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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Gerichten für Arbeitssachen im Land Brandenburg


vom 22. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 33], S.720)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2011 durch Allgemeine Verfügung des Ministers der Justiz vom 22. Dezember 2011
(JMBl/12, [Nr. 01], S.04)

Aufgrund des § 17 Abs. 1 und des § 35 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2323), bestimme ich nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 ArbGG genannten Verbände und im Einvernehmen mit dem Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten die Zahl der Kammern bei den Gerichten für Arbeitssachen im Land Brandenburg wie folgt:

  1.  
    Lfd. Nr.  Sitz des GerichtsZahl der allgemeinen Kammern
     I. Arbeitsgerichte 
    1. Brandenburg an der Havel 6
    2. Cottbus 9
    3. Eberswalde 6
    4. Frankfurt (Oder) 10
    5. Neuruppin 7
    6. Potsdam 9
    7. Senftenberg 6
    II. Landesarbeitsgericht
    1. Potsdam 10
  2. Dieser Runderlaß tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.