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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erklärung zum Naturpark „Barnim“


vom 24. September 1998
(ABl./98, [Nr. 48], S.984)

Auf Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), sowie des § 22a des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird bekanntgemacht:

I.
Erklärung zum Naturpark

(1) Für das Land Berlin werden Teile der Bezirke Weißensee, Pankow und Reinickendorf zum Naturpark erklärt. Für das Land Brandenburg werden Teile der Landkreise Barnim, Oberhavel und Märkisch-Oderland zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung “Barnim”.

(2) Der Naturpark umfaßt Teile der Barnimplatte, des Westbarnim, des Waldhügellandes des Oberbarnim, der Zehdenick-Spandauer Havelniederung sowie des Eberswalder Urstromtales.

Der Naturpark hat insgesamt eine Größe von 74.870,6 Hektar, davon 4.007,6 Hektar im Land Berlin. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:

  1. Landschaftsschutzgebiete im Land Berlin:
    1. Tegeler Fließ
    2. Lübarser Felder
    3. Waldgelände Frohnau
    4. Zingerwiesen
  2. Landschaftsschutzgebiete im Land Brandenburg:
    1. Westbarnim
    2. Obere Havelniederung
    3. Barnimer Heide
    4. Gamengrund
    5. Wandlitz-Biesenthal-Prendener Seengebiet
  3. Naturschutzgebiete im Land Berlin:
    1. Ziegeleigraben/Albtalweg
    2. Kalktuffgelände am Tegeler Fließ
    3. Karower Teiche
    4. Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ
    5. Mittelbruch
    6. Idehorst
  4. Naturschutzgebiete im Land Brandenburg:
    1. Ausstichgelände Röntgental
    2. Biesenthaler Becken
    3. Mergelluch
    4. Rabenluch
    5. Wischsee
    6. Nonnenfließ-Schwärzetal
    7. Schönerlinder Teiche
    8. Pinnower See
    9. Moor am Nordufer des Lubowsee

Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete ist vorgesehen.

(3) Der Naturpark ist in einer Karte im Maßstab 1 : 100.000 eingetragen; eine Kartenskizze ist dieser Bekanntmachung als Anlage beigefügt. Die Fläche des Naturparks ist in der Karte durch Grauschattierung gekennzeichnet. Weitere Karten können

  • im Land Berlin bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie sowie jeweils bei den unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege bei den Bezirksämtern der Bezirke Weißensee, Pankow und Reinickendorf
  • im Land Brandenburg bei der obersten Naturschutzbehörde beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg in Potsdam sowie jeweils bei den Landkreisen Barnim, Oberhavel und Märkisch-Oderland als untere Naturschutzbehörden kostenlos von jedermann während der Dienstzeit eingesehen werden.

II.
Zweck des Naturparks

Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des gemeinsamen Natur- und Kulturerbes der Länder Berlin und Brandenburg. Hier sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen in Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen länderübergreifend praktiziert werden. Das gesamte Gebiet soll einheitlich gepflegt und entwickelt werden mit dem Ziel der Erhaltung und Förderung vielfältiger Lebensräume, der Bewahrung und Entwicklung einer eiszeitlich geprägten und historisch gewachsenen Kulturlandschaft sowie der Gewährleistung einer naturverträglichen Erholungsnutzung.

Die Einrichtung eines Naturparkes dient daher insbesondere

  1. der Erhaltung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit
    1. des Barnim mit einer Vielzahl unterschiedlicher, stark miteinander verzahnter Landschaftselemente, vor allem ausgedehnter Wälder, Acker- und Grünlandflächen, Hecken, Streuobstbestände, Quellgebiete, Seen, Klein- und Fließgewässer, Heide- und Trockenrasenflächen, Findlinge und Lesesteinhaufen sowie
    2. weiterer kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller und vielgestaltiger Landschaftsstrukturen, vor allem typischer Dorfbilder und Alleen;
  2. der Pflege und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit einer Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten;
  3. der Bewahrung und Entwicklung eines Biotop-Verbund-systems Berlin-Brandenburg;
  4. dem Erhalt traditionell umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen und deren Förderung in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft sowie im Erholungswesen und im Fremdenverkehr;
  5. der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung;
  6. der länderübergreifenden Entwicklung des Barnim als wichtiges Gebiet für die naturnahe Erholung am Rande des Ballungsraumes Berlin.

III.
Finanzierung

Die Einrichtung des Naturparkes hat die Einwerbung und den gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen der Länder Berlin und Brandenburg, des Bundes und der Europäischen Union zum Ziel. Gleichzeitig sollen private Mittel eingeworben und gezielt zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingesetzt werden.

IV.
Bewirtschaftung

Die traditionell länderübergreifend entwickelte Bewirtschaftung vor allem von Forst- und Landwirtschaftsflächen soll erhalten und weiterentwickelt werden.

V.
Trägerschaft, Verwaltung

(1) Träger des Naturparkes sind die Länder Berlin und Brandenburg. Der Naturpark wird von beiden Ländern abgestimmt entwickelt. Für die Verwaltung des Naturparks sind im Lande Berlin die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege der Bezirke Pankow und Reinickendorf und die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, die die  Koordinierung und Steuerung der Naturparkverwaltung für das Land Berlin übernimmt, zuständig. Zuständig für die Verwaltung im Land Brandenburg ist gemäß  § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes die Landesanstalt für Großschutzgebiete.  Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in 16348 Wandlitz, Kirchstraße 11, im Landkreis Barnim.

(2) Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist für den Bereich des Landes Brandenburg Träger öffentlicher Belange.

VI.
Wirksamwerden

Die Erklärung zum Naturpark wird für das Land Berlin mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin, für das Land Brandenburg mit der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg wirksam.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.