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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Übertragung der Dienstaufsicht im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit


vom 16. Oktober 1998
(ABl./98, [Nr. 45], S.943)

Auf Grund des § 9 Abs. 3 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) in Verbindung mit Nummer 1 der Anordnung zur Bestimmung der beauftragten Stelle nach dem Sozialgerichtsgesetz vom 25. September 1998 (ABl. S. 894) wird angeordnet:

I.

  1. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen führt die allgemeine Dienstaufsicht über die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
  2. Im übrigen üben die Dienstaufsicht aus:
    • die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts über das Landessozialgericht und die Sozialgerichte;
    • die Direktorin oder der Direktor des Sozialgerichts über das Sozialgericht.

II.

Die Dienstaufsicht über ein Gericht erstreckt sich auf die Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter. Die Richterinnen und Richter eines Sozialgerichts unterstehen jedoch nicht der Dienstaufsicht der Direktorin oder des Direktors.

III.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.