Gemeinsame Empfehlung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen an die Sozialämter, Jugendämter und Schulverwaltungsämter zur Abgrenzung der Leistungsverpflichtung für den zusätzlichen Hilfebedarf von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf
Die Frage nach der jeweiligen Verantwortung zur Kostentragung für zusätzliche Hilfen im Unterricht ist wie folgt zu beantworten:
Für alle Schülerinnen und Schüler besteht gemäß Artikel 29 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg das Recht auf Bildung. Dabei sind Menschen mit Behinderungen besonders zu fördern gemäß Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg. Die Schule verwirklicht das Recht auf Bildung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) und leistet individuelle sonderpädagogische Hilfe gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Schulgesetz.
1. Die Tätigkeit des Förderausschusses
1.1 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes und der Rahmenbedingungen
Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs wird durch das staatliche Schulamt veranlasst. Unter welchen Voraussetzungen ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird, ist in § 11 der Sonderpädagogik-Verordnung vom 24. Juni 1997 (GVBl. II S. 504; ABl. MBJS S. 478) definiert. Die Entscheidung über die sonderpädagogische Förderung trifft dann auf Grundlage der entsprechend begründeten Aussage des Förderausschusses das staatliche Schulamt gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 Brandenburgisches Schulgesetz in Verbindung mit § 12 Sonderpädagogik-Verordnung. In der Empfehlung an das staatliche Schulamt über die sonderpädagogische Förderung sind die vorhandenen und die neu zu schaffenden Rahmenbedingungen enthalten.
1.2 Prüfung der vorhandenen und zu schaffenden Rahmenbedingungen
Für die Entscheidung über die Frage, ob ein Schulbesuch im gemeinsamen Unterricht mit jungen Menschen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf an allgemeinbildenden Schulen erfolgen kann, wenn die Eltern nicht den Besuch einer Förderschule wünschen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der personellen, räumlichen und sächlichen Ausstattung vorhanden sind oder geschaffen werden können (§ 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 Brandenburgisches Schulgesetz). Dabei sind Leistungen aller Maßnahmeträger, wie z. B. Schulträger, Träger der Sozialhilfe und Jugendhilfe, Krankenkassen oder Unfallversicherungen einzubeziehen.
Die Bildungsempfehlung im Rahmen des Feststellungsverfahrens an der beauftragten Schule zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfes berücksichtigt insbesondere, ob der benötigte personelle und sächliche Aufwand sowie die baulichen Voraussetzungen mit vorhandenen und zu schaffenden Mitteln bestritten werden können.
Insbesondere betrifft das den notwendigen Einsatz von
- sonstigem pädagogischen Personal und
- sonstigem Schulpersonal
gemäß § 68 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz in Verbindung mit § 15 Abs. 4 Sonderpädagogik-Verordnung, einschließlich besonderer Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gemäß § 15 Abs. 4, Absatz 5 Nr. 2 Sonderpädagogik-Verordnung. In der Praxis des gemeinsamen Unterrichtes spielt die
Sicherstellung des sächlichen Bedarfes eine nicht zu unterschätzende Rolle. Eine Ausstattung mit geeigneten Hilfsmitteln zum Ausgleich der Behinderung kann in erheblichem Maße den sonderpädagogischen Förderbedarf ausgleichen und zur Entlastung des personellen Aufwandes führen.
Falls die personellen und sächlichen Maßnahmen von der Schule allein nicht abgedeckt werden können, werden die anderen o. g. auch nachrangig zuständigen Maßnahmeträger beteiligt (§ 16 Abs. 2 Sonderpädagogik-Verordnung).
In der Regel besteht ein Nachrang von Sozialhilfe und Jugendhilfe (Sozialleistungsträger) gegenüber anderen Leistungsverpflichteten. Eine Leistungsverpflichtung der Sozialleistungsträger besteht jedoch dann, wenn bei der Unterstützung von behinderten oder erziehungshilfebedürftigen Kindern und Jugendlichen in schulischem Zusammenhang bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen die Sozialleistungsträger die Leistungen der schulischen Seite nicht als ausreichend erachten.
Die Leistungsverpflichtung der Sozialleistungsträger darf aber kein Ablehnungsgrund für das Land oder die Schulträger sein, im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung selbst zu leisten. Sie haben ermessensfehlerfrei im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu entscheiden.
1.3 Notwendiges Personal für einen über die sonderpädagogische Förderung hinausgehenden Bedarf
Neben den für den Unterricht zuständigen Lehrkräften kann weiteres Personal erforderlich sein. Dieses Personal wird einerseits als sonstiges pädagogisches Personal für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Unterstützung der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Unterricht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Brandenburgisches Schulgesetz vom Land zur Verfügung gestellt. Bei der Ermittlung des sogenannten Unterrichtsbedarfs gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 Brandenburgisches Schulgesetz wird dies berücksichtigt. Hierfür ist eine klassen-, gruppen- oder kursbezogene Ausstattung vom Land vorgesehen. Für die zusätzliche unterrichtliche sonderpädagogische Förderung erhalten die staatlichen Schulämter eine pauschale Personalmittelzuweisung, die auch sonstiges pädagogisches Personal berücksichtigt.
Andererseits stellt der Schulträger Personal bereit, das sonstige Personal. Das sonstige Personal nimmt u. a. gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz erzieherische, therapeutische und pflegerische Aufgaben überwiegend außerhalb des Unterrichts wahr. Die Formulierung “außerhalb des Unterrichts” ist so zu verstehen, dass die betreffende Person selbst keinen Unterricht oder unmittelbar den Unterricht unterstützende Maßnahmen leistet. Die Tätigkeit erfolgt zeitweilig und auf Anforderung. Die Person ist in der Regel für mehrere Klassen zuständig, um einzelne erzieherische, therapeutische und pflegerische Leistungen, die während der Unterrichtszeit gemäß VV-Schulbetrieb vom 1. Dezember 1997 (ABl. MBJS S. 894, geändert durch 1. ÄVV-SchulB vom 11. Februar 1998) unverzichtbar sind, zu erbringen.
Darüber hinaus kann eine weitere Unterstützung einzelner Schülerinnen und Schüler notwendig sein, um ihnen überhaupt den Besuch einer Schule zu ermöglichen. Das betrifft Schülerinnen und Schüler, die ohne eine individuelle Betreuung, die über eine von der Schule gewährleistete einzelfallbezogene Förderung hinausgeht, ansonsten nicht schulisch gefördert werden könnten.
Hierfür kann der Einsatz von Personal anderer Maßnahmeträger, d. h. Personal “anderer Stellen und öffentlicher Einrichtungen, deren Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer Familien auswirkt” (§ 9 Brandenburgisches Schulgesetz) notwendig werden. Dieses Personal gilt gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 Brandenburgisches Schulgesetz nicht als sonstiges Schulpersonal.
Dieses Personal wird bei Vorlage der Anspruchsvoraussetzung der Schülerin oder des Schülers über die örtlichen Träger der Sozialhilfe oder die Träger der Jugendhilfe bereitgestellt und finanziert.
2. Rechtliche Grundlagen zur Leistungsverpflichtung und der Abgrenzung zwischen Schulträger und anderen Maßnahmeträgern
2.1 Allgemeine Aussagen zu den rechtlichen Grundlagen
Gemäß Artikel 12 Abs. 4 der Verfassung des Landes Brandenburg besteht die allgemeine Pflicht des Landes und der Kommunen, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen.
Soweit Regelungen zur schulischen Eingliederung im Brandenburgischen Schulgesetz getroffen sind, gehen diese den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, ber. S. 2975) bzw. § 35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 447) (Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte) vor.
Die Kosten für die schulische Eingliederung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sind nicht ausschließlich durch den für Schule zuständigen kommunalen Träger oder das für den Unterricht verantwortliche Land selbst zu tragen. Zunächst hängt es davon ab, ob es um Hilfen im Unterricht geht (unterrichtsunterstützende Tätigkeiten, dann gegebenenfalls Land) oder sich um andere Hilfen (einzelne erzieherische, therapeutische und pflegerische Leistungen, dann gegebenenfalls der Schulträger) handelt, die durch entsprechend fachlich qualifiziertes Personal zu leisten sind.
Im Bereich der sonderpädagogischen Förderung kommen für den darüber hinausgehenden nach Art und Umfang notwendigen individuellen Bedarf insbesondere die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG, hauptsächlich in personeller Hinsicht als Eingliederungshilfe in der Zuständigkeit der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder nach § 35a SGB VIII, in der Zuständigkeit der Träger der Jugendhilfe in Betracht. Es geht im Rahmen der Eingliederungshilfe sowohl um
- den sogenannten Integrationshelfer an einer allgemeinen Schule als auch im Ausnahmefall um
- den sogenannten Einzelfallhelfer beim Besuch einer Förderschule. Das trifft zu, wenn die auf die überwiegende Art einer bestimmten Behinderung ausgerichtete Spezialisierung der Förderschule den besonderen Anforderungen eines Einzelfalles nicht gerecht werden kann, z. B. bei Vorliegen von Mehrfachbehinderungen.
2.2 Abgrenzung der Leistungen der örtlichen Träger der Sozial- und Jugendhilfe von den Leistungen des Schulträgers im Einzelfall
Wenn es sich um einen Bedarf handelt, der nicht im Rahmen der Ausstattung für Personal vom Schulträger verlangt werden kann, d. h., es handelt sich um einen individuell-schülerbezogenen Bedarf, der nach Art und Auswirkung der Behinderung einer besonders intensiven Unterstützung bedarf, ist zu prüfen, ob ein Anspruch gegenüber einem Sozialleistungsträger besteht. Es kommt dann eine Hilfe durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe in Betracht.
Die Lehrkräfte und das durch das Land und den Schulträger zur Verfügung gestellte pädagogische und sonstige Schulpersonal kann notwendige Hilfen nicht in ausreichendem Maße leisten, wenn der Zeitaufwand für den individuellen Hilfebedarf so umfänglich ist, dass eine mehr oder weniger durchgängige Betreuung oder Bereitschaft zur Hilfestellung über den gesamten Schulalltag erforderlich ist.
Das sonstige pädagogische oder sonstige Schulpersonal steht einer einzelnen Schülerin oder einem einzelnen Schüler nicht durchgängig zur Verfügung.
Deshalb kommt für einzelne Schülerinnen oder einzelne Schüler mit einer dauerhaften, schwerwiegenden und umfänglichen Behinderung grundsätzlich ein Hilfebedarf in Betracht, der nicht allein durch die Schule geleistet werden kann und der im Sinne von Eingliederungshilfe zu verstehen ist.
Für die Entscheidung des im Einzelfall in Betracht kommenden Kostenträgers soll die nachfolgende Zuordnung von Hilfemaßnahmen dienen. Leistungen des Schulträgers können u. a. folgende Maßnahmen umfassen:
- Heilpädagogische und therapeutische Maßnahmen, die zeitbegrenzt im Rahmen der Öffnungszeit der Schule (Unterrichtszeit) erfolgen.
- Begleitende pädagogische (erzieherische) Maßnahmen durch Erzieher, Sozialpädagogen o. ä. Fachkräfte, die in der Regel für mehrere Schüler oder mehrere Schulen zuständig sind.
- Einzelne regelmäßig im Tagesablauf zu erbringende therapeutische und pflegerische Maßnahmen, die aufgrund ihrer Spezifik nur von besonders qualifiziertem Fachpersonal erbracht werden können, sofern nicht eine andere vorrangige Leistungsverpflichtung, z. B. durch Krankenkassen, besteht.
Leistungen des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, gegebenenfalls des Jugendhilfeträgers können ergänzend u. a. folgende Maßnahmen sein:
- Einzelfallbezogene Leistungen für Schülerinnen oder Schüler, die behinderungsbedingt durchgängig oder über wesentliche Teile des Schulalltags einer Hilfsmaßnahme bedürfen. Das betrifft den Ausgleich von gravierenden Einschränkungen in der Bewegung, der sprachlichen Artikulation, der Handhabung von unterrichtsbezogenen Hilfsmitteln u. Ä., wodurch die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglicht wird. Dazu kann auch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie der Schulwegbegleitung gehören.
- Durchgängige Unterstützung beim Gebrauch von behinderungsspezifischen Hilfsmitteln, die für eine Teilnahme am Unterricht zwingend erforderlich sind (z. B. PC für Kinder mit autistischem Syndrom).
- Individuelle Betreuung von Kindern mit massiven Verhaltensauffälligkeiten bzw. psychischen Störungen, die sowohl während des Unterrichts, der Pausen, als auch zur Begleitung auf dem Schulweg durchgängig erforderlich ist.
Es gilt also folgende Faustformel:
Das Land stellt Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal mit entsprechender fachlicher Qualifizierung für die Unterrichtung und die sonderpädagogische Förderung gruppen-/klassenbezogen zur Verfügung (§ 67, § 68 Abs. 1 Satz 2 Brandenburgisches Schulgesetz). Der Schulträger stellt sonstiges Personal für erzieherische, therapeutische und pflegerische Aufgaben (überwiegend außerhalb des Unterrichts) gruppen-/klassenbezogen zur Verfügung, wobei es sich überwiegend um fachlich qualifizierte Personen handelt. Die Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe sichern im Einzelfall die Finanzierung von geeignetem Personal zur Eingliederung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter oder für Hilfen zur Erziehung, wenn das von den Schulen bereitgestellte Personal nicht ausreicht.
2.3 Vorläufige Hilfegewährung bei Zuständigkeitsstreit
In vielen konkreten Fällen von Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsabgrenzung liegt sowohl eine Ablehnung des Schulträgers als auch des Trägers der Sozialhilfe bzw. des Trägers der Jugendhilfe vor, die Leistung zu erbringen.
Hier sind die Bestimmungen des BSHG anzuwenden, wonach der Träger der Sozialhilfe die notwendigen Maßnahmen unverzüglich durchzuführen hat, wenn nicht spätestens vier Wochen nach Bekanntwerden des Bedarfes feststeht, ob er oder ein anderer zur Hilfe verpflichtet ist.
Auch wenn die Leistungsverpflichtung eines anderen Trägers feststeht, dieser aber vorübergehend nicht leistet, sind trotz der Nachrangsbestimmung für die Sozialleistungsträger unter bestimmten Voraussetzungen diese zur Vorleistung verpflichtet. Gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger besteht dann ein Erstattungsanspruch nach Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (§§ 1 bis 85 vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, ber. S. 2218; §§ 86 bis 119 vom 4. November 1982, BGBl. I S. 1450). Möglicherweise gegenüber dem Schulträger bestehende Erstattungsansprüche sind im Einzelfall zu prüfen und geltend zu machen. Zur Abgrenzung der unterschiedlichen Leistungsansprüche sollen die unter Nummer 2.2 getroffenen Aussagen beachtet werden.
3. Die Empfehlung des Förderausschusses und die Entscheidung des staatlichen Schulamtes
Im Rahmen des Förderausschussverfahrens hat zur Prüfung der vorhandenen oder zu schaffenden Rahmenbedingungen eine Einbeziehung der möglichen Kostenträger zu erfolgen.
3.1 Anhörung des Schulträgers und des Landkreises
Bei den Kostenaufwendungen des Schulträgers für zusätzliche bauliche Maßnahmen, sonstige laufende Aufwendungen und die Finanzierung zusätzlichen Personals nur für einzelne Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hat der Schulträger ein Anhörungsrecht, d. h., er kann gegenüber dem Förderausschuss seine Möglichkeiten darstellen. Gemäß § 116 Abs. 5 Brandenburgisches Schulgesetz kann es einen unabwendbaren und unzumutbaren Mehrbedarf des Schulträgers geben, der eine Abstimmung mit dem Landkreis erforderlich macht.
In diesen Fällen ist der Landkreis als weiterer möglicher Kostenträger frühzeitig am Förderausschuss zu beteiligen. Durch den Landkreis ist im Zusammenhang einer möglichen Kostenübernahme zu prüfen, inwieweit erforderliche Voraussetzungen für den gemeinsamen Unterricht mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern an anderen Schulen des Landkreises bereits vorhanden sind und ob dort ebenfalls geeignete Förderbedingungen für die Schülerin oder den Schüler bestehen.
Wenn keine anderen Fördermöglichkeiten im Rahmen des gemeinsamen Unterrichtes mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern gefunden werden können und der Förderausschuss trotzdem aus pädagogischen Gründen die Aufnahme in die wohnungsnahe Schule empfiehlt, kann möglicherweise der notwendige finanzielle Aufwand nicht allein von dem Schulträger verlangt werden. In diesen Fällen muss der Landkreis eine Stellungnahme abgeben, inwieweit er seiner Verpflichtung gemäß § 116 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz nachkommt, sich an den Kosten zu beteiligen und einen finanziellen Ausgleich zu schaffen.
3.2 Die Anhörung anderer Träger
Wenn im Zusammenhang mit der Feststellung notwendiger Rahmenbedingungen Maßnahmen weiterer Träger, d. h. insbesondere der Träger der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe, wie sie unter den Nummern 2.1 und 2.2 beschrieben wurden, erforderlich sind, sind die möglichen Träger im Verlauf des Förderausschussverfahrens anzuhören und deren Stellungnahmen bei der entsprechenden Empfehlung für den zukünftigen Lernort der Schülerin oder des Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu berücksichtigen.
3.3 Die Entscheidung des staatlichen Schulamtes
Das staatliche Schulamt entscheidet auf der Grundlage der durch den Förderausschuss getroffenen Empfehlungen und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen aller möglichen Maßnahmeträger zur Herstellung der erforderlichen Rahmenbedingungen.
Wenn der Förderausschuss aus pädagogischen Gründen den gemeinsamen Unterricht gegenüber dem Besuch einer Förderschule in seiner Empfehlung den Vorrang gibt, und die Kostenübernahme für die Herstellung der erforderlichen Rahmenbedingungen noch nicht abgesichert ist, kann das staatliche Schulamt Gespräche mit dem jeweiligen Maßnahmeträger, beispielsweise dem Schulträger oder dem örtlichen Träger der Sozialhilfe, führen, um die bestehenden Möglichkeiten voll zu erfassen und auszuschöpfen. Es kann, wenn es eine Entscheidung des Schulträgers oder des Landkreises im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Beschulung für rechtswidrig hält, gegebenenfalls im Rahmen seiner Rechtsaufsicht tätig werden, unter Einbeziehung der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 130 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz.
Dennoch ist davon auszugehen, dass das staatliche Schulamt grundsätzlich die Aussagen anderer Maßnahmeträger berücksichtigen und sie seiner eigenen Entscheidung zugrunde legen muss. Eine vom Elternwunsch abweichende Entscheidung bedarf einer umfangreichen Begründung.
Es wäre dann Sache der Schülerin oder des Schülers und der Eltern, ihre Ansprüche gegen das staatliche Schulamt und gegenüber dem jeweiligen Maßnahmeträger auf dem Klageweg zu verfolgen. Ergibt sich dabei eine für die Schülerin oder den Schüler günstige Entscheidung, bestehen gegebenenfalls neue Voraussetzungen für eine erneute Entscheidung des staatlichen Schulamtes zugunsten eines gemeinsamen Unterrichts.