Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen
vom 7. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 81], S.1912)
geändert durch Bekanntmachung des MI vom 5. November 1998
(ABl./98, [Nr. 48], S.982)
§ 1
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte
Anträge auf Prüfung von Feuerlöschmitteln und tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen festeingebauten Feuerlöschgeräten mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg sind an die
Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte
Wolbecker Straße 237
4400 Münster
oder an die
Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte
bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen
Fuchsmühlenweg 7
9200 Freiberg/Sachsen
zu richten.
§ 2
Atemschutzgeräte, Chemiekalienschutzanzüge
Anträge auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemiekalienschutzanzügen sind an die
DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH
Fachstelle für Atemschutz
Schönscheidtstraße 28
4300 Essen 13
zu richten.
Die Prüfungen erfolgen im Benehmen mit der Berufsfeuerwehr Essen.
§ 3
Feuerlöschschläuche
Anträge auf Prüfung von Feuerlöschschläuchen sind an die
Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche
bei der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in Celle
Bremer Weg 164
3100 Celle
zu richten.
§ 4
Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen
Anträge auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind an die
TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
Region Ostbayern
Friedenstraße 6
93051 Regensburg
zu richten.
§ 5
Drahtlose Fernmeldegeräte
(1) Anträge auf Prüfung drahtloser Fernmeldegeräte sind an die
Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte
bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg
Steinacker Straße 47
7520 Bruchsal
zu richten.
(2) Dieses Verfahren gilt nicht für drahtlose Fernmeldegeräte, die von der Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern auf Grund von technischen Lieferbedingungen der Technischen Kommission des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Bundesländer baumustergeprüft sind.
§ 6
Sprungrettungsgeräte
Anträge auf Prüfung von Sprungrettungsgeräte sind an die
Berliner Feuerwehr
Nikolaus-Groß-Weg 2
1000 Berlin 13
zu richten.
§ 7
Strahlenschutzausrüstung
Anträge auf Prüfung von Strahlenschutzausrüstung sind an das
GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, GmbH
Ingolstädter Landstraße 1
8042 Neuherberg
zu richten.
§ 8
Hydraulische Rettungsgeräte
Anträge auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die
Prüfstelle für Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
Gottlieb-Daimler-Straße 7
70794 Filderstadt
zu richten.
§ 9
Grundlagen der Prüfung
(1) Grundlage für die Prüfung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen sind die geltenden Normen sowie bundeseinheitliche technische Richtlinien des Feuerwehrwesens. Soweit diese nicht ausreichen, erarbeiten die Länder ggf. unter Anhörung des Normenausschusses „Feuerwehrwesen“ gemeinsam weitere Prüfungsgrundlagen.
(2) Die Grundlagen der Prüfung werden von den Ländern bekannt gegeben.
§ 10
Zuständigkeit
(1) Der Innenminister/-senator des Landes, in dem die prüfende Stelle ihren Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Stelle, die auch eine private Prüfstelle sein kann, stellt fest, ob die Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen den Grundlagen der Prüfung entsprechen, und unterrichtet hiervon alle vertragschließenden Länder.
(2) Die Feststellungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt.
§ 11
Kosten
(1) Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.
(2) Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt.
§ 12
Kündigung
Die Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn sie von mehr als der Hälfte der vertragschließenden Länder gekündigt wird.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt tritt mit Wirkung am 07. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt 1981 neugefaßte "Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten außer Kraft.
Stuttgart, den 19. März 1992
Innenministerium
Baden-Württemberg
gez. Dietmar Schlee, MdL
Innenminister
München, den 15. März 1992
Bayerisches Staatsministerium des Innern
gez. Dr. Edmund Stoiber
Staatsminister
Berlin, den 27. März 1992
Senatsverwaltung für Inneres
gez. Heckelmann
Senator
Potsdam, den 07. Juli 1992
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
gez. i. A. Dr. Muth
Abteilungsleiter
Bremen, den 21. Februar 1992
Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport
gez. van Nispen
Hamburg, den 03. März 1992
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres
gez. Reimers
Staatsrat
Wiesbaden, den 22. April 1992
Für das Land Hessen
Minister des Innern und für Europaangelegenheiten
gez. Dr. Herbert Günther
Schwerin, den 15. Mai 1992
Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
gez. Lothar Kupfer
Hannover, den 27. März 1992
Für das Land Niedersachsen
Niedersächsisches Innenministerium
gez. i. A. Berndt
Abteilungsleiter
Düsseldorf, den 01. Mai 1992
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
gez. Dr. Herbert Schnoor
Mainz, den 18. März 1992
Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern und für Sport
gez. Walter Zuber
Saarbrücken, den 17. März 1992
Saarland
Der Minister des Innern
gez. Friedel Läpple
Dresden, den 16. März 1992
Sächsisches Staatsministerium des Innern
gez. Heinz Eggert
Innenminister
Magdeburg, den 31. März 1992
Für das Land Sachsen-Anhalt
Minister des Innern
gez. Parschau
Kiel, den 24. April 1992
Der Innenminister des Landes Schleswig Holstein
gez. Prof. Dr. Hans Peter Bull
Erfurt, den 19. März 1992
Thüringer Innenministerium
gez. i. A. Collingro
Abteilungsleiter