Weitere Durchführungshinweise zum Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz)
Mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 15.8 - 1200 - 27 - vom 19. Dezember 1997 sind die nachstehenden Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 24.11.1997 - D II 1 - 221 020 - 3/2 - D II 3 - 221 020/11 (GMBl. S. 839) bekannt gegeben worden:
1. Allgemein
1.1 Bei der Betragsermittlung sind Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr abzurunden (vgl. Artikel 1 Absatz 3 BBVAnpG 96/97). Eine entsprechende besoldungsrechtliche Klarstellung für alle Bezügeberechnungen ist vorgemerkt.
1.2 Soweit Beamte, die nach Artikel 14 § 1 eine Überleitungszulage erhalten, mit Wechsel des Dienstherrn versetzt werden, haben sich der abgebende und der aufnehmende Dienstherr durch Vergleichsmitteilung über die zum Zeitpunkt der Versetzung zu zahlenden Bezüge auszutauschen. Entsprechendes gilt, wenn ein Beamter aus dem Dienst eines Dienstherrn entlassen und bei einem anderen Dienstherrn neu ernannt wird, sofern zwischen beiden Dienstverhältnissen kein allgemein dienstfreier Werktag liegt.
1.3 Wird eine Ausgleichs- oder Überleitungszulage nach Artikel 14 § 6 wegen der Geringfügigkeitsgrenze nicht ausgezahlt, bleibt sie auch als Bemessungsgrundlage in anderen Regelungen unberücksichtigt (z. B. jährliche Sonderzuwendung, Kaufkraftausgleich, Mitzuschuss).
Bei anteiligen Berechnungen der Dienstbezüge (z. B. bei Teilzeitbeschäftigung) gilt die Betragsgrenze von 5 DM nur für die Bemessungsgrundlage (bei Vollzeitbeschäftigung).
2. Zu Artikel 3 Nr. 5 - § 13 Ausgleichszulagen
Die Vorschrift regelt den finanziellen Ausgleich in allen Fällen des dienstlich bedingten Verwendungswechsels; sie gewährt im Gegensatz zum bisherigen Recht keinen Ausgleich von Gehaltsminderungen, die aus persönlichen Gründen eingetreten sind.
§ 13 gewährt einen finanziellen Ausgleich, wenn in der neuen Verwendung eine Verringerung der Dienstbezüge eintritt, und zwar sowohl bei einem Wechsel in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt als auch beim Wegfall einer Amts- oder Stellenzulage.1)
Die Neufassung unterscheidet zwischen Verwendungswechseln aus besonderen dienstlichen Gründen mit umfassendem finanziellen Ausgleich (Abs. 1) und aus sonstigen dienstlichen Gründen mit einem abbaubaren finanziellen Ausgleich (Abs. 2). Dienstliche Gründe sind insbesondere personalwirtschaftliche oder organisatorische Gründe; sie liegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren.
§ 13 unterscheidet zwischen Rechts- und Besitzstandswahrung:
- Rechtsstandwahrung (Abs. 1) erfolgt bei Verringerung von Grundgehalt und Amtszulagen aus besonderen dienstlichen Gründen,d. h. das Grundgehalt, das in der bisherigen Verwendung bezogen wurde, wird durch eine Ausgleichszulage (dynamisch) geschützt.
- Besitzstandswahrung erfolgt
- beim Wegfall von Stellenzulagen aus besonderen dienstlichen Gründen unabhängig davon, ob die wegfallende Stellenzulage ruhegehaltfähig ist oder nicht (Abs. 1). Die dynamisch ausgestaltete Ausgleichszulage wird grundsätzlich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge durch ein Drittel des Erhöhungsbetrages aufgezehrt (vgl. die Hinweise zu 2.1.4),
- bei Verringerung der Dienstbezüge aus sonstigen dienstlichen Gründen (Abs. 2). Die Ausgleichszulage schützt die Dienstbezüge, die am Tage des Verwendungswechsels „summenmäßig“ zugestanden haben; sie ist nicht dynamisch ausgestaltet und wird bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge um die Hälfte des Erhöhungsbetrages aufgezehrt.
2.1 § 13 Abs. 1
2.1.1 Ausgleichstatbestände
Die Fälle, in denen das Einkommen des Beamten in besonderem Maße gesichert wird, sind abschließend aufgezählt.
Nummer 1
Zur Erhöhung der Mobilität ermöglicht der neugefasste § 26 des BBG in seinem Absatz 2 die Versetzung eines Beamten ohne seine Zustimmung bei Auflösung oder Umbildung einer Behörde. Durch die Zahlung einer Ausgleichszulage wird sichergestellt, dass der Wechsel nicht zu Verringerungen beim Grundgehalt oder bei den Amtszulagen und zunächst auch bei den Stellenzulagen führt.
Nummer 2
Der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ hat in den statusrechtlichen Regelungen des BBG (z. B. § 42 Abs. 3 BBG) seinen Niederschlag gefunden. Vorzeitiger Ruhestand soll nur noch als letzte Möglichkeit in Betracht kommen. Zur Erleichterung der anderweitigen Verwendung werden durch die Ausgleichsregelungen Einkommenseinbußen verhindert.
Nummer 3
Die anderweitige Verwendung wird erleichtert, wenn besondere gesundheitliche Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzt sind (z. B. Polizeidiensttauglichkeit). Der Verlust von Stellenzulagen (z. B. Polizeizulage) wird in diesen Fällen mit einer Ausgleichszulage kompensiert, die auch im Falle der Ruhegehaltfähigkeit der Aufzehrung unterliegt.
Nummer 4
Wie im bisherigen Recht sollen Schwierigkeiten aus der an Mindestschülerzahlen ausgerichteten funktionsbezogenen Besoldung der Schulleiter und Schulleiter-Stellvertreter vermieden werden.
Nummer 5
Wie im bisherigen Recht soll beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn der Verlust vorher erhaltener Aus- oder Stellenzulagen finanziell ausgeglichen werden.
2.1.2 Höhe und Berechnung der Ausgleichszulage
Die Höhe der Ausgleichszulage ergibt sich aus der Differenz zwischen den aktuell in der neuen Verwendung gewährten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die in der bisherigen Verwendung „zugestanden hätten“. Für den finanziellen Ausgleich ist die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten in seiner früheren Verwendung fiktiv fortzuschreiben; der Beamte soll grundsätzlich so gestellt werden, als sei er im Amt seiner früheren Verwendung verblieben. Demnach sind alle Änderungen von Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen außer bei Beförderung bei der Berechnung der Bezüge in der bisherigen Verwendung fiktiv fortzuschreiben (z. B. allgemeine Linearanpassungen oder Aufrücken in den Stufen des Grundgehalts). Die Ausgleichszulage ist insoweit dynamisch ausgestaltet.
Wegen Ausgleichszulagen auf Grund des Wegfalls oder der Verminderung von Stellenzulagen wird auf die Nummern 2.1.3 und 2.1.4 verwiesen.
Absatz 4 bestimmt abschließend für die Berechnung von Ausgleichszulagen den Begriff „Dienstbezüge“. Der Berechnung von Verringerungen oder Erhöhungsbeträgen sind dem gemäß nur Grundgehalt (einschl. vorweggewährter Leistungsstufen) sowie Amts- und Stellenzulagen und für Professoren an Hochschulen Zuschüsse zum Grundgehalt zugrunde zu legen. Dazu gehören auch Überleitungszulagen und bereits vorhandene Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne von Absatz 4 rechnen auch die Ausgleichszulagen und Überleitungszulagen auf Grund früheren Rechts.
Erhöhungen oder Verringerungen bei anderen Bezügebestandteilen, wie z. B. Familienzuschlag, Einmalzahlungen (z. B. Sonderzuwendung oder Leistungsprämien), Leistungszulagen, Sonderzuschläge, Vergütungen, Erschwerniszulagen oder auch Auslandsdienstbezügen, sind nicht zu berücksichtigen.
Änderungen der besoldungsrechtlichen Bewertung, z. B. durch strukturelle Neubewertung des bisherigen Amtes der bisherigen Verwendung, haben keinen Einfluss auf die Höhe.
Für die konkrete Berechnung sind die für die frühere Verwendung fiktiv zu gewährenden Dienstbezüge den in der neuen Verwendung gewährten aktuellen Dienstbezügen gegenüberzustellen. Wenn dieser Vergleich eine Verringerung ergibt, sind die Ausgleichsregelungen des § 13 anwendbar.
Berechnungsbeispiele für Verringerungen beim Grundgehalt
Beamter mit 5.000 DM Grundgehalt wechselt aus besonderen dienstlichen Gründen die Verwendung und wird in ein Amt einer niedrigeren BesGr. eingestuft. Entwicklung der Ausgleichszulage in der neuen Verwendung bei Linearanpassung, Aufrücken in den Stufen und Beförderung:
bisherige Verwendung | neue Verwendung | |
Grundgehalt | 5.000 DM | 4.500 DM |
Ausgleichszulage 500 DM |
Linearanpassung 3 v. H.
bisherige Verwendung | neue Verwendung | |
Grundgehalt | 5.000 DM | 4.500 DM |
erhöht um 3 % | 5.150 DM (fiktiv) | 4.635 DM |
Differenz bisher/neu - 515 DM |
||
Ausgleichszulage 515 DM |
Aufrücken in den Stufen
bisherige Verwendung | neue Verwendung | |
Grundgehalt | 5.000 DM | 4.500 DM |
Stufenaufstieg | 5.300 DM (fiktiv) | 4.750 DM |
Differenz bisher/neu - 550 DM |
||
Ausgleichszulage 550 DM |
Beförderung
bisherige Verwendung | neue Verwendung | |
Grundgehalt | 5.000 DM | 4.500 DM |
Beförderung | bleibt unberücksichtigt | 5.000 DM |
Differenz bisher/neu 0 DM |
2.1.3 Ausgleich beim Wegfall einer Stellenzulage
Im Gegensatz zum bisherigen Recht sind auch nichtruhegehaltfähige Stellenzulagen in die finanzielle Ausgleichsregelung einbezogen (Absatz 4). Nach Absatz 1 Satz 5 verringert sich die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen oder Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge (z. B. Linearanpassung, Aufrücken in den Stufen, Beförderung, Gewährung neuer Zulagen) um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Voraussetzung für die Anwendung der Ausgleichsregelung ist eine Verringerung der Dienstbezüge (Abs. 4) in der neuen Verwendung gegenüber den Dienstbezügen in der bisherigen Verwendung. Die weitere Entwicklung der Ausgleichszulage wird von der Anrechnung künftiger Bezügeverbesserungen bestimmt.
Berechnungsbeispiele
Ein Beamter wechselt aus besonderen dienstlichen Gründen die Verwendung und verliert dadurch eine dynamisch ausgestaltete Stellenzulage.
Entwicklung der Ausgleichszulage in der neuen Verwendung bei Linearanpassung, Beförderung oder Gewährung einer neuen Stellenzulage und Beförderung:
bisherige Verwendung | neue Verwendung | |
Grundgehalt | 5.000 DM | 5.000 DM |
Zulage | 300 DM | keine |
Ausgleichszulage 300 DM |
Linearanpassung 3 v. H.
bisherige Verwendung | neue Verwendung | ||
ursprünglich | fiktiv + 3 % |
||
Grundgehalt | 5.000 DM | 5.150 DM | 5.150 DM |
Zulage | 300 DM | 309 DM | keine |
Zwischensumme | 5.300 DM | 5.459 DM | 5.150 DM |
Differenz bisher/neu - 309 DM |
Der Differenzbetrag von 309 DM gegenüber der früheren Verwendung ist nach Absatz 1 Satz 5 um ein Drittel des gesamten Erhöhungsbetrages der Linearanpassung (159 DM) unter Einbeziehung der fiktiv erhöhten Stellenzulage zu verringern;
Erhöhungsbetrag ist dabei die Differenz zwischen den ursprünglichen (5.300 DM) und den (teilweise) fiktiv erhöhten Bezügen (5.459 DM) aus der bisherigen Verwendung: 1/3 von 159 DM = 53 DM. Danach ist die Ausgleichszulage auf 256 DM (309 DM - 53 DM) festzusetzen.
Danach Gesamtbezüge: 5.150 DM Grundgehalt + 256 DM Ausgleichszulage = 5.406 DM.
Mit der Ausgleichszulage nach Absatz 1 soll grundsätzlich der Rechtsstand gewahrt werden, beim Wegfall von Stellenzulagen jedoch nur ein dynamisch ausgestalteter Besitzstand. Die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen ist daher nur insoweit dynamisch, als fiktiv allgemeine Verbesserungen zwar zu berücksichtigen sind, stets aber nur auf der Grundlage des zwischenzeitlich erreichten undggf. bereits aufgezehrten Zulagenbetrages. Damit wird verhindert, dass die Ausgleichszulage bei jeder Erhöhung wieder in ursprünglicher Höhe auflebt und der vom Gesetzgeber gewollte Abbau gänzlich unterbleibt. Die Abbauregelung für Stellenzulagen folgt aus dem Grundsatz, dass Stellenzulagen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden dürfen (§ 42 Abs. 3 BBesG).
Der durch Aufzehrung verminderte Ausgleichsbetrag ist Ausgangswert und Grundlage bei weiteren Veränderungen der Dienstbezüge. Für weitere Berechnungen (weitere Erhöhungen etwa durch Linearanpassungen oder Aufrücken in den Stufen) ist vom verminderten, teilweise aufgezehrten Ausgleichsbetrag auszugehen.
Entwicklung bei weiteren Veränderungen
- Bei einer weiteren Linearanpassung um 3 v. H. würde im obigen Beispielsfall die verminderte Ausgleichszulage zwar ihrerseits an der Erhöhung teilhaben (von 256 DM auf 263,68 DM erhöht); bei der weiteren Anrechnung um ein Drittel des linearen Erhöhungsbetrages lebt die Zulage aber nicht mit ihrem ursprünglichen Betrag von 300 DM wieder auf, sondern der Abbau erfolgt auf der Grundlage des verminderten Betrages von 256 DM.
nach erstmaliger Anpassung um 3 % |
nach weiterer Anpassung um 3 % |
|
Grundgehalt | 5.150 DM | 5.304,50 DM |
Ausgleichszulage |
256 DM |
263,68 DM |
Zwischensumme | 5.406 DM | 5.568,18 DM |
Erhöhungsbetrag 162,18 DM |
||
davon 1/3 Anrechnung 54,06 DM |
||
neue Ausgleichszulage | (263,68 DM - 54,06 DM) |
209,62 DM |
Ergebnis:
Die neu berechnete Ausgleichszulage von 263,68 DM vermindert sich ab der weiteren linearen Anpassung um 54,09 DM auf 209,62 DM.
Danach Gesamtbezüge: 5.304,50 DM Grundgehalt + 209,62 Ausgleichszulage = 5.514,12 DM.
- Nach der erstmaligen Linearanpassung wird der Beamte befördert:
bisherige Verwendung | neue Verwendung | ||
ursprünglich | fiktiv + 3 % |
||
Grundgehalt | 5.000 DM | 5.150 DM (Beförd. unberücksichtigt) |
5.600 DM |
Zulage | 300 DM | 309 DM | keine |
Summe | 5.300 DM | 5.459 DM | 5.600 DM |
Differenz bisher/neu + 141 DM |
Der Vergleich der Dienstbezüge ergibt, dass die Dienstbezüge in der neuen Verwendung nach der Beförderung höher sind als in der bisherigen Verwendung und die Voraussetzungen des § 13 nicht vorliegen.
Dies gilt auch, wenn in der neuen Verwendung beispielsweise eine neue Stellenzulage von z. B. 500 DM gewährt wird. Sie gehört nach § 13 Abs. 4 zu den Dienstbezügen und ist bei der Gegenüberstellung zu berücksichtigen.
2.1.4 Zusammentreffen von Bezügeminderungen bei Grundgehalt und Stellenzulagen
Auf Grund der unterschiedlichen Ausgleichsregelungen für Bezügeverringerungen bei Grundgehalt und Zulagen sind aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit die Ausgleichstatbestände getrennt auszuweisen und nebeneinander zu führen.
Berechnungsbeispiel
Ein Beamter wird bei einem Verwendungswechsel aus besonderen dienstlichen Gründen zurückgestuft und verliert gleichzeitig eine Stellenzulage.
Entwicklung der Stellenzulage bei Linearanpassung, Rückkehr oder Beförderung:
bisherige Verwendung | neue Verwendung | |
Grundgehalt | 5.000 DM | 4.500 DM |
Stellenzulage | 300 DM | keine |
Zwischensumme | 5.300 DM | 4.500 DM |
Differenz bisher/neu - 800 DM |
Ausgleichszulage: insgesamt 800 DM, davon 500 DM für Verminderung des Grundgehalts und 300 DM für die weggefallene Stellenzulage
Linearanpassung 3 v. H.
bisherige Verwendung | neue Verwendung | ||
ursprünglich | fiktiv + 3 % erhöht |
||
Grundgehalt | 5.000 DM | 5.150 DM | 4.635 DM |
Zulage | 300 DM | 309 DM | keine |
Zwischensumme | 5.300 DM | 5.459 DM | 4.635 DM |
Differenz bisher/neu - 824 DM |
Berechnung der Ausgleichszulage
Der Gesamt-Differenzbetrag von 824 DM setzt sich aus 515 DM für vermindertes Grundgehalt und 309 DM für die weggefallene Stellenzulage zusammen. Der Ausgleich für die Stellenzulage vermindert sich nach Satz 5 um ein Drittel des gesamten Erhöhungsbetrages unter Einbeziehung der fiktiv erhöhten Stellenzulage; Erhöhungsbetrag ist dabei die Differenz zwischen den ursprünglichen (5.300 DM) und den (teilweise) fiktiv erhöhten Bezügen (5.459 DM) aus der bisherigen Verwendung: 1/3 von 159 DM = 53 DM. Danach ist die Ausgleichszulage für die weggefallene Stellenzulage auf 256 DM (309 DM - 53 DM) festzusetzen. Danach beträgt die Ausgleichszulage insgesamt 515 DM für Verringerung des Grundgehaltes und 256 DM für die weggefallene Stellenzulage. Ergebnis:
Grundgehalt 4.635 DM
Ausgleichszulage für verringertes Grundgehalt 515 DM
verminderte Ausgleichszulage für weggef. StZ. 256 DM
Summe 5.406 DM
Nach Linearanpassung wird der Beamte befördert
bisherige Verwendung | neue Verwendung | ||
ursprünglich | fiktiv | ||
Grundgehalt | 5.000 DM | 5.150 DM | 5.150 DM |
Zulage | 300 DM | 309 DM | keine |
Zwischensumme | 5.300 DM | 5.459 DM | 5.150 DM |
Differenz bisher/neu - 309 DM |
Nach der Regelungskonzeption des abgestuften finanziellen Ausgleichs in § 13 sollen Erhöhungen der Dienstbezüge in der neuen Verwendung die Ausgleichszulage für weggefallene Stellenzulagen ihrerseits um ein Drittel (§ 13 Abs. 1) bzw. um die Hälfte (§ 13 Abs. 2) des jeweiligen Erhöhungsbetrages vermindern. Die in der neuen Verwendung erzielte Bezügeverbesserung kann dabei nur einmal auf Ausgleichszulagen angerechnet werden; eine Mehrfachanrechnung auf Grundgehalt und Stellenzulage ist nicht zulässig (vgl. Hinweise 2.3).
Wenn beispielsweise eine zuvor erfolgte Herabstufung durch Beförderung in der neuen Verwendung wieder rückgängig gemacht wird, führt dies zum Wegfall der Ausgleichszulage für das zuvor verminderte Grundgehalt. Eine weitere Teilanrechnung dieses Erhöhungsbetrages auf den Ausgleich für eine gleichzeitig weggefallene Stellenzulage wäre eine Mehrfachanrechnung und würde dem Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber begrenzt ausgestalteten Anrechnungsregelung zuwiderlaufen. Erhöhungsbeträge, die auf andere Weise Ausgleichsbeträge in voller Höhe aufzehren, sind für weitere Anrechnungen „verbraucht“.
Berechnung der Ausgleichszulage im Beispielfall:
Grundgehalt:
Durch den Beförderungsgewinn von 525 DM erhält der Beamte sein früheres fiktiv fortgeschriebenes Grundgehalt; insoweit liegt eine Bezügeminderung nicht mehr vor und ein Ausgleich entfällt.
Stellenzulage:
Die Differenz bei der Stellenzulage von - 309 DM ist bereits durch die Anrechnung bei der Linearanpassung auf 256 DM geschmolzen; eine weitere Anrechnung des Beförderungsgewinns von einem Drittel scheidet aus, weil diese Bezügeerhöhung bereits in voller Höhe den Ausgleich beim Grundgehalt aufgezehrt hat.
Damit ist die Ausgleichszulage auf 256 DM festzusetzen; der Beamte erhält als Gesamtbezüge weiterhin 5.406 DM.
2.2 § 13 Abs. 2
Durch die Ausgleichszulage nach Absatz 2 wird die im Zeitpunkt des Verwendungszwecks erreichte Besoldung summenmäßig geschützt; es wird also nur der „status quo ante“ gewahrt. Die Ausgleichszulage verringert sich bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge in der neuen Verwendung um die Hälfte des Erhöhungsbetrages.
Bei einer Bezügeerhöhung in der neuen Verwendung sind die Dienstbezüge mit den Dienstbezügen, die in der früheren Verwendung „zugestanden haben“ (statisch), zu vergleichen. Erst wenn diese Gegenüberstellung ergibt, dass noch eine Bezügeminderung vorliegt und eine Ausgleichszulage zu gewähren ist, ist die Aufzehrung des Ausgleichs durch die Hälfte des Erhöhungsbetrages zu berechnen. Bei Verringerungen im Grundgehalt bildet das erneute Erreichen des früheren statusrechtlichen Amtes die Obergrenze des Ausgleichs, d. h. ein ggf. bei einem summenmäßigen Vergleich im Einzelfall noch verbleibender „Rest“-Ausgleich entfällt, so dass der „status quo ante“ nicht überschritten wird.
Der Ausgleich für eine Stellenzulage ist in den Fällen des Absatzes 2 dann nicht vorgesehen, wenn diese Stellenzulage weniger als fünf Jahre bezogen wurde. Bei der Prüfung ist zu beachten, dass
- sog. Wartezeiten (z. B. das erste Dienstjahr als Polizeibeamter ohne Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbem. Nr. 9 BbesO A und B) und
- Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis mit entsprechenden Zulagen
nicht berücksichtigt werden.
Die Zulagenberechtigung muss ununterbrochen bestanden haben; eine Kumulierung jeweils kürzerer Bezugszeiten ist nicht zulässig.
Berechnungsbeispiel
Bei einem Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen wird ein Beamter in ein Amt einer niedrigeren BesGr. eingestuft.
Entwicklung der Ausgleichszulage in der neuen Verwendung bei Linearanpassung, Stufenaufstieg und Beförderung:
neues Grundgehalt 4.500 DM, bisheriges Grundgehalt 5.000 DM:
In Höhe der Differenz von 500 DM erhält der Beamte eine Ausgleichszulage.
Linearanpassung 3 v. H.
neues Grundgehalt 4.635 DM.
Die bisherige Ausgleichszulage von 500 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages von 135 DM gekürzt und beträgt nunmehr 432,50 DM. Neue Dienstbezüge: 5.067,50 DM (4.635 DM GG + 432,50 DM AZ).
Aufrücken in den Stufen
neues Grundgehalt 4.750 DM.
Die bisherige Ausgleichszulage von 432,50 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages von 115 DM gekürzt und beträgt nunmehr 375 DM. Neue Dienstbezüge 5.125 DM (4.750 DM GG + 375 DM AZ).
Gewährung einer Stellenzulage
Grundgehalt 4.750 DM, hinzutretende Stellenzulage 250 DM,
insgesamt 5.000 DM.
Die bisherige Ausgleichszulage von 375 DM wird um 1/2 des Erhöhungsbetrages von 250 DM gekürzt und beträgt nunmehr 250 DM. Neue Dienstbezüge 5.250 DM (4.750 DM GG + 250 DM StZ + 250 DM AZ).
Beförderung in sein früheres statusrechtliches Amt
neues Grundgehalt 5.250 DM.
Das frühere statusrechtliche Amt ist erreicht, so dass die Ausgleichszulage entfällt.
2.3 Zusammentreffen von Ausgleichs- oder Überleitungszulagen
Beim Zusammentreffen mehrerer Ausgleichs- oder Überleitungszulagen wird die Ausgleichs- oder Überleitungszulage mit dem höheren Aufzehrgrad vorrangig vermindert (z. B. volle Aufzehrung vor hälftiger bzw. hälftiger vor Ein-Drittel-Aufzehrung). Bei mehreren Zulagen mit gleichem Aufzehrgrad (z. B. jeweils ein Drittel) wird die älteste dieser Zulagen zuerst abgebaut.
Ausgleichs- und Überleitungszulagen dürfen insgesamt nur in Höhe des durch den höchsten Aufzehrgrad bestimmten Erhöhungsbetrages verringert werden. Eine Addition verschiedener Aufzehrbeträge ist nur soweit zulässig, als der nach dem höchsten Aufzehrgrad bestimmte Erhöhungsbetrag nicht überschritten wird.
Beispiel:
Bei einer Linearanpassung werden die Dienstbezüge (i. S. des § 13 Abs. 4 BBesG) eines Beamten, der eine Überleitungszulage nach dem Reformgesetz (Art. 14 § 1) und eine Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 2 BBesG für eine weggefallene Stellenzulage erhält, insgesamt um 300 DM erhöht.
Mit der Bestimmung des Aufzehrgrades hat der Gesetzgeber nicht nur die Höhe der Verrechnung bestimmt, sondern gleichzeitig auch die Grenze dessen festgelegt, was von einem Erhöhungsbetrag dem Beamten als Bezügeverbesserung verbleiben soll. Beim Zusammentreffen mehrerer Zulagen bestimmt der höchste Aufzehrgrad gleichzeitig die Höchstgrenze des Verrechnungsbetrages; im Beispielfall stehen danach nicht 250 DM (durch Addition der Anrechnungsbeträge von 1/3 = 100 DM aufgrd. Art. 14 § 1 ReformG sowie 1/2 = 150 DM aufgrd. § 13 Abs. 2 BBesG), sondern höchstens die Hälfte des Erhöhungsbetrages (150 DM) für eine Verrechnung zur Verfügung. Soweit die Ausgleichszulage ihrerseits betragsmäßig geringer als der Anrechnungsbetrag ist, steht der Restbetrag bis zur Gesamtsumme von 150 DM für weitere Verrechnungen zur Verfügung.
Vor dem 01.07.1997 entstandene Ausgleichszulagen bleiben nach bisherigem Recht bestehen, d. h. dass sich die Voraussetzungen für ihren weiteren Anspruch und für ihren Abbau nach dem bis zum 30.06.1997 geltenden Recht richten (s. Artikel 14 § 2).
Wegen der Beachtung der bisherigen Höchstgrenze im Falle des § 13 Abs. 3 (alt) und des veränderten Stufenrhythmus bei deren Abbau s. Hinweise zu Art. 14 § 2.
3. Zu Art. 3 Nr. 8 - § 26 BBesG Stellenobergrenzen
3.1 Zu Abs. 1 Satz 3
Die für dauernd beschäftigte Angestellte (unbefristete Beschäftigung) eines Dienstherrn ausgebrachten gleichwertigen Stellen (entscheidend ist die Stelle, nicht der Rechtsstatus des Beschäftigungsverhältnisses) können in die Stellenschlüsselung einbezogen werden. Die Anrechnungsmöglichkeit erstreckt sich auf die Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 BBesG, auf die Obergrenzen nach den Rechtsverordnungen zu § 26 Abs. 4 und 5 BBesG und sonstige Obergrenzenregelungen. Die diesbezüglichen Entscheidungen obliegen dem einzelnen Dienstherrn; sie wirken jeweils für die Dauer einer Haushaltsperiode.
Soweit erforderlich, treffen Bund und Länder jeweils für ihren Bereich ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen.
Die haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Stellen für Beförderungsämter auszubringen, richten sich nach den für die einzelnen Laufbahnen bzw. Laufbahngruppen festgelegten Stellenobergrenzen.
Soweit von der Möglichkeit der Einbeziehung der gleichwertigen Angestelltenstellen Gebrauch gemacht wird, kann die Anrechnung der gleichwertigen Angestelltenstellen nur einheitlich auf diejenigen Bereiche angewandt werden, die denselben Obergrenzen unterliegen (z. B. Obergrenzen für den gehobenen technischen Dienst nach der VO zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 BBesG); eine Differenzierung innerhalb einheitlicher ausgewiesener Stellenobergrenzen ist nicht zulässig. Sind beispielsweise bei einem Dienstherrn verschiedene Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes eingerichtet, kann die Anrechnung der gleichwertigen Angestelltenstellen nur einheitlich für den gehobenen technischen Dienst erfolgen; sie kann weder auf eine einzelne Laufbahn (z. B. den gehobenen bautechnischen Dienst) beschränkt werden, noch kann eine einzelne Laufbahn (z. B. der gehobene vermessungstechnische Dienst) von der Anwendung der Regelung ausgenommen werden.
Der Grundsatz der einheitlichen Anwendung der gesetzlich ausgewiesenen Obergrenzenbereiche lässt es ebenfalls nicht zu, die für Angestellte ausgebrachten gleichwertigen Stellen nur bei einzelnen Besoldungsgruppen innerhalb einer Laufbahngruppe/Laufbahn (z. B. Eingangs- und untere Beförderungsämter) einzubeziehen.
Die Frage der Gleichwertigkeit von Beamtenplanstellen und Angestelltenstellen bestimmt sich ausschließlich nach der wahrgenommenen Funktion unter Berücksichtigung ihrer laufbahnmäßigen Zuordnung. In diesem Rahmen können die Regelungen des § 11 BAT als Orientierung dienen. So können beispielsweise Stellen für Schreibkräfte nach BAT VII (entspricht nach § 11 BAT Stellen der Besoldungsgruppe A 6) nicht bei der Berechnung der Obergrenzen für Planstellen für Beamte des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit einbezogen werden. Soweit erforderlich, treffen Bund und Länder jeweils für ihren Bereich ergänzende Regelungen (z. B. Funktionsvergleich von Planstellen und Stellen, Zuordnung von Stellen im Bewährungsaufstieg).
Wird von der Möglichkeit, gleichwertige Angestelltenstellen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, Gebrauch gemacht, sind diese Stellen auch bei der Schlüsselung der einzelnen Beförderungsämter zu berücksichtigen. Es ist wie folgt zu verfahren:
Beispiel:
Beamtenplanstellen/Angestelltenstellen 1.200
in der Funktionsebene des gehobenen nichttechn.Dienstes insges. davon
- Planstellen für Beamte ges. 1.000
- Stellen für Angestellte mit vergleichbarer Funktion 200
V b (vergleichbar A 9) 100;
IV b (vergleichbar A 10) 50,
IV a (vergleichbar A 11) 30;
III (vergleichbar A 12) 20
Schlüsselung
nach bisherigem Recht (aus 1.000 Planstellen) |
nach neuem Recht aus 1.200 Stellen insgesamt) |
|
A 13 | 6 v. H. = 60 | 6 v. H. = 72 |
A 12 | 16 v. H. = 160 | 16 v. H. = 192 abzügl. Ang.-St. III 20 = 172 |
A 11 | 30 v. H. = 300 | 30 v. H. = 360 abzügl. Ang.-St.IVa 30 = 330 |
A 9/10 | 48 v. H. = 480 | 48 v. H. = 576 abzügl. Ang.-St.Vb/IVb 150 = 426 |
Summe | 1.000 | 1.000 |
3.2 Zu Abs. 2 Nr. 5
Bund und Länder treffen - soweit erforderlich - haushaltsrechtliche Regelungen für ihren Bereich.
3.3 Zu Abs. 6
Die Anwendung der Regelung zur Flexibilisierung der Stellenobergrenzen bei Planstellenabbau/-verlagerung setzt Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne von „Verwaltungsreformmaßnahmen“ voraus. Ein bloßer Rückgang von Aufgaben in einem bestimmten Bereich, der ohne aktives Handeln eintritt (z. B. Auslaufen der Kriegsfolgelasten) ist für die Anwendung der Vorschrift nicht ausreichend.
Die Phase der Überschreitung der gesetzlichen Obergrenzen darf längstens über einen Zeitraum von fünf Jahren andauern. Der anschließende Abbau der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen kann auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. Von der Regelung werden neben den Stellenobergrenzen des § 26 BBesG und der auf Grund von § 26 BBesG erlassenen Rechtsverordnungen auch die sonstigen Obergrenzenregelungen erfasst, wie z. B. die in Fußnoten zur Bundesbesoldungsordnung A oder zu einer Landesbesoldungsordnung A sowie die in deren Vorbemerkungen geregelten Obergrenzen. Soweit erforderlich, treffen Bund und Länder jeweils für ihren Bereich ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen.
4. Zu Art. 3 Nr. 9 - § 27 Bemessung des Grundgehalts i. V. m. Art. 14 - § 1 Überleitungszulage
4.1 Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt
Die Aufzehrung der Überleitungszulage durch Beförderung schließt auch die Fälle ein, in denen, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt (Grundgehalt) verliehen wird.
Beispiel 1
Ministerialrat oder Oberst, Besoldungsgruppe A 16, erhält am 01.07.1997 Grundgehalt aus der 11. Stufe sowie eine Überleitungszulage; ihm wird m. W. v. 01.09.1997 ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 ohne Änderung der Amtsbezeichnung verliehen.
Ergebnis: Die Überleitungszulage zehrt sich auf Grund des Beförderungsgewinns A 16/B 3 m. W. v. 01.09.1997 vollständig auf.
Beispiel 2
Kriminalhauptkommissar oder Hauptmann, Besoldungsgruppe A 11, erhält am 01.07.1997 Grundgehalt aus der 11. Stufe sowie eine Überleitungszulage; ihm wird m. W. v. 01.09.1997 ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ohne Änderung der Amtsbezeichnung verliehen.
Ergebnis: Die Überleitungszulage zehrt sich auf Grund des Beförderungsgewinns A 11/A 12 m. W. v. 01.09.1997 vollständig auf.
4.2 Überleitungszulage bei Teilzeitbeschäftigung
Soweit am 1. Juli 1997 einem teilzeitbeschäftigten Beamten eine Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 zusteht, ist die Überleitungszulage entsprechend § 6 BBesG im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu kürzen.
Beispiel:
Beamter des mittleren Dienstes, BesGr. A 9, ledig, BDA 01.03.1975, 43 Jahre alt, Beschäftigungsumfang: Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
bis 30.06.1997 | ab 01.07.1997 | |
Grundgehalt | 3.340,70 DM | 4.167,24 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 852,23 DM | - |
allgem. Zulage | 184,08 DM | 110,42 DM |
Zwischensumme Vollzeit | 4.377,01 DM | 4.277,66 DM |
Überleitungszulage | - | 99,35 DM |
Zusammen Vollzeit: | 4.377,01 DM | 4.377,01 DM |
davon 50 v. H. | 2.188,51 DM | 2.188,51 DM |
darin 50 v. H. Überl.zulage | 49,68 DM |
Nach dem 1. Juli 1997 eintretende Änderungen des zeitlichen Beschäftigungsumfangs wirken sich auf die Höhe der Überleitungszulage wie bei den übrigen Dienstbezügen entsprechend § 6 aus.
4.3 Beurlaubungsfälle
Werden am 1. Juli 1997 keine Dienstbezüge gezahlt, ist bei Wiederaufnahme der Bezügezahlung zu prüfen, ob am 30.06./01.07.1997 die Voraussetzungen für die Zahlung einer Überleitungszulage vorgelegen hätten. Durch die Beurlaubung ohne Dienstbezüge sollen keine Nachteile bei der Überleitung in die neue Grundgehaltstabelle zum 1. Juli 1997 entstehen.
4.3.1 Beurlaubungsfälle ohne Änderung des persönlichen Besoldungsdienstalters
Das persönliche Besoldungsdienstalter bleibt unverändert in den Fällen des § 28 Abs. 3 BBesG, z. B. in den Fällen des Erziehungsurlaubs. Die Überleitungszulage ist spätestens bei Wiederaufnahme des Dienstes fiktiv zum Zeitpunkt 30.06./01.07.1997 zu berechnen; soweit zu diesem Zeitpunkt keine Überleitungszulage zusteht, werden die Dienstbezüge bei Wiederaufnahme des Dienstes aus den dann maßgebenden Tabellen festgesetzt.
Soweit nach der fiktiven Berechnung zum 30.06./01.07.1997 eine Überleitungszulage zusteht, ist eine ggf. bis zur Wiederaufnahme des Dienstes eintretende Aufzehrung der Zulage durch allgemeine Bezügeanpassungen oder das Aufsteigen in den Stufen oder durch eine Beförderung bei der Festsetzung der Bezüge zu berücksichtigen.
Beispiel 1:
Beamter, vom 01.01.1997 bis 31.12.1999 im Erziehungsurlaub, BesGr. A 13, BDA 01.03.1971; verh., am 30.06.1997 in der 14. DASt, am 01.07.1997 in der 10. Stufe, nächstes Aufrücken nach neuem Recht am 01.03.1999 (11. Stufe).
Für die Wiederaufnahme der Bezügezahlung am 01.01.2000 sind folgende Berechnungen vorzunehmen:
1. Schritt: Fiktive Berechnung 30.06./01.07.1997
fiktive Berechnung | bis 30.06.1997 | ab 01.07.1997 |
Grundgehalt | 5.722,90 DM | 6.429,81 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 958,95 DM | - |
allgem. Zulage | 196,36 DM | 122,70 DM |
Zwischensumme | 6.878,21 DM | 6.552,51 DM |
Überleitungszulage | - | 325,70 DM |
Orts-/Familienzuschlagverh. | 181,36 DM | 181,36 DM |
Zusammen: | 7.059,57 DM | 7.059,57 DM |
2. Schritt: Fiktives Aufrücken in die 11. Stufe am 01.03.1999
fiktive Berechnung | bis 28.02.1999 | ab 01.03.1999 |
Grundgehalt | 6.429,81 DM | 6.592,66 DM |
allgem. Zulage | 122,70 DM | 122,70 DM |
Überleitungszulage | 325,70 DM | 162,85 DM |
Zwischensumme | 6.878,21 DM | 6.878,21 DM |
Familienzuschlag verh. | 181,36 DM | 181,36 DM |
Zusammen: | 7.059,57 DM | 7.059,57 DM |
Ergebnis: Der Beamte erhält bei Wiederaufnahme des Dienstes am 01.01.2000 Bezüge einschließlich einer Überleitungszulage nach dem Reformgesetz in der gleichen Höhe wie ein Beamter, der in dieser Zeit Dienst geleistet hat. Die am 01.07.1997 ermittelte Überleitungszulage ist durch den Stufenaufstieg am 01.03.1999 zur Hälfte aufgezehrt worden.
Beispiel 2:
Beamtin, vom 01.04.1997 bis 31.01.2000 im Erziehungsurlaub, BesGr. A 5 m. D., BDA 01.05.1985, verh., am 30.06.1997 in der 7. DASt, am 01.07.1997 in der 6. Stufe, nächstes Aufrücken nach neuem Recht am 01.05.1999 (7. Stufe).
Für die Wiederaufnahme der Bezügezahlung am 01.02.2000 sind folgende Berechnungen vorzunehmen:
1. Schritt: Fiktive Berechnung 30.06./01.07.1997
fiktive Berechnung | bis 30.06.1997 | ab 01.07.1997 |
Grundgehalt | 2.270,34 DM | 3.133,17 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 802,81 DM | - |
allgem. Zulage | 101,88 DM | 28,22 DM |
Zwischensumme | 3.175,03 DM | 3.161,39 DM |
Überleitungszulage | - | 13,64 DM |
Orts-/Familienzuschlag verh. | 172,68 DM | 172,68 DM |
Zusammen: | 3.347,71 DM | 3.347,71 DM |
2. Schritt: Fiktives Aufrücken in die 7. Stufe am 01.05.1999
fiktive Berechnung | bis 30.04.1999 | ab 01.05.1999 |
Grundgehalt | 3.133,17 DM | 3.209,65 DM |
allgem. Zulage | 28,22 DM | 28,22 DM |
Überleitungszulage | 13,64 DM | - |
Zwischensumme | 3.175,03 DM | 3.237,87 DM |
Familienzuschlag verh. | 172,68 DM | 172,68 DM |
Zusammen: | 3.347,71 DM | 3.410,55 DM |
Ergebnis: Die Beamtin erhält bei Wiederaufnahme des Dienstes am 01.02.2000 Bezüge ohne eine Überleitungszulage nach dem Reformgesetz, da die zum 01.07.1997 fiktiv ermittelte Überleitungszulage durch den Stufenaufstieg am 01.05.1999 während des Erziehungsurlaubs aufgezehrt worden ist.
4.3.2 Beurlaubungsfälle mit Änderung des persönlichen Besoldungsdienstalters
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, z. B. aus arbeitsmarktpolitischen oder familienpolitischen Gründen, ist zur Berechnung der Dienstbezüge bei Wiederaufnahme des Dienstes das Besoldungsdienstalter neu zu berechnen. Bei Wiederaufnahme des Dienstes sind auch fiktiv die Bezüge zum Zeitpunkt 30.06./01.07.1997 unter Berücksichtigung eines fiktiven Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt 01.07.1997 zu berechnen. Soweit unter Berücksichtigung des Artikels 14 zu diesem Zeitpunkt keine Überleitungszulage zustehen würde, können die Dienstbezüge bei Wiederaufnahme des Dienstes aus den dann maßgebenden Tabellen festgesetzt werden.
Soweit nach der fiktiven Berechnung am 01.07.1997 eine Überleitungszulage zustehen würde, ist eine ggf. bis zur Wiederaufnahme des Dienstes eintretende Aufzehrung der Zulage durch allgemeine Bezügeanpassungen oder das Aufsteigen in den Stufen bei der Festsetzung der Bezüge zu berücksichtigen.
Beispiel:
Beamter, verh., BesGr. A 12, vom 01.07.1995 bis 30.06.2001 Sonderurlaub ohne Dienstbezüge, zum 01.07.1997 fiktiv ermitteltes BDA 01.01.1971, am 30.06.1997 in der 14. DASt, am 01.07.1997 in der 10. Stufe.
Für die Wiederaufnahme der Bezügezahlung am 01.07.2001 sind folgende Berechnungen vorzunehmen:
1. Schritt: Fiktive Berechnung 30.06./01.07.1997
fiktive Berechnung | bis 30.06.1997 | ab 01.07.1997 |
Grundgehalt | 5.143,27 DM | 5.767,55 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 852,23 DM | - |
allgem. Zulage | 196,36 DM | 122,70 DM |
Zwischensumme | 6.191,86 DM | 5.890,25 DM |
Überleitungszulage | - | 301,61 DM |
Orts-/Familienzuschlag verh. | 181,36 DM | 181,36 DM |
Zusammen: | 6.373,22 DM | 6.373,22 DM |
2. Schritt: Am 01.07.2001 neu berechnetes BDA: 01.01.1973; danach fiktiv nächstes Aufrücken am 01.01.2001
3. Schritt: Fiktives Aufrücken in die 11. Stufe am 01.01.2001
fiktive Berechnung | bis 30.04.1999 | ab 01.05.1999 |
Grundgehalt | 5.767,55 DM | 5.918,36 DM |
allgem. Zulage | 122,70 DM | 122,70 DM |
Überleitungszulage | 301,61 DM | 150,80 DM |
Zwischensumme | 6.191,86 DM | 6.191,86 DM |
Familienzuschlag verh. | 181,36 DM | 181,36 DM |
Zusammen: | 6.373,22 DM | 6.373,22 DM |
Ergebnis: Der Beamte erhält unter Berücksichtigung der fiktiven Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters bei Wiederaufnahme des Dienstes Bezüge einschließlich einer Überleitungszulage auf Grund des Reformgesetzes. Die Überleitungszulage ist durch den Stufenaufstieg am 01.01.2001 teilweise aufgezehrt worden.
5. Besondere Hinweise für Bezüge nach der 2. BesÜV
5.1 Funktionszulage nach § 5
Die Neugestaltung der Grundgehaltstabelle wirkt sich auch auf diejenigen Beamten, Richter und Soldaten aus, die eine Zulage für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion im Beitrittsgebiet gem. § 5 der 2. BesÜV erhalten, weil der bisherige Ortszuschlag der Stufe 1 in die Grundgehaltstabelle (Anlage IV des BBesG) eingearbeitet worden ist. Dies kann in Einzelfällen dazu führen, dass die Funktionszulage mit dem In-Kraft-Treten des Reformgesetzes durch den Einbau des Ortszuschlages (z. B. Funktionszulage A 12/A 14) und/oder auf Grund des neuen Schnitts der Tabelle (bei jüngeren Beamten) höher als bisher ist.
Beispiel:
Beamter, BesGr. A 13, Dienstaltersstufe 11 (neu: Stufe 9), erhält eine Funktionszulage nach BesGr A 15
30.06.1997 | 01.07.1997 | |
Grundgehalt A 13 allg. Zulage |
5.234,35 DM 196,36 DM 5.430,71 DM |
6.266,96 DM 122,70 DM 6.389,66 DM |
Grundgehalt A 15 allg. Zulage |
6.506,57 DM 73,66 DM 6.580,23 DM |
7.632,05 DM |
Funktionszulage | 1.149,52 DM | 1.242,39 DM |
Die Höhe der Zulage bestimmt sich nach dem Unterschied zwischen dem Grundgehalt des jeweils verliehenen Amtes und der Funktion des zugeordneten Amtes. Zum Grundgehalt gehören Amtszulagen und die Allgemeine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A, B, C und R, nicht dagegen Ortszuschläge, Stellenzulagen und sonstige Bezüge (vgl. zu § 5 Abs. 2 Rundschreiben des BMI - D II 1 - 221 731/1 vom 16.07.1991). Zum Grundgehalt gehört ferner eine Überleitungszulage nach dem Reformgesetz.
5.2 Zuschussregelungen nach §§ 4 und 6
Durch die Umgestaltung der Grundgehaltstabellen ergeben sich zum 1. Juli 1997 auch Neuberechnungen nach den Zuschussregelungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung. Dabei ist eine nach Artikel 14 § 1 zustehende Überleitungszulage zu berücksichtigen (siehe § 2 Abs. 1 2. BesÜV i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 51 BBesG).
Beispiel:
Beamter, BesGr. A 13, in den neuen Bundesländern tätig, Zuschuss nach § 4 2. BesÜV, BDA 01.01.1971, am 30.06.1997 in der 14. DASt, am 01.07.1997 in der 10. Stufe.
Ost: 30.6.1997 84 % |
Ost: 1.7.1997 84 % |
West: 30.6.1997 100 % |
West: 1.7.1997 100 % |
|
Grundgehalt | 4.807,24 DM | 5.401,04 DM | 5.722,90 DM | 6.429,81 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 805,52 DM | - | 958,95 DM | - |
allgem. Zulage | 164,94 DM | 103,07 DM | 196,36 DM | 122,70 DM |
Zwischensumme | 5.777,70 DM | 5.504,11 DM | 6.878,21 DM | 6.552,51 DM |
Überleitungszulage | 273,59 DM | 325,70 DM | ||
Insgesamt | 5.777,70 DM | 5.777,70 DM | 6.878,21 DM | 6.878,21 DM |
Zuschuß § 4 2. BesÜV | 1.100,51 DM | 1.100,51 DM | ||
Gesamtsumme | 6.878,21 DM | 6.878,21 DM | 6.878,21 DM | 6.878,21 DM |
6. Auswirkungen der Änderungen auf Disziplinarmaßnahmen
Die im Reformgesetz ausgebrachten besoldungsrechtlichen Bestimmungen ändern die bruchteilmäßige Verminderung der jeweiligen Dienstbezüge durch eine vor dem 1. Juli 1997 verhängte Maßnahme nach § 9 der Bundesdisziplinarordnung nicht. Es können sich deshalb lediglich betragsmäßige Änderungen ergeben. Zu den jeweiligen Dienstbezügen gehören Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Ausgleichszulagen und Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz sowie Überleitungszulagen nach dem Reformgesetz.
In Fällen, in denen der Beamte bis zum 30. Juni 1997 rechtskräftig im Wege einer Disziplinarmaßnahme nach § 10 BDO in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt worden ist, ist unbeschadet dessen eine ggf. ab 1. Juli 1997 zustehende Überleitungszulage nach Artikel 14 § 1 auf der Grundlage des neuen Amtes zu zahlen.
7. Zu Art. 3 Nr. 12 - § 38 BBesG Bemessung des Grundgehalts
Ergänzend zu den Durchführungshinweisen vom 14.04.1997 (GMBl. S. 210) wird auf Folgendes hingewiesen:
Bei den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 sind zwei Lebensaltersstufen vorangestellt worden mit der Folge, dass alle vorhandenen Richter und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 einer neuen, zwei Stufen höheren Lebensaltersstufe zuzuordnen sind. Soweit die Einordnung in die neue Gehaltstabelle nach dem realen Labensalter erfolgt, bedarf es - wie auch sonst - keiner besonderen förmlichen Festsetzung in entsprechender Anwendung des § 28 Abs. 4 BBesG. In den Fällen des § 38 Absätze 2 und 4, in denen jeweils Einzelfallentscheidungen nach den gesetzlichen Vorgaben getroffen worden sind, sollte die Neufestsetzung der Lebensaltersstufen aus Gründen der Rechtssicherheit durch Bescheid erfolgen.
8. Zu Art. 3 Nr. 13 i. V. m. Art. 14 § 3 - Familienzuschlag
8.1 Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder
Regelung ab 1. Juli 1997:
Der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere Kind erhöh sich gegenüber dem Familienzuschlag für erste und zweite Kinder von 155,16 DM auf jeweils 205,81 DM. Die Reihenfolge der Kinder bestimmt sich nach den jeweiligen kindergeldrechtlichen Vorschriften.
Regelung für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1989 (Art. 14 § 3):
Widerspruchsführer und Kläger (ohne dass es auf deren Familienstand ankommt), die in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1989 Ansprüche auf höhere Besoldung für dritte und weitere Kinder geltend gemacht haben, ohne dass über den Anspruch abschließend entschieden worden ist, erhalten für diesen Zeitraum für das dritte und jedes weitere Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind einen monatlichen Erhöhungsbetrag von 50 DM. Der monatliche Erhöhungsbetrag zum Ortszuschlag ist insoweit auch bei den jährlichen Sonderzuwendungen im Zeitraum 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 zu berücksichtigen.
Für diesen Personenkreis ist für jedes dritte und jedes weitere im Ortszuschlag zu berücksichtigende Kind ein monatlicher Erhöhungsbetrag von 50 DM für die Monate zu zahlen, in denen das bzw. die Kinder in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 im Ortszuschlag berücksichtigt wurden; dabei können grundsätzlich Zeiten vor dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem das Vorverfahren jeweils begonnen hat (§ 69 VwGO), nicht berücksichtigt werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Anspruch auf höhere als die nach dem BBesG zustehende kindbezogene Alimentation in jedem Haushaltsjahr erneut geltend gemacht wurde.
Beispiel:
Ein Beamter beantragt am 15. Oktober 1985 für sein drittes Kind höhere als die nach dem BBesG zustehende kindbezogene Alumentation. Sein Antrag wird von der zuständigen Stelle am 10. Februar 1986 mit Rechtsbehelfsbelehrung abgelehnt. Er erhebt hiergegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Ablehnung Widerspruch.
- In diesem Fall kann für das dritte Kind - bei Erfüllung der materiellen Voraussetzungen im Übrigen - ab 1. Januar 1986 bis längstens Ende 1989 der Erhöhungsbetrag von monatlich 50,00 DM gezahlt werden.
- Kein Anspruch auf die Zahlung für diesen Zeitraum bestünde, wenn der Beamte lediglich einen Antrag auf höhere als die nach dem BBesG zustehende kindbezogene Alimentation gestellt hätte, ohne dass sich diesem Antrag ein verwaltungsgerichtliches Vorverfahren, für das zumindest die Einlegung eines Widerspruchs erforderlich ist, angeschlossen hätte.
Diese Regelungen gelten auch für diejenigen Fälle, in denen für den Zeitraum vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1989 ein Anspruch auf höhere kindbezogene Alimentation durch Urteil letztinstanzlich abgewiesen wurde und eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Reformgesetzes anhängig ist.
Verjährung:
Eine Verjährung dieser Ansprüche ist nicht eingetreten, da der jeweilige Anspruch erst mit Inkrafttreten des Reformgesetzes entstanden ist.
Regelung für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1997
Für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1997 ist keine Erhöhung der Kinderanteile für dritte und weitere Kinder im Ortszuschlag erfolgt.
Soweit bisher über vorliegende Anträge oder eingelegte Widersprüche auf höhere Alimentation für drei und mehr Kinder für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis 30. Juni 1997 noch nicht entschieden wurde, sind die Verfahren auf Grund dieer gesetzlichen Regelung zum Abschluss zu bringen und ablehnend zu bescheiden.
8.2 Anrechnungsbetrag für ledige Beamte/Soldaten in Gemeinschaftsunterkünften
Auf den in Anlage V ausgebrachten Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 BBesG findet § 41 BBesG im Gegensatz zu dem bis 30. Juni 1997 geltenden Recht keine Anwendung mehr:
Fallen Beginn oder Ende der dienstlichen Verpflichtungen zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft in den Lauf eines Monats, ist der Anrechnungsbetrag nach § 3 Abs. 4 BBesG zu bestimmen.
8.3 Verweisungen auf das bisherige Ortszuschlagsrecht in besoldungsrechtlich relevanten Vorschriften sind bis zu ihrer Bereinigung entsprechend auszulegen (siehe auch BT-Drs. 13/3994, S. 42).
9. Zu Art. 3 Nr. 15 - § 46 Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes
Die Zahlung einer nichtruhegehaltfähigen Zulage an Beamte und Soldaten ist gem. § 46 Abs. 1 möglich, wenn Aufgaben vorübergehend vertretungsweise übertragen werden und eine Beförderung grundsätzlich möglich wäre, d. h.
- die Planstelle des konkreten Amtes muss frei sein, so dass die Übertragung des statusrechtlichen Amtes möglich wäre, und
- in der Person des Beamten oder Soldaten müssen alle laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, die seine Beförderung zuließen („Beförderungsreife“).
Die Aufgaben eines höherwertigen Amtes müssen durch einen konkreten Einzelakt übertragen werden. Der Zeitraum von achtzehn Monaten beginnt frühestens ab 1. Juli 1997, dem In-Kraft-Treten des Reformgesetzes. Dabei muss die Aufgabenübertragung von Anfang an so angelegt sein, dass sie befristet bis zur endgültigen Besetzung der Stelle oder Übertragung der Funktionen erfolgt; die Wahrnehmung der Aufgaben soll durch den Beamten nur vertretungsweise und nicht endgültig erfolgen. Erfasst werden die typischen Fälle der „kommissarischen Wahrnehmung“.
Die für die Zulagengewährung notwendige Feststellung einer freien Planstelle ist nicht möglich, wenn - wie in den Fällen der sog. Topfwirtschaft - eine Planstelle nicht konkret einem einzelnen Dienstposten zugeordnet ist.
Absatz 2 stellt für die Höhe der Zulage auf die Differenz zwischen den jeweiligen Grundgehältern ab. Satz 2 stellt sicher, dass die vorübergehende Bezahlung auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Stellenzulage nicht höher ist als bei einem Beamten, dem das höherwertige Amt auf Dauer übertragen worden ist.
10. Zu Art. 3 Nr. 18 - § 57 Mitzuschuss
Nach § 57 BBesG wird ein Mietzuschuss gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum achtzehn vom Hundert der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts- und Stellenzulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Zum Grundgehalt i. S. dieser Regelung gehört auch eine Überleitungszulage nach Art. 14 § 1, da sie als Ausgleich für eine Einkommensverminderung des Grundgehalts durch die Tabellenreform gewährt wird. Eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG ist nicht zu berücksichtigen.
11. Zu Art. 14 § 2 - Ausgleichszulage nach bisherigem Recht
Nach Artikel 14 § 2 gelten für Beamte, Richter und Soldaten, die am Tage vor dem In-Kraft-Treten des Reformgesetzes die Voraussetzungen für die Zahlung von Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften erfüllt haben, diese insoweit weiter. Durch diese Regelung ist sichergestellt, dass die nach dem § 13 BBesG a. F. bis zum 30. Juni 1997 festgesetzten Ausgleichszulagen bei Gehaltsveränderungen unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift fortgeschrieben bzw. aufgezehrt werden. Auf Grund der zum 1. Juli 1997 geänderten Gehaltsstruktur und des geänderten Stufenrhythmus können die Fortschreibungen bzw. der Abbau der Ausgleichzulagen aber nicht durch fiktive Fortschreibung des alten Rechts (Beträge der alten Tabelle, 2-Jahresrhythmus) erfolgen, sondern nur durch Berücksichtigung der neuen Gehaltsstruktur und des neuen Stufenrhythmus.
Deshalb ist in den Fällen des § 13 Abs. 1 BBesG a. F. bei der Fortschreibung und beim Abbau einer Ausgleichszulage nach dem 1. Juli 1997 (Systemänderung) wie folgt zu verfahren:
Bei Neuberechnungen auf Grund einer allgemeinen Besoldungserhöhung sind die jeweils nach der neuen (erhöhten) Grundgehaltstabelle sich ergebenden Beträge gegenüberzustellen.
Bei Beförderungen, beim Aufsteigen in den Stufen oder dem Hinzutreten einer Amts- oder Stellenzulage sind entsprechend die Beträge nach neuem Recht zu berücksichtigen.
In den Fällen des § 13 Abs. 3 BBesG a. F. ist ein Abbau der Ausgleichszulage durch Gegenüberstellung des jeweiligen „bereinigten“ neuen Grundgehalts zum seinerzeit bezogenen Grundgehalt vorzunehmen. Das jeweilige „bereinigte“ neue Grundgehalt ist auf Grund der strukturellen Änderungen (Einbau Ortszuschlag der Stufe 1 und allg. Zulage von 73,66 DM) künftig nicht mehr der Grundgehaltstabelle entnehmbar, sondern muss selbst ermittelt werden. Das ist bei allgemeinen Bezügeerhöhungen in der Weise vorzunehmen, dass das jeweilige erhöhte neue Grundgehalt durch Abzug des am 1. Juli 1997 in das Grundgehalt eingebauten fiktiv erhöhten Ortszuschlages der Stufe 1 (am 1. Juli 1997: Tarifklasse II = 802,81 DM, Tarifklasse I c = 852,23 DM, Tarifklasse I b = 958,95 DM bzw. Tarifklasse I a = 1.136,75 DM) und des ebenfalls fiktiv erhöhten eingebauten Anteils der allgemeinen Stellenzulage (73,66 DM) ermittelt wird. Dieses „bereinigte“ Grundgehalt ist dem seinerzeit bezogenen Grundgehalt gegenüberzustellen; die Differenz ergibt die neue Ausgleichszulage.
Im Gegensatz zum neuen Recht ist bei einer Ausgleichszulage nach § 13 Abs. 3 BBesG a. F. nach wie vor die dort in Satz 2 genannte Höchstgrenze zu beachten.
1. Berechnungsbeispiel für § 13 Abs. 1 a. F.
Beamter des einfachen Dienstes, BesGr. A 5, DASt 7 ist am 01.03.1997 nach BesGr. A 4 zurückgestuft worden
1. Schritt: Berechnung der Ausgleichszulage am 01.03.1997
Grundgehalt A 5 = | 2.270,34 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 802,81 DM |
3.073,15 DM | |
Grundgehalt A 4 = | 2.225,84 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 802,81 DM |
3.028,65 DM | |
Unterschied 3.073,15 DM ./. 3.028,65 DM = | |
Ausgleichszulage = | 44,50 DM |
2. Schritt: Strukturwechsel am 01.07.1997
Grundgehalt nach neuer Tabelle aus | |
BesGr. 5 Stufe 6 | 3.133,17 DM |
zuzüglich Überleitungszulage | 13,64 DM |
Summe | 3.146,81 DM |
Grundgehalt nach neuer Tabelle aus | |
BesGr. 4 Stufe 6 | 3.091,33 DM |
zuzüglich Überleitungszulage | 10,98 DM |
Summe | 3.102,31 DM |
Die Differenz der beiden Summen ergibt | |
die Ausgleichszulage i. H. v. | 44,50 DM |
Hinweis:
Der Betrag der allg. Stellenzulage ist in diesem Beispiel wegen Betragsgleichheit außer acht gelassen worden, wäre jedoch in anderen Fällen zu berücksichtigen.
3. Schritt: angenommene allg. Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v. H. in 1998
a) Abbau der Überleitungszulage
Die seit 01.07.1997 gewährte Überleitungszulage in Höhe von 10,98 DM verringert sich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Grundgehalt (um 1,5 % erhöht) | |
A 4 6. Stufe | 3.137,70 DM |
Erhöhungsbetrag | |
(3.137,70 DM ./. 3.091,33 DM) | 46,37 DM |
davon 1/3 | 15,46 DM |
Ergebnis:
Die Überleitungszulage i. H. v. 10,98 DM wird durch die Anrechnung eines Drittels des Erhöhungsbetrages voll aufgezehrt.
b) Berechnung der Ausgleichszulage
Grundgehalt nach neuer Tabelle aus | |
BesGr. 5 Stufe 6 | 3.180,17 DM |
Grundgehalt nach neuer Tabelle aus | |
BesGr. 4 Stufe 6 | 3.137,70 DM |
Die Differenz der beiden Summen ergibt die neue Ausgleichszulage i. H. v. | 42,47 DM |
2. Berechnungsbeispiel für § 13 Abs. 3 a. F.
Gleiches Beispiel wie zu 1.: Beamter des einfachen Dienstes, BesGr. A 5, DASt 7 ist am 01.03.1997 nach BesGr. A 4 zurückgestuft worden.
1. Schritt:Berechnung der Ausgleichszulage am 01.03.1997
Grundgehalt A 5 = | 2.270,34 DM |
Grundgehalt A 4 = | 2.225,84 DM |
Unterschied = Ausgleichszulage = | 44,50 DM |
2. Schritt: Strukturwechsel am 01.07.1997
bis 30.06.1997
A 4 DASt 7 = Grundgehalt | 2.225,84 DM |
Ortszuschlag Stufe 1 | 802,81 DM |
allg. Stellenzulage | 73,66 DM |
Summe | 3.102,31 DM |
ab 01.07.1997
A 4 6. Stufeneues Grundgehalt | 3.091,33 DM |
Verminderung wird als Überleitungszulage gewährt. | 10,98 DM |
Daneben erhält der Beamte weiterhin die Ausgleichszulage i. H. v. 44,50 DM, da durch den Strukturwechsel keine Grundgehaltsverbesserung eingetreten ist.
Berechnung: | |
Grundgehalt BesGr. A 5, | |
7. DASt (Stand: 01.03.1997) | 2.270,34 DM |
abzüglich | |
Grundgehalt BesGr. A 4, | |
6. Stufe (Stand 01.07.1997) | 3.091,33 DM |
abzügl. Ortszuschlag Stufe 1 | 802,81 DM |
abzügl. allg. Stellenzulage | 73,66 DM |
zuzügl. Überleitungszulage | 10,98 DM |
Summe | 2.225,84 DM |
ergibt als Differenz die Ausgleichszulage | 44,50 DM |
3. Schritt: angenommene allg. Erhöhung der Dienstbezüge um 1,5 v. H. in 1998
a) Abbau der Überleitungszulage
Die seit 01.07.1997 gewährte Überleitungszulage in Höhe von 10,98 DM verringert sich bei allgemeinen Erhöhungen der Dienstbezüge um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Grundgehalt (um 1,5 % erhöht) | |
A 4 6. Stufe | 3.137,70 DM |
Erhöhungsbetrag | |
(3.137,70 DM ./. 3.091,33 DM) | 46,37 DM |
davon 1/3 | 15,46 DM |
Ergebnis:
Die Überleitungszulage i. H. v. 10,98 DM wird durch die Anrechnung eines Drittels des Erhöhungsbetrages voll aufgezehrt.
b) Berechnung der Ausgleichszulage
altes (feststehendes) Grundgehalt | 2.270,34 DM |
abzüglich | |
Grundgehalt BesGr. A 4, 6. Stufe | |
(um 1,5 v. H. erhöht) | 3.137,70 DM |
abzügl. Ortszuschlag | |
Stufe 1 (erhöht um 1,5 v. H.) | 814,85 DM |
abzügl. allg. Stellenzulage | 74,76 DM |
Summe | 2.248,09 DM |
aber: (maximal alte Endstufe A 4 = 2.291,74 DM um 1,5 v. H. erhöht auf 2.326,12 DM) | |
hier wird die Höchstgrenze nicht erreicht | |
ergibt als Differenz die neue Ausgleichszulage | 22,25 DM |
12. Auswirkungen auf die jährliche Sonderzuwendung
Grundlage für die Festsetzung der Sonderzuwendung sind nach § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung die am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Danach ist - unter Berücksichtigung des nach § 13 Abs. 3 festgesetzten besonderen Bemessungsfaktors von 93,78 v. H. für 1997 - die Sonderzuwendung auf der Grundlage der ab 1. Juli 1997 geltenden Tabellen zu berechnen. Entsprechend § 6 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung sind Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen Bestandteile des Grundbetrages und damit bei der Sonderzuwendung zu berücksichtigen. Prämien und Zulagen für besondere Leistungen gemäß § 42 a BBesG sind nicht zu berücksichtigen.
13. Auswirkungen auf fortgeltende landesrechtliche Regelungen
Die nach Artikel 1 Absatz 1 Nr. 2 BBVAnpG 96/97 in die allgemeine Bezügeanpassung einbezogenen Grundgehälter der Beamten der alten H- (AH-, HS-)Besoldungsordnungen der Länder sind nicht verändert worden. Insbesondere hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis bisher nicht die Einbeziehung des Ortszuschlages der Stufe 1 und des Teils der allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 73,66 DM geregelt, der ab 1. Juli 1997 in den nach den Bundesbesoldungsordnungen A, B, C und R ausgebrachten Grundgehaltssätzen enthalten ist.
Den Grundgehältern der o.a. alten Hochschullehrerbesoldung können entsprechend den Regelungen des Reformgesetzes der Ortszuschlag der Stufe 1 und der in das Grundgehalt eingefügte Teil der allgemeinen Stellenzulage in Höhe von 73,66 DM hinzugerechnet werden. Ebenso sind die ab 1. Juli1997 geltenden Regelungen über den Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 BBesG entsprechend anzuwenden.
1) Anmerkung des MdF
§ 13 BBesG ist auch bei Verringerung der Dienstbezüge durch Wegfall einer Ausgleichszulage nach Art. 2 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes 1997 vom 17.Dezember 1996 (GVBl. I S. 363) aus den in § 13 BBesG genannten Gründen zu beachten, die als Stellenzulage im Sinne dieser Vorschrift zu behandeln ist.