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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen


vom 7. Oktober 1992
(ABl./92, [Nr. 81], S.1912)

geändert durch Bekanntmachung des MI vom 5. November 1998
(ABl./98, [Nr. 48], S.982)

§ 1
Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte

Anträge auf Prüfung von Feuerlöschmitteln und tragbaren oder ohne eigenen Kraftantrieb fahrbaren oder in Kraftfahrzeugen festeingebauten Feuerlöschgeräten mit einem Löschmittelinhalt bis zu 250 kg sind an die

Institut der Feuerwehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte
Wolbecker Straße 237
4400 Münster

oder an die

Amtliche Prüfstelle für Feuerlöschmittel und -geräte
bei der Materialprüfungsanstalt für das Bauwesen des Freistaates Sachsen
Fuchsmühlenweg 7
9200 Freiberg/Sachsen

zu richten.

§ 2
Atemschutzgeräte, Chemiekalienschutzanzüge

Anträge auf Prüfung von Atemschutzgeräten und Chemiekalienschutzanzügen sind an die

DMT-Gesellschaft für Forschung und Prüfung mbH
Fachstelle für Atemschutz
Schönscheidtstraße 28
4300 Essen 13

zu richten.

Die Prüfungen erfolgen im Benehmen mit der Berufsfeuerwehr Essen.

§ 3
Feuerlöschschläuche

Anträge auf Prüfung von Feuerlöschschläuchen sind an die

Zentralprüfstelle für Feuerlöschschläuche
bei der Niedersächsischen Landesfeuerwehrschule in Celle
Bremer Weg 164
3100 Celle

zu richten.

§ 4
Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen

Anträge auf Prüfung von Feuerwehrpumpen, Tragkraftspritzen und Feuerwehrarmaturen sind an die

TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
Region Ostbayern
Friedenstraße 6
93051 Regensburg

zu richten.

§ 5
Drahtlose Fernmeldegeräte

(1) Anträge auf Prüfung drahtloser Fernmeldegeräte sind an die

Zentralprüfstelle für drahtlose Fernmeldegeräte
bei der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg
Steinacker Straße 47
7520 Bruchsal

zu richten.

(2) Dieses Verfahren gilt nicht für drahtlose Fernmeldegeräte, die von der Beschaffungsstelle des Bundesministers des Innern auf Grund von technischen Lieferbedingungen der Technischen Kommission des Arbeitskreises II „Öffentliche Sicherheit und Ordnung“ der Arbeitsgemeinschaft der Innenminister der Bundesländer baumustergeprüft sind.

§ 6
Sprungrettungsgeräte

Anträge auf Prüfung von Sprungrettungsgeräte sind an die

Berliner Feuerwehr
Nikolaus-Groß-Weg 2
1000 Berlin 13

zu richten.

§ 7
Strahlenschutzausrüstung

Anträge auf Prüfung von Strahlenschutzausrüstung sind an das

GSF-Forschungszentrum für Umwelt und Gesundheit, GmbH
Ingolstädter Landstraße 1
8042 Neuherberg

zu richten.

§ 8
Hydraulische Rettungsgeräte

Anträge auf Prüfung hydraulischer Rettungsgeräte sind an die

Prüfstelle für Feuerwehrgeräte bei der TÜV Verkehr und Fahrzeug GmbH
Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland
Gottlieb-Daimler-Straße 7
70794 Filderstadt

zu richten.

§ 9
Grundlagen der Prüfung

(1) Grundlage für die Prüfung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen sind die geltenden Normen sowie bundeseinheitliche technische Richtlinien des Feuerwehrwesens. Soweit diese nicht ausreichen, erarbeiten die Länder ggf. unter Anhörung des Normenausschusses „Feuerwehrwesen“ gemeinsam weitere Prüfungsgrundlagen.

(2) Die Grundlagen der Prüfung werden von den Ländern bekannt gegeben.

§ 10
Zuständigkeit

(1) Der Innenminister/-senator des Landes, in dem die prüfende Stelle ihren Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Stelle, die auch eine private Prüfstelle sein kann, stellt fest, ob die Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen den Grundlagen der Prüfung entsprechen, und unterrichtet hiervon alle vertragschließenden Länder.

(2) Die Feststellungen der nach Absatz 1 zuständigen Stellen werden von den vertragschließenden Ländern anerkannt.

§ 11
Kosten

(1) Die Kosten der in den §§ 1, 3 und 5 bis 7 genannten Prüfstellen trägt das Land, in dem die Prüfstelle ihren Sitz hat; ihm fließen auch die Prüfgebühren zu. Das Gebührenrecht des Sitzlandes findet Anwendung.

(2) Die in den §§ 2, 4 und 8 genannten privaten Prüfstellen erheben für ihre Prüfungen ein Entgelt.

§ 12
Kündigung

Die Verwaltungsvereinbarung kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den vertragschließenden Ländern. Die Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn sie von mehr als der Hälfte der vertragschließenden Länder gekündigt wird.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvereinbarung tritt tritt mit Wirkung am 07. Juli 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die zuletzt 1981 neugefaßte "Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln und Feuerwehrgeräten außer Kraft.

Stuttgart, den 19. März 1992

 Innenministerium
Baden-Württemberg

gez. Dietmar Schlee, MdL
Innenminister

München, den 15. März 1992

Bayerisches Staatsministerium des Innern

gez. Dr. Edmund Stoiber
Staatsminister

Berlin, den 27. März 1992

Senatsverwaltung für Inneres

 gez. Heckelmann
Senator

Potsdam, den 07. Juli 1992

Ministerium des Innern des Landes Brandenburg

gez. i. A. Dr. Muth
Abteilungsleiter

Bremen, den 21. Februar 1992

Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres und Sport

gez. van Nispen

Hamburg, den 03. März 1992

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres

gez. Reimers
Staatsrat

Wiesbaden, den 22. April 1992

Für das Land Hessen
Minister des Innern und für Europaangelegenheiten

gez. Dr. Herbert Günther

Schwerin, den 15. Mai 1992

Der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 gez. Lothar Kupfer

Hannover, den 27. März 1992

Für das Land Niedersachsen
Niedersächsisches Innenministerium

gez. i. A. Berndt
Abteilungsleiter

Düsseldorf, den 01. Mai 1992

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister

gez. Dr. Herbert Schnoor

Mainz, den 18. März 1992

Für das Land Rheinland-Pfalz
In Vertretung des Ministerpräsidenten
Der Minister des Innern und für Sport

gez. Walter Zuber

Saarbrücken, den 17. März 1992

Saarland
Der Minister des Innern

gez. Friedel Läpple

Dresden, den 16. März 1992

Sächsisches Staatsministerium des Innern

gez. Heinz Eggert
Innenminister

Magdeburg, den 31. März 1992

Für das Land Sachsen-Anhalt
Minister des Innern

gez. Parschau

Kiel, den 24. April 1992

Der Innenminister des Landes Schleswig Holstein

gez. Prof. Dr. Hans Peter Bull

Erfurt, den 19. März 1992

Thüringer Innenministerium

gez. i. A. Collingro
Abteilungsleiter