Benennung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter aus Kreisen der öffentlichen Arbeitgeber für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg
Auf Grund des § 16 Abs. 4 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535) wird für den Bereich der der Aufsicht des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unterstehenden Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Land Brandenburg Folgendes angeordnet:
- Bei Vorschlägen für die Berufung von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten des Landes zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber an den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sollen Beamtinnen und Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte benannt werden, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktionen oder leitende Funktionen ausüben. Dazu gehören insbesondere Behörden- oder Dienststellenleiter und deren Vertreter sowie die Abteilungs- oder Amtsleiter. Daneben können auch Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, die als Sachbearbeiter in Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer oder auf den Gebieten des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts tätig sind, benannt werden, sofern diese über besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen und aufgrund ihrer Persönlichkeit zur Vertretung ihrer Behörde oder Dienststelle geeignet sind.
- Auf die persönlichen Voraussetzungen nach den §§ 16, 17, 35 des Sozialgerichtsgesetzes zur Berufung als ehrenamtliche Richterinnen und Richter wird hingewiesen.