Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug zugunsten von Betrieben, die erfolgreich am EG-Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Öko-Audit) teilnehmen
1. Vorbemerkung
1.1 Allgemeines
Der Erlaß richtet sich an das Landesumweltamt, die Ämter für Immissionsschutz sowie die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschafts- und Wasserbehörden in ihrer Funktion als Vollzugsbehörden, die für den Vollzug der unter 2 genannten Umweltvorschriften zuständig sind. Der Erlaß findet Anwendung bei Betrieben, die erfolgreich am Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EG-Öko-Audit-System) nach der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
(EG-Öko-Audit-VO) teilnehmen und in das Register nach Artikel 8 der EG-Öko-Audit-Verordnung eingetragen sind. Das Register wird bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer geführt. Für diese Betriebe können die Vollzugsbehörden im Rahmen der Überwachung nach pflichtgemäßem Ermessen Erleichterungen beim Verwaltungsvollzug gewähren. Dies setzt voraus, daß nach dem Prinzip der funktionalen Äquivalenz von Öko-Audit und Ordnungsrecht im Hinblick auf ordnungsrechtliche Erleichterungen nicht eine Identität der Anforderungen des Ordnungsrechts und des Öko-Audits verlangt, sondern eine gleiche Wirksamkeit der unterschiedlich ausgestalteten Instrumente erreicht wird.
Die vollzugsrechtlichen Erleichterungen und Vereinfachungen können für Betriebe einen Anreiz zur freiwilligen Teilnahme am Öko-Audit-System leisten. Damit wird im Rahmen des betrieblichen Umweltschutzes das Element der Freiwilligkeit und Eigenverantwortlichkeit der Unternehmen gestärkt. Die Umweltstandards können durch Transparenz und Vertrauen anstatt behördlicher Regelung und Kontrolle gesichert und weiterentwickelt werden. Die Verwaltungserleichterungen dürfen indes nicht dazu führen, vorhandene Umweltstandards zu senken und Abstriche vom materiellen Umweltrecht zu machen. Die Verantwortung für den Schutz- und Vorsorgebereich der Umwelt wird letztendlich immer bei den zuständigen Behörden liegen.
1.2 Umsetzung
Die ermessenslenkenden Vollzugshilfen des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung erfolgen als Erlaß an die Vollzugsbehörden. Sie können ohne rechtlichen Änderungsbedarf unmittelbar von den Vollzugsbehörden umgesetzt werden, da sie sich auf Substitutionsvorschläge beschränken. Das heißt, daß die entsprechende Rechtsvorschrift des Fachrechts im Einzelfall als erfüllt angesehen werden kann, wenn die Erhebungen und Dokumentationen, die im Rahmen des Öko-Audit-Systems gewonnen werden, die notwendigen fachrechtlichen Informationen und Daten enthalten und sie der zuständigen Behörde nach vorheriger inhaltlicher und terminlicher Abstimmung zugänglich gemacht werden. Falls die im Rahmen des Öko-Audit-Systems erhobenen Informationen nicht ausreichen, hat die Vollzugsbehörde wie bisher ihrer Kontroll- und Aufsichtspflicht nachzukommen.
Die nachfolgenden Umsetzungsregelungen aus dem Immissionsschutz-, Wasser- und Abfallrecht geben zu einzelnen ordnungsrechtlichen Vorschriften an, auf welche Weise einem nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-Verordnung eingetragenen Betrieb Erleichterungen eingeräumt werden können.
1.3 Überprüfung des Erlasses
Nach zwei Jahren soll auf Grundlage der gewonnenen Erfahrungen beim Verwaltungsvollzug der in das Register nach Artikel 8 der EG-Öko-Audit-Verordnung eingetragenen Betriebsstandorte eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Überarbeitung des Erlasses vorgenommen werden.
2. Umsetzungsregelungen
I. Immissionsschutzrecht
1.
Tatbestand: Angeordnete Messungen
Rechtsgrundlage: § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Bei der Anordnung von Messungen nach § 26 BImSchG ist zu berücksichtigen, ob es sich um eine Anlage handelt, die Teil eines nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragenen Standortes ist. Sofern dies der Fall ist, kann zunächst eine Messung durch den Betreiber zugelassen werden. Diese Messung ist aber keine nach § 26 BImSchG angeordnete.
2.
Tatbestand: Anordnung von Messungen
Rechtsgrundlage: § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Auf die Anordnung von Messungen nach § 28 Satz 1 Nr. 2 BImSchG kann im Einzelfall bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, die Teil eines nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragenen Standortes sind, verzichtet werden, wenn gleichwertige Prüfungen vorliegen.
3.
Tatbestand: Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger
Rechtsgrundlage: § 29a Abs. 1 BImSchG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Von Anordnungen gemäß o. g. Vorschrift kann gegenüber Betreibern, deren Anlage Teil eines Unternehmensstandortes ist, der im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragen ist, abgesehen werden, es sei denn, es treffen die Fälle des § 29a Abs. 2 Nr. 5 BImSchG zu.
4.
Tatbestand: Berichte und Beurteilung von wiederkehrenden Messungen
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 6 Satz 4 Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (2. BImSchV)
Tatbestand: Berichte und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 1 13. BImSchV, § 12 Abs. 2 17. BImSchV, § 17 Abs. 4 Satz 5 und 6 17. BImSchV
Tatbestand: Bericht über die Kalibrierung und Prüfung der Funktionstüchtigkeit von Meßverfahren und Meßeinrichtungen
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 7 Satz 3 2. BImSchV, § 28 Abs. 3 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 Satz 2 17. BImSchV
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Genehmigungs- bzw. Überwachungsbehörde:
Betreiber, deren Anlage Teil eines Unternehmensstandortes ist, der im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragen ist, können die Berichtspflichten gemäß o. g. Vorschriften durch die Vorlage entsprechender Unterlagen und Dokumente, die im Rahmen der Umsetzung der EG-Öko-Audit-VO erstellt wurden, erfüllen.
5.
Tatbestand: Überwachung/Kontrolle
Rechtsgrundlage: § 52 BImSchG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Im Rahmen der Ausübung von Überwachungstätigkeiten sowie bei der Aufstellung von Überwachungsprogrammen kann im Einzelfall ein Standorteintrag nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO berücksichtigt werden, soweit der Behörde Informationen aus den im Rahmen der Umsetzung des Öko-Audit-Systems erstellten Unterlagen zugänglich sind. Die Erweiterung der Überwachungsintervalle oder eine Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Routinekontrollen ist dabei zulässig.
Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlaßbezogene Handlungen.
6.
Tatbestand: Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
Rechtsgrundlage: § 53 Abs. 2 BImSchG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Bei nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragenen Standorten soll auf eine Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz nach der o. g. Vorschrift verzichtet werden.
7.
Tatbestand: Schriftliche Unterlagen zur Anlagensicherheit
Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 2 und 3 12. BImSchV
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Als Unterlagen nach § 6 Abs. 2 und 3 12. BImSchV werden Dokumente nach Anhang I B Nr. 3 der EG-Öko-Audit-VO anerkannt, wenn darin die geforderten Angaben enthalten sind.
8.
Tatbestand: Unverzügliche Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
Rechtsgrundlage: § 24 13. BImSchV
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Als Unterlagen nach § 24 Abs. 1 und 2 13. BImSchV werden Dokumente nach Anhang I B Nr. 3 der EG-Öko-Audit-VO anerkannt, wenn darin die geforderten Angaben enthalten sind und die als Meßbericht verwendeten Dokumente der zuständigen Behörde unverzüglich vorgelegt werden.
9.
Tatbestand: Information der Öffentlichkeit
Rechtsgrundlage: § 18 17. BImSchV
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Genehmigungs- bzw. Überwachungsbehörde:
Eine Umwelterklärung gemäß EG-Öko-Audit-VO, die die erforderlichen Angaben enthält, erfüllt die Anforderungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.
10.
Tatbestand: Mitteilung zur Betriebsorganisation
Rechtsgrundlage: § 52a Abs. 2 BImSchG
Empfehlung: Ein der zuständigen Behörde vorgelegtes Dokument aus dem betrieblichen Umweltmanagementsystem kann als Anzeige genutzt werden, sofern die nach § 52a Abs. 2 BImSchG geforderten Angaben enthalten sind.
11.
Tatbestand: Anzeige der Bestellung von Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 1 Satz 2 BImSchG, § 58c Abs. 1 Satz 1 BImSchG
Empfehlung: Die Pflicht kann auch durch die Übersendung von Dokumenten bzw. Auszügen aus den im Rahmen des Umweltmanagements festgelegten Regelungen (hier: Zuständigkeiten) erfüllt werden, wenn die gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind.
12.
Tatbestand: Jahresberichte des/der Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz
Rechtsgrundlage: § 54 Abs. 2 BImSchG, § 58b Abs. 2 Satz 1 BImSchG
Empfehlung: Die Jahresberichte können jeweils in interne jährliche Auditberichte einfließen. Es wird dabei jedoch empfohlen, daß die verschiedenen Autoren die von ihnen verfaßten Teile nachvollziehbar kenntlich machen.
II. Wasserrecht
1.
Tatbestand: Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger
Rechtsgrundlage: § 19i Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 22 und 23 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS)
Tatbestand: Befreiung von Sachverständigen-Prüfungen
Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 3 Satz 2 VAwS
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Genehmigungs- bzw. Überwachungsbehörde:
Von Anordnungen gemäß o. g. Vorschriften bzw. vom Vollzug des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG in Verbindung mit den §§ 22 und 23 VAwS kann gegenüber Betreibern/Benutzern/Verpflichteten, deren Anlage Teil eines Unternehmensstandortes ist, der im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Artikel 8 der EG-Öko-Audit-VO eingetragen ist, abgesehen werden, es sei denn, es treffen die Fälle des § 19i Abs. 2 Nr. 4 WHG zu.
2.
Tatbestand: Überwachung/Kontrolle
Rechtsgrundlage: § 105 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i. V. m. § 21 WHG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Im Rahmen der Ausübung von Überwachungstätigkeiten sowie bei der Aufstellung von Überwachungsprogrammen kann im Einzelfall ein Standorteintrag nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO berücksichtigt werden, soweit der Behörde Informationen aus den im Rahmen der Umsetzung des Öko-Audit-Systems erstellten Unterlagen zugänglich sind. Die Erweiterung der Überwachungsintervalle oder eine Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Routinekontrollen ist dabei zulässig.
Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlaßbezogene Handlungen.
3.
Tatbestand: Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten
Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 2 Nr. 2 WHG und § 5 Abs. 1 Nr. 1a WHG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Bei nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragenen Standorten kann auf eine Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten nach den o. g. Vorschriften verzichtet werden.
4.
Tatbestand: Anzeige der Bestellung des/der Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz
Rechtsgrundlage: § 21c Abs. 1 Satz 2 WHG
Empfehlung: Die Pflicht kann auch durch die Übersendung von Dokumenten bzw. Auszügen aus den im Rahmen des Umweltmanagements festgelegten Regelungen (hier: Zuständigkeiten) erfüllt werden, wenn die gesetzlich geforderten Angaben enthalten sind.
5.
Tatbestand: Jahresberichte des/der Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz
Rechtsgrundlage: § 21b Abs. 3 WHG
Empfehlung: Die Jahresberichte können jeweils in interne jährliche Auditberichte einfließen. Es wird dabei jedoch empfohlen, daß die verschiedenen Autoren die von ihnen verfaßten Teile nachvollziehbar kenntlich machen.
III. Abfallrecht
1.
Tatbestand: Anordnungen zum Einsatz externer Fachkundiger
Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG)
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Genehmigungs- bzw. Überwachungsbehörde:
Von Anordnungen gemäß o. g. Vorschrift kann gegenüber Betreibern/Benutzern/Verpflichteten, deren Anlage Teil eines Unternehmensstandortes ist, der im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragen ist, abgesehen werden.
2.
Tatbestand: Überwachung/Kontrolle
Rechtsgrundlage: § 40 KrW-/AbfG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Im Rahmen der Ausübung von Überwachungstätigkeiten sowie bei der Aufstellung von Überwachungsprogrammen kann im Einzelfall ein Standorteintrag nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO berücksichtigt werden, soweit der Behörde Informationen aus den im Rahmen der Umsetzung des Öko-Audit-Systems erstellten Unterlagen zugänglich sind. Die Erweiterung der Überwachungsintervalle oder eine Beschränkung des Prüfungsumfangs bei Routinekontrollen ist dabei zulässig.
Ausgenommen hiervon sind sämtliche anlaßbezogene Handlungen.
3.
Tatbestand: Mitteilung zur Betriebsorganisation im Abfallrecht
Rechtsgrundlage: § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Ein der zuständigen Behörde vorgelegtes Dokument über den Nachweis des Standorteintrages oder eine für gültig erklärte Umwelterklärung nach Artikel 5 EG-Öko-Audit-VO gilt bei eingetragenen Standorten nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO als Anzeige nach § 53 Abs. 2 KrW-/AbfG, soweit sie die darin geforderten Aussagen enthalten.
4.
Tatbestand: Einzelfallbestellung von Betriebsbeauftragten für Abfälle
Rechtsgrundlage: § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde:
Bei nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragenen Standorten kann auf eine Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauftragten für Abfälle nach der o. g. Vorschrift verzichtet werden.
5.
Tatbestand: Anerkennung der Abfallbilanz und des Abfallwirtschaftskonzeptes
Rechtsgrundlage: §§ 19 und 20 KrW-/AbfG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die Behörde:
Angaben aus den der zuständigen Behörde vorgelegten Dokumenten von eingetragenen Standorten nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO sind als Abfallwirtschaftskonzept oder dessen Fortschreibung und als Abfallbilanz anzuerkennen, wenn die Dokumente die Anforderungen der §§ 19 und 20 KrW-/AbfG und der Abfallwirtschaftskonzept- und -bilanzverordnung erfüllen.
Ausgenommen von der o. g. Regelung sind Abfallkonzepte, die bei Eigenentsorgung der Nachweisführung entsprechend §§ 44 und 47 KrW-/AbfG dienen.
6.
Tatbestand: Fakultative Nachweisverfahren über die Beseitigung bzw. Verwertung von Abfällen
Rechtsgrundlage: §§ 42 und 45 KrW-/AbfG
Umsetzung: Vollzugshinweis an die Behörde:
Bei der Entscheidung über die Anordnung des Nachweisverfahrens nach §§ 42 und 45 KrW-/AbfG kann gegenüber den Besitzern von Abfällen, deren Abfälle im Rahmen einer Tätigkeit auf einem nach Artikel 8 EG-Öko-Audit-VO eingetragenen Unternehmensstandort anfallen, verzichtet werden, wenn nicht die Nachweisführung zur allgemeinen Überwachung der Entsorgungswege einzelner Abfallarten unabhängig vom Abfallerzeuger erforderlich ist.
7.
Tatbestand: Bestätigung des Entsorgungsnachweises
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (NachwV)
Umsetzung: Vollzugshinweis an die Behörde:
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung nach § 5 Abs. 2 NachwV sind in Bezug auf die Entsorgungsanlage die Angaben aus den der zuständigen Behörde vorliegenden Dokumenten nach Anhang I B EG-Öko-Audit-VO zu berücksichtigen.
8.
Tatbestand: Freistellung des Abfallentsorgers - Privilegiertes Verfahren -
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1 NachwV
Umsetzung: Vollzugshinweis an die Behörde:
Bei der Freistellung des Abfallentsorgers nach § 13 Abs. 1 NachwV sind die Angaben aus den der zuständigen Behörde vorliegenden Dokumenten nach Anhang I B der EG-Öko-Audit-VO zu berücksichtigen.
9.
Tatbestand: Jahresberichte des/der Betriebsbeauftragten für Abfall
Rechtsgrundlage: § 55 Abs. 2 KrW-/AbfG
Empfehlung: Die Jahresberichte können jeweils in interne jährliche Auditberichte einfließen. Es wird dabei jedoch empfohlen, daß die verschiedenen Autoren die von ihnen verfaßten Teile nachvollziehbar kenntlich machen.
IV. Fachübergreifende Regelungen
1.
Tatbestand: Erhebung von Verwaltungsgebühren
Rechtsgrundlage: Verwaltungsgebühren für behördliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Umsetzung: Vollzugshinweis an die zuständige Behörde
Sofern für die Amtshandlung Rahmengebührensätze bestehen, ist die Eintragung als Standort nach Artikel 8 der EG-Öko-Audit-VO bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch die Auditierung verringert hat.