des Vorhabens muß nachweislich ausgeschlossen sein.

3.6.3 Die Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgt im Wege der gebundenen Entscheidung, für ein Ermessen ist kein Raum (vgl. VG Frankfurt (Oder) Urt. v. 02.07.1996 - 7 K 548/94 -, unveröff.).

Stellt die zuständige Denkmalschutzbehörde nach Abwägung der verschiedenen Interessen fest, daß der Verwirklichung des Vorhabens Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse die Verwirklichung des Vorhabens verlangt, muß sie nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und inwieweit die Genehmigung unter Beifügung von Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 1 Alternative 2 VwVfGBbg) zu erteilen ist.

3.6.3.1 Im ersten Fall ist zu prüfen, ob entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können, denn die Erteilung der Genehmigung mit Nebenbestimmungen stellt das mildere Mittel gegenüber einer Versagung der Genehmigung dar.

3.6.3.2 Im zweiten Fall ist die Beifügung von Nebenbestimmungen unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß das öffentliche Interesse am Erhalt des Denkmals nur so weit aufzugeben ist, wie dies für die Verwirklichung des Vorhabens unabdingbar notwendig ist. Durch die Nebenbestimmungen ist auszuschließen, daß das öffentliche Erhaltungsinteresse übermäßig (unverhältnismäßig) gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens zurückgesetzt wird.

3.7 Wird durch die Entscheidung der unteren Bauaufsichtsbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abgewichen, ist im Genehmigungsbescheid auf das fehlende Einvernehmen mit der jeweiligen Denkmalfachbehörde und die negativen Rechtsfolgen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes und § 82i der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung oder im Förderungsverfahren hinzuweisen.

3.8 Die Regelungen nach Nummer 3 gelten auch für die Erteilung einer Teilbaugenehmigung nach § 75 BbgBO, für die Erteilung eines Vorbescheides nach § 76 BbgBO und eines städtebaulichen Vorbescheides nach § 77 BbgBO. Auf das Zustimmungsverfahren nach § 80 BbgBO finden sie entsprechend Anwendung.