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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erklärung zum Naturpark „Dahme-Heideseen“


vom 24. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 33], S.720)

Auf Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), gibt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bekannt:

I.
Erklärung zum Naturpark

(1) Teilbereiche der  Landkreise Dahme-Spreewald und Oder-Spree werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung “Dahme-Heideseen”.

(2) Der Naturpark umfaßt einen typischen Ausschnitt der Jungmoränenlandschaft des Ostbrandenburgischen Heide- und Seengebietes mit dem Dahme-Seengebiet sowie Teilen des Zossen-Teupitzer-Platten- und Hügellandes, der Beeskower Platte und der Leuthener Sandplatte.

Der Naturpark hat eine Größe von rund 59.375 Hektar. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiete:

  1. “Dahme-Heideseen”
  2. “Teupitz-Köriser Seengebiet” (anteilig)

Naturschutzgebiete:

  1. “Dolgensee”
  2. “Dubrow”
  3. “Kleine und Mittelleber”
  4. “Kleiner Griesensee”
  5. “Leue”
  6. “Linowsee-Dutzendsee”
  7. “Löptener Fenne-Wustrickwiesen”
  8. “Luchwiesen”
  9. “Mahnigsee-Dahmetal”
  10. “Milaseen”
  11. “Pätzer Hintersee”
  12. “Stintgraben”
  13. “Mühlenfließ-Sägebach”

Die Ausweisung weiterer Schutzgebiete ist vorgesehen.

(3) Eine Kartenskizze ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Karten im Maßstab 1 : 50.000 können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei  den Landkreisen Dahme-Spreewald und Oder-Spree, untere Naturschutzbehörden, von jedermann kostenlos während der Dienstzeit eingesehen werden.

II.
Zweck des Naturparks

Zweck der Ausweisung des Naturparks ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Hier sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen in Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die einheitliche Pflege und Entwicklung des Gebietes für die Erhaltung und Förderung vielfältiger Lebensräume und der naturverträglichen Erholung.

Die Bekanntmachung des Naturparks dient daher insbesondere

  1. der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Schönheit, Vielfalt und Eigenart der eiszeitlich entstandenen und durch menschliche Nutzung geprägten Landschaft, insbesondere
    1. eines typischen Ausschnittes der südlichen Jungmoränenlandschaft innerhalb des Ostbrandenburgischen Heide- und Seengebietes mit ihrem Mosaik aus Seen, Fließgewässern, Mooren, Talsandebenen, Dünen, Hügeln der End- und Grundmoränen sowie den weiträumigen Waldgebieten,
    2. der historisch geprägten und weitgehend offenen, reichgegliederten Kulturlandschaft mit ihren teilweise kleinräumigen und strukturreichen Landschaftselementen, wie Wiesen, Weiden und Obstanpflanzungen, Äckern, Heiden, Kopfweiden, Feldgehölzen, Hecken, Solitärbäumen und Lesesteinhaufen,
    3. der historisch geprägten, weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen mit Alleen;
  2. dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit einer Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten, vor allem
    1. der Rinnen-, Becken- und Kesselseen sowie Fließgewässer und Quellen mit ihren  Wasserpflanzen-, Schwimmblatt- und Röhrichtgesellschaften,
    2. der an nährstoffarme Standortverhältnisse angepaßten Kessel- und Verlandungsmoore, der Trockenrasen, Zwergstrauchheiden und Binnendünen,
    3. der naturnah ausgebildeten Wälder, insbesondere der Bruchwälder und grundwassernahen Niederungswälder sowie der Eichenmischwälder und Kiefernwälder,
    4. der Lebensräume der kleinräumig und extensiv genutzten Kulturlandschaft, wie Feucht- und Frischwiesen, Bauern-Kiefernwälder;
  3. der Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung eines landschaftsübergreifenden Biotopverbundes, insbesondere der zusammenhängenden Fließgewässersysteme;
  4. dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei-, Wasserwirtschaft und Jagd sowie Erholungswesen und Fremdenverkehr;
  5. der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung und
  6. der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

III.
Trägerschaft, Verwaltung

Träger des Naturparks ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete gemäß § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verwaltet. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in 15752 Prieros, Dorfstraße 8.

IV.
Wirksamwerden

Die Erklärung zum Naturpark gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als bekannt gemacht.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.