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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Errichtung eines Beratenden Ausschusses nach § 11 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes für die Ernennung von Berufsrichtern in der Sozialgerichtsbarkeit


vom 18. August 1998
(ABl./98, [Nr. 37], S.790)

1. Aufgrund des § 11 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung wird beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg ein Beratender Ausschuß für die Ernennung der Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg errichtet, der vor der Ernennung der Berufsrichter in der Sozialgerichtsbarkeit zu beteiligen ist.

2. Dem Beratenden Ausschuß gehören neben der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter folgende 11 Mitglieder an:

2.1 zwei Mitglieder des Deutschen Gewerkschaftsbundes
ein Mitglied der Deutschen Angestelltengewerkschaft
- als Vertreter der Versicherten -

2.2 zwei Vertretungsberechtigte der Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin/Brandenburg sowie ein Vertretungsberechtigter des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Brandenburg e. V.
- als Vertreter der Arbeitgeber -

2.3 ein Mitglied des Sozialverbandes VdK Berlin-Brandenburg e. V. oder des Reichsbundes der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Hinterbliebenen, Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. und ein Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft “Hilfe für Behinderte” Brandenburg e. V. (LAGH) oder des Allgemeinen Behindertenverbandes Land Brandenburg e. V.
- als Vertretung der Behindertenverbände in Brandenburg -

2.4 der Präsident oder die Präsidentin des Landesamtes für Soziales und Versorgung und der oder die Behindertenbeauftragte des Landes Brandenburg
- als Vertreter der mit der Kriegsopferversorgung und dem Schwerbehindertenrecht vertrauten Personen -

2.5 der Präsident oder die Präsidentin des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg
- als Vertreter bzw. Vertreterin in der Sozialgerichtsbarkeit -

3. Die zu den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Ausschußmitglieder werden aufgrund von Vorschlägen ihrer Organisationen durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bestellt. Für jedes Ausschußmitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu benennen und zu bestellen. Satz 1 gilt insoweit entsprechend. Die Stellvertreter der zu 2.4 und 2.5 benannten Ausschußmitglieder sind deren Vertreter im Amt.

4. Die zu den Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Ausschußmitglieder und ihre Vertreter sollen die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern an den Sozialgerichten gelten, mit Ausnahme der des § 16 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz. Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen kann Ausschußmitglieder und Stellvertreter abberufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Berufung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.

5. Die Ausschußmitglieder zu den Nummern 2.1 bis 2.3 und ihre Stellvertreter werden auf vier Jahre bestellt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Ausschußmitglieder und deren Stellvertreter im Amt. Die Mitgliedschaft der Vertreter nach den Nummern 2.4 und 2.5 endet mit dem Ausscheiden aus dem die Mitgliedschaft begründenden Amt. Dieses gilt auch für deren Vertreter.

Nach Ablauf von vier Jahren wird die Zusammensetzung des Ausschusses überprüft.

6. Die Ausschußmitglieder nach den Nummern 2.1 bis 2.3 werden ehrenamtlich tätig. Für sie findet das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter Anwendung.

7. Mitglieder, die nicht aufgrund ihrer Funktion im öffentlichen Dienst in den Beratenden Ausschuß berufen wurden, werden nach dem Verpflichtungsgesetz vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet.

8. Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen beruft den Ausschuß nach Bedarf zur Beratung zusammen und führt den Vorsitz in der Sitzung; sie kann sich vertreten lassen.

9. Die Personalvorschläge der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen werden in den Sitzungen frei besprochen. Die Mitglieder des Ausschusses haben über den Verlauf der Beratung Stillschweigen zu bewahren. Das Ergebnis der Beratung wird in einer Niederschrift festgehalten. In dringenden Fällen kann von einer mündlichen Beratung abgesehen und die Stellungnahme der Ausschußmitglieder schriftlich angefordert werden.

10. Dieser Erlaß tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.