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Aktuelle Fassung

Tarifverträge vom 5. Mai 1998 über die Neuregelung der Löhne, Vergütungen usw. ab 1. Januar 1998 (Lohnrunde 1998) - Tarifgebiet Ost -


vom 13. August 1998
(ABl./98, [Nr. 39], S.810)

Nachfolgend werden die Texte der o. g. Tarifverträge bekanntgegeben:

Vergütungstarifvertrag Nr. 5 zum BAT-O für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder

vom 5. Mai 1998

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,

einerseits

und (den vertragschließenden Gewerkschaften)

andererseits

wird folgendes vereinbart:

§ 1
Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für die Angestellten im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 fallen.

§ 2
Grundvergütungen, Gesamtvergütungen

(1) Die Grundvergütungen (§ 26 Abs. 3 BAT-O) für die Angestellten der Vergütungsgruppen I bis X und Kr. XIII bis Kr. I, die das 21. bzw. 23. bzw. 20. Lebensjahr vollendet haben, betragen für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998 85 v. H.,
  2. ab 1. September 1998 86,5 v. H.

der nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Beträge.

(2) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen I bis X (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998 aus der Anlage 1 a,
  2. ab 1. September 1998 aus der Anlage 1 b.

(3) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen VI a/b bis X, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O), ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998 aus der Anlage 2 a,
  2. ab 1. September 1998 aus der Anlage 2 b.

(4) Die Grundvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. XIII bis Kr. I (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998 aus der Anlage 3 a,
  2. ab 1. September 1998 aus der Anlage 3 b.

(5) Die Gesamtvergütungen für die Angestellten der Vergütungsgruppen Kr. III bis Kr. I, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 30 BAT-O), ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998 aus der Anlage 4 a,
  2. ab 1. September 1998 aus der Anlage 4 b.

Protokollnotiz:

Vom Inkrafttreten des Vergütungstarifvertrages Nr. 33 zum BAT für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder an werden die Grundvergütungen und die Gesamtvergütungen entsprechend Absatz 1 neu festgesetzt.

§ 3
Ortszuschlag

(1) Die Beträge des Ortszuschlages (§ 26 Abs. 3 BAT-O) ergeben sich für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998 aus der Anlage 5 a,
  2. ab 1. September 1998 aus der Anlage 5 b.

(2) Der Ortszuschlag erhöht sich für Angestellte

mit Vergütung nach den Vergütungsgruppen für das erste zu berücksichtigende Kind um für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um
  1. für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998:
    X, IX b und Kr. I 8,50 DM 42,50 DM,
    IX a und Kr. II 8,50 DM 34,00 DM,
    VIII 8,50 DM 25,50 DM,
  2. für die Zeit ab 1. September 1998:
    X, IX b und Kr. I 8,65 DM 43,25 DM,
    IX a und Kr. II 8,65 DM 34,60 DM,
    VIII 8,65 DM 25,95 DM.

Dies gilt nicht für Kinder, für die das Kindergeld aufgrund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften abweichend von § 66 EStG bzw. § 6 BKGG bemessen wird; für die Anwendung des Unterabsatzes 1 sind diese Kinder bei der Feststellung der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder nicht mitzuzählen.

Erhält der Angestellte Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe und wird dadurch der Erhöhungsbetrag geringer oder fällt er weg, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der jeweiligen Summe aus der Grundvergütung, dem Ortszuschlag, der allgemeinen Zulage, gegebenenfalls dem Erhöhungsbetrag und einer Vergütungsgruppenzulage sowie den entsprechenden Bezügen, die am Tage vorher zugestanden haben, als Teil des Ortszuschlages zusätzlich gezahlt.

Protokollnotiz:

§ 2 Abs. 1 und die Protokollnotiz zu § 2 gelten für die Beträge des Ortszuschlages entsprechend.

§ 4
Stundenvergütungen

Die Stundenvergütungen (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O) betragen für die Zeit

  1. vom 1. Januar 1998 bis 31. August 1998:
    In Verg.-Gruppe DM In Verg.-Gruppe DM
    X 13,66 Kr. I 15,12
    IX b 14,39 Kr. II 15,84
    IX a 14,66 Kr. III 16,65
    VIII 15,22 Kr. IV 17,56
    VII 16,21 Kr. V 18,49
    VI a/b 17,27 Kr. V a 19,00
    V c 18,61 Kr. VI 19,73
    V a/b 20,38 Kr. VII 21,18
    IV b 22,05 Kr. VIII 22,45
    IV a 23,95 Kr. IX 23,84
    III 26,03 Kr. X 25,33
    II b 27,37 Kr. XI 26,95
    II a 28,83 Kr. XII 28,56
    I b 31,49 Kr. XIII 30,99
    I a 34,22    
    I 37,33    
  2. ab 1. September 1998:
    In Verg.-Gruppe DM DM In Verg.-Gruppe
    X 13,90 Kr. I 15,39
    IX b 14,65 Kr. II 16,12
    IX a 14,92 Kr. III 16,94
    VIII 15,49 Kr. IV 17,87
    VII 16,50 Kr. V 18,82
    VI a/b 17,58 Kr. V a 19,33
    V c 18,94 Kr. VI 20,07
    V a/b 20,74 Kr. VII 21,56
    IV b 22,44 Kr. VIII 22,85
    IV a 24,37 Kr. IX 24,26
    III 26,49 Kr. X 25,78
    II b 27,85 Kr. XI 27,43
    II a 29,34 Kr. XII 29,07
    I b 32,04 Kr. XIII 31,54
    I a 34,82    
    I 37,99    

Protokollnotiz:

§ 2 Abs. 1 und die Protokollnotiz zu § 2 gelten für die Beträge der Stundenvergütungen entsprechend.

§ 5
Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Angestellte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 1998 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Angestellte, die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch beendete Arbeitsverhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten oder wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen Alters nach §§ 36, 37 oder 39 SGB VI aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind.

Öffentlicher Dienst im Sinne des Unterabsatzes 1 Satz 2 ist eine Beschäftigung

  1. beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
  2. bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die den BAT-O, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

§ 6
Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 31. Dezember 1999, schriftlich gekündigt werden.

Unabhängig hiervon umfaßt eine Kündigung des Vergütungstarifvertrages Nr. 32 zum BAT für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder auch § 2 Abs. 2 bis 5, § 3 Abs. 1 und § 4 dieses Tarifvertrages.

Bonn, den 5. Mai 1998

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.