Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Aufgaben der Polizei in Katastrophenfällen


vom 17. September 1996
(ABl./96, [Nr. 43], S.967)

geändert durch Runderlass des MI vom 19. Juni 1998
(ABl./98, [Nr. 26], S.586)

1 Begriffsbestimmung

Katastrophen sind Naturereignisse oder durch Mensch oder Technik verursachte Ereignisse, die eine Beeinträchtigung oder unmittelbare Gefährdung von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten und dabei zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verursachen.

2 Aufgaben der Polizei

2.1 Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen (§ 1 Abs. 1 Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG).

Die Polizei wird nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint (§ 2 Satz 1 Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG).

2.2 Die Zuständigkeit für polizeiliche Maßnahmen in Katastrophenfällen liegt bei den Polizeipräsidien, bei Ereignissen im Zusammenhang mit oder auf schiffbaren Wasserstraßen  beim Präsidium der Wasserschutzpolizei (§ 8 i. V. m. § 1 des Gesetzes über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg - BbgPOG).

3 Aufgaben der Polizeipräsidien

Den Polizeipräsidien obliegt:

  1. die unverzügliche Einleitung unaufschiebbarer Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachwerten sowie Durchführung erforderlicher Erstmaßnahmen, insbesondere

    aa) die Absperrung des Ereignisortes,
    bb) die Verkehrsregelung,
    cc) das Freimachen und Freihalten von Zufahrts- und Notwegen,
    dd) die Gewährleistung des ungehinderten Einsatzes der Kräfte, Fahrzeuge und Mittel der Fachdienste,
    ee) die Mitwirkung bei der Rettung oder Evakuierung Gefährdeter,
    ff) der Schutz von Eigentum sowie die Verhinderung von Plünderungen und
    gg) die Beweissicherung,
  2. die Aufnahme des Katastrophenbefundes und Ermittlung der Katastrophenursache, soweit nicht andere Behörden dafür zuständig sind,
  3. die Einleitung von Todesermittlungsverfahren nach §§ 159, 163 der Strafprozeßordnung,
  4. die Bergung und Auswertung des Streugutes zur Beweissicherung und Ursachenforschung, zur Gewinnung von Erkenntnissen über betroffene Personen sowie zur Eigentumssicherung,
  5. die Identifizierung von Toten und unbekannten hilflosen Personen und die Feststellung der Identität aller Betroffenen,
  6. die Bearbeitung von Vermißtenmeldungen im Zusammenwirken mit der Personenauskunftsstelle der Katastrophenschutzleitung,
  7. die enge Zusammenarbeit mit den für die Katastrophenabwehr zuständigen Stellen und der Austausch von Verbindungsbeamten, soweit dies erforderlich ist,
  8. das Einrichten einer Auskunftsstelle sowie die Betreuung der Angehörigen in Abstimmung mit der Katastrophenschutzleitung,
  9. die Gestellung oder der Austausch von Verbindungskräften zu anderen zuständigen Stellen,
  10. das lageabhängige Hinzuziehen von Fachberatern und
  11. die Unterrichtung der Staatsanwaltschaft.

4 Die Polizeiliche Katastrophenkommission

4.1 Zur Aufgabenwahrnehmung ist bei den Polizeipräsidien eine Polizeiliche Katastrophenkommission einzusetzen, zu der das Landeskriminalamt Kräfte in Form einer Sonderkommission für Katastrophenfälle (Anlage 1) unterstellt. Der Kräfteeinsatz richtet sich nach Art und Umfang der Aufgaben.

Die Sonderkommission für Katastrophenfälle übernimmt die Aufnahme des objektiven Befundes, die Sicherung und Auswertung von Spuren und Beweismitteln, die Dokumentation der Befundaufnahme sowie die erforderlichen Maßnahmen der Bergung und Identifizierung.

4.2 Soweit die für die Sonderkommission für Katastrophenfälle vorgesehene Mindeststärke erkennbar nicht ausreicht, ist die weitere personelle Verstärkung mit dem Landeskriminalamt abzustimmen.

4.3 Die Polizeiliche Katastrophenkommission leitet ein Beamter des höheren Dienstes. In der vorzubereitenden Besonderen Aufbau-Organisation ist ein Führungsstab, ggf. Führungsgruppe, unter lageangepaßter Einbeziehung von Kräften des Ständigen Stabes vorzusehen.

4.4 Die Führung des jeweiligen Einsatzes ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Polizeidienstvorschrift (PDV) 100 vorzubereiten. Die Einsatzabschnittsbildung richtet sich nach den Erfordernissen des einsatzauslösenden Ereignisses.

4.5 Die Alarmierung der Kräfte ist in den Polizeipräsidien und beim Landeskriminalamt kalendermäßig vorzubereiten.

4.6 Die für die kriminalpolizeiliche Arbeit bei Katastrophenfällen benötigte Spezialausstattung wird zentral beim Landeskriminalamt vorgehalten.

Das Landeskriminalamt hält eine ausreichende Anzahl geeigneter (Schutz-) Bekleidungs- und Ausstattungsgegenstände bereit und stellt nach Anforderung den Transport zum Einsatzort sicher. Es lagert außerdem abrufbereit die erforderlichen Vordrucke.

Das Landeskriminalamt berücksichtigt bei der Planung eine im Einzelfall erforderliche Luftverlastung von Kräften der Sonderkommission für Katastrophenfälle.

4.7 Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen Arbeit anläßlich einer Katastrophe sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten.

4.8 Die Teilnahme an Übungen der Katastrophenschutzbehörden ist anzustreben, soweit es für die polizeiliche Aufgabenwahrnehmung geboten erscheint.

4.9 Im Rahmen der Fortbildung ist die Unterrichtung der mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Bediensteten zu berücksichtigen. Das Landeskriminalamt unterstützt die Polizeibehörde bei der Schulung, insbesondere der hinzutretenden Kräfte für die Sonderkommission für Katastrophenfälle.

Das Zusammenwirken in der Besonderen Aufbau-Organisation der Behörden, einschließlich der Kommunikations- und Verbindungswege auch zu anderen Stellen, ist regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren zu üben, soweit keine Übung nach Nummer 4.8 stattgefunden hat.

5 Landeskriminalamt

Das Landeskriminalamt unterstützt, unabhängig von Nummer 3.1, die Polizeipräsidien, soweit nach der jeweiligen Lage erforderlich, durch

  1. die Entsendung der Beratergruppe (BG) zur Unterstützung des Polizeiführers,
  2. die Einbeziehung der Datenverarbeitungsgruppe,
  3. die Einrichtung eines Meldekopfes  zur  anlaßbezogenen  Informationsbeschaffung,  -auswertung  und  -steuerung und Bereitstellung zusätzlicher Einsatzmittel, soweit diese benötigt werden,
  4. die Übernahme der kriminaltechnischen und wissenschaftlichen Untersuchungen, soweit nicht andere Stellen gutachterlich beauftragt sind, zur Ursachenermittlung und Identifizierung von Toten oder Verletzten und
  5. die Auswertung der kriminalpolizeilichen Erfahrungen über Katastrophen und Erarbeitung von Empfehlungen für die Polizeibehörden im Zusammenwirken mit der Landeseinsatzeinheit (Ständiger Stab).

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.