Verwaltungsvorschrift über die Herstellung eines allgemeinen Einvernehmens nach § 5 Abs. 3 des brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (VVAllgEinv)
1. Das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und das Brandenburgische Landesmuseum für Ur- und Frühgeschichte als Denkmalfachbehörden können vorbehaltlich ihrer Beteiligung in besonders begründeten Einzelfällen das Einvernehmen nach § 5 Abs. 3 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes vom 22. Juli 1991 (GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124) - BbgDSchG - gegenüber der unteren Denkmalschutzbehörde für folgende Fallgruppen allgemein erteilen:
- Maßnahmen in der Umgebung von Einzeldenkmalen,
- Maßnahmegruppen, die für bestimmte Geltungsbereiche abgegrenzt worden sind (z. B. Typologien für Dachdeckung, Wandbehänge, Fenster u. ä. in bestimmten Gebieten oder bei bestimmten Denkmaltypen),
- Einrichtung von reversiblen Werbeanlagen an oder in der Nähe von Einzeldenkmalen,
- Abbrüche von nichtdenkmalbestimmenden Teilen in Denkmalbereichen oder von nichtdenkmalbestimmenden Anbauten und Nebengebäuden von Einzeldenkmalen,
- Maßnahmen an Bestandteilen von Denkmalbereichen, die das Erscheinungsbild oder den Denkmalwert nicht beeinträchtigen, sofern diese Bestandteile nicht zugleich Einzeldenkmal nach § 2 Abs. 1 BbgDSchG sind,
- Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Einzeldenkmalen, soweit es sich um denkmalwerterhaltende Maßnahmen handelt, die keiner besonderen fachlichen Begutachtung durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege bedürfen, ausgenommen umfangreichere Instandsetzungsmaßnahmen, Umbau und Erweiterungsmaßnahmen,
- Renovierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Pflegemaßnahmen an den gärtnerischen Anlagen soweit Gebäude und Grundstücke der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg betroffen sind,
- Maßnahmen in als Bodendenkmal geschützten Altstadtbereichen.
2. Von der allgemeinen Einvernehmensherstellung ausgenommen sind Maßnahmen an Einzeldenkmalen im Eigentum oder Besitz der Landkreise und kreisfreien Städte.
3. Voraussetzung für die allgemeine Einvernehmensherstellung ist, daß die untere Denkmalschutzbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften der Denkmalpflege besetzt ist. Hierzu sind auf Grund von Ausbildung, Fortbildung oder langjähriger Erfahrung erworbene Fachkenntnis auf dem Gebiet der Denkmalpflege erforderlich. Veränderung in der Besetzung der unteren Denkmalschutzbehörde sind der zuständigen Denkmalfachbehörde unverzüglich anzuzeigen.
3.1 Das allgemeine Einvernehmen wird auf schriftlichen Antrag der unteren Denkmalschutzbehörde durch die zuständige Denkmalfachbehörde schriftlich erteilt. In dem Antrag sind die Voraussetzungen nach Nummer 3 darzulegen. Sofern die Denkmalfachbehörde einen Antrag auf Erteilung des allgemeinen Einvernehmens ablehnen will, beteiligt es die oberste Denkmalschutzbehörde.
Das allgemeine Einvernehmen kann nach vorheriger Anhörung der unteren Denkmalschutzbehörde bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufen werden.
3.2 Über die Erteilung oder den Widerruf des allgemeinen Einvernehmens wird die oberste Denkmalschutzbehörde von der unteren Denkmalschutzbehörde unterrichtet. Die untere Denkmalschutzbehörde unterrichtet die zuständige Denkmalfachbehörde über die getroffenen Entscheidungen anhand einer Durchschrift der denkmalrechtlichen Erlaubnis oder der Baugenehmigung.
3.3 Die allgemeine Einvernehmensherstellung erstreckt sich auch auf die Ausstellung von Steuerbescheinigungen, von denen die betroffene Denkmalfachbehörde eine Durchschrift erhält.
4. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.