Festlegung der Berufszweige, in denen kein ausreichendes Angebot an weiblichen Arbeitskräften besteht, nach § 7 Abs. 3 Frauenförderverordnung
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen hat im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie nach § 7 Abs. 3 Frauenförderverordnung (FrauFöV) vom 25.April 1996 (GVBl. II S. 354) festgelegt, dass in folgenden Berufszweigen kein ausreichendes Angebot an weiblichen Arbeitskräften besteht:
Dies gilt in der Gruppe der
Feinblechner, Installateure für
- Feinblechner
- Rohrinstallateure
- Rohrnetzbauer, Rohrschlosser
Schlosser für
- Schlosser
- Bauschlosser
- Blech- und Kunststoffschlosser
- Maschinenschlosser
- Betriebs-, Reparaturschlosser
- Stahlbauschlosser, Eisenschiffbauer
Mechaniker für
- Kraftfahrzeuginstandsetzer
- Landmaschineninstandsetzer
- Flugzeugmechaniker
Maurer, Betonbauer für
- Maurer
- Betonbauer
Zimmerer, Dachdecker, Gerüstbauer für
- Zimmerer
- Dachdecker
- Gerüstbauer
Straßen-, Tiefbauer für
- Pflasterer, Steinsetzer
- Straßenbauer
- Gleisbauer
- Sprengmeister (außer Schießhauer)
- Kultur-, Wasserbauwerker
- Sonstige Tiefbauer
Bauhilfsarbeiter für
- Erdbewegungsarbeiter
- sonstige Bauhilfsarbeiter
Bauausstatter für
- Isolierer, Abdichter
- Ofensetzer, Luftheizungsbauer
- Estrich-, Terrazzoleger
Tischler, Modellbauer für
- Sonstige Holz-, Sportgerätebauer
Maschinisten und zugehörige Berufe für
- Erdbewegungsmaschinenführer
- Baumaschinenführer
Handelt es sich nach Einschätzung der Vergabestelle um die Vergabe eines Auftrags, zu dessen Ausführung üblicherweise Angehörige einer oder mehrerer der oben genannten Berufsgruppen eingesetzt werden, kann die Vergabestelle bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung darauf verzichten, nach der Frauenförderverordnung zu verfahren. Die Entscheidung ist in den Vergabevermerk aufzunehmen.
Potsdam, den 30.11.1998
Dr. Regine Hildebrandt