Errichtung des Landesinstituts für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
vom 3. Dezember 1991
(ABl./91, [Nr. 35], S.913)
geändert durch Erlass des MASGF vom 25. August 1998
(ABl./98, [Nr. 40], S.854)
1. Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 1987 (BGBl. I S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) mit den Maßgaben der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 wird im Geschäftsbereich des Ministerims für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin errichtet. Es ist eine dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen unmittelbar nachgeordnete Einrichtung. Sein Dienstsitz ist in Potsdam; es unterhält eine Zweigtelle in Cottbus.
2. Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin untersteht der Dienst- und Fachaufsicht der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg.
(Hinweis der BRAVORS-Redaktion: Nr. 3 des Runderlasses ist außer Kraft getreten)
3. Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat folgende Aufgaben:
3.1. Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
- Fachliche Anleitung und Beratung der Arbeitsschutzbehörden in allen Fragen des technischen Arbeitsschutzes, des betrieblichen Arbeitsschutzes und des technischen Öffentlichkeitsschutzes
- Wahrnehmung aller aus den Zuständigkeitsverordnungen resultierenden Aufgaben auf den Fachgebieten des Strahlenschutzes, der Gefährlichen Arbeitsstoffe, der Ergonomie, der Geräte- und Anlagensicherheit sowie Unterstützung der obersten Landesbehörde in Fragen der Kerntechnik, der Biotechnologie und der Gentechnik, soweit hierfür im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen Kompetenzen bestehen oder anderen Behörden unterstützende Tätigkeit geleistet wird
- Durchführung von arbeitshygienischen, arbeits- und humantoxikologischen Messungen und Analysen bei Berufskrankheitsfällen sowie Untersuchung von besonders schwerwiegenden Schadensfällen gemeinsam mit den Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
- Unfallanalyse bei Unfällen im Haus-, Wohn- und Freizeitbereich, insbesondere beim Umgang mit technischen Arbeitsmitteln, Spielzeugen oder Bedarfsgegenständen
- Mitwirkung bei Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Störfallverordnung
- Wissenschaftliche Untersuchungen und Forschungsarbeiten zur Klärung besonderer Fragen des Arbeitsschutzes
3.2. Arbeitsmedizin und Gewerbeärztlicher Dienst
- Fachliche Anleitung und Beratung der Arbeitsschutzbehörden in allen arbeitsmedizinischen Fragen
- Wahrnehmung aller Aufgaben als die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle, insbesondere bei der Ermächtigung von Ärzten für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen und bei der Durchführung von Berufskrankheitenverfahren, sowie der aus den Zuständigkeitsverordnungen resultierenden Aufgaben.
- Arbeitsmedizinische Aufsicht und Beratung in Betrieben, Institutionen und Verwaltungen
- Wissenschaftliche Untersuchung zur Klärung besonderer arbeitsmedizinischer Fragen
3.3. Zentrale Aufgaben
- Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der Arbeitsschutzbehörden und von Gewerbeaufsichtsbeamten im Vorbereitungsdienst durch Lehrgänge und Seminare, Sammlung und Aufbewahrung technischer Regeln und sonstiger zur Ermittlung des Standes der Sicherheitstechnik erforderlicher Informationen
- Mitwirkung bei der Ausbildung von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften
- Öffentlichkeitsarbeit, Lehr- und Aufklärungstätigkeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes zur Förderung der Kenntnisse über Gesundheitsgefahren und deren Verhütung
- Führung zentraler Datenbanken der Arbeitsschutzbehörden sowie Beratung und Unterstützung der Arbeitsschutzbehörden in allen Fragen des EDV-Einsatzes.
4. Dieser Runderlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.